Language of document : ECLI:EU:T:2011:355

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. Juli 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände“

In der Rechtssache T‑38/07

Shell Petroleum NV mit Sitz in Den Haag (Niederlande),

Shell Nederland BV mit Sitz in Den Haag,

Shell Nederland Chemie BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Snoep und J. Brockhoff, dann Rechtsanwälte T. Snoep und S. Chamalaun,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch M. Kellerbauer, V. Bottka und J. Samnadda, dann durch M. Kellerbauer und V. Bottka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), soweit sie die Shell Petroleum NV und die Shell Nederland BV betrifft, und hilfsweise wegen Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Shell Petroleum, die Shell Nederland und die Shell Nederland Chemie BV verhängten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters F. Dehousse (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters N. Wahl,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Entscheidung K(2006) 5700 endg. vom 29. November 2006 (Sache COMP/F/38.638 – Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für die genannten Produkte gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten.

2        Die angefochtene Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

–        Bayer AG mit Sitz in Leverkusen (Deutschland);

–        The Dow Chemical Company mit Sitz in Midland, Michigan (Vereinigte Staaten) (im Folgenden: Dow Chemical);

–        Dow Deutschland Inc. mit Sitz in Schwalbach (Deutschland);

–        Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (vormals Dow Deutschland GmbH & Co. OHG) mit Sitz in Schwalbach;

–        Dow Europe mit Sitz in Horgen (Schweiz);

–        Eni SpA mit Sitz in Rom (Italien);

–        Polimeri Europa SpA mit Sitz in Brindisi (Italien) (im Folgenden: Polimeri);

–        Shell Petroleum NV mit Sitz in Den Haag (Niederlande);

–        Shell Nederland BV mit Sitz in Den Haag;

–        Shell Nederland Chemie BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande);

–        Unipetrol a.s. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik);

–        Kaučuk a.s. mit Sitz in Kralupy nad Vltavou (Tschechische Republik);

–        Trade-Stomil sp. z o.o. mit Sitz in Łódź (Polen) (im Folgenden: Stomil).

3        Dow Deutschland, Dow Deutschland Anlagengesellschaft und Dow Europe stehen unmittelbar oder mittelbar vollständig unter der Kontrolle von Dow Chemical (im Folgenden zusammen: Dow) (Erwägungsgründe 16 bis 21 der angefochtenen Entscheidung).

4        Der Eni-Geschäftsbereich für die fraglichen Produkte wurde ursprünglich von der EniChem Elastomeri Srl geführt, die von Eni mittelbar durch ihre Tochtergesellschaft EniChem SpA (im Folgenden: EniChem SpA) kontrolliert wurde. Zum 1. November 1997 wurde EniChem Elastomeri in EniChem SpA eingegliedert. Diese wurde zu 99,97 % von ENI kontrolliert. Am 1. Januar 2002 übertrug EniChem SpA ihren strategischen Geschäftsbereich Chemie (einschließlich Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) auf ihr 100%iges Tochterunternehmen Polimeri. Dieses steht seit dem 21. Oktober 2002 unmittelbar und vollständig unter der Kontrolle von Eni. Mit Wirkung vom 1. Mai 2003 firmierte EniChem SpA um in Syndial SpA (Erwägungsgründe 26 bis 32 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission verwendet in der angefochtenen Entscheidung die Bezeichnung „EniChem“ für alle im Besitz von Eni stehenden Unternehmen (im Folgenden: EniChem) (36. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

5        Shell Nederland Chemie ist eine Tochtergesellschaft von Shell Nederland, die wiederum vollständig unter der Kontrolle von Shell Petroleum steht (Erwägungsgründe 38 bis 40 der angefochtenen Entscheidung).

6        Die 1997 gegründete Kaučuk ging aus dem Zusammenschluss der Kaučuk Group a.s. und der Chemopetrol Group a.s. hervor. Am 21. Juli 1997 erwarb Unipetrol alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der zusammengeschlossenen Unternehmen. Unipetrol hält 100 % der Anteile an Kaučuk (Erwägungsgründe 45 und 46 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen wurde Kaučuk (wie auch ihre Rechtsvorgängerin Kaučuk Group) laut der angefochtenen Entscheidung in Exportangelegenheiten von 1991 bis zum 28. Februar 2003 von der in der Tschechischen Republik niedergelassenen Tavorex s.r.o. (im Folgenden: Tavorex) vertreten. Tavorex habe Kaučuk ab 1996 in allen einschlägigen Sitzungen der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk vertreten (49. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

7        Stomil vertrat laut der angefochtenen Entscheidung rund 30 Jahre lang und jedenfalls bis 2001 den polnischen Hersteller Chemical Company Dwory S.A. (im Folgenden: Dwory) in seinen Ausfuhrgeschäften. Stomil habe Dwory von 1997 bis 2000 in den Sitzungen der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk vertreten (51. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

8        Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung wurden folgende Zeiträume berücksichtigt: 20. Mai 1996 bis 28. November 2002 (für Bayer, Eni und Polimeri), 20. Mai 1996 bis 31. Mai 1999 (für Shell Petroleum, Shell Nederland und Shell Nederland Chemie), 1. Juli 1996 bis 28. November 2002 (für Dow Chemical), 1. Juli 1996 bis 27. November 2001 (für Dow Deutschland), 16. November 1999 bis 28. November 2002 (für Unipetrol und Kaučuk), 16. November 1999 bis 22. Februar 2000 (für Stomil), 22. Februar 2001 bis 28. Februar 2002 (für Dow Deutschland Anlagengesellschaft) und 26. November 2001 bis 28. November 2002 (für Dow Europe) (Erwägungsgründe 476 bis 485 und Art. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung).

9        Butadienkautschuk (im Folgenden: BR) und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk (im Folgenden: ESBR) sind synthetische Kautschuke, die vor allem in der Reifenproduktion verwendet werden. Sie sind untereinander und auch mit anderen synthetischen Kautschuken sowie mit Naturkautschuk austauschbar (Erwägungsgründe 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung).

10      Neben den Adressaten dieser Entscheidung verkauften weitere Anbieter aus Asien und Osteuropa begrenzte Mengen von BR und ESBR im Gebiet des EWR. Außerdem stellen die wichtigsten Reifenhersteller große Mengen von BR selbst her (54. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

11      Am 20. Dezember 2002 wandte sich Bayer mit dem Wunsch an die Kommission, mit ihr gemäß ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) in Bezug auf BR und ESBR zusammenzuarbeiten. In Bezug auf ESBR gab Bayer eine mündliche Erklärung ab, in der die Tätigkeit des Kartells beschrieben wurde. Diese Erklärung wurde auf Band aufgezeichnet (67. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

12      Am 14. Januar 2003 gab Bayer eine mündliche Erklärung über die Kartelltätigkeit in Bezug auf BR ab. Diese mündliche Erklärung wurde auf Band aufgezeichnet. Bayer übergab auch eine Reihe von Protokollen von Sitzungen des Ausschusses für BR der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk (68. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

13      Am 5. Februar 2003 teilte die Kommission Bayer ihren Beschluss mit, ihr einen bedingten Erlass der Geldbuße zu gewähren (69. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

14      Am 27. März 2003 führte die Kommission eine Nachprüfung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, 204), auf dem Gelände von Dow Deutschland & Co. durch (70. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      In der Zeit von September 2003 bis Juli 2006 richtete die Kommission an die Adressaten der angefochtenen Entscheidung Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (71. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

16      Am 16. Oktober 2003 trafen sich Vertreter von Dow Deutschland und Dow Deutschland & Co. mit den Kommissionsdienststellen und teilten ihren Wunsch zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit mit. Dabei wurde die Kartelltätigkeit in Bezug sowohl auf BR als auch ESBR mündlich dargelegt. Diese mündliche Erklärung wurde aufgezeichnet. Außerdem wurde der Kommission eine Akte mit Unterlagen zu dem Kartell übergeben (72. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

17      Am 4. März 2005 teilte die Kommission Dow Deutschland mit, dass sie die Absicht habe, ihr eine Ermäßigung der Geldbuße von 30 % bis 50 % zu gewähren (73. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Am 7. Juni 2005 eröffnete die Kommission das Verfahren und richtete eine erste Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der angefochtenen Entscheidung – mit Ausnahme von Unipetrol – sowie an Dwory. Die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte war auch an Tavorex gerichtet, wurde dem Unternehmen jedoch aufgrund seiner Liquidation im Oktober 2004 nicht übermittelt. Das Verfahren gegen Tavorex wurde daher eingestellt (Erwägungsgründe 49 und 74 der angefochtenen Entscheidung).

19      Die betroffenen Unternehmen nahmen zu dieser ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich Stellung (75. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Ihnen wurde Einsicht in die Ermittlungsakte in Form einer CD-ROM gewährt, und sie erhielten in den Räumlichkeiten der Kommission Zugang zu den mündlichen Erklärungen und den damit verbundenen Schriftstücken (76. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

20      Am 3. November 2005 beantragte die Manufacture Française des Pneumatiques Michelin (im Folgenden: Michelin), als Intervenientin zugelassen zu werden. Ihre schriftlichen Ausführungen gingen am 13. Januar 2006 ein (78. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

21      Am 6. April 2006 richtete die Kommission an die Adressaten der angefochtenen Entscheidung eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die betroffenen Unternehmen nahmen dazu schriftlich Stellung (84. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

22      Am 12. Mai 2006 reichte Michelin bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) ein (85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

23      Am 22. Juni 2006 fand vor der Kommission eine mündliche Anhörung statt, an der alle Adressaten der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte – mit Ausnahme von Stomil – sowie Michelin teilnahmen (86. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

24      Mangels Beweisen für eine Mitwirkung des Unternehmens an der Zuwiderhandlung beschloss die Kommission, das Verfahren gegen Dwory einzustellen (88. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Außerdem beschloss die Kommission, das Verfahren gegen Syndial einzustellen (89. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

25      Zudem legte die Kommission, nachdem sie zunächst zwei getrennte Akten (COMP/E-1/38.637 für BR und COMP/E-1/38.638 für ESBR) angelegt hatte, nach der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte die beiden Sachen zu einer einzigen Sache zusammen (COMP/F/38.638) (Erwägungsgründe 90 und 91 der angefochtenen Entscheidung).

26      Das Verwaltungsverfahren führte am 29. November 2006 zum Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission.

