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Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2010 von Stichting Al-Aqsa gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-348/07, Al-Aqsa/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-539/10 P)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Stichting Al-Aqsa (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. M. van Eik und M. J. G. Uiterwaal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Königreich der Niederlande, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-348/07 aufzuheben, soweit gegen die Gründe dieses Urteils von der Rechtsmittelführerin Rechtsmittelgründe und Argumente vorgetragen werden, und den Rechtsstreit neu zu entscheiden, indem den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen mit einer Verbesserung der Gründe, auf der das angefochtene Urteil beruht, stattgegeben wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Das Gericht habe in seinem Urteil vom 9. September 2010 (Rechtssache T-348/07) festgestellt, da die Sanctieregeling [Sanctieregeling terrorisme 2003 (Ministerialerlass über Sanktionen auf dem Gebiet des Terrorismus, im Folgenden: Sanctieregeling)], die die Grundlage dafür gebildet habe, dass die Rechtsmittelführerin auf die Liste gesetzt worden sei, aufgehoben worden sei, bilde auch ein Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Grundlage für das Belassen der Rechtsmittelführerin auf der Liste. Die Rechtsmittelführerin (im Folgenden auch: Al-Aqsa) teile diese Erwägungen des Gerichts.

2.    Das Gericht habe jedoch in sein Urteil rechtliche Erwägungen aufgenommen, mit denen Klagegründe von Al-Aqsa für unbegründet erklärt worden seien. So habe das Gericht erwogen, dass die Sanctieregeling im Zusammenhang mit dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde betrachtet werden könne, die der Definition des Art. 1 Abs. 4 des GS [Gemeinsamen Standpunkts 2001/931] genüge. Weiter habe es festgestellt, dass in Bezug auf Al-Aqsa "Wissen" im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des GS, wie es Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2580/20011 verlange, festgestellt werden könne.

3.    Die Rechtsmittelführerin ist mit diesen Erwägungen nicht einverstanden und legt dagegen ein Rechtsmittel ein. Bevor sie ihre Rechtsmittelgründe darlegt, geht sie auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels ein.

4.    Ihre Rechtsmittelgründe lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen. Zunächst habe das Gericht seine Kontrollbefugnisse überschritten, indem es selbst bestimmt habe, welches Beweiselement als Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des GS zu betrachten sei (Rechtsmittelgrund 1).

5.    Weiter habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Sanctieregeling, ob gemeinsam mit dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder nicht, als Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des GS betrachtet werden könne (Rechtsmittelgrund 2).

6.    Das Gericht habe schließlich seine Befugnisse überschritten, indem es das Urteil selbst ausgelegt habe; jedenfalls habe es bei der Auslegung des Urteils einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen (Rechtsmittelgrund 3).

7.    Folglich sei der Klage von Al-Aqsa stattzugeben, und die angefochtenen Beschlüsse seien mit einer Verbesserung der Gründe, auf der das angefochtene Urteil beruhe, aufzuheben.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).