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Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 22. Dezember 2017– A

(Rechtssache C-716/17)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Partei des Ausgangsverfahrens

A

Vorlagefragen

Steht Art. 45 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 8. November 2012 in der Rechtssache C-461/111 einer Gerichtsstandsregel wie der dänischen entgegen, die zum einen sicherstellen soll, dass das Gericht, das das Entschuldungsverfahren durchführt, Kenntnis der konkreten sozioökonomischen Verhältnisse hat, in denen der Schuldner und seine Familie leben und voraussichtlich weiterhin leben werden, und diese Kenntnis in seine Bewertung einbeziehen kann, und zum anderen, dass die Bewertung nach im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgen kann, die bestimmen, was während der Entschuldung als angemessen bescheidener Lebensstandard anzusehen ist?

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Beschränkung nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, wird der Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung der folgenden Frage ersucht:

Ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er auch in einer Situation wie der vorliegenden unmittelbare Wirkung zwischen Privaten hat, so dass private Gläubiger die Herabsetzung oder den Erlass der Schulden dulden müssen, die ein ins Ausland verzogener Schuldner bei ihnen hat?

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1     Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2012, ECLI-EU:C:2012:704.