27      Nach Art. 1 Abs. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie während der genannten Zeiträume an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt waren, in deren Rahmen sie Preisziele für ihre Produkte festlegten, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufteilten und sensible Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden im BR- und im ESBR-Sektor austauschten:

a)      Bayer vom 20. Mai 1996 bis zum 28. November 2002;

b)      Dow Chemical vom 1. Juli 1996 bis 28. November 2002; Dow Deutschland vom 1. Juli 1996 bis 27. November 2001; Dow Deutschland Anlagengesellschaft vom 22. Februar 2001 bis 28. Februar 2002; Dow Europe vom 26. November 2001 bis 28. November 2002;

c)      Eni vom 20. Mai 1996 bis 28. November 2002; Polimeri vom 20. Mai 1996 bis 28. November 2002;

d)      Shell Petroleum vom 20. Mai 1996 bis 31. Mai 1999; Shell Nederland vom 20. Mai 1996 bis 31. Mai 1999; Shell Nederland Chemie vom 20. Mai 1996 bis 31. Mai 1999;

e)      Unipetrol vom 16. November 1999 bis 28. November 2002; Kaučuk vom 16. November 1999 bis 28. November 2002;

f)      Stomil vom 16. November 1999 bis zum 22. Februar 2000.

28      Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission gegen die beschuldigten Unternehmen Geldbußen fest, die anhand der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), sowie der in der Mitteilung über Zusammenarbeit geschilderten Methode berechnet wurden.

29      In Art. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)      Bayer: 0 Euro;

b)      Dow Chemical: 64,575 Mio. Euro, wobei

i)       Dow Deutschland gesamtschuldnerisch für 60,27 Mio. Euro haftet;

ii)      Dow Deutschland Anlagengesellschaft und Dow Europe jeweils für 47,355 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haften.

c)      Eni und Polimeri: gesamtschuldnerisch 272,25 Mio. Euro;

d)      Shell Petroleum, Shell Nederland und Shell Nederland Chemie: gesamtschuldnerisch 160,875 Mio. Euro;

e)       Unipetrol und Kaučuk: gesamtschuldnerisch 17,55 Mio. Euro;

f)       Stomil: 3,8 Mio. Euro.

30      In Art. 3 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung wird den in Art. 1 aufgeführten Unternehmen aufgegeben, die in diesem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

 Verfahren und Anträge der Parteien

31      Mit Klageschrift, die am 16. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Shell Petroleum, Shell Nederland und Shell Nederland Chemie (im Folgenden zusammen: Shell) die vorliegende Klage erhoben.

32      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. April 2009 ist Richter N. Wahl zur Vervollständigung der Kammer nach der Verhinderung eines ihrer Mitglieder bestimmt worden.

33      Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

34      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Oktober 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

35      Shell Petroleum beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, vollständig aufzuheben;

–        hilfsweise,

–        Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären

–        oder den Betrag der Geldbuße herabzusetzen, soweit er unangemessen ist;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

36      Shell Nederland beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, vollständig aufzuheben;

–        hilfsweise,

–        Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären

–        oder den Betrag der Geldbuße herabzusetzen, soweit er unangemessen ist;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37      Shell Nederland Chemie beantragt,

–        Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären oder die Höhe der Geldbuße herabzusetzen, soweit sie unangemessen ist;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

39      Shell macht im Wesentlichen vier Klagegründe zur Unterstützung ihrer Anträge geltend. Mit ihrem ersten Klagegrund rügt Shell die Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens zu Shell Petroleum und Shell Nederland durch die Kommission. Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt Shell die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % wegen Tatwiederholung. Mit ihrem dritten Klagegrund macht Shell geltend, die Kommission habe einen Fehler bei der Anwendung des Multiplikators zu Abschreckungszwecken begangen. Mit ihrem vierten Klagegrund trägt Shell vor, die Kommission habe einen Fehler bei der Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße begangen.

40      Vorab hebt Shell hervor, die Kommission gebe in ihren Schriftsätzen an, Shell bestreite keine der in der angefochtenen Entscheidung genannten Tatsachen, insbesondere nicht den Umfang ihrer Beteiligung an dem Kartell. Unter Verweis auf die angefochtene Entscheidung und auf die Erklärungen von Bayer gebe die Kommission zudem an, Shell habe in den Gesprächen über die Festlegung der Preise sowohl für BR als auch für ESBR eine vorherrschende Rolle gespielt. Dadurch werde behauptet, Shell gebe zu, eine vorherrschende Rolle bei der Zuwiderhandlung gespielt zu haben. Dies sei jedoch nicht der Fall, selbst wenn Shell anerkenne, dass Shell Nederland Chemie Art. 81 EG verletzt hat. Shell habe insbesondere die Behauptungen von Bayer während des Verwaltungsverfahrens bestritten. Die Kommission ziehe zudem keine rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Behauptungen von Bayer.

1.     Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

 Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrige Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zu Shell Petroleum und Shell Nederland

41      Shell meint, die Kommission habe Art. 81 EG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verletzt, indem sie die Zuwiderhandlung Shell Petroleum und Shell Nederland zugerechnet habe.

42      Der erste Klagegrund von Shell besteht aus drei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils meint Shell, die Kommission habe ein falsches Kriterium zur Bewertung der Haftung einer Muttergesellschaft angewendet. Im Rahmen des zweiten Teils behauptet Shell, Shell Petroleum und Shell Nederland hätten auf jeden Fall die Vermutung zurückgewiesen, die ihnen gegenüber bestanden habe. Im Rahmen des dritten Teils zieht Shell Schlussfolgerungen aus dem von der Kommission angeblich begangenen Fehler.

 Zum ersten Teil: Falsche Anwendung der Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

–       Vorbringen der Parteien

43      Shell meint, die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zu Shell Nederland und Shell Petroleum lasse die Tatsache außer Acht, dass Shell Nederland Chemie (die direkt an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei) eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze.

44      Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T‑31/99, Slg. 2002, II‑1881, Randnr. 60), hätte die Kommission zwei Fragen beantworten müssen: Zunächst: Welches Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG hat die Zuwiderhandlung begangen? Sodann: Welche natürliche oder juristische Person ist Adressatin der Entscheidung, und welcher kann die Zuwiderhandlung zugerechnet werden? Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit sei für die erste Frage relevant, nicht aber für die zweite. Wenn der Begriff des Unternehmens für die Zurechnung der Verantwortlichkeit entscheidend sei, sei eine von einer Gesellschaft, die einem Konzern angehöre, begangene Zuwiderhandlung immer und automatisch der Muttergesellschaft zurechenbar, die sich innerhalb der Konzernstruktur auf einer höheren Ebene befinde.

45      Aus der Sicht von Shell können die Verletzungshandlungen einer Tochtergesellschaft nur unter „bestimmten Umständen“ der Muttergesellschaft zugerechnet werden (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 135). Dazu müsse die Muttergesellschaft von ihrer Weisungsbefugnis gegenüber der Tochtergesellschaft bezüglich deren Verhalten tatsächlich Gebrauch gemacht haben (Urteile des Gerichtshofs Imperial Chemical Industries/Kommission, Randnr. 137, vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnr. 45, und vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 16). Das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50), verfolge diesbezüglich denselben Ansatz. Der Gerichtshof habe in dieser Rechtssache das Vorliegen „bestimmter Umstände“ festgestellt, die eine Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zu der Muttergesellschaft erlaubten. Zudem sei der Gerichtshof in Randnr. 29 des Urteils vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, im Folgenden: Urteil Stora), davon ausgegangen, dass das Gericht rechtmäßig annehmen durfte, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte, „insbesondere nachdem“ festgestellt wurde, dass die Muttergesellschaft während des Verwaltungsverfahrens als alleinige Ansprechpartnerin der Kommission aufgetreten war. Shell schließt daraus, es gebe ohne das Vorliegen weiterer Beweise keine Vermutung dafür, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe.

46      Für Shell kann eine Zuwiderhandlung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft nur dann zugerechnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die belegen, dass diese Muttergesellschaft ihren Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft tatsächlich ausgeübt hat. Die Kommission müsse diese Umstände beweisen und diesbezüglich einschlägige Beweise vorlegen. Das Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947), bestätige, dass das Halten von 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr führe, sondern das Verhalten einer 100%igen Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft nur zurechenbar sei, wenn durch bestimmte Umstände belegt sei, dass die besagte Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe.

47      Indem die Zuwiderhandlung Shell Petroleum und Shell Nederland aufgrund der alleinigen Vermutung zugerechnet worden sei, dass sie aufgrund ihrer direkten oder indirekten Beteiligung zu 100 % an Shell Nederland Chemie einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt hätten, ohne sich auf Tatsachen zu stützen, die diesen Einfluss belegt hätten, habe die Kommission die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts aufgestellten Grundsätze verletzt.

48      Nach Auffassung der Kommission ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. Sie meint im Kern, dass, wenn eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft besitze, eine Vermutung dafür gegeben sei, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe.

–       Würdigung durch das Gericht

49      Die Kommission weist in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass eine Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft verantwortlich sein könne, sofern diese ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimme. Die Kommission bezieht sich diesbezüglich insbesondere auf den Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht (Erwägungsgründe 333 und 334 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission gibt außerdem an, sie dürfe vermuten, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft im Wesentlichen die Anweisungen befolge, die ihr von ihrer Muttergesellschaft erteilt würden, ohne prüfen zu müssen, ob die Muttergesellschaft tatsächlich diese Befugnis ausgeübt habe. Die Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft müssten diese Vermutung widerlegen, indem sie Beweise dafür vorlegten, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig festgelegt habe, anstatt die Anweisungen ihrer Muttergesellschaft zu befolgen, so dass der Unternehmensbegriff nicht auf sie anwendbar sei (335. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

50      Sodann hält die Kommission fest, dass Shell Nederland Chemie für ihre direkte Beteiligung an der Zuwiderhandlung verantwortlich sei. Sie betont, dass Shell Nederland Chemie während der Dauer der Zuwiderhandlung zu 100 % zu Shell Nederland gehört habe, die wiederum zu 100 % von Shell Petroleum gehalten worden sei. Daher könne vermutet werden, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe. Diese Vermutung werde vorliegend durch die Verbindungen zwischen den drei erwähnten Gesellschaften bekräftigt. Die Kommission hat daraus geschlossen, dass die angefochtene Entscheidung an Shell Nederland Chemie, Shell Nederland und Shell Petroleum zu richten sei, die gemeinsam für die Zuwiderhandlung verantwortlich seien (Erwägungsgründe 402 bis 412 der angefochtenen Entscheidung).

51      Der erste Teil des ersten Klagegrundes von Shell stützt sich im Kern auf die Rechtsbehauptung, wonach es keine Vermutung dafür gebe, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausübe.

