Language of document : ECLI:EU:T:2009:187

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

11. Juni 2009(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Anpassung der Anträge – Grundrechte – Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle“

In der Rechtssache T‑318/01

Omar Mohammed Othman, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Walsh, Barrister, sowie F. Lindsley und S. Woodhouse, Solicitors, dann S. Cox, Barrister, und H. Miller, Solicitor,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bishop, dann durch M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch A. van Solinge und C. Brown, dann durch E. Paasivirta und P. Aalto als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch J. Collins, dann durch C. Gibbs, dann durch E. O’Neill und schließlich durch I. Rao als Bevollmächtigte im Beistand zunächst von S. Moore, dann von M. Hoskins, Barristers,

Streithelfer,

zunächst wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 67, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 277, S. 25), dann wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und E. Moavero Milanesi,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Für eine Darstellung des auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren rechtlichen Rahmens wird auf die Randnrn. 3 bis 10 des Urteils des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑0000, im Folgenden: Urteil Kadi des Gerichtshofs), verwiesen.

2        Für eine Darstellung der Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits, die den Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis 8. März 2001 umfasst und u. a. den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 67, S. 1) einschließt, wird auf die Randnrn. 13 bis 30 des Urteils Kadi des Gerichtshofs verwiesen.

3        Am 19. Oktober 2001 veröffentlichte der durch die Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) eingerichtete Sanktionsausschuss eine Ergänzung seiner konsolidierten Liste vom 8. März 2001 der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats vom Einfrieren der Gelder betroffenen Personen und Organisationen (vgl. Mitteilung SC/7180), die u. a. den Namen des Klägers enthielt, der als eine mit Osama bin Laden verbündete Person bezeichnet wurde.

4        Durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 277, S. 25) wurde Anhang I der Verordnung Nr. 467/2001 u. a. um den Namen des Klägers ergänzt.

5        Am 16. Januar 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1390 (2002), mit der Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen festgelegt werden. Diese Resolution sieht im Wesentlichen in ihren Ziff. 1 und 2 vor, dass die in Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999) und in Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) angeordneten Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Geldern, fortgeführt werden.

6        In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden müsse, um diese Resolution umzusetzen, nahm der Rat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al‑Qaida‑Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP (ABl. L 139, S. 4) an. Art. 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts schreibt u. a. das weitere Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor, die in der vom Sanktionsausschuss aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats erstellten Liste aufgeführt sind.

7        Am 27. Mai 2002 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9).

8        Art. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 definiert die Begriffe „Gelder“ und „Einfrieren von Geldern“ im Wesentlichen genauso wie Art. 1 der Verordnung Nr. 467/2001. Außerdem legt er fest, was unter dem Begriff „wirtschaftliche Ressourcen“ zu verstehen ist.

9        Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die vom Einfrieren der Gelder nach Art. 2 der Verordnung betroffen sind. Auf dieser Liste steht u. a. der Name des Klägers.

10      Am 20. Dezember 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1452 (2002), um die Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung des Terrorismus zu erleichtern. Ziff. 1 dieser Resolution sieht eine Reihe von Abweichungen und Ausnahmen von dem nach den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 1390 (2002) vorgeschriebenen Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor; sie können von den Staaten vorbehaltlich der Zustimmung des Sanktionsausschusses aus humanitären Gründen zugelassen werden.

11      Am 17. Januar 2003 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1455 (2003), um die Durchführung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) sowie den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen zu verbessern. Nach Ziff. 2 der Resolution 1455 (2003) werden diese Maßnahmen nach zwölf Monaten, erforderlichenfalls auch früher, weiter verbessert.

12      In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats umzusetzen, nahm der Rat am 27. Februar 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402 (ABl. L 53, S. 62) an. Nach Art. 1 dieses Gemeinsamen Standpunkts wird die Europäische Gemeinschaft bei der Durchführung der Maßnahmen nach Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402 die nach der betreffenden Resolution gestatteten Ausnahmen vorsehen.

13      Am 27. März 2003 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 im Hinblick auf Ausnahmen vom Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (ABl. L 82, S. 1). Im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung führt der Rat aus, dass es in Anbetracht der Resolution 1452 (2002) erforderlich sei, die von der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen anzupassen.

14      Am 30. Januar 2004 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1526 (2004), die darauf abzielt, die Durchführung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) sowie den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen zu verbessern und das Mandat des Sanktionsausschusses zu festigen. Nach Ziff. 3 der Resolution 1526 (2004) werden diese Maßnahmen nach 18 Monaten, erforderlichenfalls auch früher, weiter verbessert.

