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Klage, eingereicht am 23. August 2016 – NRW. Bank/SRB

(Rechtssache T-466/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: NRW. Bank (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Behrens, J. Kraayvanger und J. Seitz)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten über den Jahresbeitrag der Klägerin zum Restrukturierungsfonds für das Beitragsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU1 und von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) 806/20142

Die Klägerin trägt vor, dass die Entscheidung des Beklagten über ihren Jahresbeitrag rechtswidrig sei, weil sie nur das Fördergeschäft, nicht aber auch das Förderhilfsgeschäft der Klägerin beitragsmindernd berücksichtige. Dadurch sei der Jahresbeitrag der Klägerin zum Restrukturierungsfonds für das Beitragsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 zu hoch festgesetzt worden.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 2014/59/EU und zur Verordnung (EU) 806/2014, die im Einklang mit diesen Rechtsakten dahingehend auszulegen seien, dass sie auch das Förderhilfsgeschäft privilegieren.

Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 2014/59/EU und zur Verordnung (EU) 806/2014

In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass wenn eine Auslegung der Durchführungsverordnungen im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) 806/2014 nicht möglich wäre, die Durchführungsverordnungen insoweit rechtswidrig seien. Damit sei auch die auf diese Durchführungsverordnungen gestützte Entscheidung des Beklagten rechtswidrig.

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1 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 173, S. 190).

2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).