Language of document : ECLI:EU:C:2013:625

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

3. Oktober 2013(*)

„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 – Handel mit Robbenerzeugnissen – Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagerecht natürlicher oder juristischer Personen – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Begriff ‚Rechtsakte mit Verordnungscharakter‘ – Gesetzgebungsakte – Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑583/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2011,

Inuit Tapiriit Kanatami mit Sitz in Ottawa (Kanada),

Nattivak Hunters and Trappers Association mit Sitz in Qikiqtarjuaq (Kanada),

Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association mit Sitz in Pangnirtung (Kanada),

Jaypootie Moesesie, wohnhaft in Qikiqtarjuaq,

Allen Kooneeliusie, wohnhaft in Qikiqtarjuaq,

Toomasie Newkingnak, wohnhaft in Qikiqtarjuaq,

David Kuptana, wohnhaft in Ulukhaktok (Kanada),

Karliin Aariak, wohnhaft in Iqaluit (Kanada),

Canadian Seal Marketing Group mit Sitz in Québec (Kanada),

Ta Ma Su Seal Products Inc. mit Sitz in Cap-aux-Meules (Kanada),

Fur Institute of Canada mit Sitz in Ottawa,

NuTan Furs Inc. mit Sitz in Catalina (Kanada),

GC Rieber Skinn AS mit Sitz in Bergen (Norwegen),

Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC‑Greenland) mit Sitz in Nuuk, Grönland (Dänemark),

Johannes Egede, wohnhaft in Nuuk,

Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) mit Sitz in Nuuk,

Prozessbevollmächtigte: J. Bouckaert, H. Viaene und D. Gillet, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäisches Parlament, vertreten durch I. Anagnostopoulou, D. Gauci und L. Visaggio als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Moore und K. Michoel als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver, E. White und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Rosas, der Kammerpräsidentin M. Berger, der Richter U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, A. Arabadjiev, J.‑J. Kasel, M. Safjan und D. Šváby, der Richterin A. Prechal sowie des Richters C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Januar 2013

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Inuit Tapiriit Kanatami, die Nattivak Hunters and Trappers Association, die Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association, Herr Moesesie, Herr Kooneeliusie, Herr Newkingnak, Herr Kuptana, Frau Aariak, die Canadian Seal Marketing Group, die Ta Ma Su Seal Products Inc., das Fur Institute of Canada, die NuTan Furs Inc., die GC Rieber Skinn AS, der Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC‑Greenland), Herr Egede und die Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2011 (T‑18/10, Slg. 2011, II‑5599, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht die von den Rechtsmittelführern und von Efstathios Andreas Agathos erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36, im Folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Die streitige Verordnung

2        Nach ihrem Art. 1 enthält die streitige Verordnung „einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen“.

3        Gemäß Art. 2 Nr. 4 der streitigen Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Inuit“ die „indigene[n] Bewohner des Inuit-Stammesgebiets, d. h. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit oder traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind und zu denen Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland) zählen“.

4        Zu den Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen bestimmt Art. 3 dieser Verordnung:

„(1)      Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Für eingeführte Erzeugnisse gelten diese Bedingungen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.

(2)      Abweichend von Absatz 1 ist

a)      die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten;

b)      auch das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Ein solches Inverkehrbringen ist nur gestattet, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die Art und Menge dieser Robbenerzeugnisse dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf ein Inverkehrbringen zu kommerziellen Zwecken hindeuten.

Die Anwendung dieses Absatzes darf der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

(3)      Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen können.

(4)      Unbeschadet des Absatzes 3 werden zur Durchführung dieses Artikels Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

 Die Verordnung (EU) Nr. 737/2010

5        Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der streitigen Verordnung hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1007/2009 (ABl. L 216, S. 1) erlassen.

6        Diese Verordnung regelt nach ihrem Art. 1 „das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009“.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

7        Mit Klageschrift, die am 11. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer und Herr Agathos eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

8        Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union erhoben Unzulässigkeitseinreden nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts. Das Königreich der Niederlande und die Kommission wurden im Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates zugelassen.