15      Am 29. Juli 2005 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1617 (2005). Diese sieht u. a. die Aufrechterhaltung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) sowie den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen vor. Nach Ziff. 21 der Resolution 1617 (2005) werden diese Maßnahmen nach 17 Monaten, erforderlichenfalls auch früher, im Hinblick auf ihre mögliche weitere Stärkung überprüft.

16      Am 22. Dezember 2006 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1735 (2006). Diese sieht u. a. die Aufrechterhaltung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) sowie den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen vor. Nach Ziff. 33 der Resolution 1735 (2006) werden diese Maßnahmen nach 18 Monaten, erforderlichenfalls auch früher, im Hinblick auf ihre mögliche weitere Stärkung überprüft.

17      Durch die Verordnung (EG) Nr. 374/2008 der Kommission vom 24. April 2008 zur vierundneunzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 113, S. 15) wurde der Eintrag des Namens des Klägers in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 infolge einer entsprechenden Änderung, die der Sanktionsausschuss in seiner Liste der aufgrund der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats vom Einfrieren der Gelder betroffenen Personen und Organisationen vorgenommen hatte, geändert.

18      Am 30. Juni 2008 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1822 (2008). Diese sieht u. a. die Aufrechterhaltung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) sowie den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen vor. Nach Ziff. 40 der Resolution 1822 (2008) werden diese Maßnahmen nach 18 Monaten, erforderlichenfalls auch früher, im Hinblick auf ihre mögliche weitere Stärkung überprüft.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

19      Herr Omar Mohammed Othman hat mit am 17. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift gegen den Rat und die Kommission eine Klage gemäß Art. 230 EG erhoben, mit der er beantragt hat, die Verordnungen Nrn. 467/2001 und 2062/2001 für nichtig zu erklären.

20      Der Rat und die Kommission haben in ihren am 15. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

21      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat mit am 1. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen zu werden.

22      Der Kläger hat mit am 27. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe beantragt.

23      Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 31. Mai 2002 ist das schriftliche Verfahren auf Antrag des Klägers und ohne Einwände der übrigen Beteiligten bis zur Verkündung des das Verfahren abschließenden Urteils in der Rechtssache Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, T‑306/01, ausgesetzt worden.

24      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

25      Das schriftliche Verfahren ist am 21. September 2005 wieder aufgenommen worden.

26      Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts von 3. Oktober 2005 ist der Kläger aufgefordert worden, sich in seiner Erwiderung zu den neuen tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu äußern, die seit der Erhebung der Klage eingetreten sind und die sich auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auswirken können. Insbesondere ist er aufgefordert worden,

–        mitzuteilen, welche Konsequenzen seines Erachtens aus der Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 und deren Ersetzung durch die Verordnung Nr. 881/2002 für den Fortgang des vorliegenden Verfahrens zu ziehen sind;

–        seine Anträge, Klagegründe und Argumente im Licht der beiden Urteile des Gerichts vom 21. September 2005, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T‑306/01, Slg. 2005, II‑3533, im Folgenden: Urteil Yusuf des Gerichts) sowie Kadi/Rat und Kommission (T‑315/01, Slg. 2005, II‑3649, im Folgenden: Urteil Kadi des Gerichts), zu überdenken.

27      Mit demselben Schreiben der Kanzlei ist der Kläger aufgefordert worden, einen aktualisierten Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen.

28      In seiner am 14. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung hat der Kläger erklärt, er ändere seine Klage dahin ab, dass er nunmehr die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 881/2002 (im Folgenden: angefochtene Verordnung) beantrage, soweit diese ihn betreffe.

29      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. Dezember 2005 ist das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen worden. Der Streithelfer hat seinen Streithilfeschriftsatz innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

30      Der Rat hat in seiner am 21. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung die in seiner Klagebeantwortung gestellten Anträge aufrechterhalten.

31      Die Kommission hat in ihrer am 13. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen sie selbst gerichtet ist;

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

32      Das Vereinigte Königreich hat in seinem am 1. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Streithilfeschriftsatz die Anträge des Rates und der Kommission unterstützt.

