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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n.º 30 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. April 2016 – Antonio Miravitlles Ciurana, Alberto Marina Lorente, Jorge Benito García, Juan Gregorio Benito García/Contimark, S.A., Jordi Socías Gispert

(Rechtssache C-243/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social n.º 30 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antonio Miravitlles Ciurana, Alberto Marina Lorente, Jorge Benito García, Juan Gregorio Benito García

Beklagte: Contimark, S.A., Jordi Socías Gispert

Vorlagefragen

Kann der Gläubiger einer Handelsgesellschaft nach den Richtlinien 2009/101/EG1 und 2012/30/EU2 und deren Umsetzung in das spanische Recht u. a. in den Art. 236, 237, 238, 241 und 367 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital, im Folgenden: LSC), wenn er seine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis vor den hierfür zuständigen spanischen Gerichten – denjenigen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit – geltend macht, gleichzeitig vor demselben Gericht mit der unmittelbaren Klage gegen das Unternehmen auf Titulierung seiner Forderung aus dem Arbeitsverhältnis (kumulativ) auch die Klage gegen die natürliche Person – den Geschäftsführer des Unternehmens – erheben mit der Begründung, dieser hafte, da er die in diesen Richtlinien vorgesehenen und im spanischen LSC in das nationale Recht umgesetzten handelsrechtlichen Pflichten verletzt habe, als Gesamtschuldner mit für die Schulden der Gesellschaft?

Verletzt die Rechtsprechung der Sala de lo Social (Kammer für Arbeits- und Sozialrecht) des spanischen Tribunal Supremo, die in den Urteilen SSTS (Social) vom 28. Februar 1997 (RJ 1997\4220), vom 28. Oktober 1997 (RJ 1997\7680), vom 31. Dezember 1997 (RJ 1997\9644), vom 13. April 1998 (RJ 1998\4577), vom 17. Januar 2000 (RJ 2000\918), vom 9. Juni 2000 (RJ 2000\5109) sowie vom 8. Mai 2002 und vom 20. Dezember 2012 zum Ausdruck kommt (und unter „Zweitens“ des Abschnitts „Einschlägige nationale Rechtsprechung“ dieses Beschlusses zusammengefasst ist), die Art. 2, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2009/101/EG und die Art. 19 und 36 der Richtlinie 2012/30/EU, weil nach dieser Rechtsprechung die spanischen Arbeits- und Sozialgerichte die in den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen und in den Art. 236, 237, 238, 241, 367 und anderen Vorschriften des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital, LSC) in das nationale Recht umgesetzten Sicherheiten zugunsten der Gläubiger von Handelsgesellschaften (die eingreifen, wenn die auf der Führungsebene der Gesellschaft Verantwortlichen – natürliche Personen – die formellen Anforderungen an die Offenlegung der wesentlichen Urkunden der Gesellschaft nach der Richtlinie 2009/101 und der Richtlinie 2012/30, die im spanischen LSC in das nationale Recht umgesetzt wurden, verletzt haben) nicht unmittelbar auf eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis anwenden dürfen?

Verletzt die Rechtsprechung der Sala de lo Social des spanischen Tribunal Supremo, die in den Urteilen SSTS (Social) vom 28. Februar 1997 (RJ 1997\4220), vom 28. Oktober 1997 (RJ 1997\7680), vom 31. Dezember 1997 (RJ 1997\9644), vom 13. April 1998 (RJ 1998\4577), vom 17. Januar 2000 (RJ 2000\918), vom 9. Juni 2000 (RJ 2000\5109) sowie vom 8. Mai 2002 und vom 20. Dezember 2012 zum Ausdruck kommt (und unter „Zweitens“ des Abschnitts „Einschlägige nationale Rechtsprechung“ dieses Beschlusses zusammengefasst ist), Art. 20 und 21 in Verbindung mit Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil sie den Gläubiger einer Forderung aus einem Arbeitsverhältnis – d. h. einen Arbeitnehmer – dazu zwingt, doppelte Gerichtsverfahren zu führen, nämlich zuerst vor den Arbeits- und Sozialgerichten zur Titulierung seines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis gegen das Unternehmen und danach vor den Zivil- oder Handelsgerichten, um die gesamtschuldnerische Mithaftung des Geschäftsführers oder anderer natürlicher Personen feststellen zu lassen, obwohl diese Anforderung für andere Gläubiger unabhängig von der Art ihrer Forderungen weder in der Richtlinie 2000/101/EG noch in der Richtlinie 2012/30/EU noch in den nationalen Vorschriften (Gesetz über Kapitalgesellschaften) festgelegt ist, die diese gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in das nationale Recht umsetzen?

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1     Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 258, S. 11).

2     Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 315, S. 74).