Language of document : ECLI:EU:C:2013:676

Rechtssache C‑95/12

Europäische Kommission

gegen

Bundesrepublik Deutschland

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG eine Sperrminorität von 20 % vorsieht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013

1.        Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Besonderes gerichtliches Verfahren der Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs – Behandlung von Verstößen, die der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 AEUV als begründet angesehen hat

(Art. 258 AEUV)

2.        Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Wirkungen – Verpflichtungen des säumigen Mitgliedstaats – Durchführung des Urteils – Vertragsverletzung durch eine nationale Bestimmung in Verbindung mit einer anderen – Aufhebung einer der beiden Bestimmungen durch den Mitgliedstaat – Aufhebung für die vollständige Durchführung des Urteils ausreichend

(Art. 260 Abs. 1 AEUV)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 23)

2.        Nach Art. 260 Abs. 1 AEUV hat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

Hinsichtlich des Gegenstands der vom Gerichtshof festgestellten Vertragsverletzung ist der Tenor des Urteils vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland (C‑112/05), von besonderer Bedeutung. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil bei zwei nationalen Bestimmungen nämlich keine selbständigen Vertragsverletzungen festgestellt, sondern nur in Verbindung mit der jeweils anderen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Entscheidungsgründe des Urteils, in deren Licht dessen Tenor zu verstehen ist. Mithin kann für die vollständige Durchführung des Urteils die Aufhebung oder Änderung einer dieser Bestimmungen ausreichen.

(vgl. Randnrn. 33, 35-37, 39, 40)