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Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 - Polimeri Europa/Kommission

(Rechtssache T-59/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Einheitliche Zuwiderhandlung - Nachweis des Bestehens des Kartells - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Polimeri Europa SpA (Brindisi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und F. Moretti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und V. Bottka)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen Polimeri Europa SpA verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit damit die gegen Polimeri verhängte Geldbuße auf 272,25 Mio. Euro festgesetzt wird.

Die gegen Polimeri verhängte Geldbuße wird auf 181,5 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 95 vom 28.4.2007.