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Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 28. November 2016 – Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a./Nello Grassi u. a.

(Rechtssache C-616/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Gianni Pantuso, Angelo Tralongo, Maria Michela D’Alessandro

Kassationsbeschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer: Nello Grassi, Carmela Amato, Università degli Studi di Palermo, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero della Salute, Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca

Vorlagefragen

Ist die Richtlinie 82/76/EWG1 , mit der die Richtlinien 75/362/EWG2 und 75/363/EWG3 zusammengefasst wurden, dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich auch die Facharztausbildungen, sei es auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis, fallen, die am 31. Dezember 1982 – dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach Art. 16 der Richtlinie 82/76/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hatten, um dieser Richtlinie nachzukommen – bereits begonnen hatten und darüber hinaus fortgeführt wurden?

Falls Frage 1 bejaht wird:

Ist der Anhang, der der Koordinierungsrichtlinie 75/363/EWG durch Art. 13 der Richtlinie 82/76/EWG, mit der die Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG zusammengefasst wurden, hinzugefügt wurde, dahin auszulegen, dass für die Fachausbildungen, die am 31. Dezember 1982 bereits begonnen hatten, die Entstehung der Pflicht zur angemessenen Vergütung der Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt von der Erfüllung der Pflicht zur Neuorganisation oder jedenfalls zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien abhängt?

Ist zugunsten von Ärzten, die sich zu Fachärzten weitergebildet haben, indem sie an einer Weiterbildung teilnahmen, die am 1. Januar 1983 bereits begonnen hatte, aber noch nicht abgeschlossen war, eine Verpflichtung zur angemessenen Vergütung für die gesamte Dauer der Ausbildung bzw. nur für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 entstanden und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?

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1 Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. 1982, L 43, S. 21).

2 Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. 1975, L 167, S. 1).

3 Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. 1975, L 167, S. 14).