52      Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von „Unternehmen“ betrifft und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung erfasst. Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnrn. 54 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im Übrigen kann einer Muttergesellschaft nach ständiger Rechtsprechung das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. Denn in einem solchen Fall sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen im Sinne der zuvor angeführten Rechtsprechung. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 58 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung dahin gehend, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von dem Mutterunternehmen, das diese Vermutung zu widerlegen hat, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt. Wenngleich der Gerichtshof in den Randnrn. 28 f. des Urteils Stora, oben in Randnr. 45 angeführt, neben der 100%igen Kapitalbeteiligen an einer Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das fehlende Bestreiten des Einflusses der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften in dem Verwaltungsverfahren erwähnt, dient die Erwähnung dieser Umstände durch den Gerichtshof nur dazu, sämtliche Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Erwägungen gestützt hat, und nicht dazu, die erwähnte Vermutung von der Vorlage weiterer Nachweise über die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Daraus folgt, dass entgegen der Behauptung von Shell eine widerlegbare Vermutung dahin gehend besteht, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausübt. Die von Shell vorgebrachte Rechtsbehauptung ist somit falsch.

56      Angesichts dieser Gesichtspunkte ist der erste Teil des ersten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Widerlegung der Vermutung durch Shell Petroleum und Shell Nederland

–       Vorbringen der Parteien

57      Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Kommission die Zuwiderhandlung Shell Nederland und Shell Petroleum auf der Grundlage der Vermutung, die im ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes bestritten wurde, zu Recht zugerechnet hat, meint Shell, diese Vermutung sei widerlegt worden. Das Urteil AEG-Telefunken/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, bestätige, dass die entscheidenden Kriterien für die Zurechnung der Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft das Halten des Kapitals, die Erteilung von Anweisungen und das Bewusstsein um die Zuwiderhandlung seien.

58      Unter Verweis auf die Antworten auf die erste und die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Shell als Anlage beifügt, behauptet Shell, während der betreffenden Dauer der Zuwiderhandlung hätten weder Shell Nederland noch Shell Petroleum tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Shell Nederland Chemie ausgeübt.

59      Shell Nederland sei eine Gesellschaft in Holding-Struktur, die zur Zeit der Zuwiderhandlung Anteile an mehr als 20 Tochtergesellschaften gehalten habe. Sie sei materiell überhaupt nicht in der Lage gewesen, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeiten aller dieser Tochtergesellschaften auszuüben.

60      Shell Petroleum sei im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung eine der beiden Dach-Holding-Gesellschaften des Konzerns gewesen, die unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen von 95 % oder mehr an mehr als 500 Gesellschaften gehalten habe. Shell legt diesbezüglich eine Liste von 283 von Shell Petroleum zum 31. Dezember 1996 direkt gehaltenen Beteiligungen vor. Die Rolle von Shell Petroleum gegenüber ihren Tochtergesellschaften habe sich darauf beschränkt, finanzielle Zielsetzungen festzulegen, Synergien in Bezug auf die Kosten zwischen den verschiedenen Geschäftsfeldern zu schaffen und eine weltweite und generelle Strategie festzulegen. Shell legt diesbezüglich ein Handbuch zur Organisationsstruktur des Konzerns vor, aus dem sich insbesondere ergibt, dass „sich die Holding-Gesellschaften des Konzerns hauptsächlich mit Fragen der allgemeinen Finanzierung und der Ausübung der Aktionärsrechte“ beschäftigen und „Dividenden einziehen […], aber nicht direkt in das operative Geschäft eingebunden sind“. Der Muttergesellschaft könne somit keine Haftung zugerechnet werden, da sie nur die groben Linien der Gesamtstrategie des Konzerns festlege, ohne einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit der Tochtergesellschaft auf dem Markt, auf dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, auszuüben.

61      Gemäß Shell handelten die operativen Gesellschaften auf dem Chemiesektor zur Zeit der Zuwiderhandlung überwiegend selbständig und wurden durch die Dienstleistungsgesellschaften desselben Sektors (vorliegend Shell Chemicals Europe Ltd und Shell Chemicals Ltd) unterstützt. In diesem Zusammenhang hätten Shell Nederland und Shell Petroleum nur einen sehr begrenzten Einfluss gehabt.

62      Dieser begrenzte Einfluss von Shell Nederland und Shell Petroleum auf Shell Nederland Chemie spiegele sich ebenfalls in den Protokollen der Sitzungen des Verwaltungsrats dieser beiden Gesellschaften wider, die während der Phase der Zuwiderhandlung stattfanden. Shell hat diese Protokolle zu der Gerichtsakte gereicht. Die Geschäftstätigkeit in Bezug auf BR und ESBR sei nur sehr kurz erwähnt. Shell ergänzt, sie dürfe diese Protokolle in das Verfahren einführen, da diese nur die bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumente stützten. Zudem sei die Tatsache, dass die Frage der Beendigung der Tätigkeit bezüglich BR und ESBR durch den Verwaltungsrat von Shell Nederland diskutiert worden sei, kein Beweis dafür, dass diese Gesellschaft – und erst recht nicht Shell Petroleum – in die operationelle Tätigkeit der betroffenen Unternehmen, insbesondere Shell Nederland Chemie, eingebunden war.

63      Shell fügt hinzu, das Urteil des Gerichts „Shell/Kommission“ vom 10. März 1992 (T‑11/89, Slg. 1992, II‑757, Randnr. 312), das die Kommission in ihren Schriftsätzen anführe, betreffe Shell International Chemical Company Ltd, also eine der Servicegesellschaften, die die operationellen Gesellschaften des Konzerns unterstützten, und nicht wie vorliegend eine reine Holding-Gesellschaft, die keinen Einfluss auf das Verhalten der in die Zuwiderhandlung verstrickten operationellen Gesellschaft gehabt habe.

64      Schließlich enthalte die Akte der Kommission keinen Beweis dafür, dass mit Ausnahme von zwei Angestellten von Shell Nederland Chemie, die in die Zuwiderhandlung verstrickt gewesen seien, auch ein Mitglied des Personals des Shell-Konzerns und erst recht nicht von Shell Nederland und Shell Petroleum, in die Zuwiderhandlung verstrickt oder sogar über diese informiert gewesen sei. Wenn eine Person bei Shell Petroleum oder Shell Nederland von der Zuwiderhandlung gewusst hätte, hätte sie umgehend reagiert. Shell ergänzt, es sei unbestritten, dass Shell Petroleum und Shell Nederland in der Lage gewesen wären, einen bestimmenden Einfluss auf Shell Nederland Chemie auszuüben, um die Zuwiderhandlung zu beenden, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätten. Dies bedeute aber nicht, dass sie das Verhalten von Shell Nederland Chemie auf dem betroffenen Markt in der Zeit der Zuwiderhandlung tatsächlich beeinflusst hätten.

65      Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. Sie meint im Kern, dass die Argumente von Shell nicht ausreichten, um die vorliegende Vermutung zu widerlegen.

–       Würdigung durch das Gericht

66      Aus den im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführten Gründen durfte die Kommission vermuten, dass Shell Petroleum aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dem gesamten Kapital ihrer Tochtergesellschaften einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt hat.

67      Es war somit Sache von Shell, diese Behauptung zu widerlegen und darzulegen, dass diese Tochterunternehmen ihre Geschäftspolitik selbständig bestimmt haben und somit keine wirtschaftliche Einheit und folglich kein einheitliches Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mit ihr gebildet haben.

68      Insbesondere musste Shell alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihren Tochterunternehmen vorlegen, die ihrer Ansicht nach dem Nachweis dienen konnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit darstellten. Bei seiner Bewertung muss das Gericht alle vorgetragenen Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Art und Bedeutung im Einzelfall verschieden sein können (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 65).

69      Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Vortrag von Shell hauptsächlich die Behauptung stützen soll, dass Shell Nederland und Shell Petroleum angesichts ihrer Funktion keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit von Shell Nederland Chemie ausüben konnten, insbesondere nicht auf dem Markt, auf dem die Zuwiderhandlung begangen wurde. Genauer gesagt sei kein Mitarbeiter von Shell Nederland und von Shell Petroleum in die Zuwiderhandlung verwickelt gewesen oder habe gar davon Kenntnis gehabt.

70      Nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im vorstehend genannten Sinne darstellen, gibt somit der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten. Die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft erfordert nämlich nicht den Beweis, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 58 und 83). Insbesondere genügt die Tatsache, dass Shell Petroleum nur eine nicht operationelle Holding ist, die kaum in die Geschäftstätigkeit ihrer Tochtergesellschaften eingebunden ist, nicht, um zu widerlegen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaften ausübt, indem sie insbesondere die wirtschaftlichen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert. Denn im Zusammenhang eines Konzerns hat eine Holdinggesellschaft, die die wirtschaftlichen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert, die Aufgabe, die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften zu bündeln und eine einheitliche Leitung sicherzustellen, insbesondere durch diese finanzielle Kontrolle (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Arkema/Kommission, T‑168/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

71      Der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung feststellt, dass die Vermutung zulasten der Muttergesellschaften vorliegend durch die Verknüpfungen zwischen Shell Nederland Chemie und Shell Nederland bzw. Shell Petroleum verstärkt wird. Insbesondere hebt die Kommission hervor, dass einige Mitarbeiter von Shell Nederland Chemie gegenüber anderen Mitarbeitern von Shell Nederland und Shell Petroleum berichtspflichtig waren. Shell hat dies vor dem Gericht nicht bestritten.

72      Schließlich ist die Behauptung von Shell, wonach eine Person bei Shell Petroleum oder Shell Nederland umgehend reagiert hätte, sobald sie von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt hätte, nicht geeignet, um die Eigenständigkeit von Shell Nederland Chemie zu belegen. Im Gegenteil ist diese Behauptung geeignet, die Vermutung zu erhärten, wonach die Muttergesellschaften vorliegend einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt haben.

73      Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Argumente von Shell nicht geeignet sind, die Tatsache zu widerlegen, dass Shell Petroleum und ihre Tochtergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Daher ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Folgen des von der Kommission begangenen Fehlers

–       Vorbringen der Parteien

74      Shell meint, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe, soweit sie gegen Shell Nederland oder Shell Petroleum ergangen sei, einen Einfluss auf die Höhe der Geldbuße.

