Language of document : ECLI:EU:C:2011:745

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

17. November 2011(*)

„Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen – Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Erhebung einer Klage gegen einen Verbraucher bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats zulassen, wenn der genaue Wohnsitz des Verbrauchers nicht bekannt ist“

In der Rechtssache C‑327/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresní soud v Chebu (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 1. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2010, in dem Verfahren

Hypoteční banka a.s.

gegen

Udo Mike Lindner

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan (Berichterstatter), A. Borg Barthet und J.‑J. Kasel sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Hypoteční banka a.s., vertreten durch J. Hrouzek, advokát,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 81 AEUV, der Art. 16 Abs. 2, 17 Nr. 3 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hypoteční banka a.s. (im Folgenden: Hypoteční banka) und Herrn Lindner, dessen aktueller Wohnsitz unbekannt ist, wegen Zahlung eines Betrags in Höhe von ungefähr 4,4 Millionen tschechischer Kronen (CZK), was den Rückständen aus einem Hypothekendarlehen entspricht, das die Hypoteční banka Herrn Lindner gewährt hatte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 44/2001

3        Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.“

4        Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

(2)      Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.“

5        Art. 3 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

(2)      Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.“

6        Art. 4 dieser Verordnung lautet:

„(1)      Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.

(2)      Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.“

7        Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst die Art. 15 bis 17.

8        Art. 16 Abs. 2 der Verordnung sieht vor:

„Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

9        In Art. 17 dieser Verordnung heißt es:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

3.      wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“

10      Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

11      Art. 26 Abs. 1 und 2 in Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„(1)      Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

(2)      Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.“

12      Art. 34 Nr. 2 in Kapitel III („Anerkennung und Vollstreckung“) dieser Verordnung sieht vor, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, „wenn … dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.

13      Art. 59 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„(1)      Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

(2)      Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.“

 Richtlinie 93/13

14      Zweck der Richtlinie 93/13 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

15      Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

 Nationales Recht

16      § 29 Abs. 3 der tschechischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) in der bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung sieht vor, dass der Vorsitzende der Kammer, sofern er keine andere Maßnahme trifft, einen Prozesspfleger für einen Beteiligten bestimmen kann, dessen Aufenthalt unbekannt ist, an den die Zustellung an eine bekannte Adresse im Ausland nicht möglich war, der mit einer Störung der Geistestätigkeit belastet ist oder sich aus anderen gesundheitlichen Gründen für eine nicht nur vorübergehende Zeit nicht am Verfahren beteiligen kann oder der nicht in der Lage ist, sich verständlich auszudrücken.

17      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Ústavní soud (Verfassungsgericht) in einer Entscheidung vom 31. März 2005 zur Person des Prozesspflegers eines Beklagten, dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, Folgendes ausgeführt hat:

„Die Funktion des Prozesspflegers ist geschaffen worden, damit die Interessen des abwesenden Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens so gewahrt werden, wie ein vertraglicher Vertreter eine derartige Verpflichtung erfüllen würde. Sofern der Verfahrensbeteiligte seinen gewählten Vertreter hat, ist er für dessen Wahl und dessen konkrete Schritte im Verfahren selbst verantwortlich. Wenn aber das Gericht einen Prozesspfleger als Vertreter des Verfahrensbeteiligten ernennt, ist es dafür verantwortlich, dass der Prozesspfleger die Rechte und berechtigten Interessen des Verfahrensbeteiligten wahren wird. Es hat dabei die Pflicht, den Prozesspfleger von seiner Funktion zu entbinden, sofern es feststellt, dass der Prozesspfleger seine Funktion im Verfahren entweder … faktisch gar nicht oder gänzlich unzureichend ausübt.“

18      Gemäß § 89a Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung, die zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, können die Beteiligten eines Verfahrens in einer Handelssache schriftlich die örtliche Zuständigkeit eines anderen erstinstanzlichen Gerichts vereinbaren, es sei denn, das Gesetz bestimmt einen ausschließlichen Gerichtsstand.

