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Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2017 von der Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, der C & R Invest SIA, der Figon Co. Ltd, der GCK Holding Netherlands BV und der Rikam Holding SA gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Trasta Komercbanka AS u. a./Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-669/17 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV und Rikam Holding SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. H. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

Nr. 1 des Tenors des Beschlusses, d. h. die Entscheidung des Gerichts, dass über die Nichtigkeitsklage der Trasta Komercbanka AS (TKB) nicht zu entscheiden sei, aufzuheben,

festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage der TKB nicht gegenstandslos ist,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären,

den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen und

der Europäischen Zentralbank (EZB) die Kosten der Rechtsmittelführer und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Befugnis zur Erhebung des Rechtsbehelfs der TKB dem Insolvenzverwalter zustehe. Diese Annahme sei mit Art. 263 AEUV und mit der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs sowie mit einer Reihe damit zusammenhängender Grundsätze unvereinbar.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klage der Anteilseigner ein Substitut für die Fähigkeit der Anteilseigner sei, die Lizenz der TKB durch eine von der TKB selbst erhobene Klage zu verteidigen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer eine Reihe weiterer materiell-rechtlicher Fehler, darunter das Versäumnis, den Grundsatz des „nemo auditur“ anzuwenden, weil die EZB den Rechtsbehelf der TKB beeinträchtige.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe es versäumt, den Voraussetzungen (einschließlich der Formerfordernisse) für einen gültigen Widerruf der von der TKB ursprünglich ausgestellten Vollmacht Rechnung zu tragen.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht Art. 51 Abs. 1 an Stelle von Art. 131 der Verfahrensordnung angewandt und eine Reihe weiterer Verfahrensfehler begangen.

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