33      Mit ebenfalls am 1. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das Vereinigte Königreich beantragt, die Informationen in den Anlagen zum Streithilfeschriftsatz nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

34      Das schriftliche Verfahren ist am 3. April 2006 geschlossen worden.

35      Der Kläger hat mit am 25. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz einen aktualisierten Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

36      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

37      Als Termin für die mündliche Verhandlung vor der Zweiten Kammer des Gerichts war der 17. Oktober 2006 bestimmt worden. Am 22. September 2006 hat der Kläger jedoch die Aussetzung des Verfahrens bis zur Verkündung des Urteils Kadi des Gerichtshofs beantragt. Das Gericht (Zweite Kammer) hat daraufhin seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, wieder aufgehoben, und das Verfahren ist mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 9. November 2006 ohne Einwände der übrigen Beteiligten bis zur Verkündung des Urteils Kadi des Gerichtshofs ausgesetzt worden.

38      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 27. Oktober 2006 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

39      Im Zuge einer erneuten Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

40      Das Verfahren ist am 3. September 2008 wieder aufgenommen worden.

41      Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 16. Oktober 2008 sind die Beteiligten aufgefordert worden,

–        mitzuteilen, welche Konsequenzen ihres Erachtens aus dem Urteil Kadi des Gerichtshofs für das vorliegende Verfahren zu ziehen sind;

–        das Gericht von der Entwicklung der tatsächlichen und rechtlichen Lage des Klägers zu unterrichten, soweit sie diese für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens für relevant halten.

42      Dieser Aufforderung sind der Rat und die Kommission mit am 30. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreiben sowie der Kläger und das Vereinigte Königreich mit am 31. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreiben nachgekommen.

43      Auf erneuten Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

44      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 21. Januar 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

45      Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Anträge dahin ergänzt, die Kosten dem Rat aufzuerlegen.

 Sachverhalt

46      Der Kläger ist ein jordanischer Staatsangehöriger, der seit 1993 im Vereinigten Königreich wohnt, wo er 1994 vorläufiges politisches Asyl erhielt. Sein Antrag auf endgültiges Asyl wurde zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch geprüft. Der Kläger ist für seine Frau und fünf Kinder unterhaltspflichtig.

47      Im Februar 2001 wurde der Kläger im Rahmen von Ermittlungen nach dem Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act 1989 (Gesetz zur Verhütung des Terrorismus [Übergangsbestimmungen] von 1989) verhaftet und zum Zweck der Vernehmung festgehalten. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung fand und beschlagnahmte die Polizei eine erhebliche Menge Bargeld in verschiedenen Währungen (Pfund Sterling, Deutsche Mark, spanische Peseten und US-Dollars), deren Gegenwert sich auf ungefähr 180 000 Pfund Sterling (GBP) belaufen soll. Der Kläger hat nicht erklärt, woher diese Mittel stammen. Die beiden Bankkonten des Klägers, die ein Guthaben von ungefähr 1 900 GBP aufwiesen, wurden im Rahmen der Umsetzung der vom Sanktionsausschuss beschlossenen Maßnahmen eingefroren.

48      Aus den Akten geht außerdem hervor, dass der Kläger im Dezember 2001 untertauchte, weil er befürchtete, gemäß dem Anti-Terrorism, Crime and Security Act 2001 (Gesetz über Terrorismusbekämpfung, Straftaten und Sicherheit von 2001), dessen Erlass durch das Parlament des Vereinigten Königreichs unmittelbar bevorstand, verhaftet und für unbestimmte Dauer festgehalten zu werden. Er wurde von der Polizei verhaftet und vom 23. Oktober 2002 bis 13. März 2005 im Gefängnis von Belmarsh (Vereinigtes Königreich) festgehalten. Am 13. März 2005 wurde er aufgrund eines Urteils des House of Lords, das die im Vereinigten Königreich geltende und auf ihn angewandte Regelung der Inhaftierung ohne Prozess für rechtswidrig erklärt hatte, unter dem Vorbehalt strenger Überwachung entlassen. Am 11. August 2005 wurde der Kläger auf der Grundlage der von der Regierung des Vereinigten Königreichs erlassenen neuen Antiterrormaßnahmen erneut verhaftet und im Gefängnis von Long Lartin (Vereinigtes Königreich) festgehalten. Der dem Betroffenen am 11. August 2005 zugestellte Beschluss der Regierung, ihn nach Jordanien auszuliefern und bis dahin in Haft zu behalten, war Gegenstand eines Rechtsbehelfs, der von den zuständigen Gerichten des Vereinigten Königreichs zurückgewiesen wurde. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat sich jedoch bereit erklärt, diese Entscheidung bis zum Ausgang der vom Kläger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerde nicht zu vollziehen. Zwischenzeitlich wurde der Kläger am 17. Juni 2008 gegen Sicherheitsleistung entlassen. Am 2. Dezember 2008 wurde ihm die Freiheit durch die Special Immigration Appeals Commission (Sonderkommission für Rechtsbehelfe in Einwanderungssachen) wieder entzogen. Seitdem befindet sich der Kläger erneut in Haft.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Folgen des Erlasses der angefochtenen Verordnung für das Verfahren

 Vorbringen der Beteiligten

49      Der Kläger macht in seiner Erwiderung geltend, dass er berechtigt sei, seine Anträge dahin anzupassen, dass sie sich auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung richteten, soweit diese ihn betreffe. Er beruft sich hierfür auf Randnr. 55 des Urteils Kadi des Gerichts.

