Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Constitucional Madrid - Spanien) - Strafverfahren gegen Stefano Melloni

(Rechtssache C-399/11)

(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist - Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Strafe - Möglichkeit einer Überprüfung des Urteils)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Constitucional Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Strafverfahren gegen: Stefano Melloni

Anderer Verfahrensbeteiligter: Ministerio Fiscal

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Constitucional Madrid - Auslegung von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81, S. 24), und der Art. 47, 48 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist - Vollstreckung einer in Abwesenheit ausgesprochenen Strafe - Möglichkeit der Überprüfung des Urteils

Tenor

Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die vollstreckende Justizbehörde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen daran hindert, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden kann.

Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist mit den sich aus den Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Erfordernissen vereinbar.

Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person von der Bedingung, dass die Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat einer Überprüfung unterworfen werden kann, abhängig zu machen, um zu vermeiden, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte, wie sie in seiner Verfassung garantiert sind, verletzt werden.

____________

1 - ABl. C 290 vom 1.10.2011.