75      Sollte das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, soweit sie Shell Nederland und Shell Petroleum oder Shell Petroleum allein betreffe, hätte diese Nichtigerklärung Einfluss auf die Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken durch die Kommission (der in der angefochtenen Entscheidung auf den Umsatz von Shell Petroleum gestützt wird) und auf die Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung. Daher müsse die Geldbuße je nach Fall gegenüber Shell Nederland Chemie oder gegenüber Shell Nederland Chemie und Shell Nederland reduziert werden.

76      Sollte das Gericht die angefochtene Entscheidung, soweit sie Shell Nederland und Shell Petroleum betreffe, für nichtig erklären, dürfe die Höhe der Geldbuße gegenüber Shell Nederland Chemie zudem 10 % ihres Umsatzes während des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Geschäftsjahrs nicht überschreiten.

77      Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. In Anbetracht der im Rahmen des ersten und zweiten Teils vorgetragenen Argumente meint sie, bei der Zurechnung der Zuwiderhandlung an Shell Nederland und an Shell Petroleum und bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf der Grundlage des Umsatzes des Unternehmens, dem die Zuwiderhandlung zugerechnet wird, keinen Fehler begangen zu haben.

–       Würdigung durch das Gericht

78      Der dritte Teil des ersten Klagegrundes von Shell stützt sich auf die Annahme, dass das Gericht dem ersten oder dem zweiten Teil dieses Klagegrundes stattgibt.

79      Da der erste und der zweite Teil des ersten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen sind, ist auch der dritte Teil dieses Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

80      Daher ist der erste Klagegrund von Shell insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Ungerechtfertigte Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Tatwiederholung

81      Shell meint, die Kommission habe Art. 81 EG sowie Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verletzt, indem sie den Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße wegen Tatwiederholung um 50 % erhöht habe.

82      Der zweite Klagegrund von Shell gliedert sich in zwei Teile. Im Rahmen des ersten Teils meint Shell, die Kommission habe die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verletzt. Im Rahmen des zweiten Teils macht Shell geltend, die Kommission habe ihre Pflicht zur Begründung nach Art. 253 EG verletzt.

 Zum ersten Teil: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit

–       Vorbringen der Parteien

83      Shell erkennt an, dass weder in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 noch in den Leitlinien eine Höchstfrist vorgesehen ist, innerhalb der die Kommission eine Tatwiederholung eines Unternehmens feststellen muss. Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331), und die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro zu diesem Urteil (Slg. 2007, I‑1337) meint Shell jedoch, die Kommission hätte alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen müssen.

84      Diesbezüglich unterstreicht Shell erstens, dass die Zuwiderhandlungen, die in der Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Art. [81 EG] (IV/31.149 – Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1, im Folgenden: Polypropylen-Entscheidung) und der Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/31.865 – PVC) (ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: PVC‑II-Entscheidung), auf die sich die Kommission zur Begründung ihrer Prüfung der Tatwiederholung stützt, aufgezählt sind, vor mehr als 20 Jahren begangen wurden und Ende 1983 beendet waren. Außerdem stammten die beiden ursprünglichen Entscheidungen der Kommission in diesen beiden Fällen aus der zweiten Hälfte der 80er Jahre.

85      Zweitens habe Shell der Kommission gegenüber nachgewiesen, dass sie ihr Verhalten in der Folge der Zuwiderhandlung, die zu den Entscheidungen Polypropylen und PVC II geführt hätten, geändert habe. Insbesondere habe Shell 1992 ein Programm zur Einhaltung der Vorschriften gegen verbotene Absprachen eingeführt. Shell verweist hierzu auf mehrere Dokumente, die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens vorgelegt wurden und die Struktur, die Organisation und den Inhalt des eingeführten Programms beschreiben. Shell dulde keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln durch seine Mitarbeiter und treffe strenge Disziplinarmaßnahmen im Fall eines solchen Verstoßes. Die Einführung eines Verhaltenskodex aufgrund früherer Zuwiderhandlungen und die strenge Umsetzung dieses Programms zeigten deutlich, dass Shell die früher gegen sie verhängten Geldbußen ernst genommen und alle möglichen Anstrengungen unternommen habe, um in Zukunft ähnliche Zuwiderhandlungen zu vermeiden. Sie unterstreicht, dass die vorliegende Zuwiderhandlung dem böswilligen Verhalten zweier Mitarbeiter zuzurechnen sei, die selbständig gehandelt hätten und zudem eine Schulung bezüglich der Einhaltung der Wettbewerbsregeln erhalten hätten. Shell betont diesbezüglich, dass es einen Unterschied zwischen der Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer Zuwiderhandlung – die Shell bezüglich Shell Nederland Chemie auch nicht bestreite – und der Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Tatwiederholung gebe. Shell behaupte nicht, wie die Kommission vorgebe, dass die Einführung von Programmen zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln die Muttergesellschaften von ihrer Verantwortlichkeit befreien könne.

86      Drittens werde das ernsthafte Bemühen von Shell, das Wettbewerbsrecht zu beachten, auch durch die Tatsache bekräftigt, dass sie während der gesamten Untersuchung ständig mit der Kommission zusammengearbeitet habe. Shell sei über das normale Maß der Zusammenarbeit in dieser Art von Verfahren hinausgegangen. Insbesondere habe Shell eingehende Untersuchungen durchgeführt, um der Kommission viele Beweise zu liefern, obwohl sie ihre BR- und ESBR-Sparte 1999 an Dow Chemical verkauft habe, einer der betroffenen Mitarbeiter 1997 in Ruhestand gegangen sei und der andere das Unternehmen umgehend verlassen habe. Die Kommission habe zudem umfassenden Gebrauch von der Antwort von Shell auf die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht, insbesondere um ihre Position im Rahmen der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte zu untermauern. In der angefochtenen Entscheidung übernehme sie ebenfalls lange Passagen aus den Erklärungen von Shell als Beweis für die Zuwiderhandlung. Shell habe die meiste Zeit zu einem Zeitpunkt zusammengearbeitet, „als die Stellung eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung … keine berechtigte Erwartung bezüglich der Auswirkungen eines Geständnisses begründete“ (318. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Shell fügt hinzu, die Kommission versuche in ihren Schriftsätzen, die Zusammenarbeit im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu bagatellisieren. Aufgrund der Umstände des Falles, des Verkaufs der BR- und der ESBR-Sparte an Dow Chemical 1999 und der späten internen Aufdeckung der Zuwiderhandlung meint Shell jedoch, sie habe der Kommission volle Zusammenarbeit angeboten. Desgleichen habe Shell nach Erhalt der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte die von Shell Nederland Chemie begangene Zuwiderhandlung anerkannt. Zudem unterstreicht Shell, dass die Frage der Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung von der Frage bezüglich der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit getrennt werden müsse.

87      Das außergewöhnliche Zusammentreffen der Umstände des vorliegenden Falles, die diesen insbesondere von dem Fall unterschieden, der dem Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, zugrunde liege, hätte die Kommission zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass nicht genügend Beweise vorlägen, die die Vermutung bestätigten, dass Shell sich über die Regeln des Wettbewerbs hinwegsetze.

88      Aus allen diesen Gründen meint Shell, dass eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % wegen Tatwiederholung unverhältnismäßig sei und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Daher sei die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären oder hilfsweise der Betrag der gegen Shell verhängten Geldbuße herabzusetzen.

89      Nach Auffassung der Kommission ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. Sie meint im Kern, dass die Gesichtspunkte des vorliegenden Falles eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % wegen Tatwiederholung rechtfertigten.

–       Würdigung durch das Gericht

90      In Nr. 2 der Leitlinien wird als Beispiel für erschwerende Umstände ein „erneuter, gleichartiger Verstoß des/derselben Unternehmen(s)“ angeführt.

91      Der Begriff des Wiederholungsfalls bedeutet in einigen nationalen Rechtsordnungen, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem er wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen bestraft worden war (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnr. 617, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 284).

92      Ein möglicher Wiederholungsfall gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 91, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 26).

93      Die Kommission verfügt über ein Ermessen in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, zu denen u. a. die besonderen Umstände des Falles, sein Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und die Kommission ist für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn. 37 f.).

94      Im vorliegenden Fall hebt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hervor, Shell sei bereits wegen Kartelltätigkeiten Adressat von Kommissionsentscheidungen gewesen (vgl. die Entscheidungen Polypropylen und PVC II, oben in Randnr. 84 angeführt). Dies zeige, dass die ersten Geldbußen nicht ausgereicht hätten, um Shell zu einer Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Dieser Wiederholungsfall stelle einen erschwerenden Umstand dar, der eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße gegen Shell um 50 % rechtfertige (487. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

95      Erstens ist hervorzuheben, dass die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung etwas mehr als zehn Jahre nach dem Erlass der Polypropylen-Entscheidung und weniger als zwei Jahre nach dem Erlass der PVC‑II‑Entscheidung begonnen hat. Die Wiederholung eines rechtswidrigen Verhaltens durch Shell, insbesondere kurze Zeit nach dem Erlass der PVC‑II‑Entscheidung, die weniger als zehn Jahre nach der Polypropylen-Entscheidung erlassen wurde, zeugt von einer Neigung von Shell, keine angemessenen Konsequenzen aus der gegen sie getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 355, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnr. 464). Daher durfte sich die Kommission zu Recht auf die Entscheidungen Polypropylen und PVC II stützen, um die Tatwiederholung durch Shell im Rahmen des vorliegenden Verfahrens festzustellen, ohne den von Shell geltend gemachten Grundsatz der Rechtssicherheit zu verletzen.

96      Zweitens beseitigen die von Shell ergriffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts nicht das Vorhandensein der begangenen Zuwiderhandlung und den vorliegend festgestellten Wiederholungsfall (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 52). So verpflichtet die Ergreifung von Maßnahmen zur Einhaltung der Kartellgesetze durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht, den Betrag der Geldbuße aufgrund dieses Umstands herabzusetzen (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnrn. 266 f., sowie BASF und UCB/Kommission, Randnr. 52). Zudem ist es unmöglich, den Wirkungsgrad der von einem Unternehmen ergriffenen internen Maßnahmen zur Vermeidung von wiederholten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 144). Vorliegend haben die von Shell ergriffenen Maßnahmen Shell nicht zur Aufkündigung des Kartells gebracht, da sie erst zur Mitarbeit bereit war, als sie über das Vorliegen von Beschwerden ihr gegenüber informiert war.

97      In diesem Sinne nimmt drittens die Mitarbeit von Shell während des Verwaltungsverfahrens dem Wiederholungsfall nicht den Charakter eines erschwerenden Umstands. Die diesbezüglich von Shell vorgetragenen Argumente sind daher unerheblich.