50      Der Rat und die Kommission äußern sich in ihren Gegenerwiderungen übereinstimmend dahin, dass der Kläger im Einklang mit den Urteilen Yusuf und Kadi des Gerichts befugt sein müsse, seine Klage dahin zu ändern, dass sie gegen die angefochtene Verordnung gerichtet sei, soweit diese ihn betreffe.

51      Die Kommission ergänzt, dass die Klage wegen dieser neuen Gesetzeslage nicht mehr zulässig sei, soweit sie gegen sie selbst gerichtet sei. Sie beantragt jedoch, aus Gründen der Prozessökonomie und der geordneten Rechtspflege ihre Anträge, Verteidigungsmittel und Argumente zu berücksichtigen, ohne dass sie erneut förmlich als Streithelferin einbezogen werden muss. Die Kommission beruft sich hierfür auf die Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts (Randnr. 76 bzw. Randnr. 57).

 Würdigung durch das Gericht

52      Die Parteien sind sich darin einig, dass der Kläger berechtigt ist, seine Anträge und Klagegründe dahin anzupassen, dass sie sich auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung richten, mit der die Verordnung Nr. 467/2001 in der durch die Verordnung Nr. 2062/2001 geänderten Fassung aufgehoben und ersetzt wurde. In seiner Erwiderung hat der Kläger auch tatsächlich erklärt, dass er seine ursprünglichen Anträge und Klagegründe in diesem Sinne anpasse.

53      Eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, ist als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das fragliche Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung zu erstrecken oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, vom 29. September 1987, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, 351/85 und 360/85, Slg. 1987, 3639, Randnr. 11, sowie vom 14. Juli 1988, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, 103/85, Slg. 1988, 4131, Randnrn. 11 und 12; Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2000, CCRE/Kommission, T‑46/98 und T‑151/98, Slg. 2000, II‑167, Randnr. 33).

54      Diese Rechtsprechung ist auf den Fall übertragbar, dass eine Verordnung, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch eine Verordnung mit gleichem Gegenstand ersetzt wird.

55      Da dies in allen Punkten auf den vorliegenden Fall zutrifft, ist dem Antrag des Klägers stattzugeben, seine Klage als auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit sie ihn betrifft, gerichtet zu betrachten und den Beteiligten zu gestatten, ihre Anträge, Klagegründe und Argumente im Licht dieser neuen Tatsache umzuformulieren.

56      Unter diesen Umständen ist der ursprüngliche Antrag des Klägers auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 467/2001 gegenstandslos geworden, nachdem diese Verordnung durch die angefochtene Verordnung aufgehoben wurde. Sowohl dieser Antrag als auch der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2062/2001, der ebenfalls gegenstandslos geworden ist, sind somit für erledigt zu erklären.

57      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist, soweit sie sich gegen die Kommission richtet. Unter den Umständen des vorliegenden Falles rechtfertigen es jedoch der Grundsatz der geordneten Rechtspflege und das Erfordernis der Prozessökonomie, auf die sich die oben in Randnr. 53 zitierte Rechtsprechung stützt, die nach Maßgabe von Randnr. 55 umformulierten Anträge, Verteidigungsmittel und Argumente der Kommission zu berücksichtigen, ohne dass diese gemäß Art. 115 § 1 und Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts erneut förmlich als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates in das Verfahren einbezogen werden muss.

58      Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Klage nunmehr nur gegen den – von der Kommission und vom Vereinigten Königreich unterstützten – Rat richtet und dass sie allein die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit diese den Kläger betrifft, zum Gegenstand hat.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Beteiligten

59      Der Kläger hat in seiner Klageschrift zur Stützung seiner Anträge auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 467/2001 und 2062/2001 im Wesentlichen drei Klagegründe vorgebracht, mit denen er erstens einen Verstoß gegen die Art. 60 EG und 301 EG sowie eine Überschreitung von Befugnissen, zweitens eine Verletzung seiner Grundrechte, wie sie insbesondere in den Art. 3 und 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, sowie der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht.

