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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2017 von TestBioTech eV, European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV, Sambucus eV gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-177/13, TestBioTech eV, European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV, Sambucus eV/Kommission

(Rechtssache C-82/17 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: TestBioTech eV, European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV, Sambucus eV (Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC, und J. Stevenson, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Monsanto Europe, Monsanto Company

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

Nr. 1 und Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts aufzuheben;

neu zu entscheiden und die Beschlüsse der Kommission in der vor dem Gericht begehrten Weise für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache zu einer erneuten umfassenden Prüfung im Hinblick auf die Rechtsmittelgründe, denen stattgegeben wird, an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführer aufzuerlegen;

jede weitere geeignet erscheinende Maßnahme anzuordnen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer ersuchen den Gerichtshof um Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Testbiotech u. a./Kommission (T-177/13, ECLI:EU:T:2016:736) (im Folgenden: Urteil), das den Rechtsmittelführern am 19. Dezember 2016 zugestellt wurde. In diesem Urteil habe das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung von drei im Wesentlichen identischen Beschlüssen der Europäischen Kommission, die an die Rechtsmittelführer gerichtet gewesen seien, abgewiesen. In diesen Beschlüssen sei feststellt worden, dass ihre Rügen hinsichtlich des Beschlusses 2012/3471 , mit dem der Monsanto Europe SA für ihre gentechnisch veränderte Sojabohne „MON 87701 x MON 89788“ (im Folgenden: Sojabohne) eine Marktzulassung nach der Verordnung Nr. 1829/20032 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (GV-Verordnung) gewährt worden sei, unbegründet gewesen seien. Diese Beschlüsse werden nachstehend als „Kommissionsbeschlüsse“ bezeichnet.

Zusammengefasst habe das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführer gegen die Kommissionsbeschlüsse Rechtsfehler begangen, indem es

bestimmte Teile der Anträge der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung auf der Grundlage für unzulässig erklärt habe, dass die Anträge auf Überprüfung gemäß Art. 10 der Århus-Verordnung3 nicht alle der genauen Details oder Gründe enthalten hätten, die zur Stützung des Rechtsmitttels vor dem Gericht vorgebracht worden seien, und/oder dass andere Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien;

Nichtregierungsorganisationen (NROs), die für die Umwelt einen Antrag nach Art. 10 der Århus-Verordnung stellen bzw. eine Klage nach Art. 12 dieser Verordnung erheben, zu Unrecht eine – nicht erfüllbare – Beweislast auferlegt habe;

nicht anerkannt habe, dass der von der EFSA gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtungen herausgegebene Leitfaden zu der berechtigten Erwartung Anlass gebe, dass dieser eingehalten werde;

festgestellt habe, dass keine nach der GV-Verordnung (und dem EFSA-Leitfaden) erforderliche zweistufige Sicherheitsprüfung durchgeführt zu werden brauche, sondern stattdessen lediglich die erste Stufe, der Vergleich der gentechnisch veränderten Kultur mit ihren Vergleichsprodukten, ausreichend sein könne (und es in diesem Fall auch sei), um den in der GV-Verordnung aufgestellten Verpflichtungen nachzukommen;

sich auf die Verordnung (EG) Nr. 396/20054 (Pestizid-Verordnung) berufen habe, als es bestimmte Gesichtspunkte der Rügen der Rechtsmittelführer, dass die potenzielle Toxizität der Sojabohne nicht angemessen untersucht und die Auswirkung der Sojabohne nach der Zulassung nicht überwacht worden sei, zurückgewiesen habe.

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1 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Juni 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 (MON-877Ø1-2 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 171, S. 13).

2 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. 2003, L 268, S. 1).

3 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

4 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. 2005, L 70, S. 1).