Language of document :

Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 - Viega/Kommission

(Rechtssache T-375/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Viega GmbH & Co. KG (Attendorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Burrichter, T. Mäger und F. W. Bulst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Artikel 1 (1) der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß der Klägerin gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen festgestellt wird;

Artikel 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin darin eine Geldbuße von EUR 54,29 Mio. auferlegt wird;

hilfsweise die in Artikel 2 der Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 Absatz 1 EG sowie des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verhängt. Sie soll sich nach Auffassung der Kommission vom 12. Dezember 1991 bis zum 22. März 2001 an einer Reihe von Vereinbarungen in Form von Preisfestsetzung, Verabredung von Preislisten und Rabatten, Verabredung von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, Aufteilung von Märkten und Kunden und Austausch sonstiger Wirtschaftsinformationen auf dem Markt für Kupferfittings und Fittings aus Kupferlegierungen beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

An erster Stelle wird vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 verletze, da die Beklagte durch fehlerhafte Ermittlung des heranzuziehenden Umsatzes gegen wesentliche Grundsätze der Bußgeldbemessung verstoßen habe. Die Beklagte soll bei der Beurteilung der Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung der Klägerin deren Pressfittingsumsätze bei der Umsatzermittlung herangezogen haben, obgleich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt an Wettbewerbsverstößen in Bezug auf Pressfittings beteiligt gewesen sei.

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch unrichtige Feststellung der Beteiligung, bzw. des zeitlichen Umfangs dieser Beteilung, der Klägerin an den vorgeworfenen Verhaltensweisen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG sowie gegen Artikel 253 EG verstoßen habe. Der Klägerin zu Folge habe die Beklagte in Bezug auf die Klägerin keine substantiierte Beweiswürdigung vorgenommen und fehlerhaft Zuwiderhandlungen festgestellt.

Darüber hinaus rügt die Klägerin hilfsweise die Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG sowie von Artikel 253 EG, da der räumliche Umfang der Zuwiderhandlungen in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Klägerin unrichtig festgestellt worden sei.

Zuletzt wird die Verletzung des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung hilfsweise geltend gemacht, da die Kommission gegen wesentliche Grundsätze der Bußgeldfestsetzung verstoßen habe. Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, dass die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen2 dadurch unrichtig angewandt worden seien, dass der Verstoß als ein besonders schwerer Verstoß eingestuft, die Dauer des Verstoßes unrichtig festgestellt, die Erhöhung des Grundbetrages wegen der Dauer des Verstoßes unrichtig vorgenommen und die mildernden Umstände nicht gewürdigt worden seien.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).