60      In seiner am 31. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme hat der Kläger jedoch erklärt, dass er angesichts des Urteils Kadi des Gerichtshofs den ersten und den dritten Klagegrund zurücknehme.

61      Der Rat und die Kommission in ihren Klagebeantwortungen sowie das Vereinigte Königreich in seinem Streithilfeschriftsatz sind dem zweiten Nichtigkeitsgrund des Klägers mit im Wesentlichen den gleichen Argumenten entgegengetreten, mit denen sie in den Rechtssachen, in denen das Gericht die Urteile Yusuf und Kadi sowie die Urteile vom 12. Juli 2006, Ayadi/Rat (T‑253/02, Slg. 2006, II‑2139) und Hassan/Rat und Kommission (T‑49/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), erlassen hat, auf ähnliche Nichtigkeitsgründe der Kläger reagiert hatten.

62      In seiner Erwiderung hat der Kläger im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung seiner Grundrechte neue Argumente vorgetragen.

63      Er hat eingeräumt, dass der durch die Verordnung Nr. 561/2003 eingefügte Art. 2a der angefochtenen Verordnung nunmehr gestatte, den Betroffenen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für ihren Lebensunterhalt und andere elementare Ausgaben notwendig seien, zu überlassen. Diese Vorschrift sei jedoch extrem eng gefasst und beeinträchtige die Würde der Betroffenen in äußerst schwerem Maß.

64      Erstens nehme die fragliche Vorschrift dem Kläger die Möglichkeit, über die Mittel zu verfügen, die er für die normalen Aspekte eines zivilisierten Lebens benötige.

65      Zweitens untersage diese Vorschrift dem Kläger jegliche bezahlte Beschäftigung oder Berufstätigkeit.

66      Drittens sei die Resolution 1390 (2002), die durch die angefochtene Verordnung umgesetzt werde, anders als die Resolution 1333 (2000), die durch die Verordnung Nr. 467/2001 umgesetzt worden sei, zeitlich nicht begrenzt. Die angefochtene Verordnung erlaube damit, den Kläger dauerhaft von nahezu allen Aspekten des sozialen Lebens auszuschließen.

67      Viertens schließlich habe der Kläger keinerlei Möglichkeit, gegen die ihn treffenden Restriktionen gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung, ihn in die Liste im Anhang der angefochtenen Verordnung aufzunehmen, sei eine rein politische Entscheidung des Sicherheitsrats, die ohne Rücksicht auf die Regeln der Beweisführung oder der Gerechtigkeit auf gänzlich außergerichtlichem Weg getroffen worden sei. Es gebe keinen – und sei es auch nur quasigerichtlichen – Rechtsbehelf, der gegen die Entscheidung des Sicherheitsrats in Anspruch genommen werden könne.

68      Der Rat und die Kommission in ihren Gegenerwiderungen sowie das Vereinigte Königreich in seinem Streithilfeschriftsatz haben diesen neuen Argumenten insbesondere unter Berufung auf die Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts widersprochen.

69      Der Kläger hat in seiner am 31. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme geltend gemacht, er befinde sich in der gleichen Lage wie die Rechtsmittelführer in den Rechtssachen, in denen das Urteil Kadi des Gerichtshofs ergangen sei. Keiner der Rechtsmittelführer habe vom Rat jemals den geringsten Hinweis auf die Beweise erhalten, die gegen sie verwendet worden seien, um den Erlass der mit der angefochtenen Verordnung verhängten Restriktionen zu rechtfertigen.

70      Nach Auffassung des Klägers muss das Gericht angesichts des Urteils Kadi des Gerichtshofs (Randnrn. 336, 348, 349 und 370) anerkennen, dass die angefochtene Verordnung seine Verteidigungsrechte, sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und sein Eigentumsrecht verletze und dass dieser Rechtsakt daher, soweit er ihn betreffe, für nichtig zu erklären sei.

71      Der Rat hat in seiner am 30. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme eingeräumt, dass es infolge des Urteils Kadi des Gerichtshofs erforderlich sei, dem Kläger eine Darstellung der Gründe zu übermitteln, ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, und seine Stellungnahme zu prüfen, bevor eine ihn betreffende neue Entscheidung über das Einfrieren von Geldern erlassen werde.

