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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid vom 7. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Sonia Chacón Navas gegen Eurest Colectividades SA

(Rechtssache C-13/05)

Das Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid (Spanien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Januar 2005, in dem Rechtsstreit Sonia Chacón Navas gegen Eurest Colectividades SA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Bezieht die Richtlinie 2000/781 insofern, als sie in ihrem Artikel 1 einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung schafft, eine Arbeitnehmerin in ihren Schutzbereich ein, der von ihrem Betrieb ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden ist?

Hilfsweise und für den Fall, dass die Auffassung vertreten wird, dass Krankheitszustände nicht in den Bereich des Schutzes fallen, den die Richtlinie 2000/78 gegen die Diskriminierung aus Gründen der Behinderung gewährt, und die erste Frage verneint wird: Kann die Krankheit als ein Identitätsmerkmal angesehen werden, das zu denen hinzukommt, deren Diskriminierung die Richtlinie 2000/78 verbietet?

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1 - Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).