Language of document : ECLI:EU:T:2010:373

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

9. September 2010(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Nichtigkeitsklage – Anpassung der Anträge – Gerichtliche Überprüfung – Voraussetzungen für die Durchführung einer Unionsmaßnahme des Einfrierens von Geldern“

In der Rechtssache T‑348/07

Stichting Al-Aqsa mit Sitz in Heerlen (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pauw, G. Pulles, A. M. van Eik und M. Uiterwaal,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Finnegan, G.‑J. Van Hegelsom und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. de Mol und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten durch P. van Nuffel und S. Boelaert als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen im Wesentlichen ursprünglich Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter S. Papasavvas und E. Moavero Milanesi,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Für eine Darstellung des rechtlichen Rahmens und die Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits wird auf das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat (T‑327/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Al‑Aqsa), verwiesen, insbesondere auf die Randnrn. 16 bis 21, in denen die die Klägerin, die Stichting Al-Aqsa, betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in den Niederlanden beschrieben sind, die zu der von den niederländischen Ministern für Auswärtige Angelegenheiten und für Finanzen am 3. April 2003 beschlossenen Sanctieregeling terrorisme 2003 (Ministerialerlass über Sanktionen auf dem Gebiet des Terrorismus, im Folgenden: Sanctieregeling), zu dem amtlichen Memorandum des Leiters des Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst, im Folgenden: AIVD) an den Generaldirektor für Politische Angelegenheiten des niederländischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 9. April 2003 (im Folgenden: AIVD-Memorandum), zum Zwischenurteil der Rechtbank te ‘s-Gravenhage, sector civiel recht, voorzieningenrechter (Bezirksgericht Den Haag [Niederlande], Abteilung Zivilrecht, für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter, im Folgenden: für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter) vom 13. Mai 2003 (im Folgenden: Zwischenurteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) sowie zum Endurteil desselben Richters vom 3. Juni 2003 (im Folgenden: Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) geführt haben.

2        Mit dem Urteil Al‑Aqsa erklärte das Gericht den Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21), soweit er die Klägerin betraf, im Wesentlichen deshalb für nichtig, weil er nicht angemessen begründet sei.

3        Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte der Rat der Europäischen Union der Klägerin mit, dass er die Gründe, die für ihre ursprüngliche Aufnahme in die Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) (im Folgenden: streitige Liste) geltend gemacht worden seien, noch immer für gültig halte und infolgedessen beabsichtige, die Klägerin auf dieser Liste zu belassen. Diesem Schreiben war eine Begründung des Rates beigefügt. Auch wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie innerhalb eines Monats gegenüber dem Rat zu dessen Absicht, sie auf der streitigen Liste zu belassen, und zu den dafür angeführten Gründen Stellung nehmen und alle Unterlagen zur Unterstützung vorlegen könne.

4        In der diesem Schreiben beigefügten Begründung hieß es:

„Die [Klägerin] wurde im Jahr 1993 in den Niederlanden als Stiftung des niederländischen Rechts gegründet. Sie sammelte Gelder für Organisationen, die der palästinensischen Bewegung Hamas angehören, die auf der Liste der Vereinigungen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP [des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93)] geführt wird. Mehrere dieser Organisationen stellen Mittel zur Verfügung, um terroristische Handlungen zu begehen oder deren Begehung zu erleichtern. Diese Handlungen fallen unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und wurden in Verfolgung der in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und iii dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele begangen.

Die [Klägerin] fällt daher unter Art. 2 Abs. 3 Ziff. ii der Verordnung … Nr. 2580/2001.

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und der Finanzminister [der Niederlande] haben mit am 7. April 2004 im niederländischen Amtsblatt Staatscourant veröffentlichter Ministerialverfügung Nr. DJZ/BR/219-03 vom 3. April 2003 (sogenannte Sanctieregeling Terrorisme) beschlossen, alle Vermögenswerte [der Klägerin] einzufrieren. Dieser Beschluss wurde durch das vom Präsidenten der Abteilung Zivilrecht der Rechtbank te ‘s-Gravenhage erlassene Urteil LJN AF9389 vom 3. Juni 2003 bestätigt. In dem Urteil wird festgestellt, dass die [Klägerin] als Organisation anzusehen sei, die die Hamas unterstütze und ihr ermögliche, terroristische Aktivitäten zu entfalten oder zu erleichtern.

Somit ist gegenüber [der Klägerin] ein Beschluss von einer zuständigen Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden.

Nach der Überzeugung des Rates bestehen die Gründe fort, die die Aufnahme [der Klägerin] in die [streitige Liste] gerechtfertigt haben.“

5        Es steht fest, dass es sich bei dem Ministerialerlass und dem Urteil, die in dieser Begründung angeführt werden, um die Sanctieregeling und das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.

6        Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme beim Rat ein. Sie kritisierte sowohl die inhaltlichen Gründe, mit denen der Rat es gerechtfertigt hatte, sie auf der streitigen Liste zu belassen, als auch das von ihm angewandte Verfahren.

7        Am 28. Juni 2007, also nach der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2007 in der Rechtssache, in der das Urteil Al-Aqsa ergangen ist, aber vor Verkündung dieses Urteils, erließ der Rat den Beschluss 2007/445/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379 und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem Beschluss beließ der Rat den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste.

8        Der fünfte Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Der Rat hat eine nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 2580/2001 durchzuführende vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat er den Einwänden Rechnung getragen, die einige der betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften dem Rat mit entsprechenden Nachweisen übermittelt haben.“

9        Der sechste Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Nach dieser Überprüfung ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die nachstehend im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 … beteiligt sind, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung … Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.“

10      Der angefochtene Beschluss wurde der Klägerin mit Begleitschreiben des Rates vom 29. Juni 2007 bekannt gegeben. Die diesem Schreiben beigefügte Begründung (im Folgenden: Begründung) stimmt mit der Begründung überein, die dem Schreiben des Rates vom 23. April 2007 beigefügt war (siehe oben, Randnr. 3).

 Verfahren und neue Entwicklungen während des Verfahrens

11      Mit Klageschrift, die am 12. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die ursprünglich im Wesentlichen einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Gegenstand hatte.

12      Am 20. Dezember 2007 erließ der Rat den Beschluss 2007/868/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (ABl. L 340, S. 100). Dieser Beschluss belässt den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste.

13      Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Königreich der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

14      Mit Schreiben, das am 12. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, ihre Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868 richtet, soweit er sie betrifft. In seinen Stellungnahmen zu diesem Antrag, die am 10. und 17. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat der Rat erklärt, dass er dieser Anpassung zustimmen könne.

15      Am 15. Juli 2008 erließ der Rat den Beschluss 2008/583/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868 (ABl. L 188, S. 21). Dieser Beschluss belässt den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste.

16      Mit Schreiben, das am 10. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, ihre Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/583 richtet, soweit er sie betrifft. In seiner Stellungnahme zu diesem Antrag, die am 10. Oktober 2008 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Rat erklärt, dass er dieser Anpassung zustimmen könne. In ihren Stellungnahmen, die am 6. und 14. Oktober 2008 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben das Königreich der Niederlande und die Kommission keine Einwände erhoben.

17      Am 26. Januar 2009 erließ der Rat den Beschluss 2009/62/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 (ABl. L 23, S. 25). Dieser Beschluss belässt den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste.

18      Am 15. Juni 2009 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 (ABl. L 151, S. 14). Diese Verordnung belässt den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste.

19      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und hat den Verfahrensbeteiligten im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung schriftlich zwei Fragen gestellt.

20      Das Gericht hat erstens festgestellt, dass der Antrag auf Anpassung des auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868 gerichteten Antrags nach Ablauf der Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung dieses Beschlusses nach Art. 230 Abs. 5 EG gestellt worden war, so dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Rechtsakt nicht mehr durch Einreichung einer Klageschrift erheben konnte. Obwohl die Beklagte und die Streithelfer insoweit keine Einwände erhoben haben, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine Klage nach Fristablauf erhoben worden ist, eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung betrifft und vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen geprüft werden kann und muss, und es hat die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich schriftlich dazu zu äußern, ob diese Zweimonatsfrist auch dann gilt, wenn die Klage auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftshandlung nicht durch Klageschrift sondern im Wege eines Antrags auf Anpassung des Antrags auf Nichtigerklärung einer früheren, aufgehobenen und durch die fragliche Handlung ersetzten Handlung erhoben wird, falls der Gemeinschaftsrichter die Anpassung im Interesse einer geordneten Rechtspflege und des Erfordernisses der Verfahrensökonomie grundsätzlich zulässt.

21      Zweitens hat das Gericht die Parteien aufgefordert, explizit schriftlich zu Äußerungen des Königreichs der Niederlande in dessen Streithilfeschriftsatz Stellung zu nehmen, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, zum einen einen Rechtsbehelf gegen das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzulegen und zum anderen Klage zu erheben.

22      Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht schriftlich beantwortet.

23      In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts, die am 28. Oktober 2009 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, ihre Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2008/583 (aufgrund eines Schreibfehlers als „Beschluss 2008/538“ bezeichnet) und 2009/62 sowie der Verordnung Nr. 501/2009 richtet, soweit diese Handlungen sie betreffen. Das Gericht hat die übrigen Verfahrensbeteiligten aufgefordert, zu diesem Antrag in der Sitzung mündlich Stellung zu nehmen.

24      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 25. November 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Während der Verhandlung hat die Klägerin die Handlungen genau bezeichnet, deren Nichtigerklärung sie beantragt, soweit sie sie betreffen. Die Beklagte und die Streithelfer haben erklärt, dass sie sich der von der Klägerin in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts beantragten Anpassung der Anträge grundsätzlich nicht widersetzten, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

25      Am 22. Dezember 2009 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 501/2009 (ABl. L 346, S. 39). Diese Verordnung belässt den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

26      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss, die Beschlüsse 2007/868, 2008/583 und 2009/62 sowie die Verordnung Nr. 501/2009 aufzuheben, soweit diese Handlungen sie betreffen;

–        die Verordnung Nr. 2580/2001 in Bezug auf sie für unanwendbar zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

27      In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande bietet die Klägerin, sollte das Gericht dies wünschen, Beweisantritt hinsichtlich Natur und Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im niederländischen Recht sowie der Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters durch die Anhörung von Sachverständigen und/oder die Vorlage von Rechtslehrbüchern an.

28      Der Rat beantragt,

–        die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

29      Das Königreich der Niederlande und die Kommission unterstützen die Anträge des Rates.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zu den verfahrensrechtlichen Folgen der im Lauf des Verfahrens erfolgten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seiner Ersetzung durch andere Handlungen

30      Wie sich aus der vorstehenden Darstellung ergibt, wurde der angefochtene Beschluss seit Einreichung der Klageschrift nacheinander durch die Beschlüsse 2007/868, 2008/583 und 2009/62, durch die Verordnung Nr. 501/2009 sowie schließlich durch die Durchführungsverordnung Nr. 1285/2009 aufgehoben und ersetzt. Die Klägerin hat jeweils beantragt, ihre ursprünglichen Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klage auf die Nichtigerklärung dieser drei Beschlüsse und der Verordnung Nr. 501/2009 richtet, soweit diese Handlungen sie betreffen. Zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils hat sie hingegen nicht beantragt, ihre Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1285/2009 richtet. Sie hat außerdem ihre Anträge auf Nichtigerklärung der früheren, aufgehobenen und ersetzten Handlungen aufrechterhalten.

31      Diesen Anpassungsanträgen ist stattzugeben und zu erkennen, dass die Anträge auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, der Beschlüsse 2007/868, 2008/583 und 2009/62 sowie der Verordnung Nr. 501/2009, soweit diese Handlungen die Klägerin betreffen, zulässig sind, ohne dass im vorliegenden Fall danach unterschieden zu werden braucht, ob diese Anträge innerhalb der Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Handlung, auf die sie sich richten, nach Art. 230 Abs. 5 EG gestellt wurden.

