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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães (Portugal), eingereicht am 3. Oktober 2016 – Isabel Maria Pinheiro Vieira Rodrigues/José Manuel Proença Salvador u. a.

(Rechtssache C-514/16)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Guimarães

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Isabel Maria Pinheiro Vieira Rodrigues

Rechtsmittelgegner: José Manuel Proença Salvador, Crédito Agrícola Seguros - Companhia de Seguros de Ramos Reais, SA, Jorge Oliveira Pinto

Vorlagefragen

Gilt die in Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 19721 vorgesehene Versicherungspflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im jeweiligen Mitgliedstaat bei der Benutzung von Fahrzeugen an jedem beliebigen öffentlichen oder privaten Ort nur dann, wenn diese sich in Bewegung befinden, oder auch, wenn sie stillstehen, sofern der betreffende Motor läuft?

Umfasst der genannte Begriff „Fahrzeuge“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 72/166 einen landwirtschaftlichen Traktor, der auf einem Bauernhof auf einem ebenen Feldweg stand und wie gewöhnlich zur Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten benutzt wurde (Verspritzen von Pflanzenschutzmittel in einem Weinberg), wobei der Motor lief, um die Pumpe des Behälters, der das Pflanzenschutzmittel enthielt, zu betreiben, und der unter diesen Umständen aufgrund eines Erdrutsches, der durch das Zusammenspiel folgender Faktoren verursacht wurde:

das Gewicht des Traktors,

die Erschütterungen, die durch den Motor des Traktors und die auf dem hinteren Teil des Traktors angebrachte Pumpe der Spritzvorrichtung verursacht wurden,

die vorangegangenen starken Regenfälle,

abstürzte und dabei vier Arbeiter traf, die auf den unteren Terrassenstufen der betreffenden Tätigkeit nachgingen, wobei eine Arbeiterin, die den Schlauch hielt, mit dem sie das Pflanzenschutzmittel verspritzte, getötet wurde?

Steht in dem Fall, dass diese beiden Fragen bejaht werden, diese Auslegung des Begriffs „Fahrzeuge“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 72/166 nationalen Vorschriften (Art. 4 Abs. 4 des Decreto-Lei Nr. 291/2007 vom 21. August 2007) entgegen, die von der in diesem Art. 3 Abs. 1 genannten Versicherungspflicht die Fälle ausschließen, in denen die Fahrzeuge zu rein landwirtschaftlichen oder industriellen Zwecken benutzt werden?

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1 Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1).