98      Schließlich ist bezüglich des Arguments von Shell, wonach die angewendete Erhöhung unverhältnismäßig sei, daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Festlegung der Geldbuße über einen Ermessensspielraum verfügt und nicht gehalten ist, eine genaue mathematische Formel anzuwenden. Zudem muss die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße sicherstellen, dass ihr Vorgehen eine abschreckende Wirkung hat. Der Wiederholungsfall ist aber ein Umstand, der eine erhebliche Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigt. Denn der Wiederholungsfall ist ein Beweis dafür, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war (Urteile des Gerichts Michelin/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 293; vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 348, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 398). Zudem ist zu betonen, dass die Kommission durch die Festlegung eines Multiplikators aufgrund der Tatwiederholung Indizien berücksichtigen kann, die die Neigung des Unternehmens bestätigen, sich über die Regeln des Wettbewerbsrechts hinwegzusetzen, wobei auch die Zeit zwischen den einzelnen in Frage stehenden Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden kann (Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Outokumpu und Luvata/Kommission, T‑122/04, Slg. 2009, II‑1135, Randnr. 62). Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Frage stehende Zuwiderhandlung die dritte ihrer Art ist, wegen der die Kommission eine Entscheidung gegen Shell erlassen hat. Insbesondere gilt hervorzuheben, dass die in den Entscheidungen Polypropylen und PVC II in Frage stehenden Zuwiderhandlungen genauso wie die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende die Festlegung von Zielpreisen oder die Aufteilung von Marktanteilen zum Gegenstand hatten. Zudem hat die fragliche Zuwiderhandlung, wie oben in Randnr. 95 ausgeführt, weniger als zwei Jahre nach dem Erlass der PVC‑II‑Entscheidung begonnen. Trotz des Erlasses dieser Entscheidung hat Shell jedoch kurze Zeit später das rechtswidrige Verhalten wiederholt. Unter diesen Umständen ist keiner der vorgetragenen Gesichtspunkte geeignet, anzunehmen, dass die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % unangemessen war, um Shell zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts zu bringen.

99      Angesichts dieser Umstände ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Unzureichende Begründung

–       Vorbringen der Parteien

100    Für den Fall, dass das Gericht meinen sollte, die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % verstoße nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, macht Shell hilfsweise geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG verstoßen.

101    Shell unterstreicht diesbezüglich, sie habe in ihrer Antwort auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, dass eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Tatwiederholung angesichts der Einführung und der strikten Anwendung der Maßnahmen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts überflüssig und unzumutbar sei.

102    In der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission jedoch nicht auf die Argumente von Shell eingegangen. Stattdessen behandle die Kommission in den Erwägungsgründen 488 und 489 der angefochtenen Entscheidung verschiedene andere Fragen, die Shell nicht aufgeworfen habe. Shell meint daher, die Kommission habe eigentlich auf Argumente anderer Unternehmen der Shell-Gruppe im Rahmen eines anderen Verfahrens geantwortet. Shell verweist hierzu auf die Erwägungsgründe 337 und 338 der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. Oktober 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL, im Folgenden: Entscheidung Bitumen), die der Klage als Anlage beigefügt ist. Die Tatsache, dass die Kommission im Einzelfall nicht verpflichtet sei, auf alle Argumente der Parteien zu antworten, ändere an diesem Schluss nichts.

103    Der Umstand, dass die Kommission die Argumente von Shell in ihren Antworten auf die erste und die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte und in ihren Stellungnahmen vor der Anhörung komplett ignoriert habe und stattdessen Argumente behandele, die in dem der Entscheidung Bitumen zugrunde liegenden Fall vorgetragen worden seien, stehe dem Fehlen der Begründung gleich und verstoße gegen Art. 253 EG. Daher sei die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären.

104    Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. Sie meint im Kern, die angefochtene Entscheidung genüge den wesentlichen Formerfordernissen, zu denen die Begründungspflicht zählt.

–       Würdigung durch das Gericht

105    Die Begründung einer Einzelfallentscheidung muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Rechtsprechungsorgan seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, weil die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Zusammenhangs, in dem dieser Rechtsakt erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63).

106    Das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, ist dabei beachtet, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, Slg. 2000, I‑9991, Randnr. 73, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 463).

107    Vorliegend genügt es festzustellen, dass die Kommission im 487. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eindeutig die Beurteilungsgesichtspunkte herausgestellt hat, die es ihr ermöglicht haben, die erschwerenden Umstände des Wiederholungsfalls gegenüber Shell zu ermitteln. Im Übrigen sind die Maßnahmen, die Shell zur Beachtung des Wettbewerbsrechts ergriffen hat, nicht relevant für die Beurteilung, ob eine Zuwiderhandlung und ein Wiederholungsfall vorliegen (vgl. oben, Randnr. 96). Daher führt die Tatsache, dass die Kommission nicht auf die von Shell diesbezüglich während des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumente eingegangen ist, nicht zu einem Fehlen der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Zudem braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen innerhalb der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Arkema/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich genügt hinsichtlich der Tatsache, dass die Kommission Begründungen anführt, die nichts mit dem BR- und ESBR-Kartell zu tun haben, die Feststellung, dass dieser Umstand, sofern er gegeben ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berührt, da diese hinreichend rechtlich begründet war, wie bereits festgestellt wurde.

108    Angesichts dieser Umstände ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen und somit der zweite Klagegrund insgesamt.

 Zum dritten Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken

109    Shell meint, die Kommission habe durch die Anwendung eines Multiplikators zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße Art. 81 EG sowie Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt.

110    Der dritte Klagegrund von Shell besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils macht Shell geltend, die Kommission habe die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verletzt. Im Rahmen des zweiten Teils macht Shell geltend, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt.

 Zum ersten Teil: Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

–       Vorbringen der Parteien

111    Shell verweist darauf, dass die Kommission einen Multiplikator von drei angewendet habe, um den Grundbetrag der sie betreffenden Geldbuße zu bestimmen (474. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dazu habe die Kommission den Umsatz von Shell Petroleum für das Jahr 2005 in Höhe von 246,549 Mrd. Euro verwendet.

112    In der Entscheidung Bitumen habe sich die Kommission dagegen im Wesentlichen auf dieselben Umsatzzahlen von Shell Petroleum für das Jahr 2005 gestützt, jedoch nur einen Multiplikator von zwei angewendet.

113    In dieser Differenzierung liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Shell gibt diesbezüglich an, dass die Situationen, die das vorliegende Verfahren und jenes, das zu der Entscheidung Bitumen geführt habe, charakterisieren, vergleichbar seien, da beide Entscheidungen im Jahr 2006 im Abstand von zweieinhalb Monaten erlassen worden seien, die Zuwiderhandlung Shell Petroleum zugerechnet worden sei und der Multiplikator auf den weltweiten Umsatz von Shell Petroleum gestützt sei, um sicherzustellen, dass die Geldbuße angesichts ihrer Höhe hinreichend abschreckend sei. Soweit die Wahl des anzuwendenden Multiplikators in beiden Fällen auf die Größe des Unternehmens gestützt sei und das zu sanktionierende Unternehmen dasselbe sei, sei eine solche unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt. Shell fügt hinzu, der Grundsatz der Gleichbehandlung wäre sogar dann anzuwenden gewesen, wenn die Kommission die Leitlinien richtig angewendet hätte. Zudem handele es sich vorliegend um eine Ausnahmesituation, die vom Unionsrichter daher noch nicht behandelt worden sei.

114    Der kurze Hinweis der Kommission auf die „Umstände“ rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung. Da die Kommission über die Erhöhung des Betrags der Geldbuße in einem gesonderten Schritt im Rahmen der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße entscheide, müsse sich die Wahl des Multiplikators ausschließlich auf die Größe des Unternehmens stützen, das sanktioniert werden solle. Dieser Argumentation liege zugrunde, dass ein Unternehmen mit beträchtlichen finanziellen Ressourcen leichter die notwendigen Gelder aufbringen könne, um eine Geldbuße zu bezahlen, die gegen es verhängt werde. Diesbezüglich sei Shell, entgegen dem Vortrag der Kommission in ihren Schriftsätzen, wie in der Entscheidung Bitumen ausgeführt, das bedeutendste Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen habe. Zudem könnten die „relativen Unterschiede der Gesamtgröße“ zwischen den Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, in beiden Verfahren nicht die Anwendung unterschiedlicher Multiplikatoren gegenüber Shell rechtfertigen. Denn in beiden Fällen hätten die Unternehmen, gegenüber denen ein Multiplikator von eins angewendet worden sei, einen niedrigeren Umsatz als 10 Mrd. Euro ausgewiesen. Shell sei in beiden Fällen mit einem Umsatz von 246,549 Mrd. Euro das größte Unternehmen, dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung festgestellt worden sei.

115    Daher müsse die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt oder, hilfsweise, der Betrag der gegen Shell verhängten Geldbuße durch die Anwendung eines Multiplikators von zwei anstelle von drei reduziert werden.

116    Außerdem fügt Shell unter Verweis auf den ersten Klagegrund hinzu, dass die Anwendung eines Multiplikators von drei auf die gegen Shell Nederland Chemie zu verhängende Geldbuße unverhältnismäßig sei und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze, wenn die Zuwiderhandlung Shell Nederland oder Shell Petroleum nicht zugerechnet werden könne. In einem solchen Fall müsse sich die Wahl des Multiplikators auf den weltweiten Nettoumsatz von Shell Nederland für das Jahr 2005 (25,041 Mrd. Euro) oder den von Shell Nederland Chemie für dasselbe Jahr (1,186 Mrd. Euro) stützen. Dies bedeute, dass auf die gegen Shell Nederland Chemie oder Shell Nederland Chemie und Shell Nederland zu verhängende Geldbuße kein Multiplikator oder höchstens einer von 1,5 angewendet werden dürfe.

117    Nach Auffassung der Kommission ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen. Sie meint im Kern, dass die Multiplikatoren dazu dienten, die Unterschiede bezüglich der Gesamtgröße zu berücksichtigen, und dass der vorliegend für Shell angewendete Multiplikator nicht unverhältnismäßig sei.

–       Würdigung durch das Gericht

118    Die Leitlinien sehen vor, dass neben der Art der Zuwiderhandlung, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dessen räumlichem Umfang die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen ist, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und dass die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen ist, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. l Abschnitt A Abs. 4 der Leitlinien).

119    Die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG verstoßen, gehört zu den Befugnissen, die ihr verliehen worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe umfasst die Pflicht, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze in Wettbewerbssachen anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken. Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 f.; Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 166, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 169).