32      Das Gericht hält diese Frist grundsätzlich nicht nur dann für anwendbar, wenn die Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung durch Klageschrift erhoben wird, sondern auch dann, wenn sie im Rahmen eines anhängigen Verfahrens und im Einklang mit der Rechtsprechung, die im Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 8), ihren Ausgang genommen hat, im Wege eines Antrags auf Anpassung des Antrags auf Nichtigerklärung einer früheren, aufgehobenen und durch die fragliche Handlung ersetzten Handlung erhoben wird.

33      Diese Sicht findet ihre Rechtfertigung nämlich darin, dass die Vorschriften über die Klagefristen zwingendes Recht und vom Gericht so anzuwenden sind, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 101) und jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz vermieden wird (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1987, Misset/Rat, 152/85, Slg. 1987, 223, Randnr. 11).

34      Als Ausnahme von diesem Grundsatz vertritt das Gericht mit dem Rat und der Kommission jedoch die Auffassung, dass diese Frist im Rahmen eines anhängigen Verfahrens dann nicht gilt, wenn zum einen die fragliche Handlung und die Handlung, mit der diese aufgehoben und ersetzt wird, in Bezug auf den Betroffenen den gleichen Gegenstand haben, im Wesentlichen auf die gleichen Gründe gestützt sind und im Kern inhaltlich übereinstimmen, sich somit nur durch ihren jeweiligen zeitlichen Geltungsbereich unterscheiden und zum anderen der Antrag auf Anpassung der Anträge ausschließlich auf den Erlass der fraglichen Handlung selbst, die diese frühere Handlung aufhebt und ersetzt, und nicht auf einen neuen Klagegrund, eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel gestützt ist. Genau so verhält es sich im vorliegenden Fall, wie sämtliche Verfahrensbeteiligten in ihren schriftlichen und mündlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts anerkannt haben.

35      In einem solchen Fall wird nämlich dadurch, dass der Antrag auf Anpassung der Anträge nach Ablauf der fraglichen Zweimonatsfrist gestellt wird, die Rechtssicherheit keineswegs beeinträchtigt, da der Gegenstand und der Rahmen des Rechtsstreits, wie sie durch die ursprüngliche Klage festgelegt sind, keine andere Änderung erfahren als hinsichtlich dessen zeitlicher Dimension.

36      Diese Ausnahme ist auch im Hinblick auf die Maßnahmen gerechtfertigt, die das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, gemäß Art. 233 EG aufgrund dieses Nichtigkeitsurteils zu treffen verpflichtet ist.

37      Einem solchen Urteil kommt das Organ nur dann nach, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen die konkrete Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betreffende Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27).

38      Wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit in den Gründen des Nichtigkeitsurteils das Organ, dem das Handeln zur Last fällt, auch in erster Linie verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll, so kann sie doch für dieses Organ auch weitere Folgen nach sich ziehen, soweit sie eine Bestimmung feststehenden Inhalts auf einem gegebenen Sachgebiet zum Gegenstand hat (Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 28).

39      Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Nichtigerklärung einer nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehenden Unionsmaßnahme des Einfrierens von Geldern, so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, darauf zu achten, dass eventuelle, nach der Nichtigerklärung zu erlassende Folgemaßnahmen des Einfrierens von Geldern für spätere Zeiträume nicht die gleichen Fehler oder Regelwidrigkeiten aufweisen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, im Folgenden: Urteil PMOI I, Randnr. 62, vgl. entsprechend Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 29).

40      Allerdings ist zu beachten, dass kraft der Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Inkrafttreten des für nichtig erklärten Aktes wirkt (Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 30).

41      Im vorliegenden Fall könnte dies dazu führen, dass der Rat im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auch verpflichtet wäre, alle Folgemaßnahmen des Einfrierens von Geldern, durch die der angefochtene Beschluss bis zur Verkündung des Nichtigkeitsurteils aufgehoben und ersetzt worden ist, von den Fehlern oder Regelwidrigkeiten zu befreien, mit denen dieser Beschluss behaftet war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Asteris u. a./Kommission, Randnr. 30, und PMOI I, Randnr. 64).

42      Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, die oben in Randnr. 34 dargestellt sind, könnte eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch den angefochtenen Beschluss bewirkten Einfrierens von Geldern somit nicht nur den Zeitraum erfassen, während dessen dieser Beschluss in Kraft war, sondern auch die Geltungsdauer aller im Laufe des Verfahrens angefochtenen Folgemaßnahmen des Einfrierens von Geldern (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 31).

43      Der Rat würde also dadurch, dass er sich weigerte, seiner oben in Randnr. 41 umschriebenen Verpflichtung nachzukommen, seine Verpflichtungen aus Art. 233 EG verkennen; das kann im Verfahren des Art. 232 EG gerügt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 32).

44      Unter diesen Umständen und im Sinne der in den Randnrn. 45 bis 48 des Urteils PMOI I angeführten Rechtsprechung wäre es nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn die Klägerin zur Meidung der Unzulässigkeit der Klage den Antrag auf Anpassung ihrer Anträge im Lauf des Verfahrens innerhalb der Zweimonatsfrist nach Art. 230 Abs. 5 EG stellen müsste.

45      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu Klagen gegen gemäß der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassene aufeinanderfolgende Maßnahmen des Einfrierens von Geldern die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung aller im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen Handlungen hat, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils durch andere aufgehoben und ersetzt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil PMOI I, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2.     Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

46      Da die vom Rat zur Rechtfertigung des angefochtenen Beschlusses, der Beschlüsse 2007/868, 2008/583 und 2009/62 sowie der Verordnung Nr. 501/2009 herangezogenen Begründungen übereinstimmen, gilt dies auch für die die Anträge auf Nichtigerklärung dieser Handlungen stützenden Klagegründe. Im vorliegenden Urteil gilt daher jede Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss auch für die Beschlüsse 2007/868, 2008/583 und 2009/62 sowie für die Verordnung Nr. 501/2009.

47      Die Klägerin macht hierzu im Wesentlichen fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund, der in vier Teile untergliedert ist, wird ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sowie gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundrechts auf ungestörte Nutzung des Eigentums geltend gemacht. Mit dem fünften Klagegrund schließlich wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG gerügt.

48      Es ist mit der Prüfung des ersten Klagegrundes zu beginnen; anschließend ist der dritte Klagegrund zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sowie gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001

49      Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Klägerin keine Person, Vereinigung oder Körperschaft im Sinne der Vorschriften sei, deren Verletzung gerügt werde, dass keine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne dieser Vorschriften gefasst habe, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass sie die Absicht gehabt habe, die Begehung terroristischer Handlungen zu erleichtern, und dass sie schließlich nicht mehr so angesehen werden könne, als erleichtere sie die Begehung derartiger Handlungen.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

50      Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nicht der Definition der „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“, im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspreche. Aus Art. 1 Abs. 1 dieses Gemeinsamen Standpunkts ergebe sich somit, dass weder dieser Gemeinsame Standpunkt noch dementsprechend die Verordnung Nr. 2580/2001, mit der dieser Gemeinsame Standpunkt umgesetzt werde, auf sie anwendbar seien.

51      Da sie zum einen keine natürliche Person sei, falle sie nämlich nicht unter Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der unter Ausschluss juristischer Personen nur natürliche Personen erfasse. Sie beruft sich hierfür darauf, dass im zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift zwischen Vereinigungen, Körperschaften und Personen unterschieden werde, und zudem darauf, dass in der streitigen Liste im Abschnitt „Personen“ nur natürliche Personen aufgeführt seien, während im Abschnitt „Vereinigungen und Körperschaften“ mehrere juristische Personen genannt würden.

52      Zum anderen falle sie offensichtlich nicht unter Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieses Gemeinsamen Standpunkts, da ihr schon nach dem Wortlaut der Begründung lediglich vorgeworfen werde, Gelder für bestimmte, der Hamas angehörende Organisationen gesammelt zu haben, die ihrerseits diese Gelder zur Verfügung gestellt hätten, um die Begehung terroristischer Handlungen zu ermöglichen oder deren Begehung zu erleichtern.

53      In ihrer Erwiderung präzisiert die Klägerin, mit diesem Teil werde gerügt, dass der Rat nicht befugt sei, juristische Personen in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 Ziff. ii der Verordnung Nr. 2580/2001 einzubeziehen. Dadurch habe er nämlich den Geltungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überdehnt.

54      Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande und die Kommission, tritt der Argumentation der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

55      Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestimmt:

„Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck ‚Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind‘

–        Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

–        Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen; ferner Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Weisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen und mit ihnen assoziierter Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist oder unter deren Kontrolle steht.“

56      Der Ansicht der Klägerin, der Begriff „Personen“ im ersten Gedankenstrich dieser Vorschrift erfasse nur natürliche Personen, ist nicht zu folgen.

57      Nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch, auf den in Ermangelung eines ausdrücklichen anderslautenden Hinweises des Gesetzgebers abzustellen ist, bezeichnet der Begriff „Person“ nämlich ein Wesen, das Rechtspersönlichkeit besitzt, und damit sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person.

58      Die „Personen“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 können daher sowohl natürliche als auch juristische Personen bezeichnen, während die „Vereinigungen und Körperschaften“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 alle anderen Arten sozialer Einrichtungen bezeichnen können, die, auch wenn ihnen die Rechtspersönlichkeit fehlt, gleichwohl eine bestimmte, mehr oder weniger strukturierte Daseinsform aufweisen.

59      Wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, wird diese Auslegung durch Art. 1 Abs. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestätigt, wonach „[d]er Rat gewährleistet, dass die Namen der im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften mit ausreichenden Angaben versehen sind, um die effektive Identifizierung bestimmter Menschen, juristischer Personen, Körperschaften oder Gruppierungen zu ermöglichen …“.

60      Als juristische Person fällt die Klägerin daher entgegen ihrem Vorbringen in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und damit auch in den der Verordnung Nr. 2580/2001.

61      Auf den von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass in der dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 als Anhang beigefügten Liste ebenso wie in der streitigen Liste im Abschnitt „Personen“ nur natürliche Personen genannt werden, während im Abschnitt „Vereinigungen und Körperschaften“ mehrere juristische Personen, darunter sie selbst, aufgeführt werden, kommt es insoweit nicht an. Diese Listen, die nur erstellt wurden, um den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001 in den in den Listen aufgeführten Einzelfällen umzusetzen, wirken sich nämlich auf die Definition der „Personen, Vereinigungen und Körperschaften“ im Sinne dieser Rechtsakte nicht aus. Das Gleiche gilt mithin für etwaige Fehler bei der Einstufung als „Personen“ und „Vereinigungen und Körperschaften“, mit denen diese Listen behaftet sein könnten.

62      Demnach ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

63      Die Klägerin trägt vor, dass entgegen den Ausführungen in der Begründung keine zuständige Behörde ihr gegenüber einen Beschluss im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst habe. Sie falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2580/2001.

64      Weder die Sanctieregeling noch das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fielen unter eine der vier in dieser Vorschrift genannten Kategorien von Beschlüssen, nämlich die Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung, die Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung wegen des Versuchs einer solchen Handlung, die Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung wegen der Beteiligung an oder der Erleichterung einer solchen Handlung oder eine Verurteilung wegen der genannten Handlungen. Insbesondere habe sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in seinem Urteil auf eine vorläufige Zurückweisung der Anträge der Klägerin beschränkt, ohne ihr gegenüber einen Beschluss im Sinne dieser Vorschrift zu fassen.

65      Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass weder die Minister, die Urheber der Sanctieregeling seien, noch der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, der Vorsitzende der Abteilung Zivilrecht der Rechtbank te ‘s‑Gravenhage, als zuständige Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angesehen werden könnten.

66      Zum einen besäßen diese Behörden nämlich keine Befugnisse auf dem Gebiet der Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten, die in den Niederlanden in die ausschließliche Zuständigkeit des Officier van justitie (Staatsanwalt) fielen.

67      Zum anderen fehle diesen Behörden die Zuständigkeit, Verurteilungen wegen terroristischer Aktivitäten auszusprechen, für die ausschließlich der Strafrechter (Strafrichter) zuständig sei.

