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Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2017 von der Europäischen Zentralbank gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Fursin u. a./Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-663/17 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Koupepidou und C. Hernández Saseta im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider)

Andere Parteien des Verfahrens: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV und Rikam Holding SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die klagenden Anteilseigner im Verfahren vor dem Gericht hinsichtlich der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse hätten und klagebefugt seien (Tenor 2 des angefochtenen Beschlusses),

eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen und die von den klagenden Anteilseignern erhobene Klage als unzulässig abzuweisen und

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die klagenden Anteilseigner (d. h. die Anteilseigner der Trasta Komercbanka, im Gegensatz zur Trasta Komercbanka selbst) hätten kein Interesse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage, das sich vom rechtlichen Interesse der Trasta Komercbanka unterscheide.

Der erste Rechtsmittelgrund wird auf das folgende Vorbringen gestützt:

Das Gericht habe die Rechtsprechung, nach der Anteilseigner dartun müssten, dass sie ein eigenständiges Interesse an der Einleitung eines Verfahrens gegen eine an das von ihnen teilweise kontrollierte Unternehmen gerichtete Entscheidung hätten, falsch ausgelegt. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in seinem Beschluss vom 12. September 2017 festgestellt habe, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Rechtssache T-247/16 anzuwenden sei.

Die klagenden Anteilseigner hätten nicht dargetan, dass sie über ein Interesse verfügten, das sich von dem der Trasta Komercbanka unterscheide: Ihre Rechtsstellung sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt worden (im Gegensatz zur Einleitung des Liquidationsverfahrens, die eine eigenständige Handlung sei). Es lasse sich nicht behaupten, dass die klagenden Anteilseigner ein rechtliches Interesse daran hätten, dass die Trasta Komercbanka über eine Bankzulassung verfüge, das sich vom eigenen rechtlichen Interesse der Trasta Komercbanka, über eine Bankzulassung zu verfügen, unterscheide.

Insbesondere sei das Interesse, Schadensersatz geltend zu machen, oder das wirtschaftliche Interesse der Anteilseigner, Dividenden zu erhalten, nicht als eigenständiges rechtliches Interesse anzusehen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die klagenden Anteilseigner seien nicht klagebefugt, weil sie von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen gewesen seien.

Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf das folgende Vorbringen gestützt:

Die klagenden Anteilseigner seien von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen, weil diese sie nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berühre.

Die angefochtene Entscheidung habe die klagenden Anteilseigner nicht in eine Rechtsstellung versetzt, die sich von der der übrigen Anteilseigner oder der der Trasta Komercbanka selbst unterschieden hätte.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die klagenden Anteilseigner seien nicht klagebefugt, weil sie von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen gewesen seien.

Der dritte Rechtsmittelgrund wird auf das folgende Vorbringen gestützt:

Die klagenden Anteilseigner seien von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen, weil ihre Rechte nicht im Sinne der Rechtsprechung spürbar beeinträchtigt worden seien.

Ein bloß wirtschaftlicher Verlust als Folge der angefochtenen Entscheidung führe, unabhängig von der Intensität dieser wirtschaftlichen Auswirkungen, nicht dazu, dass ihre Rechtsstellung (im Gegensatz zu der der Trasta Komercbanka) beeinträchtigt worden sei.

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