120    Dies verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt. Ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, kann die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators, eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T 236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnrn. 241 f.; vgl. außerdem Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 170, sowie BASF/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 235).

121    Der Gerichtshof hat zudem insbesondere die Relevanz der Berücksichtigung des Weltumsatzes jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens für die Festlegung der Geldbuße hervorgehoben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Sarrió/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnrn. 85 f., sowie vom 14. Juli 2005, Acerinox/Kommission, C‑57/02 P, Slg. 2005, I‑6689, Randnrn. 74 f.; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnr. 17).

122    Schließlich ist hervorzuheben, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, darin besteht, zu gewährleisten, dass Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Folglich wird der Abschreckungsfaktor, der in die Berechnung der Geldbuße eines Unternehmens einbezogen werden kann, unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die Kommission für die Geldbuße gegen ein Unternehmen einen „Abschreckungsmultiplikator“ bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn. 23 f.).

123    Im vorliegenden Fall führte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst aus, dass es die Bußgeldskala innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße ermögliche, die Geldbuße je nach Größe der einzelnen Unternehmen auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalte. Ausgehend von den Weltumsätzen der beteiligten Unternehmen im Jahr 2005 stellte die Kommission sodann einen beträchtlichen Größenunterschied zwischen Kaučuk (2,718 Mrd. Euro Umsatz) und Stomil (38 Mio. Euro Umsatz) einerseits und den anderen beteiligten Unternehmen, insbesondere Bayer (27,383 Mrd. Euro Umsatz), dem ersten der Großunternehmen, an die die angefochtene Entscheidung ergangen war, andererseits fest. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der Umstände befand die Kommission, dass für Stomil und für Kaučuk kein Multiplikator anzuwenden und für Bayer ein Multiplikator von 1,5 angemessen sei. Schließlich setzte sie ebenfalls auf dieser Grundlage und in Anbetracht der Umstände Multiplikatoren von 1,75 gegen Dow (37,221 Mrd. Euro Umsatz), von 2 gegen EniChem (73,738 Mrd. Euro Umsatz) und von 3 gegen Shell (246,549 Mrd. Euro Umsatz) fest (474. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

124    Die Argumente von Shell stützen sich hauptsächlich auf die Tatsache, dass der vorliegend angewendete Multiplikator aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht denjenigen aus der Entscheidung Bitumen überschreiten durfte.

125    Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein weites Ermessen verfügt und bei dessen Ausübung nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 82). Daraus folgt, dass Shell den Entscheidungsfindungsprozess der Kommission nicht vor dem Unionsrichter angreifen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen/Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 123).

126    In jedem Fall liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und vom 28. Juni 1990, Hoche, C‑174/89, Slg. 1990, I‑2681, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T‑311/02, Slg. 1998, II‑4567, Randnr. 152).

127    Vorliegend kann Shell jedoch nicht behaupten, dass die fraglichen Situationen identisch seien. Es ist sicher richtig, dass der Weltumsatz jedes Unternehmens für die Anwendung des Multiplikators zu Abschreckungszwecken relevant ist und dass diesbezüglich der Umsatz von Shell, der in der Entscheidung Bitumen zugrunde gelegt wurde, derselbe ist wie in der angefochtenen Entscheidung. Dennoch ist auch hervorzuheben, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst die auf Kaučuk und Stomil angewandten Multiplikatoren zu Abschreckungszwecken bestimmt und entschieden hat, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls ihnen gegenüber kein Multiplikator anzuwenden sei. Auf dieser Grundlage und nach Vergleich der relativen Größen der betroffenen Unternehmen hat die Kommission den auf die anderen Unternehmen und insbesondere auf Shell anzuwendenden Multiplikator zu Abschreckungszwecken bestimmt. Daraus folgt, dass die Festsetzung von Multiplikatoren zu Abschreckungszwecken sich vorliegend einerseits aus der Berücksichtigung des Weltumsatzes jedes Unternehmens, aber andererseits auch aus der relativen Größe jedes Unternehmens ergibt. Die relative Größe der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Unternehmen unterscheidet sich jedoch von der Größe der von der Entscheidung Bitumen betroffenen Unternehmen. Außerdem ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Multiplikatoren zunächst für die kleineren Unternehmen festgesetzt wurden. Shell hat keine besonderen Argumente vorgetragen, um die von der Kommission angewendete Methode oder die dadurch festgelegten Multiplikatoren zu bestreiten. Schließlich ist bezüglich des Arguments von Shell, wonach sie im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die Entscheidung Bitumen das bedeutendste Unternehmen war, zum einen hervorzuheben, dass der Unterschied des Weltumsatzes von Shell und dem nächstkleineren Unternehmen im vorliegenden Fall viel größer war, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, und zum anderen, dass die Multiplikatoren, die dem relativen Vergleich zwischen den betroffenen Unternehmen zugrunde lagen, in den beiden Entscheidungen unterschiedlich waren.

128    Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Kommission in dem der Entscheidung Bitumen zugrunde liegenden Sachverhalt wie auch in dem vorliegenden hervorgehoben hat, dass die betroffene Zuwiderhandlung sehr schwerwiegend war (316. Erwägungsgrund der Entscheidung Bitumen). Die Kommission hat in der Entscheidung Bitumen aber auch festgestellt, dass die betreffende Zuwiderhandlung nur einen Mitgliedstaat betraf, dass der Wert des Marktes relativ niedrig war (nämlich 62 Mio. Euro im Jahr 2001, dem letzten vollständigen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung) und dass die Zahl der an dem Kartell Beteiligten hoch war (vierzehn Unternehmen) (317. Erwägungsgrund der Entscheidung Bitumen). Diese Umstände sind hier nicht gegeben.

129    Daher kann keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angenommen werden.

130    Da sich die Rüge der Unverhältnismäßigkeit des angewendeten Multiplikators durch Shell auch auf einen Vergleich mit der Entscheidung Bitumen stützt, ist diese mangels genauerer Darlegungen aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

131    Angesichts dieser Umstände ist der erste Teil des dritten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Unzureichende Begründung

–       Vorbringen der Parteien

132    Shell macht hilfsweise für den Fall, dass das Gericht meint, die Anwendung eines Multiplikators von drei verletze nicht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, geltend, die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG verletzt. Denn mit der Bezugnahme auf die „Umstände“ zur Anwendung dieses Multiplikators habe es die Kommission unterlassen, anzugeben, welche diese Umstände seien, warum diese die Anwendung eines Multiplikators von drei rechtfertigen könnten und worin sie sich von denen aus dem der Entscheidung Bitumen zugrunde liegenden Sachverhalt unterschieden, so dass diese beiden Fälle aus Abschreckungsgesichtspunkten eine unterschiedliche Behandlung verdienten. Daher sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

133    Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen. Sie meint insbesondere, es gebe objektive Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und dem der Entscheidung Bitumen zugrunde liegenden Fall. Die Kommission sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Gründe anzugeben, aus denen die für die Berechnung der Geldbuße gewählten Werte im vorliegenden Fall nicht dieselben gewesen sind.

–       Würdigung durch das Gericht

134    Unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 105 und 106 angeführten Rechtsprechung ist vorliegend hervorzuheben, dass die Kommission angegeben hat, dass sie die Größe jedes Unternehmens in Betracht ziehe, damit die Geldbuße hinreichend abschreckende Wirkung erlange. Auf dieser Grundlage zog die Kommission die Weltumsätze der betroffenen Unternehmen im Jahr 2005 heran. Weiter verglich die Kommission die unterschiedlichen Unternehmen nach ihrer jeweiligen Größe, um die Multiplikatoren zu Abschreckungszwecken zu bestimmen. Genauer gesagt hat die Kommission zu Shell angegeben, der Weltumsatz dieses Unternehmens stelle ein Vielfaches des Umsatzes jedes der anderen betroffenen Unternehmen dar. Folglich gehen die Faktoren, die es der Kommission ermöglichten, den Multiplikator für die gegen Shell verhängte Geldbuße festzulegen, eindeutig aus der angefochtenen Entscheidung hervor.

135    Dass sich die Kommission im Übrigen auf die „Umstände“ bezog, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht nämlich nicht hervor, dass die Kommission andere Faktoren als den Weltumsatz und die relative Größe der betroffenen Unternehmen herangezogen hätte, um die Multiplikatoren zu Abschreckungszwecken zu bestimmen, was die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Überdies können unter den „Umständen“ gerade die Weltumsätze und die relative Größe der betroffenen Unternehmen verstanden werden.

136    Schließlich ist hinsichtlich der Bezugnahme auf den der Entscheidung Bitumen zugrunde liegenden Sachverhalt, der im Vergleich zu dem vorliegenden auf unterschiedlichen Tatsachen beruht, vor allem bezüglich der Größe der betroffenen Unternehmen (vgl. oben, Randnrn. 127 f.), hervorzuheben, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die Gründe anzugeben, aus denen der Multiplikator zu Abschreckungszwecken nicht derselbe war.

137    Angesichts dieser Umstände ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen und somit der dritte Klagegrund insgesamt.

 Zum vierten Klagegrund: Falsche Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße

138    Shell meint, die Kommission habe Art. 81 EG sowie Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt, indem sie den Grundbetrag der Geldbuße bezüglich Shell falsch festgesetzt habe.

139    Der vierte von Shell vorgebrachte Klagegrund besteht aus vier Teilen. Im Rahmen des ersten Teils trägt Shell vor, die Kommission habe unberechtigterweise die Grundbeträge der Geldbußen differenziert angewendet. Im Rahmen des zweiten Teils macht Shell geltend, die von der Kommission gewählten Grundbeträge der Geldbußen seien unrichtig. Im Rahmen des dritten Teils gibt Shell an, der gegen sie festgesetzte Grundbetrag missachte die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Im Rahmen des vierten Teils trägt Shell vor, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt.

 Zum ersten Teil: Unzulässige differenzierte Anwendung der Grundbeträge der Geldbuße

–       Vorbringen der Parteien

140    Shell macht geltend, die Kommission habe im 466. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge die Grundbeträge der Geldbußen differenziert angewendet, um „das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung seines rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen“. Die Kommission handele jedoch im Widerspruch zu ihrer im 462. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vertretenen Position, wonach „die konkreten Auswirkungen auf den EWR-Markt aufgrund des Bündels von Vereinbarungen, aus denen die Zuwiderhandlung besteht, nicht messbar“ seien, weshalb sie „bei der Bemessung der Geldbußen die Auswirkungen auf den Markt nicht berücksichtige“. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zugebe, stütze sich die differenzierte Anwendung der Grundbeträge der Geldbußen darauf, dass die „tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit“ „zur wirksamen Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ umso höher sei, je höher die Verkäufe (und der entsprechende Marktanteil) eines bestimmten Unternehmens auf dem einschlägigen Markt seien.