68      Äußerst hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass entgegen den Ausführungen in der Begründung der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Sanctieregeling keineswegs „bestätigt“ habe. Er habe lediglich im Rahmen eines vorläufigen Verfahrens den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, der niederländischen Regierung das Einfrieren der Vermögenswerte der Klägerin zu untersagen. Im Übrigen habe ein Ministerialerlass definitionsgemäß Gesetzeskraft und könne niemals durch die Handlung einer Justizbehörde „bestätigt“ werden.

69      In ihrer Erwiderung weist die Klägerin noch darauf hin, dass dann, wenn es sich bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter, wie der Rat behaupte, um eine zuständige „Justizbehörde“ handelte, die Minister keine „entsprechende“ zuständige Behörde in dem Bereich sein könnten, da sich nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 diese Behörden gegenseitig ausschlössen. Das Vorbringen des Rates sei daher widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

70      In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande ergänzt die Klägerin, dass weder das Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes im niederländischen Recht noch der ihm fehlende strafrechtliche Charakter für die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes von Belang seien. Ebenso unmaßgeblich seien die Ausführungen dieses Streithelfers zu der Möglichkeit, gegen ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenes Urteil einen Rechtsbehelf einzulegen, sowie zum Unterbleiben der Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache.

71      Hilfsweise bietet die Klägerin, soweit das Gericht einen Beweisantritt in Bezug auf Charakter, Gegenstand und verfahrensrechtliche Aspekte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im niederländischen Recht wünschen sollte, die Erbringung dieser Nachweise durch die Anhörung von Sachverständigen und/oder die Vorlage von Rechtslehrbüchern an.

72      Ferner sei entgegen dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande die Aufzählung der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Beschlüsse abschließend. Diese Auslegung werde sowohl durch den Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere in seiner deutschen Fassung, als auch durch die Logik bestätigt. In der betreffenden Vorschrift erhalte der inhaltlich unbestimmte und unbegrenzte Begriff „Beschluss“ seinen Sinn erst durch die ihm nachfolgende Aufzählung. Jedenfalls habe die fragliche Aufzählung erhebliche Bedeutung und lasse erkennen, dass es sich um Beschlüsse besonderer Art handeln müsse, die entweder der Aufnahme von Ermittlungen oder der Einleitung von Strafverfolgung oder auch einer Verurteilung gleichwertig oder sehr ähnlich sein müssten. Im vorliegenden Fall erfülle das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Voraussetzungen offensichtlich nicht.

73      Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande und die Kommission, tritt der Argumentation der Klägerin entgegen.

74      Der Rat hebt insbesondere hervor, dass der angefochtene Beschluss allein auf das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt sei, das ein gegenüber der Klägerin gefasster Beschluss einer zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall einer Justizbehörde, im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sei. Dies gehe eindeutig aus der Begründung hervor, wobei der Rat jedoch hinzufügt, dass er auch die Sanctieregeling als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne dieser Vorschrift hätte ansehen können.

75      Auch das Königreich der Niederlande vertritt die Ansicht, dass das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde sei, der dem Beschluss des Rates, die Klägerin in die streitige Liste aufzunehmen, als Grundlage gedient habe.

–       Würdigung durch das Gericht

76      In den Urteilen vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, im Folgenden: Urteil OMPI), PMOI I, vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑284/08, Slg. 2008, II‑3487, im Folgenden: Urteil PMOI II), und vom 30. September 2009, Sison/Rat (T‑341/07, Slg. 2009, II‑0000, im Folgenden: Urteil Sison II), hat das Gericht präzisiert und später bestätigt, a) welches die Voraussetzungen für die Durchführung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind, b) welche Beweislast in diesem Kontext der Rat trägt und c) welchen Umfang die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich hat.

77      Wie das Gericht in den Randnrn. 115 und 116 des Urteils OMPI, in Randnr. 130 des Urteils PMOI I, in Randnr. 50 des Urteils PMOI II und in Randnr. 92 des Urteils Sison II ausgeführt hat, werden die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Anwendung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern auf eine Person, Vereinigung oder Körperschaft abhängt, von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 geregelt. Nach dieser Vorschrift erstellt, überprüft und ändert der Rat einstimmig und im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 bis 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. Die fragliche Liste muss somit gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt werden, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde, gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien, gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, ob es sich dabei nun um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Als „zuständige Behörde“ ist eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in diesem Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich zu verstehen. Außerdem müssen gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

78      In Randnr. 117 des Urteils OMPI, in Randnr. 131 des Urteils PMOI I, in Randnr. 51 des Urteils PMOI II und in Randnr. 93 des Urteils Sison II hat das Gericht aus diesen Vorschriften gefolgert, dass das Verfahren, das nach der einschlägigen Regelung zum Einfrieren von Geldern führen kann, auf zwei Ebenen stattfindet, auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene. Zunächst muss eine zuständige nationale Behörde, in der Regel eine Justizbehörde, einen Beschluss, auf den die Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, gegenüber dem Betroffenen fassen. Handelt es sich um einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung, so muss dieser auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sein. Sodann muss der Rat auf der Grundlage genauer Informationen oder der einschlägigen Akten, aus denen sich ergibt, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde, einstimmig beschließen, den Betroffenen auf die streitige Liste zu setzen. In der Folge muss sich der Rat regelmäßig, mindestens einmal pro Halbjahr, vergewissern, dass der Verbleib des Betroffenen auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Insoweit ist die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die genannte Definition zutrifft, eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern durch den Rat, während die Überprüfung der weiteren Entwicklung hinsichtlich dieses Beschlusses auf nationaler Ebene für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist.

79      In Randnr. 123 des Urteils OMPI, in Randnr. 132 des Urteils PMOI I, in Randnr. 52 des Urteils PMOI II und in Randnr. 94 des Urteils Sison II hat das Gericht außerdem darauf hingewiesen, dass nach Art. 10 EG das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen durch die Verpflichtung zu beiderseitiger loyaler Zusammenarbeit bestimmt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2003, Irland/Kommission, C‑339/00, Slg. 2003, I‑11757, Randnrn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz ist allgemein anwendbar und gilt u. a. im Rahmen des in Titel VI des EU-Vertrags in seiner vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung geregelten Bereichs der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (gemeinhin als „Justiz und Inneres“ [JI] bezeichnet), der im Übrigen vollständig auf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen beruht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2005, Pupino, C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285, Randnr. 42).

80      In Randnr. 124 des Urteils OMPI, in Randnr. 133 des Urteils PMOI I, in Randnr. 53 des Urteils PMOI II und in Randnr. 95 des Urteils Sison II hat das Gericht ausgeführt, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 – Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen – aus diesem Grundsatz für den Rat die Verpflichtung folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der „ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien“, auf die sie sich für ihren Beschluss stützt.

81      Wie in Randnr. 134 des Urteils PMOI I, in Randnr. 54 des Urteils PMOI II und in Randnr. 96 des Urteils Sison II entschieden worden ist, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass zwar die Beweislast dafür, dass das Einfrieren der Gelder einer Person, Vereinigung oder Körperschaft im Hinblick auf die einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzlich gerechtfertigt ist oder bleibt, dem Rat obliegt, doch ist der Gegenstand dieses Beweises auf der Ebene des Gemeinschaftsverfahrens des Einfrierens von Geldern relativ beschränkt. Im Fall eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern betrifft er im Wesentlichen das Vorliegen genauer Informationen oder einschlägiger Akten, aus denen sich ergibt, dass eine nationale Behörde gegenüber dem Betroffenen einen Beschluss gefasst hat, der der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspricht. Darüber hinaus bezieht sich die Beweislast im Fall eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern nach Überprüfung im Wesentlichen auf die Frage, ob das Einfrieren der Gelder unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Falls und insbesondere der weiteren Entwicklung hinsichtlich des Beschlusses der zuständigen nationalen Behörde nach wie vor gerechtfertigt ist.

82      Was die von ihm ausgeübte Kontrolle angeht, hat das Gericht in Randnr. 159 des Urteils OMPI, in Randnr. 137 des Urteils PMOI I, in Randnr. 55 des Urteils PMOI II und in Randnr. 97 des Urteils Sison II anerkannt, dass der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Dieses Ermessen betrifft insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Beschlüsse beruhen.

83      Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des Rates in diesem Bereich anerkennt, bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf (vgl. Urteile PMOI I, Randnr. 138, PMOI II, Randnr. 55, und Sison II, Randnr. 98). Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweistatsachen alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im vorliegenden Fall ist gemäß dieser Rechtsprechung vor allem zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss auf der Grundlage genauer Informationen oder einschlägiger Akten gefasst wurde, die zeigen, dass gegenüber der Klägerin ein Beschluss gefasst wurde, auf den die Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Sison II, Randnr. 99).

85      Insoweit wird in Abs. 3 der Begründungen, die u. a. den Schreiben des Rates an die Klägerin vom 23. April und 29. Juni 2007 als Anlage beigefügt waren, auf zwei Entscheidungen Bezug genommen, von denen grundsätzlich gesagt werden könnte, dass sie von zuständigen Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurden, nämlich die Sanctieregeling und das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

86      Zwar hat der Rat in Randnr. 24 seiner Klagebeantwortung bestätigt, dass er den angefochtenen Beschluss allein auf das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt habe, jedoch hat er in Randnr. 22 dieses Schriftsatzes vorgetragen, dass er ihn auch auf die Sanctieregeling hätte stützen können. Diese Aussage, der das Königreich der Niederlande beipflichtet, scheint darüber hinaus, worauf der Rat ebenfalls hingewiesen hat, dadurch bestätigt zu werden, dass in den der Klägerin mitgeteilten Begründungen in der in ihrem Abs. 4 dargelegten Schlussfolgerung lediglich im Singular festgestellt wird, dass „gegenüber [der Klägerin] ein Beschluss von einer zuständigen Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden“ sei.

87      Infolgedessen und entgegen der Sachlage bei den gerichtlichen Entscheidungen und der Sanctieregeling, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Sison II ergangen ist, kann im vorliegenden Fall das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht isoliert und ohne gleichzeitige Einbeziehung der Sanctieregeling berücksichtigt werden, da gerade sie der Ausgangspunkt für die Befassung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters ist und der Antrag auf Aussetzung ihrer Vollziehung gerade den Gegenstand des bei diesem Richter anhängig gemachten Rechtsstreits bildete (vgl. auch Urteil Al-Aqsa, Randnr. 18). Offensichtlich in diesem Sinne ist die ausdrückliche und detaillierte Bezugnahme auf die Sanctieregeling zu verstehen, die auch in den Begründungen zu finden ist.

88      Was somit erstens die Sanctieregeling betrifft, stellt sie zwar den Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde dar. Doch ist dieser Umstand an sich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, sieht nämlich der Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 selbst ausdrücklich vor, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann.

89      Darüber hinaus wird diese Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichts bestätigt. Insbesondere in der Rechtssache, in der das Urteil PMOI I ergangen ist (vgl. dort Randnr. 6), stützte sich der Rat auf eine Verordnung des Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Königreichs), mit der die Klägerin in dieser Rechtssache als eine am Terrorismus beteiligte Organisation nach dem Terrorism Act 2000 (Gesetz über den Terrorismus von 2000) verboten wurde. In Randnr. 144 des Urteils PMOI I hat das Gericht festgestellt, dass diese Verordnung angesichts der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ein Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde war, der der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprach.

90      Im vorliegenden Fall steht fest (vgl. auch Urteil Al-Aqsa, Randnr. 16), dass die Sanctieregeling am 3. April 2003 vom niederländischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten mit Zustimmung des Ministers für Finanzen gemäß der Sanctiewet 1977 (Gesetz über Sanktionen von 1977) in der Fassung vom 16. Mai 2002 beschlossen wurde, die diesen Behörden die Befugnis verleiht, im Rahmen der Durchführung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. September 2001, mit der Strategien für die Bekämpfung des Terrorismus mit allen Mitteln und insbesondere der Finanzierung des Terrorismus festgelegt wurden, die Gelder von Personen und Einrichtungen einzufrieren. Es handelt sich also um einen Beschluss, der dem, um den es in der Rechtssache PMOI I ging, sowohl in der Sache als auch in der Form stark ähnelt.

