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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2015 von der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2014 in der Rechtssache T-90/10, Ferriere Nord/Kommission

(Rechtssache C-88/15 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ferriere Nord SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das in der Rechtssache T-90/10 ergangene Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2014 aufzuheben, soweit damit der Hauptantrag von Ferriere Nord auf vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 7492 endg. vom 30. September 2009 in der durch die Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 9912 endg. vom 8. Dezember 2009 geänderten und ergänzten Fassung zurückgewiesen wurde;

infolgedessen die genannte Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das in der Rechtssache T-90/10 ergangene Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2014 aufzuheben, soweit damit der Hilfsantrag von Ferriere Nord auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 7492 endg. vom 30. September 2009 in der durch die Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 9912 endg. vom 8. Dezember 2009 geänderten und ergänzten Fassung zurückgewiesen und folglich die Herabsetzung der verhängten Geldbuße abgelehnt wurde;

infolgedessen die genannten Entscheidungen der Kommission teilweise für nichtig zu erklären und folglich die verhängte Geldbuße (über die bereits vom Gericht zuerkannte Herabsetzung hinaus) noch weiter herabzusetzen;

in jedem Fall der Kommission die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

I – Offensichtliche Verfälschung, die aus den Akten, dem Sachverhalt und den Beweismitteln hinsichtlich der Unzuständigkeit der Kommission, Ferriere Nord zu sanktionieren, resultiere – Rechtswidriges Versäumnis, die offensichtlichen Widersprüche in den Begründungen der Entscheidungen der Kommission festzustellen, und Begründungsmangel – Verstoß gegen die Beweislastregeln.

II – Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/20031 durch Unterlassen der vorherigen Übersendung einer neuen „Mitteilung der Beschwerdepunkte“ – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Offensichtliche, aus den Akten dem Sachverhalt und den Beweismitteln resultierende Verfälschung – Verletzung der Verteidigungsrechte – Begründungsmangel – Verletzung des Rechts auf Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten.

III – Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Kommission (und damit zugleich gegen das primäre und das abgeleitete Unionsrecht im Bereich der Mehrsprachigkeit), da der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der verbindlichen Sprachfassung erst nach der am 30. September 2009 vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassenen Entscheidung vorgelegen habe.

IV – Dauer der Beteiligung von Ferriere Nord am Kartell – Rechtsfehler bei der Beurteilung des Sachverhalts: Verfälschung der Beweismittel – Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweislast und den Grundsatz in dubio pro reo – Widersprüchliche Begründung.

V – Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße gegenüber Ferriere Nord im Hinblick auf die Schwere und die Dauer des Kartellverstoßes – Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – Begründungsmangel.

VI – Offensichtlicher Rechenfehler (jedenfalls aber offensichtliche Unrichtigkeit) bei der Ferriere Nord zuerkannten Herabsetzung der Geldbuße – Fehlerhafte Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Begründungsmängel.

VII – Rechtswidrigkeit der auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalls gestützten Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Verletzung der Verteidigungsrechte.

VIII – Rechtswidrigkeit der auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalls gestützten Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen zeitlichen Abstands.

IX – Rechtswidrigkeit der auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalls gestützten Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).