72      Man habe die notwendigen Schritte unternommen, um die für die Abfassung dieser Darstellung der Gründe erforderlichen Informationen zu erhalten; der Rat sei aber nicht in der Lage, mitzuteilen, wann die Darstellung dem Kläger übermittelt werden könne. Der Rat hat zugesagt, so schnell wie möglich zu handeln, um die Verteidigungsrechte des Klägers zu wahren, und das Gericht über weitere Entwicklungen zu unterrichten.

73      Die Kommission hat in ihrer am 30. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme ebenfalls eingeräumt, dass die Lage des Klägers mit derjenigen der Rechtsmittelführer in den Rechtssachen übereinstimme, in denen das Urteil Kadi des Gerichtshofs ergangen sei, da die Gelder des Klägers zunächst gemäß der Verordnung Nr. 467/2001, dann gemäß der Verordnung Nr. 881/2002 eingefroren worden seien, ohne dass ihm die Gründe für diese Maßnahme mitgeteilt worden seien. Es sei daher erforderlich, die Lage des Klägers im Hinblick auf die letztgenannte Verordnung zu überprüfen, nachdem ihm eine Darstellung der Gründe übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Man unternehme einen entsprechenden Vorstoß beim Sanktionsausschuss, was allerdings mehrere Wochen in Anspruch nehmen könne.

74      Die Kommission hat das Gericht jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger im Unterschied zu den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen, in denen das Urteil Kadi des Gerichtshofs ergangen sei, mit seinem zweiten Klagegrund nicht seine Aufnahme als solche in die streitige Liste in Frage stelle, sondern nur deren Folgen für seine Existenzmittel, insbesondere die Aussetzung der Leistungen der sozialen Sicherheit.

75      Das Vereinigte Königreich hat sich in seiner am 31. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der vom Rat auf die Aufforderung des Gerichts hin eingereichten Stellungnahme angeschlossen.

76      In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission in Anbetracht des Urteils Kadi des Gerichtshofs eingeräumt, dass die angefochtene Verordnung in einem Verfahren erlassen worden sei, in dem die Verteidigungsrechte des Klägers nicht gewahrt worden seien.

77      Die beiden Organe haben außerdem vorgetragen, dass die Schritte, insbesondere der Vorstoß beim Sanktionsausschuss, die unternommen worden seien, um die Gemeinschaftsverfahren zum Einfrieren von Geldern mit den vom Gerichtshof im Urteil Kadi aufgestellten Grundsätzen (siehe oben, Randnrn. 71 und 72) in Einklang zu bringen, im Fall des Klägers noch nicht zu einem Ergebnis hätten führen können.

78      Der Rat und die Streithelfer haben das Gericht deshalb ersucht, falls es die angefochtene Verordnung für nichtig erklären sollte, soweit sie den Kläger betrifft, die Wirkungen der Verordnung für kurze Zeit aufrechtzuerhalten, wie dies der Gerichtshof gemäß Art. 231 EG im Urteil Kadi getan hat.

79      Das Vereinigte Königreich hat in diesem Zusammenhang unter Berufung auf Randnr. 373 des Urteils Kadi insbesondere geltend gemacht, dass eine solche Nichtigerklärung mit sofortiger Wirkung die Wirksamkeit der Restriktionen, die mit der Verordnung verhängt würden und für deren Umsetzung die Gemeinschaft zu sorgen habe, schwer und irreversibel beeinträchtigen könnte, da der Kläger in der Zeit bis zur möglichen Ersetzung der Verordnung durch eine neue Verordnung Maßnahmen treffen könnte, mit denen ein weiteres Einfrieren seiner Gelder verhindert werden solle.

80      Soweit das zu erlassende Nichtigkeitsurteil auf denselben, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen, Erwägungen beruhen sollte wie das Urteil Kadi des Gerichtshofs, sei außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 374 des Urteils Kadi Wert auf die Feststellung gelegt habe, es lasse sich nicht ausschließen, dass sich die Anordnung derartiger Maßnahmen gegenüber den Betroffenen in der Sache gleichwohl als gerechtfertigt erweisen könne. Dies treffe ganz besonders im vorliegenden Fall zu, wie mehrere Entscheidungen bestätigten, die die in Angelegenheiten des Terrorismus zuständigen Gerichte des Vereinigten Königreichs gegenüber dem Kläger erlassen hätten.