91      Im Übrigen wird nicht behauptet, dass ein Beschluss wie die Sanctieregeling, abgesehen von der gerichtlichen Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit, in die Zuständigkeit der Justizbehörden fiele.

92      Was zweitens das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeht, stellt dieses auf jeden Fall einen Beschluss einer Justizbehörde dar, der nach Abschluss eines Verfahrens gefasst wurde, in dem es gerade um die scheinbare Rechtmäßigkeit der Sanctieregeling ging, hinsichtlich deren die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung nach niederländischem Recht zu erwirken versuchte.

93      Demnach ist das Vorbringen der Klägerin, der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter habe lediglich ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Sanctieregeling zurückgewiesen, ohne ihr gegenüber einen „Beschluss“ im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu fassen, zurückzuweisen, da es auf einem übertrieben formalistischen Verständnis des Urteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht.

94      Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin, der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter habe die Sanctieregeling nicht im eigentlichen Sinne „bestätigt“.

95      So stellt das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wenig wie die Sanctieregeling einen Beschluss über „die Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung“ im eigentlichen Sinne dar und betrifft auch nicht die „Verurteilung“ der Klägerin im streng strafrechtlichen Sinne des Begriffs.

96      Gleichwohl ist das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, zusammen mit der Sanctieregeling betrachtet, nach Auffassung des Gerichts in Anbetracht seines Inhalts, seiner Tragweite und seines Kontexts tatsächlich ein „Beschluss“, den eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sowie des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 gefasst hat.

97      Insoweit ist zu beachten, dass bei der Auslegung der Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, Slg. 2005, I‑10683, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Nach den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Bestimmungen ist es jedoch nicht erforderlich, dass der nationale „Beschluss“ im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, auch wenn dies häufig der Fall sein wird. Dies wird durch Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestätigt, der dadurch, dass er ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass die Justizbehörden „keine Zuständigkeit in dem [vom fraglichen] Absatz erfassten Bereich haben“, impliziert, dass solche Beschlüsse auch in einen anderen Bereich als den des Strafrechts im eigentlichen Sinne fallen können. Auch sieht Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vor, dass Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, in die Liste aufgenommen werden können. Die vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen sind aber nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnr. 358, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Sison I, Randnr. 101).

99      Demnach ist das Vorbringen der Klägerin, dass Ermittlungen und Strafverfolgung auf der einen und strafrechtliche Verurteilungen auf der anderen Seite in die ausschließliche Zuständigkeit des Officier van justitie bzw. des Strafrechter fielen, als unerheblich zurückzuweisen.

100    In Anbetracht der Ziele, die mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen im Rahmen der Durchführung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats verfolgt werden, muss das fragliche nationale Verfahren gleichwohl die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand haben.

101    Im Urteil Sison II (Randnr. 111) hat das Gericht entschieden, dass unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Zusammenhangs und der Ziele der hier in Rede stehenden Bestimmungen (vgl. insbesondere den ersten Erwägungsgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) sowie der Hauptrolle der nationalen Behörden im Verfahren des Einfrierens von Geldern gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 ein Beschluss über „die Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“, um vom Rat wirksam zugrunde gelegt werden zu können, in einem nationalen Verfahren ergangen sein muss, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet ist, gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und wegen seiner Verwicklung in den Terrorismus eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen. Das Gericht hat klargestellt, dass eine Entscheidung einer nationalen Justizbehörde, die im Rahmen einer Streitigkeit, die z. B. zivile Rechte und Pflichten betrifft, nur nebenbei und inzident auf die mögliche Verwicklung des Betroffenen in eine solche Aktivität eingeht, diesem Erfordernis nicht genügt.

102    Anders jedoch als bei den Gerichtsentscheidungen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Sison II ergangen ist, fügt sich das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf das der Rat im vorliegenden Fall Bezug genommen hat, hinreichend unmittelbar in ein nationales Verfahren ein, das in der Hauptsache auf die Verhängung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme gegen den Betroffenen gerichtet ist, nämlich das Einfrieren seiner Gelder wegen seiner Verwicklung in eine terroristische Aktivität durch die Sanctieregeling selbst (siehe oben, Randnr. 90).

103    Die Klägerin hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei dieser Beurteilung weder auf die Natur des vorläufigen Rechtsschutzes im niederländischen Recht noch auf den fehlenden strafrechtlichen Charakter dieses Rechtsschutzes ankommt. Deshalb braucht auf die von der Klägerin zu diesen Fragen angebotenen Beweise nicht eingegangen zu werden (siehe oben, Randnrn. 27 und 71).

104    Somit erweist sich das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, zusammen mit der Sanctieregeling betrachtet, angesichts der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als ein Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde, der der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspricht.

105    Ein solcher Beschluss konnte daher zum Zeitpunkt seines Erlasses zusammen mit der Sanctieregeling als den Anforderungen des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genügend angesehen werden und war mithin grundsätzlich geeignet, als solcher den Erlass einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu rechtfertigen.

106    Die Frage, ob dieser Beschluss in Anbetracht aller maßgebenden Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere seiner weiteren Entwicklung nach nationalem Recht zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses diesem noch als Grundlage dienen konnte, ist im Rahmen des dritten Klagegrundes im weiteren Verlauf des vorliegenden Urteils zu prüfen.

107    Unter diesem Vorbehalt ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

108    Die Klägerin trägt vor, dass weder die Begründung noch das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, noch die Sanctieregeling, noch das AIVD-Memorandum die geringste Form von Absicht, Fahrlässigkeit oder Wissen ihrerseits hinsichtlich der Unterstützung terroristischer Aktivitäten erkennen ließen. Der Nachweis dieser Merkmale, der dem Rat obliege, sei aber für die Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001, insbesondere ihres Art. 2 Abs. 3 Ziff. ii, der juristische Personen betreffe, die die Begehung terroristischer Handlungen „erleichtern“, von ausschlaggebender Bedeutung.

109    Insbesondere sei der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin gesammelten Gelder Organisationen zugutegekommen seien, die mit der Hamas in Verbindung stünden, und dass diese Organisationen ihrerseits diese Mittel dieser Bewegung zur Verfügung gestellt hätten, um ihr zu ermöglichen, terroristische Handlungen zu begehen oder zu erleichtern (vgl. u. a. Abschnitt 3.2 des Urteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Somit sei die in der Begründung enthaltene Behauptung unzutreffend, wonach der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin als Organisation anzusehen sei, die die Hamas unterstütze und ihr ermögliche, terroristische Handlungen zu begehen oder zu erleichtern. Die Formulierung, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verwendet habe, zeige vielmehr, dass er keineswegs festgestellt habe, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihr anderen Organisationen zur Verfügung gestellten Mittel für terroristische Zwecke verwendet würden. Die Klägerin bestreitet, dieses Wissen gehabt zu haben.

110    In ihrer Erwiderung führt die Klägerin ergänzend aus, der Beweis ihres guten Glaubens ergebe sich auch daraus, dass sie dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Einsichtnahme in die vertrauliche AIVD-Akte gestattet habe.

111    Zu den Bewertungen im AIVD-Memorandum trägt die Klägerin in Erwiderung auf den Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande vor, der Umstand, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in seinen beiden Urteilen dieses Memorandum ausführlich zitiert habe, bedeute keineswegs, dass er dessen gesamten Wortlaut gebilligt habe. Dies gelte insbesondere für die mutmaßlich aktive Rolle der Klägerin und ihrer Vorsitzenden bei der Sammlung von Geldern für die Hamas.

112    Zum Vorbringen des Königreichs der Niederlande, der Begriff „Wissen“ schließe nicht nur die Tatsache des „Wissens“ selbst, sondern auch die des „unterstellten Wissens“ ein, weist die Klägerin darauf hin, dass dies keine Stütze in dem Wortlaut finde, den der Gesetzgeber in Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendet habe, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, eine andere Formulierung zu verwenden, wenn dies seiner Absicht entsprochen hätte.

113    Auf jeden Fall gehe nicht einmal aus dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hervor, dass die Klägerin „hätte wissen müssen“, dass die von ihr gezahlten Gelder für terroristische Zwecke verwendet würden.

114    Hierzu ergänzt sie, dass dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (insbesondere seinem Abschnitt 3.4) entgegen dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande keineswegs zu entnehmen sei, dass nach Überzeugung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters die Klägerin von der endgültigen Verwendung ihrer Gelder für terroristische Zwecke gewusst habe oder hätte wissen müssen.

115    Die Klägerin gelangt zu dem Ergebnis, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er angenommen habe, dass sie gewusst habe, dass einige Organisationen, denen Zuwendungen gemacht worden seien, mit der Hamas in Verbindung gestanden und diese Gelder ihrerseits zur Begehung terroristischer Attentate verwendet hätten.

116    Auf jeden Fall weist die Klägerin darauf hin, dass die Organisation der Hamas als solche (durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP des Rates vom 12. September 2003 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/482/GASP [ABl. L 229, S. 42]) erst am 12. September 2003, also nach dem Erlass des Urteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und selbst nach dem Erlass der gemeinschaftlichen Ausgangsmaßnahme des Einfrierens der Gelder der Klägerin, in die streitige Liste aufgenommen worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei lediglich der in den einschlägigen Akten des Rates als „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“ (vgl. u. a. Gemeinsamer Standpunkt 2003/482/GASP des Rates vom 27. Juni 2003 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/402/GASP [ABl. L 160, S. 100]) bezeichnete terroristische Zweig der Hamas in dieser Liste aufgeführt gewesen. Die Klägerin schließt daraus, dass ein europäischer Durchschnittsbürger, und somit auch sie selbst, bis zum 12. September 2003 berechtigterweise davon habe ausgehen können, dass die dem humanitären Zweig der Hamas gewährten Zuwendungen nicht für terroristische Zwecke verwendet würden.

117    Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande und die Kommission, vertritt die Ansicht, dass nach den einschlägigen anwendbaren Bestimmungen im vorliegenden Fall der Nachweis erbracht sei, dass die Klägerin gewusst habe, dass ihre Beteiligung an den Aktivitäten der Hamas zu den kriminellen Aktivitäten dieser Vereinigung beigetragen habe.

118    Das Königreich der Niederlande ergänzt, unter „Wissen“ im Sinne dieser Bestimmungen sei nicht nur die Tatsache des „Wissens“, sondern auch die des „Wissenmüssens“ oder des „unterstellten Wissens“ zu verstehen.

–       Würdigung durch das Gericht

119    Wie der Rat zutreffend ausführt, sieht die Verordnung Nr. 2580/2001 selbst keine ausdrückliche Verpflichtung dieses Organs vor, den Nachweis zu führen, dass der Betroffene die „Absicht“ hatte, eine terroristische Handlung zu begehen, sich daran zu beteiligen oder ihre Verwirklichung zu erleichtern. Der Nachweis dieser Absicht ist jedoch nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 erforderlich, dessen in der Begründung gegenüber der Klägerin geltend gemachter Art. 1 Abs. 3 Buchst. k bestimmt, dass die Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung mit dem „Wissen [verbunden sein muss], dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt“. Somit ist dieser Nachweis unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2580/2001 auch nach dieser Bestimmung erforderlich.

120    Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall dieser Nachweis ordnungsgemäß erbracht worden ist.

121    Der Begründung der Sanctieregeling ist zu entnehmen, dass diese in Erwartung des Erlasses eines Gemeinschaftsbeschlusses gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen wurde, und zwar gestützt auf Indizien für den Transfer von Geldern durch die Klägerin an Organisationen, die den Terrorismus im Mittleren Osten unterstützen (vgl. auch Urteil Al-Aqsa, Randnr. 17).