9        Das Gericht hat dieser Einrede stattgegeben und entschieden, dass die Rechtsmittelführer und Herr Agathos die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht erfüllten.

10      Es hat zunächst festgestellt, dass die streitige Verordnung zwar auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden sei, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der nach Inkrafttreten des AEU-Vertrags erhobenen Klage aber gleichwohl anhand von Art. 263 AEUV zu prüfen seien.

11      Sodann hat das Gericht die Zulässigkeit der bei ihm anhängig gemachten Klage geprüft. In diesem Rahmen hat es sich in einem ersten Schritt mit dem Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV befasst. Dabei hat es eine grammatikalische, historische und teleologische Auslegung dieser Bestimmung vorgenommen und in den Randnrn. 41 bis 51 des angefochtenen Beschlusses folgende Feststellungen getroffen:

„41      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 230 Abs. 4 EG natürliche und juristische Personen Klage erheben konnten gegen Entscheidungen, die als Handlungen mit individueller Geltung einzustufen sind, sowie gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung, die sie unmittelbar betrifft und sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 36).

42      In Art. 263 Abs. 4 AEUV werden, auch wenn der Begriff ‚Entscheidung‘ dort nicht vorkommt, diese beiden Alternativen übernommen, und eine dritte wird hinzugefügt. So kann nach dieser Bestimmung Klage erhoben werden gegen individuelle Handlungen, gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung, die eine natürliche oder juristische Person unmittelbar und individuell betreffen, sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die diese Person unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. Aus dem gewöhnlichen Wortsinn des Ausdrucks „mit Verordnungscharakter“ ergibt sich, dass die Rechtsakte, auf die sich diese dritte Alternative bezieht, ebenfalls allgemeine Geltung haben.

43      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich diese Alternative nicht auf sämtliche Handlungen mit allgemeiner Geltung bezieht, sondern auf eine engere Kategorie dieser Handlungen, eben auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter.

44      Art. 263 Abs. 1 AEUV sieht nämlich mehrere Kategorien von Handlungen der Union vor, die Gegenstand einer Rechtmäßigkeitskontrolle sein können – zum einen Gesetzgebungsakte und zum anderen sonstige verbindliche Handlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, wobei dies individuelle Handlungen oder Handlungen mit allgemeiner Geltung sein können.

45      Daraus ist zu folgern, dass nach Art. 263 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AEUV eine natürliche oder juristische Person Klage erheben kann gegen die an sie gerichteten Handlungen sowie zum einen gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung – Gesetzgebungsakte oder Rechtsakte mit Verordnungscharakter –, die sie unmittelbar und individuell betreffen, und zum anderen gegen bestimmte Handlungen mit allgemeiner Geltung, nämlich Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.

46      Diese Auslegung des Ausdrucks ‚mit Verordnungscharakter‘ und des entsprechenden Ausdrucks in den verschiedenen Sprachfassungen des AEU-Vertrags im Gegensatz zum Ausdruck ‚Gesetzgebung‘ ergibt sich im Übrigen auch aus mehreren anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere aus Art. 114 AEUV, der sich auf die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezieht.

47      Insoweit ist das Vorbringen der [Rechtsmittelführer und von Herrn Agathos] zurückzuweisen, die von Parlament und Rat vorgeschlagene und in den Randnrn. 42 bis 45 des vorliegenden Beschlusses übernommene Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter bedeute, dass der sich auf die ersten beiden in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Alternativen beziehende Begriff ‚Handlungen‘ als ‚Gesetzgebungsakte‘ gelesen werde. Wie sich nämlich aus der Schlussfolgerung in Randnr. 45 des vorliegenden Beschlusses ergibt, erfasst der sich auf diese ersten beiden Alternativen beziehende Begriff ‚Handlungen‘ neben den an eine natürliche oder juristische Person gerichteten Handlungen alle Handlungen – Gesetzgebungsakte oder Rechtsakte mit Verordnungscharakter –, die sie unmittelbar und individuell betreffen. Insbesondere fallen Gesetzgebungsakte und Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, unter die letztgenannte Alternative.