141    Shell verweist hierzu auf die Unterlagen, die sie der Kommission während des Verwaltungsverfahrens übermittelt habe und die den fehlenden Einfluss auf den Markt belegten. Weder in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung lege die Kommission geeignete Beweise dafür vor, dass die betreffenden Vereinbarungen oder Praktiken den Markt beeinflusst haben.

142    Zudem bleibe die Behauptung, wonach „die Kartellvereinbarungen von europäischen Herstellern umgesetzt wurden, was Auswirkungen auf den Markt hatte“ (462. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), im Wesentlichen unbegründet. In der angefochtenen Entscheidung oder in der Akte finde sich kein spezifischer Beweis dafür, dass die betreffenden Vereinbarungen oder Praktiken umgesetzt worden seien und den Markt beeinflusst hätten.

143    Die Kommission habe daher keinen Unterschied zwischen den Grundbeträgen der Geldbußen darlegen können, um den tatsächlichen Einfluss der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb zu belegen. Sie sei im Gegenteil gehalten gewesen, denselben Grundbetrag der Geldbuße auf der Grundlage der objektiven Zuwiderhandlung für alle Adressaten der angefochtenen Entscheidung zu wählen. Hierzu verweist Shell darauf, dass die Kommission für Stomil einen Grundbetrag der Geldbuße von 5,5 Mio. Euro festgesetzt habe. Die Festsetzung eines höheren Grundbetrags der Geldbuße für Shell sei durch nichts gerechtfertigt.

144    In jedem Fall habe die Kommission durch die Festlegung der Grundbeträge der Geldbußen dem angeblichen – aber unbewiesenen – Einfluss jedes Beteiligten an dem Kartell auf die Zuwiderhandlung ein zu hohes Gewicht zugemessen. Wie die Kommission selber im 461. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung anerkenne, sei die objektive Schwere der Zuwiderhandlung das wichtigste Element, das bei der Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße in Betracht zu ziehen sei. Vorliegend habe die Kommission aber für Shell einen fünfmal höheren Grundbetrag der Geldbuße gewählt als für die gegen Stomil verhängte Geldbuße. Aus all diesen Gründen müsse die gegen Shell verhängte Geldbuße massiv reduziert werden.

145    Nach Auffassung der Kommission ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen. Sie meint insbesondere, Shell scheine differenzierte Behandlung und Feststellung des Einflusses der Zuwiderhandlung zu verwechseln.

–       Würdigung durch das Gericht

146    Die Leitlinien unterscheiden minder schwere, schwere und besonders schwere Zuwiderhandlungen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 und 2 der Leitlinien). Die Differenzierung der Unternehmen besteht darin, nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien den individuellen Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 225; vgl. auch Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 360).

147    Vorliegend hat die Kommission nach der Feststellung, dass es sich hier um eine besonders schwere Zuwiderhandlung handele (464. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), eine differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen auf der Grundlage ihres Gesamtumsatzes für BR und ESBR für das Jahr 2001, dem letzten vollständigen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung, vorgenommen, außer für Shell (1998) und Stomil (1999). Die Kommission hat die betroffenen Unternehmen in fünf Kategorien eingeteilt, wobei Shell der dritten zugeordnet wurde (27,5 Mio. Euro Grundbetrag der Geldbuße) (Erwägungsgründe 465 bis 473 der angefochtenen Entscheidung).

148    In der Hauptsache behauptet Shell im Kern, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie das spezifische Gewicht jedes Unternehmens und damit die tatsächlichen Auswirkungen seines rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb berücksichtigt habe, obwohl sie gleichzeitig ausgeführt habe, dass es unmöglich sei, den tatsächlichen Einfluss der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb zu messen.

149    Der individuelle Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, ist jedoch von den tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien zu unterscheiden. In diesem letzten Fall werden die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung berücksichtigt, soweit diese messbar sind, um die Zuwiderhandlung als minder schwere, schwere oder besonders schwere Zuwiderhandlung einzustufen. Der individuelle Beitrag jedes Unternehmens als solcher wird berücksichtigt, um die nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Beträge zu gewichten.

150    Daher kann die Kommission selbst bei Fehlen eines konkreten, messbaren Einflusses der Zuwiderhandlung gemäß Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien und nach Einstufung der Zuwiderhandlung als minder schwer, schwer oder besonders schwer beschließen, zwischen den betroffenen Unternehmen zu differenzieren.

151    Insoweit ist daher das Vorbringen von Shell zurückzuweisen.

152    Mit den hilfsweise vorgetragenen Argumenten behauptet Shell im Kern, die Kommission habe dem „spezifischen Gewicht“ der Unternehmen, die Mitglieder des Kartells waren, im Vergleich zu der Schwere der Zuwiderhandlung zu großes Gewicht beigemessen. Daher sei die von der Kommission vorgenommene Differenzierung zwischen den betroffenen Unternehmen nicht gerechtfertigt, da die Zuwiderhandlung bei allen gleich schwer gewesen sei.

153    Mit dieser Argumentation macht Shell eigentlich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend. Shell bestreitet jedoch nicht, dass zwischen den Unternehmen teilweise gewichtige Unterschiede im Hinblick auf ihren jeweiligen Umsatz mit BR und ESBR für die von der Kommission herangezogenen Jahre bestehen. Zudem ergibt sich aus Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6 der Leitlinien eindeutig, dass die Kommission die Beträge der Geldbuße gewichten darf, um das jeweilige Gewicht des rechtswidrigen Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen.

154    Daher hat die Kommission durch die Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße auf einem höheren Niveau für die Unternehmen, die einen vergleichsweise bedeutenderen Marktanteil besitzen als die übrigen auf dem betroffenen Markt, den tatsächlichen Einfluss des Unternehmens auf den Markt berücksichtigt. Dieser Gesichtspunkt ist nämlich Ausdruck der größeren Verantwortung, die Unternehmen mit einem vergleichsweise bedeutenderen Marktanteil als die übrigen Unternehmen für die Schädigung des Wettbewerbs und letztlich der Verbraucher durch die Bildung eines geheimen Kartells tragen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnr. 230).

155    Unter diesen Umständen sind die von Shell hilfsweise vorgetragenen Argumente zurückzuweisen.

156    Angesichts dieser Umstände ist der erste Teil des vierten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Unrichtige Festsetzung der Grundbeträge der Geldbußen

–       Vorbringen der Parteien

157    Für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass die Kommission die Grundbeträge der Geldbußen differenziert anwenden durfte, macht Shell geltend, dass die von der Kommission gewählten Beträge und insbesondere der für Shell errechnete Grundbetrag in jedem Fall gegen die Leitlinien verstießen. Shell behauptet insbesondere, die Kommission hätte die vorliegende Zuwiderhandlung im Sinne der Leitlinien als schwer und nicht als besonders schwer einstufen müssen.

158    So stelle die betreffende Zuwiderhandlung streng genommen kein organisiertes Kartell dar, durch das sich konkurrierende Unternehmen über die Verkaufspreise und über die Aufteilung der Marktanteile absprächen, gegenseitig ihre Preis- und Verkaufspolitik überwachten, Ausgleichsmechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung des Kartells anwendeten und Abweichungen von den Zielpreisen sanktionierten. Im Gegenteil seien die vorliegenden Absprachen in einem informellen Rahmen geschlossen worden, gewöhnlich anlässlich bilateraler oder trilateraler Austausche, anstatt im Rahmen einer offiziellen Besprechung mit dem gesamten Konzern der Beteiligten. Zudem habe die Zuwiderhandlung keine Auswirkungen auf den Markt gehabt. Diesbezüglich ergebe sich aus den Erwägungsgründen 134 bis 159 der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kommission in ihren Schriftsätzen Bezug nehme, keinesfalls, dass das Kartell durchgeführt worden sei. Im Gegenteil werde durch das Fehlen von Sanktionen und die Tatsache, dass die betroffenen Unternehmen sich dafür kritisierten, die vorliegenden Absprachen nicht eingehalten zu haben, der Schluss bekräftigt, wonach die Absprachen tatsächlich nicht durchgeführt worden seien.

159    Shell meint zudem unter Verweis auf drei frühere Entscheidungen der Kommission in anderen Fällen, die Kommission habe unter die Kategorie der schweren Zuwiderhandlungen auch Zuwiderhandlungen mit einem ähnlichen Grad an Komplexität wie die hier fragliche Zuwiderhandlung gefasst.

160    Shell schließt daraus, dass der Grundbetrag der Geldbuße im Fall einer schweren Zuwiderhandlung 20 Mio. Euro nicht überschreiten dürfe. Indem die Kommission den Grundbetrag der gegen Shell verhängten Geldbuße auf 27,5 Mio. Euro festgelegt habe, habe sie die Leitlinien verletzt.

161    Die Kommission weist den zweiten Teil des vierten Klagegrundes zurück. Sie betont insbesondere, dass geheime Absprachen wie die vorliegenden die schwerste Form der Zuwiderhandlung seien, weshalb es richtig sei, die vorliegende Zuwiderhandlung als besonders schwer zu qualifizieren. Außerdem sei es nicht erforderlich, die Durchführung oder die Auswirkung eines Kartells zu bewerten, um das Vorliegen einer besonders schweren Zuwiderhandlung festzustellen.

–       Würdigung durch das Gericht

162    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteil des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 465, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 241).

163    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164    Im Übrigen heißt es in den Leitlinien u. a., dass bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen sind. Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 und 2 der Leitlinien).

165    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst fest, dass die betroffenen Unternehmen Vereinbarungen über Preisziele und über die Aufteilung des Marktes geschlossen sowie sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht haben. Diese Praktiken seien aufgrund ihrer Natur besonders schwerwiegend (461. Erwägungsgrund und Art. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung). Sodann weist die Kommission darauf hin, dass die konkreten Auswirkungen auf den EWR-Markt nicht messbar seien. Sie fügt hinzu, selbst wenn die konkreten Auswirkungen des Kartells nicht messbar seien, seien die Kartellvereinbarungen von den betroffenen Unternehmen umgesetzt worden und hätten damit Auswirkungen auf den Markt gehabt. Schließlich stellt die Kommission klar, dass sie bei der Bemessung der Geldbußen die Auswirkungen auf den Markt nicht berücksichtigen werde (462. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Abschließend hebt sie hervor, dass die Zuwiderhandlung den gesamten EWR betreffe (463. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Aus diesen Gründen befindet die Kommission, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung als besonders schwer eingestuft werden könne (464. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

166    Erstens ist festzustellen, dass Shell im Rahmen ihrer Klage das rechtswidrige Ziel des Kartells, wie in der angefochtenen Entscheidung und insbesondere in Art. 1 beschrieben, nicht bestreitet. Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere, wie hier der Fall, auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als „besonders schwerwiegend“ eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung auf den Markt nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 75; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Randnr. 178, sowie Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 345). Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher bereits als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T‑202/98, T‑204/98 und T‑207/98, Slg. 2001, II‑2035, Randnr. 103, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 147).

