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Klage, eingereicht am 14. Februar 2011 - Bamba/Rat

(Rechtssache T-86/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nadiany Bamba (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Haïk)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire für nichtig zu erklären, soweit dieser sie betrifft;

dem Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend:

erstens einen Verstoß gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Art. 6 und 13 der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren, soweit die angefochtenen Handlungen

kein Verfahren vorsähen, das der Klägerin die wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts auf Anhörung und auf ein Verfahren, in dem sie effektiv die Streichung ihres Namens von der Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen beantragen könne, garantiere;

keine eingehende Begründung der Aufnahme in die Liste der Personen für die restriktiven Maßnahmen enthalten hätten;

keine Mitteilung über Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste sowie deren Fristen an die Klägerin enthalten hätten;

zweitens einen Verstoß gegen das sich aus Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergebende grundlegende Recht auf Achtung des Eigentums.

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