19      Nach Art. 173 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist der Zahlungsbescheid dem Beklagten persönlich zuzustellen und eine Zustellung auf andere Weise ausgeschlossen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      Mit der beim vorlegenden Gericht am 16. September 2008 erhobenen Klage fordert die Hypoteční banka, eine Gesellschaft nach tschechischem Recht mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), von Herrn Lindner, einem deutschen Staatsangehörigen, die Zahlung eines Betrags in Höhe von 4 383 584,60 CZK zuzüglich Verzugszinsen wegen Zahlungsrückstands aus einem Hypothekendarlehen, das Herrn Lindner auf der Grundlage eines zwischen den Parteien am 19. August 2005 geschlossenen Vertrags (im Folgenden: Vertrag) gewährt wurde.

21      In Art. VIII Ziff. 8 des Vertrags vereinbarten die Hypoteční banka und Herr Lindner unter Bezugnahme auf § 89a der Zivilprozessordnung, dass „für eventuelle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag das ordentliche Gericht der Bank zuständig ist, bestimmt nach ihrem im Handelsregister zum Zeitpunkt der Klageeinreichung eingetragenen Sitz“.

22      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Lindner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz in Mariánské Láznĕ (Tschechische Republik) gehabt haben soll, d. h., der Wohnsitz des Verbrauchers war mehr als 150 km von Prag, dem Sitz des von den Vertragsparteien vereinbarten „ordentlichen Gerichts der Bank“, entfernt.

23      Hypoteční banka trug vor, dass sie dennoch das „ordentliche Gericht des Beklagten“ statt des „ordentlichen Gerichts am Sitz der Bank“ angerufen habe, da sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus Gründen, die nicht in ihrem Einflussbereich gelegen hätten, dem Gericht das Original des Vertrags nicht habe vorlegen und somit die rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor diesem Gericht nicht habe erfüllen können.

24      Am 16. Oktober 2008 gab das vorlegende Gericht der Klage mit einem Zahlungsbescheid statt, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin den eingeklagten Betrag zuzüglich der Verzugszinsen zu zahlen, und mit dem ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Da der Zahlungsbescheid jedoch nicht persönlich zugestellt werden konnte, wie dies nach § 173 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorgeschrieben ist, wurde er vom vorlegenden Gericht mit Beschluss vom 8. September 2009 aufgehoben.

25      Da sich der Beklagte nicht unter den dem vorlegenden Gericht bekannten Adressen aufhielt und es diesem Gericht nicht gelungen war, einen anderen Aufenthaltsort des Beklagten auf tschechischem Gebiet festzustellen, bestellte es in Anwendung von § 29 Abs. 3 der Zivilprozessordnung mit Beschluss vom 3. Juni 2009 einen Prozesspfleger für den Beklagten, der als Person unbekannten Aufenthalts angesehen wurde.

26      Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009, der die erste Verfahrenshandlung des Prozesspflegers in der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache war, trug dieser gegen den von Hypoteční banka geltend gemachten Anspruch Sacheinwände in Bezug auf die Zinsen vor.

27      Unter diesen Umständen hat der Okresní soud v Chebu beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Begründet die Tatsache, dass einer der Beteiligten an einem Gerichtsverfahren Staatsangehöriger eines anderen Staates als des Staates ist, in dem das Verfahren stattfindet, einen grenzüberschreitenden Bezug im Sinne von Art. 81 (früher Art. 65) des Vertrags, der eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 ist?

2.      Verwehrt die Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts, die die Durchführung von Verfahren gegen Personen ermöglicht, deren Aufenthalt unbekannt ist?

3.      Kann im Fall einer Verneinung der Frage 2 die Stellungnahme des vom Gericht bestellten Prozesspflegers des Beklagten in der Sache selbst als Unterwerfung des Beklagten unter die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann gewertet werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Anspruch aus einem Verbrauchervertrag ist und die Gerichte der Tschechischen Republik gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung zur Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zuständig wären?

