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Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 - Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-369/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und H. Støvlbæk)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG1 in geänderter Fassung, aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG2 sowie aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen nachzukommen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Kommission gegen die Italienische Republik erhobenen Vorwürfe betreffen die Unabhängigkeit der Stelle, die die wesentlichen Aufgaben im Bereich des Zugangs zur Infrastruktur ausübe, Entgelte für den Schienenzugang erhebe und die Befugnisse und die Autonomie der Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor ausübe.

Vor allem biete die Regelung, wonach die wesentlichen Aufgaben im Bereich des Zugangs zur Infrastruktur durch den Betreiber der Infrastruktur ausgeübt würden, keine ausreichende Garantien, dass dieser Betreiber unabhängig von der Holding des Konzerns operiere, zu dem er gehöre und der auch das marktführende Eisenbahnunternehmen umfasse.

Da es außerdem das Verkehrsministerium sei, das die Entgelte für den Zugang zum Schienennetz festlege, während der Betreiber der Infrastruktur in diesem Bereich nur einen Vorschlag machen könne und ausschließlich die operative Aufgabe habe, die vom einzelnen Eisenbahnunternehmen tatsächlich geschuldeten Entgelte zu berechnen, werde dem Betreiber ein wesentliches Verwaltungsinstrument entzogen, was im Widerspruch zu dem Erfordernis der Unabhängigkeit der Geschäftsführung stehe.

Schließlich sei noch nicht die erforderliche vollständige Unabhängigkeit der Regulierungsstelle von allen Eisenbahnunternehmen sichergestellt, da sich das Personal der Regulierungsstelle aus Beamten des Verkehrsministeriums zusammensetze und dieses Ministerium weiterhin entscheidenden Einfluss auf die Holding des Konzerns, der das führende italienische Eisenbahnunternehmen umfasse, und daher auch auf Letzteres ausübe.

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1 - ABl. L 237, S. 25.

2 - ABl. L 75, S. 29.