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Klage, eingereicht am 4. März 2013 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-124/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve von 110 Stellen zur Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST3) in den Bereichen Audit, Finanzen/Rechnungsführung und Wirtschaft/Statistik für nichtig zu erklären;

die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve von 78 Stellen zur Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST3) in den Bereichen der Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften, der Chemie, der Physik und Werkstoffkunde, der Kernforschung, des Bauingenieurwesens und Maschinenbaus sowie der Elektrotechnik und Elektronik für nichtig zu erklären;

die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 für die Bildung einer Einstellungsreserve von 29 Stellen zur Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD6) in den Bereichen Gebäudesicherheit und Gebäudetechnik für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 263, 264 und 266 AEUV 

Die Kommission habe gegen die Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verstoßen, das die Bekanntmachungen, in denen die Sprachen, die die Bewerber an den allgemeinen Auswahlverfahren der Union als Sprache 2 angeben könnten, auf lediglich Englisch, Französisch und Deutsch beschränkt würden, für rechtswidrig erklärt habe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 342 AEUV und die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Dadurch, dass die Kommission die von den Bewerbern an den allgemeinen Auswahlverfahren als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe sie praktisch eine neue Sprachenregelung der Organe vorgeschrieben und dabei in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates in diesem Bereich eingegriffen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 EG, jetzt Art. 18 AEUV; Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut; Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1; Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts

Die von der Kommission vorgenommene Sprachenbeschränkung sei diskriminierend, weil es nach den genannten Vorschriften verboten sei, den europäischen Bürgern und den Beamten der Organe sprachliche Beschränkungen aufzuerlegen, die nicht allgemein und objektiv in den Geschäftsordnungen der Organe gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1vorgesehen seien, die bisher nicht erlassen seien, und es verboten sei, solche Beschränkungen einzuführen, wenn kein spezifisches und begründetes Dienstinteresse bestehe.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU in dem Teil, in dem er den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Grundrecht aufstellt, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt

Die Kommission habe gegen das Vertrauen der Bürger darauf verstoßen, dass sie jede beliebige der Sprachen der Union als Sprache 2 wählen könnten, wie dies bis 2007 immer der Fall gewesen sei und wie dies im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P autoritativ bekräftigt worden sei.

Fünfter Klagegrund: Befugnisfehlgebrauch und Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über die Art und den Zweck der Stellenausschreibungen (insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 28 Buchst. f und Art. 27 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Indem sie präventiv und allgemein die als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe die Kommission de facto die Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber auf die Phase der Bekanntmachung und der Zulassungsvoraussetzungen vorgezogen, die jedoch im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmen sei. Auf diese Weise würden die Sprachkenntnisse im Verhältnis zu den beruflichen Kenntnissen entscheidend.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 18 und 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts

Indem vorgesehen sei, dass die Teilnahmeanträge verpflichtend auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden müssten und das EPSO den Bewerbern in derselben Sprache die Mitteilungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens zuschicke, werde das Recht der europäischen Bürger verletzt, mit den Organen in der eigenen Sprache zu kommunizieren, und es werde eine weitere Diskriminierung zu Lasten derjenigen eingeführt, die keine ausreichenden Kenntnisse dieser drei Sprachen hätten.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie Verfälschung der Tatsachen

Die Kommission habe die Beschränkung auf die drei Sprachen mit dem Erfordernis begründet, dass die neu Eingestellten sofort in der Lage seien, sich innerhalb der Organe zu verständigen. Diese Begründung verfälsche die Tatsachen, da nicht ersichtlich sei, dass die drei fraglichen Sprachen die für die Kommunikation zwischen verschiedenen Sprachgruppen innerhalb der Organe die am meisten genutzten seien. Darüber hinaus sei die Begründung unverhältnismäßig in Bezug auf die Beschränkung eines Grundrechts wie desjenigen, nicht aufgrund der Sprache diskriminiert zu werden. Es gebe nämlich weniger restriktive Methoden, um eine rasche Kommunikation in den Organen sicherzustellen.