4.      Kann eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit eines konkreten Gerichts als Begründung der internationalen Zuständigkeit des gewählten Gerichts im Sinne von Art. 17 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden, und wenn ja, gilt dies auch dann, wenn es um eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit geht, die wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

28      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der darin festgelegten Zuständigkeitsvorschriften erfüllt sind, wenn einer der Beteiligten an einem Gerichtsverfahren Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Staates ist, in dem das Verfahren stattfindet.

29      Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung ebenso wie die des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), dessen Auslegung auch für die Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte der Union als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid‑Chemie, C‑189/08, Slg. 2009, I‑6917, Randnr. 18), einen Auslandsbezug erfordert.

30      Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen entschieden hat, kann sich der Auslandsbezug eines Rechtsverhältnisses daraus ergeben, dass die in einem Rechtsstreit in Rede stehende Situation Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann (Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C‑281/02, Slg. 2005, I‑1383, Randnr. 26).

31      Die ausländische Staatsangehörigkeit eines am Rechtsstreit Beteiligten wird zwar von den in der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Zuständigkeitsvorschriften nicht berücksichtigt. Wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist jedoch zwischen der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung Anwendung beanspruchen, und der Frage, nach welchen Kriterien sich die internationale Zuständigkeit gemäß diesen Regeln richtet, zu unterscheiden.

32      Es ist offensichtlich, dass die ausländische Staatsangehörigkeit des Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufwerfen kann.

33      In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens könnten die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Beklagte besitzt, nämlich selbst dann ihre Zuständigkeit bejahen, wenn es in diesem Mitgliedstaat keinen bekannten Wohnsitz des Beklagten gibt. Unter diesen Umständen würde die Anwendung der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 anstelle der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel entsprechen, den Schutz der Beklagten mit Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union so weit wie möglich zu gewährleisten.

34      Demnach können die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Beklagte eine ausländische Staatsangehörigkeit hat und keinen bekannten Wohnsitz in dem Staat besitzt, in dessen Gebiet sich das mit der Klage befasste Gericht befindet, zur Anwendung kommen.

35      In Anbetracht des Vorstehenden ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften voraussetzt, dass die fragliche Situation in dem Rechtsstreit, mit dem ein mitgliedstaatliches Gericht befasst ist, Fragen in Bezug auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts aufwerfen kann. Eine solche Situation besteht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein mitgliedstaatliches Gericht mit einer Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht bekannt ist.

 Zur zweiten Frage

36      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sie die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats verwehrt, die die Durchführung von Verfahren gegen Personen ermöglicht, deren Aufenthalt unbekannt ist.

37      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung Nr. 44/2001, wie das Brüsseler Übereinkommen, nicht die Vereinheitlichung aller Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen diesen Staaten und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C‑18/02, Slg. 2004, I‑1417, Randnr. 23).

38      Da es in der Verordnung Nr. 44/2001 keine Vorschrift gibt, die die gerichtliche Zuständigkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt ist, ausdrücklich regelt, ist zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Bestimmung diese Verordnung trotzdem Anwendung finden kann und ob es möglich ist, aus der Verordnung ein Kriterium abzuleiten, das die Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit ermöglicht.

39      Da es sich im Ausgangsverfahren um eine Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher handelt, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eine solche Klage nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

40      Wenn daher ein nationales Gericht über eine Klage gegen einen Verbraucher zu erkennen hat, hat es zunächst zu prüfen, ob der Beklagte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichts einen Wohnsitz hat, indem es gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sein eigenes Recht anwendet.

41      Kommt dieses Gericht wie im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat, hat es sodann zu prüfen, ob er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dazu wendet es nach Art. 59 Abs. 2 der Verordnung das Recht dieses anderen Mitgliedstaats an.