122    Die Klägerin hat bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter einen gegen das Königreich der Niederlande gerichteten Rechtsbehelf eingelegt, um insbesondere die Aussetzung der Vollziehung der durch die Sanctieregeling vorgesehenen Maßnahmen zu erwirken.

123    In dem Zwischenurteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter u. a. Folgendes festgestellt und entschieden:

„1. Sachverhalt

Aufgrund der Akten und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 ist in der vorliegenden Rechtssache von folgendem Sachverhalt auszugehen.

1.9.      Am 3. April 2003 erließ der Minister für Auswärtige Angelegenheiten [die Sanctieregeling] …

1.10. In der Begründung [der Sanctieregeling] heißt es, dass Indizien dafür vorlägen, dass von der [Klägerin] Gelder an Organisationen transferiert würden, die den Terrorismus im Mittleren Osten unterstützten.

1.11. Mit Schreiben vom 9. April 2003 teilte der Leiter des [AIVD] dem Generaldirektor für Politische Angelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten folgenden Sachverhalt mit:

‚… Zum Zwecke der Bestätigung früherer Bekanntmachungen möchte ich Folgendes mitteilen. Im Rahmen der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben hat der AIVD aus verlässlichen, jedoch sensiblen Quellen Folgendes in Erfahrung gebracht.

Die am 24. August [1993] gegründete und in den Niederlanden ansässige Stiftung Al‑Aqsa … mit Sitz in Heerlen hat in den Niederlanden Geld für Organisationen gesammelt, die mit der Hamas im Mittleren Osten in Verbindung stehen. Mehrere dieser Organisationen stellen Gelder für die Begehung oder Erleichterung terroristischer Aktivitäten bereit.

Der AIVD ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Unterscheidung zwischen sozialen und terroristischen Aktivitäten der Hamas nicht weiter aufrechterhalten werden kann. Die Hamas, mit der die genannten Organisationen, die Gelder sammeln, in Verbindung stehen, ist als ein organisatorischer Verbund anzusehen, der sowohl wohltätige als auch terroristische Aktivitäten erleichtert, wobei diese Aktivitäten einander ergänzen.

Die Stiftung Al‑Aqsa unterhält oder unterhielt Kontakte zu Organisationen, die Gelder für die Hamas gesammelt haben. Die Stiftung Al‑Aqsa unterhält oder unterhielt Verbindungen zur Al‑Aqsa in Deutschland (Mitte 2002 verboten), zur Al‑Aqsa in Dänemark (Vermögenswerte Ende 2002 eingefroren), zur Al‑Aqsa in Belgien sowie zu Organisationen, die im Vereinigten Königreich, in Italien, in der Schweiz, in Schweden und in Frankreich Gelder für die Hamas gesammelt haben.

Es gibt eine internationale kollektive Aktion der Einwerbung von Mitteln durch Organisationen, darunter die niederländische Al‑Aqsa, die unter der Bezeichnung Union of the Good (arabisch: Ittilaf Al-Khair) für die Hamas Gelder sammeln. Der in Katar ansässige Vorsitzende der Union of the Good hat in der Vergangenheit Selbstmordattentate aus religiösen Gründen genehmigt. Bis zum Verbot (der Al‑Aqsa) in Deutschland war der Vorsitzende der Al‑Aqsa in Deutschland auch der Vorsitzende der Al‑Aqsa in den Niederlanden. Nach dem Verbot in Deutschland wurde ein Mitglied des Vorstands der Al‑Aqsa in Belgien, das auch Vorstandsmitglied in den Niederlanden war, Vorsitzender der Al‑Aqsa in den Niederlanden …‘

Diese durch ihr zugrunde liegende Informationen vervollständigte amtliche Mitteilung bildet die Grundlage für [die Sanctieregeling].

1.12. Auf Antrag der [Klägerin] fand am 17. April 2003 eine informative Erörterung zwischen dem Vorstand und den Rechtsbeiständen der [Klägerin] sowie Vertretern des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten statt. Bei diesem Gespräch lieferte der Vorstand der [Klägerin] ergänzende Informationen zu [deren] Tätigkeiten. Diese Informationen haben [das Königreich der Niederlande] jedoch nicht veranlasst, die gegenüber der [Klägerin] getroffenen Maßnahmen zurückzunehmen oder anzupassen. Auch von der [Klägerin] in der Folgezeit hierzu gestellten Anträgen gab [das Königreich der Niederlande] nicht statt.

2.      Der Antrag, dessen Begründung und die Beantwortung

Die [Klägerin] beantragt im Wesentlichen,

Hierzu macht die [Klägerin] Folgendes geltend.

Die gegenüber der [Klägerin] erhobenen Anschuldigungen seien nicht auf feststehende Tatsachen gestützt. Die amtliche Mitteilung des AIVD bilde für diese Anschuldigungen keine hinreichende Grundlage. Zudem habe [das Königreich der Niederlande] zuvor mitgeteilt, dass keine Veranlassung bestanden habe, gegenüber der [Klägerin] Maßnahmen zu ergreifen. Die [Klägerin] unterhalte keine Verbindungen zur Hamas oder zu Organisationen, die mit der Hamas in Verbindung stünden. Die von ihr gesammelten Gelder würden ausschließlich für soziale Aktivitäten verwendet, was durch die betreffenden Behörden intensiv überwacht werde. Vor dem Erlass [der Sanctieregeling] habe [das Königreich der Niederlande] der [Klägerin] keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die [Klägerin] habe gegenüber [dem Königreich der Niederlande] in völliger Offenheit gehandelt und diesem ermöglicht, alle ihre Tätigkeiten zu kontrollieren. [Das Königreich der Niederlande] sei auf dieses Angebot zu Unrecht nicht eingegangen. Daher gehe [das Königreich der Niederlande] in unzulässiger Weise gegen die [Klägerin] vor. Die Vorgehensweise [des Königreichs der Niederlande] füge der [Klägerin] einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu. Die [Klägerin] könne nämlich vielen ihrer Zahlungsverpflichtungen (Miete, Gas, Wasser, Strom, Löhne) nicht mehr nachkommen und habe ihre laufenden Projekte abbrechen müssen.

Selbst wenn die Vorgehensweise [des Königreichs der Niederlande] als zulässig anzusehen wäre, sei sie gleichwohl deshalb unzulässig, weil [das Königreich der Niederlande] keine Maßnahmen getroffen habe, um die inhumane Situation zu beenden, in der sich die [Klägerin] gegenwärtig befinde.

Indem [das Königreich der Niederlande] den gegenüber der [Klägerin] erhobenen Anschuldigungen eine gewisse Publizität in den Medien verschafft habe, habe es deren Ruf und Ehre geschädigt. Die [Klägerin] habe infolgedessen auch einen Schaden erlitten, zu dessen Ausgleich [das Königreich der Niederlande] verpflichtet sei.

3.      Rechtliche Würdigung

3.1.      Unter Berücksichtigung der eingereichten Schriftsätze und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass die [Klägerin] insbesondere anstrebt, [dem Königreich der Niederlande] die weitere Anwendung [der Sanctieregeling] verbieten zu lassen. Es ist zu prüfen, ob [das Königreich der Niederlande] durch den Erlass und die Anwendung [der Sanctieregeling] gegenüber der [Klägerin] rechtswidrig gehandelt hat.

3.4.      Nach ständiger Rechtsprechung des Hoge Raad [der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande)] kann der Richter den Erlass und die Anwendung allgemeinverbindlicher Vorschriften (Gesetze im materiellen Sinne) wegen Willkür für unzulässig erklären, wenn das betreffende Organ die fragliche Vorschrift in Anbetracht der Interessen, die dieses Organ zum Zeitpunkt des Erlasses der vorgenannten Durchführungsentscheidung kannte oder hätte kennen müssen, vernünftigerweise nicht hätte erlassen dürfen. Bei dieser Prüfung muss der Richter nach Auffassung des Hoge Raad die gebotene Zurückhaltung walten lassen.

3.5.      Das Interesse [des Königreichs der Niederlande] am Erlass [der Sanctieregeling] besteht in der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten im Allgemeinen und in der Unterbindung der finanziellen Unterstützung dieser Aktivitäten im Besonderen. Die [Klägerin] hat ein Interesse daran, ihre Tätigkeit ungehindert fortsetzen zu können.

3.6.      [Die Sanctieregeling] stützt sich auf die erwähnte amtliche AIVD-Mitteilung. Inhaltlich geht es in dieser Mitteilung hauptsächlich darum, dass die von der [Klägerin] in den Niederlanden gesammelten Gelder Organisationen zugutekommen sollen, die mit der (palästinensischen) islamistischen Bewegung Hamas verbunden seien, und dass mehrere dieser (mit der Hamas verbundenen) Organisationen Mittel für die Entfaltung oder Erleichterung der terroristischen Aktivitäten der Hamas zur Verfügung stellen sollen.

3.7.      Die [Klägerin] hat energisch bestritten, der Hamas oder mit dieser Bewegung verbundenen Organisationen Geld zur Verfügung zu stellen. Die von ihr gesammelten Gelder (im Jahr 2002 1 300 000 Euro) würden in vollem Umfang an Einrichtungen in Israel, in den von Israel besetzten Gebieten und in anderen Ländern (u. a. in Kanada und in Australien) gezahlt, die ausschließlich soziale Ziele verfolgten und nur soziale Aktivitäten entfalteten. Die Verwendung der gesammelten Gelder erfolge danach unter Wahrung der in diesen Ländern/besetzten Gebieten geltenden Gesetze und unter der Kontrolle der Behörden dieser Länder/Gebiete.

3.8.      Die amtliche AIVD-Mitteilung enthält nur allgemeine Erklärungen. Diese Erklärungen sind auf keinerlei Fakten gestützt. Folglich ist weder der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter noch die [Klägerin] in der Lage, zu beurteilen, ob die in dieser Mitteilung wiedergegebenen Schlussfolgerungen durch die Ermittlungsergebnisse gestützt werden; mit anderen Worten, der Wahrheitsgehalt dieser amtlichen Mitteilung lässt sich nicht feststellen. Dies ist umso problematischer, als die [Klägerin] den Inhalt dieser Mitteilung in Zweifel gezogen hat, und zwar soweit möglich in begründeter Form.

3.9.      Auch wenn der betreffenden amtlichen Mitteilung eine gewisse Bedeutung zuerkannt werden kann, kann sich [das Königreich der Niederlande] nach Auffassung des [für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters] in einem Fall, in dem ein Rechtssubjekt auf der Grundlage dieser amtlichen Mitteilung in der Praxis in erheblichem Maße in seiner Funktionsweise behindert wird, nicht mit der Bezugnahme auf diese Mitteilung begnügen, sofern diese nicht untermauert ist und die [Klägerin] deren Inhalt in begründeter Form widersprochen hat. Das Vorbringen [des Königreichs der Niederlande] – die Bezugnahme auf die amtliche Mitteilung sei im Rahmen der Kontrolle der Regelung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Quellen, die diese Mitteilung stützten, ausreichend – wird ebenfalls zurückgewiesen.

3.10.  [Das Königreich der Niederlande] hat hilfsweise vorgeschlagen, nur dem [für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter] die Möglichkeit einzuräumen, von den fraglichen Angaben Kenntnis zu nehmen. Die [Klägerin] hat die Behauptung [des Königreichs der Niederlande, es] habe ein Interesse daran, die Vertraulichkeit der Angaben des AIVD, auf die sich die amtliche Mitteilung stützte, zu wahren, nicht beanstandet. Sie hat sich ferner damit einverstanden erklärt, dass nur der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter von den fraglichen vertraulichen Angaben Kenntnis nimmt.