167    Die Kommission hat daher keinen Fehler begangen, indem sie die fraglichen Praktiken aufgrund ihrer Natur als besonders schwerwiegend einstufte.

168    Entgegen der Behauptung von Shell ist zweitens festzustellen, dass das Kartell angesichts der Vielfalt und der Gleichzeitigkeit der mit dem Kartell verfolgten Ziele einen hohen Ausgestaltungsgrad erkennen lässt, auch wenn es durch einen geringen Förmlichkeitsgrad gekennzeichnet gewesen sein sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 149).

169    Drittens ist bezüglich der von Shell eingewandten früheren Entscheidungspraxis der Kommission nur anzumerken, dass Shell nicht dargelegt hat, worin der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, die zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt haben, mit jenen der angeführten früheren Entscheidungen vergleichbar sind. Zudem ist hervorzuheben, dass die Umstände der Verfahren, insbesondere die betroffenen rechtswidrigen Praktiken, nicht identisch sind.

170    Angesichts dieser Umstände ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

–       Vorbringen der Parteien

171    Für den Fall, dass die Zuwiderhandlung als besonders schwer im Sinne der Leitlinien einzustufen wäre, macht Shell geltend, der Grundbetrag der Geldbuße von 27,5 Mio. Euro sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Angesichts der Unstrukturiertheit des Kartells und des fehlenden Einflusses auf den Markt macht Shell geltend, dass die Grundbeträge der gegen den Marktführer EniChem (55 Mio. Euro) und gegen sie (27,5 Mio. Euro) festgesetzten Geldbußen nicht allein durch den Rückgriff auf die Qualifizierung der Zuwiderhandlung als besonders schwere Zuwiderhandlung und durch den bloßen Verweis auf die Größe des fraglichen geografischen Marktes gerechtfertigt werden könnten (Shell verweist insoweit auf die Erwägungsgründe 465 bis 473 der angefochtenen Entscheidung).

172    Die Unverhältnismäßigkeit des gegen EniChem verhängten Grundbetrags der Geldbuße von 55 Mio. Euro werde umso deutlicher, wenn man diesen Betrag mit den Grundbeträgen vergleiche, die die Kommission in vergleichbaren Verfahren nach Art. 81 EG verhängt habe, in denen die Zuwiderhandlung sehr viel systematischer und strukturierter gewesen sei oder in denen es offensichtliche Beweise dafür gegeben habe, dass die Zuwiderhandlung Auswirkungen auf den Markt hatte. Shell verweist diesbezüglich auf drei von der Kommission erlassene Entscheidungen.

173    Angesichts dieser Gesichtspunkte seien die Grundbeträge der Geldbußen von 55 Mio. Euro für EniChem und von 27,5 Mio. Euro für Shell offensichtlich unverhältnismäßig und verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

174    Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen. Sie hebt hervor, dass sich die Grundbeträge der in den von Shell erwähnten Verfahren verhängten Geldbußen aus den Besonderheiten jedes einzelnen Falles ergäben. Die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit Geldbußen in einer bestimmten Höhe für bestimmte Arten der Zuwiderhandlung verhängt habe, verbiete es ihr nicht, dieses Niveau innerhalb der von der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wie auch die Rechtsprechung betone (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897). Vorliegend meint die Kommission, die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße von Shell sei verhältnismäßig.

–       Würdigung durch das Gericht

175    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 19. Juni 1997, Air Inter/Kommission, T‑260/94, Slg. 1997, II‑997, Randnr. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T‑65/98, Slg. 2003, II‑4653, Randnr. 201). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Tate & Lyle u. a./Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 106, vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnrn. 416 bis 418, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Randnr. 1541).

176    Vorliegend ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung zu Recht als besonders schwer bewertet hat (vgl. oben, Randnrn. 162 bis 170). Insoweit ist zu betonen, dass die betroffenen Unternehmen Preisziele für ihre Produkte festgelegt, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufgeteilt und sensible Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden ausgetauscht haben. Das streitige Kartell betrifft zudem den gesamten EWR.

177    Zweitens ist zu beachten, dass nach Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien die Geldbuße für eine besonders schwere Zuwiderhandlung mehr als 20 Mio. Euro betragen kann und dass sich der Grundbetrag der für Shell festgelegten Geldbuße aus einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten ergibt, insbesondere aus den Verkaufszahlen für BR und ESBR dieses Unternehmens im EWR im Jahr 1998 (nämlich 86,66 Mio. Euro) (470. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

178    Drittens ist hervorzuheben, dass der Betrag der gegen Shell festgesetzten Geldbuße nicht die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes überschreitet, mit der vermieden werden soll, dass das betroffene Unternehmen die fragliche Geldbuße nicht zahlen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 119).

179    Viertens ist hinsichtlich des unstrukturierten Charakters des Kartells und der fehlenden Auswirkung auf den Markt daran zu erinnern, dass diese Gesichtspunkte nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Kommission zu widerlegen, wonach die betreffende Zuwiderhandlung besonders schwer war (vgl. oben, Randnrn. 162 bis 170). Zudem hat die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung durch eine Gesamtbewertung zu erfolgen, die sämtliche relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt. Im vorliegenden Fall lassen angesichts der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zusammengetragenen und der oben in den Randnrn. 176 bis 178 wiedergegebenen Gesichtspunkte die von Shell behaupteten Umstände, deren Wahrheit unterstellt, nach Ansicht des Gerichts nicht den Schluss zu, dass der Grundbetrag der von der Kommission festgelegten Geldbuße unverhältnismäßig wäre.

180    Unter diesen Umständen und ohne ausführlichere Argumente erlaubt nichts die Annahme, dass der Grundbetrag der Geldbuße von 27,5 Mio. Euro für Shell gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

181    Bezüglich des Gesichtspunkts, dass die Grundbeträge der vorliegend festgesetzten Geldbußen höher seien als diejenigen, die in anderen Verfahren nach Art. 81 EG festgelegt wurden, und dass dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein weites Ermessen verfügt und bei dessen Ausübung nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden ist. Daraus folgt, dass Shell den Entscheidungsfindungsprozess der Kommission nicht vor dem Unionsrichter angreifen kann (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 125 angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Shell nicht dargelegt hat, worin der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, die zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt haben, mit jenen früherer Entscheidungen vergleichbar wären.

182    Angesichts dieser Umstände ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil: Unzureichende Begründung

–       Vorbringen der Parteien

183    Für den Fall, dass die Kommission die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung nicht durch die Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße verletzt haben sollte, macht Shell geltend, die kurze Bezugnahme der Kommission auf die Einordnung der Zuwiderhandlung als besonders schwere Zuwiderhandlung und auf die Größe des hier fraglichen geografischen Marktes reichten nicht aus, um die Wahl eines viel höheren Grundbetrags als in den anderen, vergleichbaren, neueren Entscheidungen zu erklären.

184    Daher müsse die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig erklärt oder, hilfsweise, der Betrag der gegen Shell verhängten Geldbuße so herabgesetzt werden, dass dem unstrukturierten Charakter der Zuwiderhandlung und dem fehlenden Einfluss auf den Markt Rechnung getragen werde.

185    Die Kommission weist den vierten Teil des vierten Klagegrundes zurück. Sie verweist darauf, dass die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handele, erfüllt seien, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angebe, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Die Kommission habe diese Anforderungen in den Erwägungsgründen 465 bis 473 der angefochtenen Entscheidung erfüllt. Außerdem müsse die Kommission ihre Entscheidung nicht durch einen Vergleich mit anderen früheren Entscheidungen rechtfertigen.

–       Würdigung durch das Gericht

186    Unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 105 und 106 angeführten Rechtsprechung genügt es vorliegend festzustellen, dass die Erwägungsgründe 461 bis 464 der angefochtenen Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte enthalten, die es der Kommission erlaubt haben, die vorliegende Zuwiderhandlung als besonders schwer einzustufen. Zudem können die früheren Entscheidungen, auf die sich Shell zur Unterstützung ihrer Behauptung beruft, aus den im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes angeführten Gründen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen. Daher war die Kommission aus denselben Gründen nicht gehalten, zu begründen, warum die Grundbeträge der im vorliegenden Verfahren festgesetzten Geldbußen höher waren als in anderen Verfahren, in denen die früheren Entscheidungen erlassen worden waren.

187    Somit ist der vierte Teil des vierten Klagegrundes von Shell als unbegründet zurückzuweisen und damit der vierte Klagegrund insgesamt.

188    Daher sind die Klagegründe, die auf eine teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zielen, insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zu den Anträgen auf Abänderung des Betrags der Geldbuße

189    Soweit die von Shell vorgebrachten Klagegründe die Anträge auf Abänderung des Betrags der Geldbuße betreffen, genügt es, festzustellen, dass diese Anträge nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet sind und daher nicht zu einer Herabsetzung des Betrags der Geldbuße führen können. Diese Anträge sind somit zurückzuweisen.

190    Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

191    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Shell Petroleum NV, die Shell Nederland BV und die Shell Nederland Chemie BV tragen die Kosten.

Dehousse

Wiszniewska-Białecka

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1. Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrige Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zu Shell Petroleum und Shell Nederland

Zum ersten Teil: Falsche Anwendung der Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Widerlegung der Vermutung durch Shell Petroleum und Shell Nederland

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil: Folgen des von der Kommission begangenen Fehlers

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: Ungerechtfertigte Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Tatwiederholung

Zum ersten Teil: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Unzureichende Begründung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken

Zum ersten Teil: Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Unzureichende Begründung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Falsche Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße

Zum ersten Teil: Unzulässige differenzierte Anwendung der Grundbeträge der Geldbuße

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Unrichtige Festsetzung der Grundbeträge der Geldbußen

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil: Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil: Unzureichende Begründung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

2. Zu den Anträgen auf Abänderung des Betrags der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.