42      Gelingt es dem nationalen Gericht auch dann nicht, den Wohnsitz des Verbrauchers festzustellen, und verfügt es auch nicht über beweiskräftige Indizien, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat – ein Fall, in dem Art. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zur Anwendung käme –, ist schließlich zu prüfen, ob Art. 16 Abs. 2 der Verordnung dahin ausgelegt werden kann, dass in einem Fall wie diesem der in dieser Bestimmung aufgestellte Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, auch für den letzten bekannten Wohnsitz des Verbrauchers gilt.

43      Eine solche Lösung scheint der Logik der Verordnung zu entsprechen und fügt sich in das mit ihr errichtete System ein.

44      Zunächst entspricht sie nämlich dem mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Zweck, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 50).

45      Sodann kann damit vermieden werden, dass die Unmöglichkeit, den aktuellen Wohnsitz des Beklagten ausfindig zu machen, die Bestimmung eines zuständigen Gerichts verhindert und dem Kläger damit sein Recht auf ein gerichtliches Verfahren nimmt, wobei gleichzeitig der Anwendung der mit der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführten einheitlichen Vorschriften gegenüber der Anwendung divergierender nationaler Vorschriften der Vorzug gegeben wird. Eine solche Situation kann insbesondere in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eintreten, in dem ein Verbraucher, der nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden müsste, in dessen Hoheitsgebiet er wohnhaft ist, seinen Wohnsitz aufgegeben hat, bevor die Klage gegen ihn erhoben wurde.

46      Schließlich ermöglicht es das Kriterium des letzten bekannten Wohnsitzes des Verbrauchers, für die Zwecke der Anwendung des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten des Klägers und denen des Beklagten gerade in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zu gewährleisten, in dem der Verbraucher die Verpflichtung hatte, seinem Vertragspartner jede Adressänderung mitzuteilen, die sich nach der Unterzeichnung des langfristigen Hypothekendarlehensvertrags ergeben sollte.

47      Nach alledem ist somit festzustellen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Verbraucher, der Partei eines langfristigen Hypothekendarlehensvertrags ist, mit dem die Verpflichtung verbunden ist, dem Vertragspartner jede Adressänderung mitzuteilen, seinen Wohnsitz aufgibt, bevor gegen ihn eine Klage wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erhoben wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig sind, über diese Klage zu befinden, wenn es ihnen nicht gelingt, in Anwendung von Art. 59 dieser Verordnung den aktuellen Wohnsitz des Beklagten festzustellen, und sie auch nicht über beweiskräftige Indizien verfügen, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat.

48      Nach diesen Ausführungen ist in Bezug auf die Erfordernisse, die im weiteren Verfahren zu beachten sind, darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13, und vom 2. April 2009, Gambazzi, C‑394/07, Slg. 2009, I‑2563, Randnr. 23).

49      Das Erfordernis der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie es auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Union aufgestellt wird, muss unter gleichzeitiger Beachtung des Rechts des Klägers erfüllt werden, ein Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit seiner Ansprüche anzurufen.

50      Dazu hat der Gerichtshof in Randnr. 29 des Urteils Gambazzi festgestellt, dass Grundrechte, wie die Wahrung der Verteidigungsrechte, keine absoluten Rechte sind, sondern Beschränkungen unterliegen können. Doch müssen diese tatsächlich Zielen des Allgemeininteresses entsprechen, die mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt werden, und dürfen nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung dieser Rechte darstellen.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Bemühen, Fälle der Justizverweigerung zu vermeiden, mit denen ein Kläger wegen der Unmöglichkeit, den Beklagten ausfindig zu machen, konfrontiert wäre, ein solches Ziel des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambazzi, Randnrn. 31 bis 33) und es dem vorlegenden Gericht obliegt, zu prüfen, ob dieses Ziel von der in Rede stehenden nationalen Vorschrift tatsächlich verfolgt wird.

