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Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 - Kaimer e.a./Kommission

(Rechtssache T-379/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kaimer GmbH & Co. Holding KG (Essen, Deutschland), SANHA Kaimer GmbH & Co. KG (Essen, Deutschland) und Sanha Italia srl. (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Brück)

Beklagte: Kommission der Europäische Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Beklagten K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006, wie geändert mit Entscheidung der Beklagten vom 29. September 2006, den Klägerinnen zu 1. bis zu 3. zugestellt am 5. Oktober 2006, betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Artikel 1 der genannten Entscheidung festgesetzte Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung durch die Klägerinnen zu 1. bis zu 3. herabzusetzen und die in Artikel 3 der genannten Entscheidung gegen die Klägerinnen zu 1. bis zu 3. festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 Absatz 1 EG sowie des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verhängt. Sie sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer Reihe von Vereinbarungen in Form von Preisfestsetzung, Verabredung von Preislisten und Rabatten, Verabredung von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, Aufteilung von Märkten und Kunden und Austausch sonstiger Wirtschaftsinformationen auf dem Markt für Kupferfittings und Fittings aus Kupferlegierungen beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

An erster Stelle wird insbesondere vorgebracht, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Entscheidung Dokumente herangezogen habe, zu denen den Klägerinnen kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei.

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht des Artikels 253 EG verstoßen habe. Die angefochtene Entscheidung sei nach Auffassung der Klägerinnen wegen der nicht ordnungsgemäßen Ermittlung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts unzulänglich begründet. Zusätzlich seien entlastende Tatsachen nicht berücksichtigt und Beweise fehlerhaft gewürdigt worden.

Darüber hinaus rügen die Klägerinnen, dass der von der Kommission festgestellte Sachverhalt als komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG gewürdigt worden sei.

Viertens wird hilfsweise geltend gemacht, dass der Berechnung des Bußgeldes ermessensfehlerhaft eine zu lange Dauer der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt und den Klägerinnen keine mildernden Umstände zugebilligt worden seien.

Zuletzt bringen die Klägerinnen vor, dass die Kommission mit der Höhe des Bußgeldes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe.

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