3.11. Die vertrauliche Einsichtnahme in einschlägige Unterlagen durch den [für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter] scheint gegen eines der Grundprinzipien des Verfahrensrechts zu verstoßen, nämlich den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Die Begründung des (End-)Urteils wird sich nämlich nicht auf die Angaben beziehen, in die der [für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter] vertraulich Einsicht genommen hat, so dass diese Begründung nicht unmittelbar wird überprüft werden können. Es ist jedoch hinnehmbar, aus Erwägungen zwingenden Rechts eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz zu machen. Dies ist hier der Fall. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Beteiligten damit einverstanden waren, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, und dass das vorliegende Verfahren zudem Aspekte des Verwaltungsrechts aufweist, in dem die vertrauliche Einsichtnahme durch den Richter nicht ungewöhnlich ist (vgl. Art. 8.29 der Algemene wet bestuursrecht [Allgemeines Verwaltungsgesetz]).

3.12. Dementsprechend wird [das Königreich der Niederlande] dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter im Beistand seines Kanzleivorstehers die vertrauliche Einsichtnahme in die der amtlichen AIVD-Mitteilung zugrunde liegende Akte zu gestatten haben. Nach Auffassung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters muss diese vertrauliche Einsichtnahme rasch erfolgen.

4. Entscheidung

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gibt [dem Königreich der Niederlande] auf, ihm binnen einer Woche ab [dem auf den Erlass des vorliegenden Zwischenurteils folgenden Tag] mitzuteilen, in welcher Weise er im Beisein seines Kanzleivorstehers vertraulich in Erfahrung bringen kann, welche Angaben die amtliche AIVD-Mitteilung stützen.

…“

124    Die niederländische Regierung ist diesem Zwischenurteil nachgekommen, und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat am 21. Mai 2003 in den Büroräumen des AIVD Einsicht in dessen Akte genommen.

125    Im Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter u. a. Folgendes festgestellt und entschieden:

„…

2.      Sachverhalt, Antrag, dessen Begründung und die Beantwortung

Hierzu wird auf das [Zwischenurteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes] verwiesen.

3.      Rechtliche Würdigung

3.1.      Unter Berücksichtigung der im [Zwischenurteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes] dargelegten Erwägungen wird in erster Linie die Frage beantwortet, ob [das Königreich der Niederlande] mit dem Erlass und der Anwendung [der Sanctieregeling] in Bezug auf die [Klägerin] rechtswidrig gehandelt hat und ob ihm daher aufzugeben ist, die weitere Anwendung [der Sanctieregeling] einzustellen.

3.2.      Auf der Grundlage seiner Prüfung kommt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zu dem Ergebnis, dass die Feststellungen des AIVD in ihrer gegenseitigen Verflechtung und im Zusammenhang betrachtet eine hinreichende Grundlage für die Schlussfolgerung (des AIVD) bilden, dass die von der [Klägerin] in den Niederlanden gesammelten Gelder Organisationen zugutegekommen seien, die mit der (palästinensischen) islamistischen Bewegung Hamas verbunden seien, und dass sie auch die Schlussfolgerung rechtfertigen können, dass mehrere dieser (mit der Hamas verbundenen) Organisationen Mittel für die Entfaltung oder Erleichterung der terroristischen Aktivitäten der Hamas zur Verfügung stellten.

3.3.      Tatsachen oder Umstände, aus denen zu schließen ist, dass der AIVD die ihm durch die Wet op de inlichtingen- en veiligheidsdiensten [Gesetz über den Nachrichten- und Sicherheitsdienst] übertragene Aufgabe fehlerhaft wahrgenommen hat, sind dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht zur Kenntnis gebracht worden.

3.4.      Die [Klägerin] hat weiter geltend gemacht, dass, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass [das Königreich der Niederlande] mit dem Erlass und der Anwendung [der Sanctieregeling] allein ihr gegenüber nicht in unzulässiger Weise vorgegangen wäre, sich die Rechtswidrigkeit der Handlungen [des Königreichs der Niederlande] auf jeden Fall daraus ergäbe, dass [dieses die Sanctieregeling] angewandt habe, ohne Vorkehrungen zu treffen, die der Situation, in der sich die [Klägerin] gegenwärtig befinde, ein Ende setzten. Dieses Vorbringen geht fehl. Es steht fest, dass der [Klägerin] als Folge der Vorgehensweise [des Königreichs der Niederlande] ein Schaden entstanden ist und noch immer entsteht. Es war jedoch allein das Verhalten der [Klägerin] selbst, das zu diesem Schaden geführt hat und das gegebenenfalls weiteren Schaden verursachen wird. Der bereits entstandene und der zukünftige Schaden sind daher in vollem Umfang der [Klägerin] zuzurechnen.

3.5.      Die [Klägerin] hat ferner darauf hingewiesen, dass [das Königreich der Niederlande] (in Person des Ministers für Innere Angelegenheiten) zuvor, d. h. im Oktober 2002, auf Fragen von Mitgliedern der Zweiten Kammer mitgeteilt habe, dass es [das Königreich] nicht für erforderlich halte, Maßnahmen gegenüber der [Klägerin] zu ergreifen. [Das Königreich der Niederlande] hat jedoch hinreichend verständlich gemacht – was auch den Antworten auf die erwähnten, von der Zweiten Kammer aufgeworfenen Fragen zu entnehmen ist –, dass die Ermittlungen des AIVD sich zu jenem Zeitpunkt noch in einem Stadium befanden, in dem der Erlass von Maßnahmen gegenüber der [Klägerin] nicht gerechtfertigt, dass aber nach einer Intensivierung der Ermittlungen der Erlass solcher Maßnahmen nicht mehr ausgeschlossen gewesen sei.

3.6.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die in Abschnitt 3.1 gestellte Frage zu verneinen. Dementsprechend sind die Anträge der [Klägerin], [dem Königreich der Niederlande] zu untersagen, alle ihre Vermögenswerte einzufrieren, und [ihm] zu untersagen, die Erbringung finanzieller Dienstleistungen für sie und zu ihren Gunsten zu verbieten sowie Dritten zu verbieten, ihr unmittelbar oder mittelbar Mittel zur Verfügung zu stellen, zurückzuweisen.

Entscheidung

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter weist die Anträge zurück.

…“

126    In Anbetracht des Zwischenurteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie des Urteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes braucht nicht entschieden zu werden, ob, wie das Königreich der Niederlande vorträgt, die gerichtliche Überprüfung der Beurteilung des nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erforderlichen Tatbestandsmerkmals „Wissen“ durch den Rat darauf zu beschränken ist, ob ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

127    Aufgrund der beiden in Rede stehenden Urteile konnte der Rat nämlich ohne jeden Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass die Klägerin im Sinne dieser Bestimmung wusste, dass ihre Tätigkeit des Sammelns und der Bereitstellung von Geldern einen Beitrag zu den kriminellen Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, hier der Hamas oder, genauer, zum damaligen Zeitpunkt ihres bewaffneten Zweigs Hamas-Izz al-Din al-Qassem, leistete.

128    Entgegen dem auf ein übertrieben formalistisches und am Wortlaut haftendes Verständnis dieser beiden Urteile gestützten Vorbringen der Klägerin zeigen die Tatsachenfeststellungen und Würdigungen, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter aufgrund des AIVD-Memorandums und des ihm zugrunde liegenden Akteninhalts vorgenommen hat, dass er offensichtlich überzeugt war, dass die Klägerin von der endgültigen Verwendung ihrer Mittel für terroristische Zwecke wusste. Den wenigen Beispielen für solche Feststellungen und Würdigungen, die das Königreich der Niederlande unter Bezugnahme auf Abschnitt 1.11 des Zwischenurteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herangezogen hat, ist dies implizit, jedoch mit Gewissheit zu entnehmen.

129    Im Übrigen ging es bei der Erörterung vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht so sehr um dieses Merkmal des Wissens oder der Absicht, sondern viel grundlegender um die behaupteten Beziehungen zwischen der Klägerin und der Hamas. Wie dieser Richter ausgeführt hat, bestritt die Klägerin in diesem Abschnitt des Verfahrens nämlich „energisch, der Hamas oder anderen, mit dieser Bewegung verbundenen Organisationen Geld zur Verfügung [gestellt zu haben]“ und sogar, „Verbindungen zur Hamas oder zu Organisationen [unterhalten zu haben], die mit der Hamas in Verbindung stünden“. Diese Behauptungen wurden vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter eindeutig zurückgewiesen, nachdem dieser in die dem AIVD-Memorandum zugrunde liegende Akte hatte Einsicht nehmen können. Unter diesen Umständen brauchte dieser Richter in Abschnitt 3.2 des Urteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ausmaß des „Wissens“ der Klägerin um die Situation nicht ausdrücklich zu präzisieren.

130    Auf jeden Fall gelangte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter mit der Feststellung, dass der der Klägerin aufgrund der Sanctieregeling bereits entstandene wie auch der ihr noch entstehende Schaden ihr „in vollem Umfang … zuzurechnen“ sei, zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass dieses für die Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerin im Rahmen der ihm obliegenden Abwägung der Interessen unerlässliche Merkmal des „Wissens“ erfüllt war (vgl. u. a. Abschnitt 3.5 des Zwischenurteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).

131    Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande auf der Grundlage dessen, dass zumindest für die Zeit vor dem 12. September 2003 zwischen dem humanitären und dem terroristischen Zweig der Hamas zu unterscheiden sei, im Hinblick auf die Schlussfolgerung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters ohne Belang, wonach zum einen die von der Klägerin in den Niederlanden gesammelten Gelder mit der Hamas verbundenen Organisationen zugutegekommen seien und zum anderen mehrere dieser Organisationen Mittel für die Entfaltung oder Erleichterung der terroristischen Aktivitäten der Hamas zur Verfügung gestellt hätten.

132    Im Übrigen ist dieses Vorbringen, wonach die Klägerin damals zu Recht habe annehmen können, dass die Zuwendungen an den humanitären Zweig der Hamas nicht für Zwecke des Terrorismus verwendet würden, nicht mit den Ausführungen zu vereinbaren, die sie vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gemacht hat und mit denen sie jede Verbindung zur Hamas oder zu mit der Hamas verbundenen Organisationen geleugnet hat.

133    Demnach ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

134    Nach Auffassung der Klägerin bestehen Gegenstand und Zweck des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 in der Bekämpfung der gegenwärtigen und künftigen Finanzierung des Terrorismus, nicht aber seiner Finanzierung in der Vergangenheit. Könne somit das Vorliegen einer gegenwärtigen oder künftigen Gefahr, dass eine Organisation den Terrorismus finanziere, nicht festgestellt werden, seien diese Rechtsakte auf sie nicht anwendbar.

135    Weder der Begründung noch dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei aber zu entnehmen, dass seitens der Klägerin auch nur die geringste gegenwärtige oder künftige Bedrohung vorliege, aus der sich ableiten lasse, dass bei ihr noch im Jahr 2007 davon habe ausgegangen werden können, sie erleichtere terroristische Aktivitäten. Nach dem Ende der Frist, die am 3. Juni 2003 abgelaufen sei, könnten die Verfügungen des Urteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen nicht mehr dazu verwendet werden, eine solche Schlussfolgerung zu begründen.

136    Insbesondere gehe aus der Begründung in keiner Weise hervor, dass die Organisationen, an die die Klägerin vor dem 3. Juni 2003 Gelder gezahlt habe, angenommen, sie hätten damals tatsächlich terroristische Aktivitäten erleichtert, dies auch heute noch täten. Es könnte sogar sein, dass diese Organisationen gar nicht mehr bestünden. Der Rat selbst könne diese Umstände nicht überprüfen, da die Identität der betroffenen Organisationen nicht offengelegt worden sei und er keinen Zugang zur AIVD-Akte gehabt habe, auf die das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt sei.

