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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 29. April 2015 – Ciclat Soc. Coop./Consip SpA, Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

(Rechtssache C-199/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ciclat Soc. Coop.

Rechtsmittelgegnerinnen: Consip SpA, Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

Vorlagefrage

Stehen Art. 45 der Richtlinie 18/20041 , auch im Lichte des Grundsatzes der Angemessenheit gesehen, sowie die Art. 49 AEUV und 56 AEUV nationalen Vorschriften entgegen, die es im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb des Schwellenwerts gestatten, von Amts wegen eine von den Sozialversicherungsträgern erstellte Bescheinigung (DURC) einzuholen, und die Vergabestelle verpflichten, eine Bescheinigung, aus der sich ein früherer Verstoß gegen die Beitragsverpflichtungen ergibt, der insbesondere zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren bestand – dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich aufgrund eines gültigen positiven DURC an dem Verfahren beteiligt hat, aber nicht bekannt war –, zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung oder der Überprüfung von Amts wegen jedoch nicht mehr vorlag, als Hinderungsgrund anzusehen?

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1 Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).