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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts - Deutschland) - Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.)/Deutsches Patent- und Markenamt

(Rechtssache C-125/10)

(Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patente - Verordnung [EWG] Nr. 1768/92 - Art. 13 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Möglichkeit, dieses Zertifikat zu erteilen, wenn der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union kürzer als fünf Jahre ist - Verordnung [EG] Nr. 1901/2006 - Art. 36 - Verlängerung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.)

Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Bundespatentgericht (Deutschland) - Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) - Möglichkeit, ein solches Zertifikat zu erteilen, wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft kürzer ist als fünf Jahre

Tenor

Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung Nr. 1901/2006 ist dahin auszulegen, dass für Arzneimittel ein ergänzendes Schutzzertifikat ausgestellt werden kann, wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union kürzer ist als fünf Jahre. In diesem Fall beginnt die in der Verordnung Nr. 1901/2006 vorgesehene Frist für die Verlängerung für pädiatrische Zwecke ab dem Zeitpunkt zu laufen, der dadurch bestimmt wird, dass vom Zeitpunkt des Ablaufs des Patents die Differenz zwischen fünf Jahren und dem Zeitraum, der zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und der Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen vergangen ist, abgezogen wird.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.