137    Zudem spreche nichts dafür, dass die Klägerin, würde die Maßnahme des Einfrierens ihrer Vermögenswerte aufgehoben, wieder dieselben Organisationen unterstützen würde. Sie erklärt insoweit ausdrücklich, dass sie, würde ihr der Rat eine Liste der Organisationen übermitteln, bei denen davon ausgegangen werde, dass sie den Terrorismus finanzierten, davon absehen würde, diesen auch nur die geringste finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

138    In ihrer Erwiderung ergänzt die Klägerin, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rates in seiner Klagebeantwortung absolut in der Lage sei, im vorliegenden Fall die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung anhand des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen. Unter Bezugnahme auf die insoweit vom Rat herangezogenen Beurteilungskriterien unterstreicht die Klägerin, dass ihr auf dem Gebiet terroristischer Gewalt schon für die Vergangenheit und noch immer nichts vorzuwerfen sei, dass der Rat allein auf der Grundlage der ihm vorliegenden Dokumente keine ernsthaft begründete Annahme hinsichtlich ihrer künftigen Absichten äußern könne und dass sowohl die seit dem Jahr 2003 aufgehobene Sanctieregeling als auch das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ihre Bedeutung weitgehend verloren hätten.

139    In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande trägt die Klägerin ferner vor, dass die Beurteilung durch den Rat offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Der Rat selbst habe keine Kenntnis von der Identität der Organisationen gehabt, die sie unterstützt habe, und er habe erst recht nicht gewusst, welche dieser Organisationen in der Folgezeit den Terrorismus unterstützt hätten. Der Rat wisse nicht einmal, ob diese Organisationen noch bestünden. Angesichts dessen könne der Rat, gestützt auf die ihm bekannten Unterlagen, unmöglich behaupten, es sei noch davon auszugehen, dass die Klägerin terroristische Handlungen erleichtere. Daher habe er von seinem Beurteilungsspielraum in offensichtlich fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.

140    Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande und die Kommission, tritt der Argumentation der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

141    Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vierten Teils des ersten Klagegrundes entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes in der Rechtssache, in der das Urteil PMOI I ergangen ist.

142    In Bezug auf diesen dritten Klagegrund hat das Gericht im Urteil PMOI I u. a. befunden, dass a) in den fraglichen Vorschriften der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 kein Verbot zu sehen ist, gegen Personen oder Körperschaften, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen haben, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Umstände es rechtfertigen, mögen auch Beweise dafür fehlen, dass sie gegenwärtig solche Handlungen begehen oder daran teilnehmen (Randnr. 107), b) die Verwirklichung des mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziels, nämlich die Bekämpfung der Bedrohungen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen, das von grundlegender Bedeutung für die internationale Gemeinschaft ist, gefährdet würde, wenn das in diesen Rechtsakten vorgesehene Einfrieren von Geldern nur bei Personen, Vereinigungen und Körperschaften möglich wäre, die gegenwärtig terroristische Handlungen begehen oder sie erst in jüngster Vergangenheit begangen haben (Randnr. 109), c) diese Maßnahmen, die im Wesentlichen verhindern sollen, dass solche Handlungen begangen oder wiederholt werden, mehr auf der Einschätzung einer aktuellen oder zukünftigen Bedrohung als auf der Beurteilung eines Verhaltens in der Vergangenheit beruhen (Randnr. 110) und d) das weite Ermessen, über das der Rat bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind, sich auf die Bewertung der Bedrohung erstreckt, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum oder gar der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann (Randnr. 112).

143    Im Urteil Sison II (Randnr. 66) hat das Gericht weiter ausgeführt, dass unter diesen Umständen und in Anbetracht der Rechtsprechung zur Pflicht zur Begründung von Folgebeschlüssen über das Einfrieren von Geldern (vgl. hierzu Urteil PMOI I, Randnr. 82) vom Rat nicht verlangt werden kann, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Betroffenen konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte.

144    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Umstand, dass sich der Rat ausschließlich auf Ereignisse vor dem 3. Juni 2003 berufen hat, wie sie von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter festgestellt worden waren, für sich allein nicht genügt, um einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sowie gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil PMOI I, Randnr. 113).

145    Das Gleiche gilt für die „ausdrückliche Erklärung“ der Klägerin, sie werde im Fall der Aufhebung der Maßnahme des Einfrierens ihrer Vermögenswerte davon absehen, ihr vom Rat als solche genannten Organisationen, die den Terrorismus finanzierten, auch nur die geringste finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

146    Die Frage, ob der Rat im Hinblick auf die Gesamtheit der anderen maßgeblichen Umstände (insbesondere die Zeit, die seit dem Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder verstrichen ist, die zwischenzeitliche Entwicklung der Organisationen, an die die Klägerin Gelder gezahlt hatte, deren Vorgeschichte auf dem Gebiet des Terrorismus, ihre künftigen Absichten, die Aufhebung der Sanctieregeling und die aktuelle Bedeutung des Urteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, gehört eher zur gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die dem Rat nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 obliegen. Da der Verstoß gegen diese Verpflichtungen speziell im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend gemacht wird, wird er gegebenenfalls im Zusammenhang mit diesem Klagegrund zu prüfen sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil PMOI I, Randnr. 114).

147    Unter diesem Vorbehalt ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes somit als unbegründet zurückzuweisen, was zur Folge hat, dass, gleichfalls unter dem oben in Randnr. 106 formulierten Vorbehalt, der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

148    Nach Ansicht der Klägerin, die auf Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie auf die vom Gericht im Urteil OMPI genannten Grundsätze Bezug nimmt, hat der Rat in keiner Weise überprüft, ob es zweckmäßig sei, ihre Aufnahme in die streitige Liste aufrechtzuerhalten. Damit habe der Rat eine wesentliche Formvorschrift verletzt.

149    Die Begründung lasse insoweit nicht erkennen, dass der Rat tatsächlich überprüft habe, ob die Gründe, die den Ausgangsbeschluss über das Einfrieren der Gelder gerechtfertigt hätten, weiterhin gegeben seien, und erst recht nicht, in welcher Weise er dies getan habe. Vielmehr spreche alles dafür, dass der Rat den angefochtenen Beschluss lediglich auf das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die Sanctieregeling gestützt habe. Diese Rechtsakte bildeten aber keine schlüssige und unabhängige Rechtsgrundlage, die einen Folgebeschluss über die Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder rechtfertigte. In jedem Folgebeschluss über das Einfrieren ihrer Gelder auf dieselben beiden nationalen Entscheidungen hinzuweisen, sei keine ernsthafte und aktuelle Überprüfung ihrer Situation in dem vom Gericht im Urteil OMPI geforderten Sinne.

150    Zudem stehe ihr kein weiteres Mittel zur Verfügung, durch einen niederländischen Richter überprüfen zu lassen, ob die vom AIVD im Jahr 2003 erhobenen Anschuldigungen sachlich richtig oder falsch seien, und erst recht nicht, welchen aktuellen Status die Organisationen hätten, an die sie Mittel weitergeleitet habe.

151    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Bezugnahme u. a. auf Randnr. 116 des Urteils Sison II ferner geltend gemacht, dass die Sanctieregeling und das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bisher nicht dazu geführt hätten, dass in den Niederlanden Ermittlungen oder eine Strafverfolgung gegen sie aufgenommen worden seien; vielmehr sei die Sanctieregeling unmittelbar nach dem Erlass der ersten Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens ihrer Gelder aufgehoben worden. Sie leitet daraus zum einen ab, dass die nationale Entscheidung, auf deren Grundlage der Rat ursprünglich beschlossen habe, ihre Gelder einzufrieren, folgenlos geblieben sei, und zum anderen, dass der Rat, indem er diese Maßnahme unbegrenzt aufrechterhalte, diesem Umstand nicht in angemessener Weise Rechnung trage.

152    Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück und trägt vor, dass er vor dem Erlass des Beschlusses, sie auf der streitigen Liste zu belassen, eine eingehende sachliche Prüfung vorgenommen habe, um sicherzustellen, dass diese Aufnahme weiterhin gerechtfertigt sei.

153    Unter Hinweis darauf, dass die Frage, ob die gegenüber einer terroristischen Organisation getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten seien, eine Frage politischer Natur sei, die allein vom Gesetzgeber zu beantworten sei, vertritt der Rat in der Sache die Ansicht, allen maßgebenden Erwägungen Rechnung getragen zu haben.

154    Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht habe er sorgfältig darauf geachtet, den in den Urteilen OMPI und Sison I (Randnrn. 141 und 184) in Bezug auf die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör genannten Verpflichtungen nachzukommen. Er habe daher diese Überprüfung in voller Kenntnis der Stellungnahme der Klägerin vorgenommen.

155    Unter Hinweis auf den fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und auf sein Schreiben vom 29. Juni 2007, mit dem der Klägerin der angefochtene Beschluss bekannt gegeben worden sei, unterstreicht er insoweit, dass er die von der Klägerin am 25. Mai 2007 vorgelegte Stellungnahme sorgfältig geprüft habe, bevor er beschlossen habe, sie auf der streitigen Liste zu belassen.

156    Infolgedessen ist der Rat der Ansicht, dass es ihm nach den Urteilen OMPI und Sison I zwar obliege, den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu berücksichtigen, dass er hingegen nicht verpflichtet sei, seinerseits auf diese Stellungnahmen zu antworten. Die Tatsache, dass die Begründung gegenüber der am 23. April 2007 übermittelten nicht geändert worden sei, zeige lediglich, dass keines der von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vorgetragenen Argumente den Rat überzeugt habe und dass der Begründung kein neues Element hinzuzufügen gewesen sei.

157    In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts haben der Rat, das Königreich der Niederlande und die Kommission im Übrigen geltend gemacht, dass der Rat im Einklang mit den vom Gericht im Urteil Sison II genannten Grundsätzen berechtigt gewesen sei, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschluss der zuständigen nationalen Behörde, auf den er seinen eigenen Beschluss, die Klägerin restriktiven Maßnahmen zu unterziehen, gestützt habe, von dieser nicht angefochten worden sei.

158    In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich der Niederlande darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Sanctieregeling nach dem Erlass des gemeinschaftlichen Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder der Klägerin nicht bedeutet habe, dass die nationalen Behörden zu dieser Maßnahme einen neuen Standpunkt eingenommen hätten, sondern dass sie dem Bemühen der niederländischen Regierung entsprungen sei, die Überschneidung einer nationalen Maßnahme mit einer Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens der Gelder der Klägerin zu verhindern.

 Würdigung durch das Gericht

159    Wie oben in den Randnrn. 106 und 146 ausgeführt worden ist, ist auch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zum einen die Frage, ob in Anbetracht aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls und insbesondere des weiteren Schicksals der Sanctieregeling im nationalen Recht zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diesem noch als gültige Grundlage dienen konnte, und zum anderen die Frage zu prüfen, ob der Rat die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, indem er sich ausschließlich auf dieses Urteil stützte. In diesem Zusammenhang stellen sich auch die Frage, ob die Klägerin nach nationalem Recht noch über Rechtsbehelfe gegen das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfügte und noch verfügt, sowie die Frage, welche Folgen daran zu knüpfen sind, dass sie von diesen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat.

160    Bevor diese Fragen geprüft werden, ist auf die Grundsätze hinzuweisen, die den Urteilen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen, die zur Bekämpfung des Terrorismus erlassene Maßnahmen des Einfrierens von Geldern betreffen, insbesondere den Urteilen OMPI, PMOI I und PMOI II sowie Sison I und Sison II (siehe hierzu oben, Randnrn. 78 bis 83).

161    In diesen Grundsätzen ist zum einen das weite Ermessen verankert, das dem Rat bei der Beurteilung der Umstände einzuräumen ist, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 zu berücksichtigen sind. Dieses Ermessen betrifft insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Beschlüsse beruhen (siehe oben, Randnrn. 82 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und erstreckt sich auf die Einschätzung der Bedrohung, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum oder gar der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann (siehe oben, Randnr. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Zum anderen ist in diesen Grundsätzen die vorrangige Bedeutung verankert, die im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens den Umständen des nationalen Verfahrens beizumessen ist, in dem der Beschluss der zuständigen Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde, der dem Gemeinschaftsbeschluss über das Einfrieren von Geldern als Grundlage dient.

