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Klage, eingereicht am 22. September 2011 - Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-485/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und G. Braun)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste1 verstoßen hat, dass sie durch Art. 33 der Loi n° 2009-258 du 5 mars 2009 relative à la communication audiovisuelle et au nouveau service public de la télévision (Gesetz Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 über die audiovisuelle Kommunikation und das neue öffentlich-rechtliche Fernsehen)2 eine zusätzliche Abgabe zulasten der Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten eingeführt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Art. 302 bis KH des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch), der durch Art. 33 des Gesetzes Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 über die audiovisuelle Kommunikation und das neue öffentlich-rechtliche Fernsehen eingeführt wurde, mit der angeführten Genehmigungsrichtlinie. Durch die Anordnung einer Abgabe von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung ein Netz betrieben oder einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellten, verstoße die Beklagte insbesondere gegen Art. 12 der Richtlinie. Die Kommission tritt der Auffassung der nationalen Behörden entgegen, wonach dieser Artikel nur auf Abgaben abstelle, die von den Staaten "aufgrund" der Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorgangs im Zusammenhang mit dem Verfahren der Genehmigung von Betreibern von elektronischen Kommunikationsdiensten verlangt werden könnten. Der genannte Artikel zielt nämlich nach Ansicht der Klägerin darauf ab, für jegliche Form der "Verwaltungs"-Abgabe, d. h. Abgabe für sämtliche Kosten, die durch die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Genehmigungsregelung entstünden, den Rahmen abzustecken, und nicht nur für die Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung.

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1 - ABl. L 108, S. 21.

2 - JORF Nr. 56, S. 4321.