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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 25. April 2016 – Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)/Diputación General de Aragón

(Rechtssache C-237/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Segunda

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)

Kassationsbeschwerdegegnerin: Diputación General de Aragón

Vorlagefragen

Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer regionalen Abgabe entgegenstehen, die erklärtermaßen auf die Umweltschäden erhoben wird, die durch die Nutzung von Anlagen verursacht werden, die bei Einzelhandelseinrichtungen, die über eine große Verkaufsfläche und einen großen Kundenparkplatz verfügen, der Geschäftstätigkeit und dem Verkehr dienen, sofern die öffentliche Verkaufsfläche größer als 500 m2 ist, aber unabhängig davon fällig wird, ob diese Einzelhandelseinrichtungen außerhalb oder innerhalb des konsolidierten Stadtgebiets liegen, und meist Unternehmen anderer Mitgliedstaaten trifft, wobei zu berücksichtigen ist, dass (i) sie tatsächlich nicht bei Inhabern mehrerer Einzelhandelseinrichtungen unabhängig von der öffentlichen Verkaufsfläche, die diese insgesamt haben, erhoben wird, wenn keine dieser Einrichtungen eine öffentliche Verkaufsfläche von mehr als 500 m2 hat oder, falls eine oder mehrere von ihnen diese Schwelle überschreitet, die Bemessungsgrundlage unter 2 000 m2 bleibt, während sie aber bei Inhabern einer einzigen Einrichtung mit einer über diesen Schwellenwerten liegenden öffentlichen Verkaufsfläche tatsächlich erhoben wird, und (ii) sie ferner nicht bei Einzelhandelseinrichtungen erhoben wird, die ausschließlich Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge und Industriebedarf; Baustoffe, Hygieneartikel, Türen und Fenster (ausschließlich an Gewerbetreibende); Möbel in individuellen, traditionellen und spezialisierten Geschäften; Kraftfahrzeuge in Ausstellungsräumen von Händlern und Reparaturwerkstätten; Garten- und Ackerbauerzeugnisse in Zuchtbetrieben sowie Kraftstoffe verkaufen, und zwar unabhängig davon, wie groß ihre öffentliche Verkaufsfläche ist?

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Nichterhebung der IDMGAV bei Einzelhandelseinrichtungen mit einer öffentlichen Verkaufsfläche von weniger als 500 m2 oder aber einer Bemessungsgrundlage von weniger als 2 000 m2 und bei Einzelhandelseinrichtungen, die ausschließlich Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge und Industriebedarf; Baustoffe, Hygieneartikel, Türen und Fenster (ausschließlich an Gewerbetreibende); Möbel in individuellen, traditionellen und spezialisierten Geschäften; Kraftfahrzeuge in Ausstellungsräumen von Händlern und Reparaturwerkstätten; Garten- und Ackerbauerzeugnisse in Zuchtbetrieben sowie Kraftstoffe verkaufen, nach dieser Bestimmung verbotene staatliche Beihilfen darstellen?

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