81      Der Kläger ist diesem Antrag des Rates und der Streithelfer entgegengetreten.

 Würdigung durch das Gericht

82      Es steht fest, dass sich der Kläger sowohl hinsichtlich des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, als auch bezüglich des Umfangs, der Auswirkungen und der möglichen Rechtfertigung der Einschränkung der Ausübung seines Eigentumsrechts infolge der in der Verordnung vorgesehenen Restriktionen in einer tatsächlichen und rechtlichen Lage befindet, die in allen Punkten mit derjenigen der Rechtsmittelführer in den Rechtssachen vergleichbar ist, in denen das Urteil Kadi des Gerichtshofs ergangen ist.

83      Was erstens das Verfahren angeht, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Rat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die ihm zur Last gelegten Umstände mitgeteilt hat, die die erstmalige Aufnahme seines Namens in Anhang I der Verordnung und dementsprechend die Verhängung der darin vorgesehenen Restriktionen gerechtfertigt haben sollen.

84      Es ist nämlich unstreitig, dass der Kläger insoweit keinerlei Auskunft erhalten hat, sei es in der Verordnung Nr. 467/2001 in der durch die Verordnung Nr. 2062/2001 geänderten Fassung, in denen sein Name erstmalig in einer Liste der vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erwähnt wurde, sei es in der angefochtenen Verordnung oder in einem späteren Stadium.

85      Da der Rat dem Kläger weder die ihm zur Last gelegten Umstände mitgeteilt hat, mit denen die gegen ihn verhängten Restriktionen begründet werden, noch ihm das Recht gewährt hat, innerhalb einer angemessenen Frist nach Anordnung der betreffenden Maßnahmen Auskunft über diese Umstände zu erhalten, war der Kläger nicht in der Lage, seinen Standpunkt hierzu sachdienlich vorzutragen. Somit sind die Verteidigungsrechte des Klägers, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht gewahrt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 348).

86      Da der Kläger nicht davon unterrichtet worden ist, welche Umstände ihm zur Last gelegt werden, und in Anbetracht des in den Randnrn. 336 und 337 des Urteils Kadi des Gerichtshofs dargelegten Zusammenhangs zwischen den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz konnte er zudem seine Rechte im Hinblick auf die betreffenden Umstände auch vor dem Gemeinschaftsrichter nicht unter zufriedenstellenden Bedingungen verteidigen, so dass ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 349).

87      Schließlich ist festzustellen, dass dieser Verstoß auch nicht im Rahmen der vorliegenden Klage geheilt worden ist, denn der Rat hat nichts zur Heilung vorgebracht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 350).

88      Das Gericht kann daher nur feststellen, dass es nicht in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu prüfen, soweit sie den Kläger betrifft, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass dessen Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auch aus diesem Grund in der vorliegenden Rechtssache nicht gewahrt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 351).

89      Folglich ist zu entscheiden, dass die angefochtene Verordnung, soweit sie den Kläger betrifft, erlassen worden ist, ohne dass eine Garantie in Bezug auf die Mitteilung der ihm zur Last gelegten Umstände oder seine Anhörung zu diesen Umständen gegeben wurde, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass diese Verordnung nach einem Verfahren erlassen worden ist, in dessen Verlauf die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden sind, was außerdem zur Folge hatte, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 352).

90      Aus alledem ergibt sich, dass die Rügen, die der Kläger in seiner Erwiderung (siehe oben, Randnr. 67) und in seiner am 31. Oktober 2008 bei der Kanzlei eingegangenen Stellungnahme (siehe oben, Randnr. 69) zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erhoben hat und mit denen er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte, insbesondere der Regeln der Beweisführung, sowie des Rechts auf effektive gerichtliche Kontrolle geltend gemacht hat, begründet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 353).

91      Was zweitens den Umfang, die Auswirkungen und die mögliche Rechtfertigung der Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts infolge der in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Restriktionen angeht, ist hinzuzufügen, dass diese Verordnung, soweit sie den Kläger betrifft, erlassen wurde, ohne ihm irgendeine Garantie zu geben, dass er sein Anliegen den zuständigen Stellen vortragen kann, und dies in einer Situation, in der die Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Hinblick auf die umfassende Geltung und effektive Dauer der gegen ihn verhängten Restriktionen als erheblich betrachtet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 369).

92      Deshalb stellen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die Restriktionen, die die angefochtene Verordnung für den Kläger durch seine Aufnahme in die Liste in ihrem Anhang I mit sich bringt, eine ungerechtfertigte Beschränkung seines Eigentumsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 370).

93      Demnach sind bestimmte Rügen, die der Kläger in seiner Erwiderung (siehe oben, Randnrn. 63 bis 66) zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erhoben hat, soweit sie als Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Eigentums verstanden werden können, ebenfalls begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 371).