52      Was das Erfordernis hinsichtlich der Notwendigkeit betrifft, eine übermäßige Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte zu verhindern, ist festzustellen, dass dies insbesondere für die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt. Diese Bestimmung ist in dem Sinne zu verstehen, dass ein nach dieser Verordnung zuständiges Gericht das Verfahren in dem Fall, in dem nicht festgestellt wurde, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück zu empfangen, nur dann ordnungsgemäß fortsetzen kann, wenn alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um ihm eine Verteidigung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss sich das angerufene Gericht vergewissern, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen.

53      Die Möglichkeit, das Verfahren ohne Wissen des Beklagten wie im Ausgangsverfahren mittels der Zustellung der Klage an einen vom angerufenen Gericht bestellten Prozesspfleger fortzusetzen, beeinträchtigt zwar, auch wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, die Verteidigungsrechte des Beklagten. Diese Beeinträchtigung ist jedoch im Hinblick auf das Recht des Klägers auf einen effektiven Rechtsschutz gerechtfertigt, da dieses Recht ohne ein solches Verfahren lediglich auf dem Papier stünde.

54      Im Gegensatz zur Lage des Beklagten, der, wenn er sich nicht wirksam verteidigen konnte, die Möglichkeit hat, die Wahrung der Verteidigungsrechte zu erwirken, indem er sich nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gegen die Anerkennung der gegen ihn ergangenen Entscheidung wehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1985, Debaecker und Plouvier, 49/84, Slg. 1985, 1779, Randnr. 11), läuft der Kläger nämlich Gefahr, dass ihm jede Klagemöglichkeit genommen wird.

55      Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass

–        in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Verbraucher, der Partei eines langfristigen Hypothekendarlehensvertrags ist, mit dem die Verpflichtung verbunden ist, dem Vertragspartner jede Adressänderung mitzuteilen, seinen Wohnsitz aufgibt, bevor gegen ihn eine Klage wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erhoben wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nach Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung zuständig sind, über diese Klage zu befinden, wenn es ihnen nicht gelingt, in Anwendung von Art. 59 dieser Verordnung den aktuellen Wohnsitz des Beklagten festzustellen, und sie auch nicht über beweiskräftige Indizien verfügen, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat;

–        diese Verordnung die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Prozessrechts eines Mitgliedstaats, die in dem Bemühen, Fälle der Justizverweigerung zu vermeiden, die Durchführung von Verfahren gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, in deren Abwesenheit ermöglicht, nicht verwehrt, wenn sich das angerufene Gericht vor der Entscheidung über den Rechtsstreit vergewissert hat, dass alle erforderlichen Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen.

56      In Anbetracht der Antworten auf die erste und die zweite Frage brauchen die dritte und die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften voraussetzt, dass die fragliche Situation in dem Rechtsstreit, mit dem ein mitgliedstaatliches Gericht befasst ist, Fragen in Bezug auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts aufwerfen kann. Eine solche Situation besteht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein mitgliedstaatliches Gericht mit einer Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht bekannt ist.

2.      Die Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass

–        in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Verbraucher, der Partei eines langfristigen Hypothekendarlehensvertrags ist, mit dem die Verpflichtung verbunden ist, dem Vertragspartner jede Adressänderung mitzuteilen, seinen Wohnsitz aufgibt, bevor gegen ihn eine Klage wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erhoben wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nach Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung zuständig sind, über diese Klage zu befinden, wenn es ihnen nicht gelingt, in Anwendung von Art. 59 dieser Verordnung den aktuellen Wohnsitz des Beklagten festzustellen, und sie auch nicht über beweiskräftige Indizien verfügen, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat;

–        diese Verordnung die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Prozessrechts eines Mitgliedstaats, die in dem Bemühen, Fälle der Justizverweigerung zu vermeiden, die Durchführung von Verfahren gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, in deren Abwesenheit ermöglicht, nicht verwehrt, wenn sich das angerufene Gericht vor der Entscheidung über den Rechtsstreit vergewissert hat, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.