48      Darüber hinaus ergibt sich entgegen dem Vorbringen der [Rechtsmittelführer und von Herrn Agathos] aus dem Wortlaut des letzten Satzteils von Art. 263 Abs. 4 AEUV, dass die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich dieser Bestimmung nicht allein auf delegierte Rechtsakte im Sinne von Art. 290 AEUV beschränken wollten, sondern allgemeiner auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter.

49      Sodann spricht für die in den Randnrn. 42 bis 45 des vorliegenden Beschlusses vorgenommene Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, die ursprünglich als Art. III‑365 Abs. 4 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vorgeschlagen worden war. Insbesondere aus dem Übermittlungsvermerk des Präsidiums des Konvents (Sekretariat des Europäischen Konvents, CONV 734/03) vom 12. Mai 2003 ergibt sich nämlich, dass, obwohl in dem betreffenden Änderungsvorschlag zu Art. 230 Abs. 4 EG von ‚Rechtsakten mit allgemeiner Geltung‘ die Rede war, das Präsidium sich für eine andere Option entschied, in der von ‚Durchführungsrechtsakten‘ die Rede war. Wie sich aus dem genannten Übermittlungsvermerk ergibt, wurde durch diese Formulierung ‚eine Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Durchführungsrechtsakten ermöglicht, unter Beibehaltung des restriktiven Ansatzes in Bezug auf die Klagebefugnis von Einzelpersonen gegen Gesetzgebungsakte (für die das Kriterium ‚unmittelbar und individuell betroffen‘ weiterhin gilt)‘.

50      Schließlich ist aufgrund der Entscheidung für die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung in Art. 263 Abs. 4 AEUV davon auszugehen, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, es natürlichen oder juristischen Personen zu ermöglichen, gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte sind, sie aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage zu erheben, und dadurch zu vermeiden, dass sie gegen das Recht verstoßen müssten, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten (vgl. den vorstehend angeführten Übermittlungsvermerk des Präsidiums des Konvents). Wie aus der Analyse in den vorstehenden Randnummern hervorgeht, ist nach der Formulierung in Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht gegen alle Handlungen, die die Kriterien der unmittelbaren Betroffenheit und des Fehlens von Durchführungsmaßnahmen erfüllen, und auch nicht gegen alle Handlungen mit allgemeiner Geltung, die diese Kriterien erfüllen, eine Klagemöglichkeit gegeben, sondern nur gegen eine spezifische Kategorie der letztgenannten Handlungen, nämlich die der Rechtsakte mit Verordnungscharakter. Demzufolge sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage gegen einen Gesetzgebungsakt nach wie vor restriktiver als bei einer Klage gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter.

51      Dieses Ergebnis kann durch die Argumentation der [Rechtsmittelführer und von Herrn Agathos] mit dem Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1 [im Folgenden: Charta]), nicht in Frage gestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich die Unionsgerichte die Voraussetzungen, unter denen ein Einzelner Klage gegen eine Verordnung erheben kann, nicht so auslegen, dass es zu einer Abweichung von diesen Voraussetzungen, die im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind, kommt, ohne damit ihre Befugnisse zu überschreiten; dies gilt auch im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, Slg. 2004, I‑3425, Randnr. 36, und Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2007, Lootus Teine Osaühing/Rat, T‑127/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).“

12      Daraus hat das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Beschlusses den Schluss gezogen, „dass der Begriff ‚Rechtsakt mit Verordnungscharakter‘ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV dahin zu verstehen ist, dass er mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte jede Handlung mit allgemeiner Geltung erfasst“. Eine natürliche oder juristische Person könne gegen einen Gesetzgebungsakt daher nur dann Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie von ihm unmittelbar und individuell betroffen sei.