94      Nach alledem ist die angefochtene Verordnung, soweit sie den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären.

95      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist dem vom Rat und den Streithelfern in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, gemäß Art. 231 EG die Wirkungen der angefochtenen Verordnung für kurze Zeit aufrechtzuerhalten, nicht stattzugeben.

96      Seit der Verkündung des Urteils Kadi des Gerichtshofs am 3. September 2008 ist nämlich bereits sehr viel mehr Zeit vergangen als der Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils, die der Gerichtshof unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Restriktionen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellten, für angemessen erachtet hat, um dem Rat zu ermöglichen, die im betreffenden Fall festgestellten Verstöße zu heilen (Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnrn. 375 und 376).

97      Zwar wurde dieser Zeitraum allein anhand des Falles der beiden Personen festgelegt, um die es in den dem Urteil Kadi des Gerichtshofs zugrunde liegenden Rechtssachen ging, d. h. von Herrn Kadi und der Al Barakaat International Foundation, doch musste sich der Rat im Klaren darüber sein, dass der Fall des Klägers, der in allen Punkten vergleichbar ist (siehe oben, Randnr. 82), von ihm zwangsläufig dieselbe Reaktion verlangte. Die am vorliegenden Verfahren beteiligten Organe haben auch erklärt, dass sie sofort nach Verkündung des genannten Urteils Schritte, insbesondere einen Vorstoß beim Sanktionsausschuss, unternommen hätten, um die Gesamtheit der Gemeinschaftsverfahren zum Einfrieren von Geldern mit den im Urteil Kadi aufgestellten Grundsätzen in Einklang zu bringen (siehe oben, Randnrn. 72 und 73).

98      Außerdem werden nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall die Beteiligten auf entsprechende Fragen in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, abweichend von Art. 244 EG die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam. Zusätzlich zu der seit der Verkündung des Urteils Kadi des Gerichtshofs verstrichenen Zeit verfügt der Rat somit ab Zustellung des vorliegenden Urteils jedenfalls über eine Mindestfrist von zwei Monaten, zu der die Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzukommt, um die festgestellten Verstöße zu heilen, indem er gegebenenfalls eine neue restriktive Maßnahme gegenüber dem Kläger erlässt. Dieser Umstand unterscheidet übrigens den vorliegenden Fall von demjenigen, in dem das Urteil Kadi des Gerichtshofs ergangen ist, das nach Art. 244 EG ohne Weiteres vollstreckbar war.

99      Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Gerichtshof im Urteil Kadi (Randnr. 373) angeführte Gefahr, dass die Wirksamkeit der Restriktionen, die mit der angefochtenen Verordnung verhängt werden und für deren Umsetzung die Gemeinschaft zu sorgen hat, schwer und irreversibel beeinträchtigt wird, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten des Klägers darstellen, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung für längere als die in Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre.

 Kosten

100    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt.

101    Im vorliegenden Fall ist der Rat unterlegen, soweit die Verordnung Nr. 881/2002 entsprechend dem Antrag des Klägers in ihrem diesen betreffenden Teil für nichtig zu erklären ist, während der ursprüngliche Antrag, die Verordnung Nr. 467/2001 in der durch die Verordnung Nr. 2062/2001 geänderten Fassung für nichtig zu erklären, erledigt ist, insbesondere soweit er gegen die Kommission gerichtet war.

102    Der Kläger hat in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen nicht beantragt, dem Rat die Kosten aufzuerlegen. Er hat aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten beantrage.

103    Nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag auch dann stattgegeben werden, wenn die obsiegende Partei ihn erst in der mündlichen Verhandlung stellt (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2008, Budějovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch [BUD], T‑225/06, T‑255/06, T‑257/06 und T‑309/06, Slg. 2008, II‑0000, Randnr. 206 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Unter diesen Umständen und angesichts der Änderung des Streitgegenstands sowie des Verfahrensstatus der Kommission (siehe oben, Randnrn. 56 bis 58) erscheint es nach den genannten Bestimmungen angemessen, dem Rat neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers sowie dem Vereinigten Königreich und der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

105    Da dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und das Gericht die Kosten des Klägers dem Rat auferlegt, hat der Rat nach Art. 97 § 3 der Verfahrensordnung der Kasse des Gerichts die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 sowie die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 für nichtig zu erklären, sind erledigt.

2.      Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Omar Mohammed Othman betrifft.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Othman sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

4.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Forwood

Šváby

Moavero Milanesi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.