163    So hat das Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass in einem Fall der Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 – Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen – aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für den Rat die Verpflichtung folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der „ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien“, auf die sie sich für ihren Beschluss stützt (siehe oben, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164    Das Gericht hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Rat, wenn er den Erlass oder nach Überprüfung die Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 auf der Grundlage eines nationalen Beschlusses über „die Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“ wegen einer terroristischen Handlung beabsichtigt, nicht die weitere Entwicklung dieser Ermittlungen oder der Strafverfolgung außer Acht lassen darf (vgl. Urteil Sison II, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

165    So ist dem Urteil PMOI I (Randnr. 146) zu entnehmen, dass es, sofern gegen die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, auf der der Gemeinschaftsbeschluss über das Einfrieren von Geldern beruht, nach nationalem Recht jederzeit ein gerichtlicher Rechtsbehelf entweder direkt gegen sie oder indirekt gegen jede nachfolgende, ihre Rücknahme oder Aufhebung ablehnende Entscheidung derselben nationalen Behörde eingelegt werden kann, vernünftig ist, dass der Rat bei seiner eigenen Beurteilung den Umstand als ausschlaggebend ansieht, dass diese nationale Entscheidung weiterhin in Kraft ist. Das Gericht hat daher in demselben Urteil (Randnr. 147) hinsichtlich der Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände die Auffassung vertreten, dass der Rat vernünftig und vorsichtig handelt, wenn er es in einer Situation, in der die Entscheidung der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde, auf die der Gemeinschaftsbeschluss über das Einfrieren von Geldern gestützt ist, nach nationalem Recht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf anfechtbar ist oder angefochten wird, grundsätzlich ablehnt, zur Begründetheit des Sachvortrags des Betroffenen, auf den dieser einen solchen Rechtsbehelf stützt, Stellung zu nehmen, bevor er dessen Ausgang kennt. Andernfalls bestünde die Gefahr eines Konflikts zwischen der Beurteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte durch den Rat als politisches Organ oder Verwaltungsorgan und deren Beurteilung durch das zuständige nationale Gericht.

166    Auch im Urteil vom 2. September 2009, El Morabit/Rat (T‑37/07 und T‑323/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 51 und 52), hat das Gericht entschieden, dass der Rat im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und mit der Verordnung Nr. 2580/2001 handelt, wenn er seinen Beschluss über das Einfrieren von Geldern auf eine von einem erstinstanzlichen nationalen Gericht ausgesprochene strafrechtliche Verurteilung stützt, ohne den Ausgang des vom Betroffenen gegen diese Verurteilung eingelegten Rechtsbehelfs abzuwarten.

167    Im Urteil El Morabit/Rat (Randnr. 53) hat das Gericht im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung jedoch hinzugefügt, dass die bloße Einlegung einer Berufung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zwar nicht das Recht des Rates beeinträchtigt, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine verurteilte Person oder Körperschaft in die streitige Liste aufzunehmen, dass der Rat jedoch verpflichtet ist, nach Abschluss des Berufungsverfahrens zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, das Einfrieren der Gelder des Betroffenen aufrechtzuerhalten. In jenem Fall hat das Gericht darauf hingewiesen (Randnr. 54), dass der Rat unmittelbar die Konsequenz aus dem Freispruch des Betroffenen in der Berufungsinstanz gezogen hatte, indem er ihn aus der streitigen Liste gestrichen hat. Nach Auffassung des Gerichts hat der Rat seine Befugnisse damit sachgerecht ausgelegt, indem er der Entwicklung der Entscheidung in der niederländischen Rechtsordnung Rechnung getragen hat.

168    Im Urteil Sison II (Randnr. 116) hat das Gericht gleichfalls die Möglichkeit ins Auge gefasst, dass polizeiliche oder sicherheitsdienstliche Ermittlungen ohne weitere rechtliche Schritte eingestellt werden, weil sie keine ausreichenden Beweise geliefert haben, dass ein Ermittlungsverfahren einer Justizbehörde aus den gleichen Gründen eingestellt wird oder dass eine Entscheidung, ein strafrechtliches Hauptverfahren zu eröffnen, in eine Einstellung oder einen Freispruch münden kann. Nach Auffassung des Gerichts wäre es nicht hinnehmbar, dass der Rat solche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die zu der Gesamtheit der relevanten Daten gehören, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen sind (siehe oben, Randnr. 83). Anders zu entscheiden liefe darauf hinaus, dem Rat und den Mitgliedstaaten die exorbitante Befugnis zu verleihen, jemandes Gelder außerhalb jeder gerichtlichen Kontrolle und unabhängig vom Ausgang etwa durchgeführter Gerichtsverfahren unbegrenzt einzufrieren.

169    Die gleichen Erwägungen müssen dann gelten, wenn eine nationale Verwaltungsmaßnahme des Einfrierens von Geldern oder des Verbots einer Organisation als terroristische Vereinigung vom Urheber dieser Maßnahme zurückgenommen oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, wie es in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil PMOI I ergangen ist.

170    Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Sanctieregeling am 3. August 2003, also fast unmittelbar nach dem Inkrafttreten des gemeinschaftlichen Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder der Klägerin am 28. Juni 2003, aufgehoben worden ist.

171    Insoweit trifft zwar zu, dass in dem angefochtenen Beschluss angegeben wird, er sei nicht auf die Sanctieregeling selbst, sondern nur auf das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt (siehe oben, Randnr. 86). Doch ist es aus den oben in Randnr. 87 dargelegten Gründen im vorliegenden Fall unmöglich, das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes isoliert und ohne gleichzeitige Einbeziehung der Sanctieregeling zu berücksichtigen.

172    Daher ist festzustellen, dass seit der Aufhebung der Sanctieregeling in der niederländischen Rechtsordnung das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das, wie vorstehend dargelegt worden ist, mit jener eine untrennbare Einheit bildet, nicht mehr als wirksame Grundlage für eine Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens der Gelder der Klägerin dienen kann.

173    Mit diesem Urteil hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nämlich lediglich den Antrag abgelehnt, die Wirkungen der Sanctieregeling vorläufig auszusetzen. Diese hat jedoch aufgrund ihrer Aufhebung endgültig aufgehört, Rechtswirkungen zu entfalten. Dementsprechend muss zwangsläufig Gleiches für die mit dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Rechtswirkungen gelten, zumal dieses nur eine vorläufige Würdigung umfasste, unbeschadet der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache.

174    Das Gericht ist insoweit darüber hinaus der Auffassung, dass das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein für die Zwecke der Durchführung der Verordnung Nr. 2580/2001 keine Rechtswirkungen haben kann, die von denen der Sanctieregeling zu trennen wären und die im vorliegenden Fall trotz der Aufhebung der Sanctieregeling im niederländischen Recht fortbestünden. Es wäre im Übrigen mit der allgemeinen Systematik dieser Verordnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass bei der Beurteilung durch den Rat den Umständen des nationalen Verfahrens vorrangige Bedeutung zukommt, nicht zu vereinbaren, würde die Sanctieregeling, die in der niederländischen Rechtsordnung keinerlei Wirkung mehr entfaltet, über das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mittelbar und unbegrenzt weiterhin Wirkungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung entfalten.

175    Dies gilt umso mehr, als das auf den Rechtsbehelf der Klägerin hin ergangene Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zu der Sanctieregeling ein kontingentes Ereignis darstellt. Deren Begründung ist nämlich zu entnehmen, dass diese „in Erwartung des Erlasses eines Gemeinschaftsbeschlusses“ erlassen worden war und dass sie „mit dem Inkrafttreten eines solchen Beschlusses“ aufgehoben werden sollte (vgl. auch Urteil Al‑Aqsa, Randnr. 17). Nach den Erläuterungen, die das Königreich der Niederlande in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, entsprang diese Aufhebung lediglich dem Bemühen der niederländischen Regierung, die Überschneidung einer nationalen Maßnahme mit einer Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens der Gelder der Klägerin zu verhindern. Folglich wäre die Sanctieregeling auf jeden Fall unmittelbar nach dem Erlass des gemeinschaftlichen Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder der Klägerin aufgehoben worden, unabhängig davon, ob diese ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hätte oder nicht.

176    Ein solcher Mechanismus würde auch die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 2580/2001 verkennen, wonach der Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens von Geldern voraussetzt, dass entweder ein nationales Verfahren eingeleitet und aktiv betrieben wird, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet ist, gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und wegen seiner Verwicklung in den Terrorismus eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen (vgl. Urteil Sison II, Randnr. 111), oder dass eine Entscheidung über die Verurteilung des Betroffenen wegen derartiger Handlungen verkündet und vollstreckt wird.

177    Im vorliegenden Fall wurde jedoch der zunächst auf nationaler Ebene gefasste Beschluss über das Einfrieren der Gelder mit der „Erwartung des Erlasses eines Gemeinschaftsbeschlusses“ und die Gemeinschaftsmaßnahme ihrerseits mit dem Erlass des nationalen Beschlusses gerechtfertigt, der unmittelbar danach aufgehoben wurde. Ein solcher Mechanismus ist zwangsläufig wegen seiner zirkulären Natur fehlerhaft.

178    Der Rat konnte sich keineswegs weiterhin auf das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stützen, sondern hätte aus der Aufhebung der nationalen Maßnahme des Einfrierens der Gelder vielmehr die logische Konsequenz ziehen und feststellen müssen, dass es im nationalen Recht kein „Substrat“ mehr gab, das die Aufrechterhaltung der entsprechenden Gemeinschaftsmaßnahme rechtlich hinreichend begründet hätte, und zwar unabhängig von etwaigen gegen die aufgehobene nationale Maßnahme eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfen.

179    Unter diesen Umständen erweist es sich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses als nicht von Belang, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter den von der Klägerin gegen die Sanctieregeling eingelegten Rechtsbehelf zurückgewiesen hat und dass die Betroffene weder gegen das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Berufung eingelegt noch Klage in der Hauptsache erhoben hat.

180    Unter den vor allem durch die Aufhebung der Sanctieregeling gekennzeichneten Umständen des vorliegenden Falls ist vielmehr festzustellen, dass der Rat die Grenzen seines Ermessens überschreitet, indem er die Klägerin bei der regelmäßigen Überprüfung ihrer Situation nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 allein deshalb für unbestimmte Zeit auf der streitigen Liste belässt, weil die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in der niederländischen Rechtsordnung nicht durch die im Rechtsbehelfsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder die in der Hauptsache zuständige gerichtliche Instanz in Frage gestellt wird, obwohl die Verwaltungsentscheidung, deren Wirkungen diese Gerichte auf Antrag aussetzen sollten, zwischenzeitlich von ihrem Urheber aufgehoben wurde.

181    Dies gilt umso mehr, als, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ohne dass die anderen Beteiligten dem widersprochen hätten, vorgetragen hat, die zuständigen niederländischen Verwaltungs- und Justizbehörden seit der Aufhebung der Sanctieregeling und über die Durchführung des angefochtenen Beschlusses im innerstaatlichen Recht hinaus nichts mehr mit dem Ziel unternommen haben, eine strafrechtliche oder wirtschaftliche Sanktion gegen die Klägerin im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und wegen ihrer Beteiligung am Terrorismus zu verhängen.

182    Folglich ist der dritte Klagegrund begründet.

183    Der angefochtene Beschluss ist daher für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen Klagegründe und Argumente der Klägerin zu prüfen sind.

184    Unter diesen Umständen ist über den Antrag, der darauf gerichtet ist, die Verordnung Nr. 2580/2001 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig zu erklären, nicht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Al‑Aqsa, Randnrn. 66 und 67; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C‑91/05, Slg. 2008, I‑3651, Randnr. 111).

 Kosten

185    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Unter den Umständen des vorliegenden Falls, unter denen der Rat hinsichtlich der Anträge auf Nichtigerklärung, die den Hauptgegenstand der Klage bilden, unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin neben seinen eigenen Kosten auch sämtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

186    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG, der Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445, der Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868, der Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 sowie die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Stichting Al‑Aqsa betreffen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Stichting Al‑Aqsa.

4.      Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Forwood

Papasavvas

Moavero Milanesi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.