13      In einem zweiten Schritt hat das Gericht in den Randnrn. 57 bis 67 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die streitige Verordnung als Gesetzgebungsakt oder als Rechtsakt mit Verordnungscharakter einzustufen ist. Hierzu hat es in Randnr. 61 festgestellt, dass das in Art. 294 AEUV festgelegte „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ im Wesentlichen dem Verfahren des Art. 251 EG entspreche. In der genannten Randnummer ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die streitige Verordnung, die im Verfahren nach der letztgenannten Vorschrift erlassen worden sei, im Rahmen der im AEU-Vertrag vorgesehenen Kategorien von Rechtsakten als Gesetzgebungsakt zu qualifizieren sei. In Randnr. 65 hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall das relevante Kriterium für die Einstufung einer Handlung als Gesetzgebungsakt oder als Rechtsakt mit Verordnungscharakter das Verfahren sei, das zu ihrem Erlass geführt habe.

14      In Anbetracht der in den Randnrn. 41 bis 56 des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Auslegung des Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV und der Schlussfolgerung, dass die streitige Verordnung kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne dieser Vorschrift sei, hat das Gericht festgestellt, dass die Klage nicht nach der dritten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV für zulässig erklärt werden könne. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob diese Verordnung Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

15      In einem dritten Schritt hat das Gericht in den Randnrn. 68 bis 87 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die Rechtsmittelführer und Herr Agathos von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sind.

16      Insoweit hat das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für eine unmittelbare Betroffenheit eines Einzelnen von einer Handlung sei, dass sich die angefochtene Handlung der Union auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirke und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der unionsrechtlichen Regelung ergebe, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt würden.

17      Zur streitigen Verordnung hat das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, Bonino u. a./Parlament und Rat (T‑40/04, Slg. 2005, II‑2685, Randnr. 56), in Anbetracht des Inhalts von Art. 3 Abs. 1 der streitigen Verordnung ausgeführt, dass sich diese Verordnung unmittelbar nur auf die Rechtsstellung derjenigen Rechtsmittelführer auswirke, die im Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Union tätig seien. Diese Verordnung verbiete nicht die Robbenjagd, die zudem außerhalb des Marktes der Union stattfinde, und auch nicht die Verwendung oder den Verbrauch von Robbenerzeugnissen, die nicht vermarktet würden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass das in der streitigen Verordnung vorgesehene allgemeine Verbot des Inverkehrbringens Auswirkungen auf eine dem Inverkehrbringen vor- oder nachgelagerte Tätigkeit von Personen haben könne, doch könnten derartige Auswirkungen nicht als unmittelbare Folge dieses Verbots angesehen werden. Außerdem beträfen etwaige wirtschaftliche Auswirkungen des Verbots allein die faktische Lage der Rechtsmittelführer und nicht deren Rechtsstellung.

18      In Randnr. 76 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht zunächst auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 3 der streitigen Verordnung sowie auf deren 17. Erwägungsgrund hingewiesen und dann in Randnr. 77 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass trotz des Verbots des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen, die nachweislich nicht aus einer von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betriebenen und zu deren Lebensunterhalt beitragenden Jagd stammten, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nicht bestimmt seien.

19      Insoweit hat es in den Randnrn. 78 bis 80 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die streitige Verordnung insbesondere nicht näher bestimme, was unter den „anderen indigenen Gemeinschaften“ zu verstehen sei und sich darin auch weder Erläuterungen zur traditionsgemäß betriebenen und zum Lebensunterhalt beitragenden Jagd fänden, noch dazu, wie der Ursprung bei den Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften nachgewiesen werden solle. Die nationalen Behörden seien daher in Bezug auf die Erzeugnisse, die unter die Ausnahmeregelung fallen könnten, nicht in der Lage, die streitige Verordnung ohne Durchführungsmaßnahmen anzuwenden, die in einer Durchführungsverordnung festgelegt seien, mit der die Bedingungen festgelegt würden, unter denen das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse zulässig sei. Die Stellung der Rechtsmittelführer und von Herrn Agathos könne daher, soweit sie unter die betreffende Ausnahme falle, nur auf der Grundlage der Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung beurteilt werden. Unter diesen Umständen wirke sich die streitige Verordnung nur auf die Rechtsstellung derjenigen Rechtsmittelführer aus, die im Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Union tätig und von dem allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse betroffen seien.

20      Anders verhalte es sich dagegen bei den Rechtsmittelführern, die nicht im Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse tätig seien, und/oder bei denen, die unter die in der streitigen Verordnung vorgesehene Ausnahme fielen, da das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betriebenen und zu deren Lebensunterhalt beitragenden Jagd stammten, in der Union grundsätzlich weiterhin zulässig sei. Insbesondere könne bei den Inuit, die Robben jagten und Robbenfallen stellten, und bei den Organisationen, die die Interessen der Rechtsmittelführer verträten, nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen tätig seien.

21      Daher ist das Gericht in den Randnrn. 81 bis 87 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gekommen, dass nur vier der Rechtsmittelführer von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien, nämlich diejenigen, die in der Verarbeitung und/oder Vermarktung von Robbenerzeugnissen tätig seien, die von Jägern und Fallenstellern stammten, bei denen es sich um Inuit und Nicht-Inuit handele. Zu Frau Aariak hat das Gericht in Randnr. 82 festgestellt, dass sie von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar betroffen sei. Zwar sei sie in der Verarbeitung von Robbenerzeugnissen, nämlich im Design und Verkauf von Bekleidungsartikeln aus Robbenfellen, tätig, doch gehe aus der Klageschrift und den Stellungnahmen der Rechtsmittelführer und von Herrn Agathos zu den Einreden der Unzulässigkeit hervor, dass sie ebenfalls der Inuit-Gemeinschaft angehöre und in keiner Weise behaupte, im Inverkehrbringen anderer als der unter die fragliche Ausnahme fallenden Waren tätig zu sein.

22      Da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage nur dann erfüllt sind, wenn ein Einzelner sowohl unmittelbar als auch individuell betroffen ist, hat das Gericht in den Randnrn. 88 bis 93 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die vier Rechtsmittelführer, die es als von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen ansah, auch als von ihr individuell betroffen eingestuft werden konnten. Insoweit hat das Gericht unter Bezugnahme auf Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die streitige Verordnung für objektiv festgelegte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber Personengruppen entfalte, die allgemein und abstrakt bestimmt seien. Das allgemeine Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die aus einer von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betriebenen und zu deren Lebensunterhalt beitragenden Jagd stammten, sei allgemein formuliert und könne unterschiedslos für jeden Wirtschaftsteilnehmer gelten, der unter diese Verordnung falle.

23      Zwar seien die betreffenden vier Rechtsmittelführer im Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen tätig, die von Jägern und Fallenstellern stammten, bei denen es sich um Inuit und Nicht-Inuit handele, doch seien sie als solche von der streitigen Verordnung wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer betroffen, der Robbenerzeugnisse in den Verkehr bringe. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie nicht nur unter das allgemeine Verbot, sondern auch unter die Ausnahme für von Inuit stammende Erzeugnisse fielen, reiche dies nicht aus, um sie in ähnlicher Weise zu individualisieren, wie es bei dem Adressaten einer Entscheidung der Fall wäre.

24      Unter diesen Umständen hat das Gericht die Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt.

 Anträge der Parteien

25      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass alle für eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung erforderlichen Angaben vorliegen;

–        andernfalls den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        das Parlament und den Rat zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführer zu tragen,

–        die Kommission und das Königreich der Niederlande zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

26      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

27      Das Parlament beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

29      Das Königreich der Niederlande hat keine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

 Zum Rechtsmittel

30      Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV. Er besteht aus zwei Teilen. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen. Der dritte Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass das Gericht Art. 47 der Charta sowie die Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verkannt habe. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht schließlich vor, Beweise verfälscht zu haben.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

31      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei seiner Auslegung des in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ und insbesondere dadurch, dass es Gesetzgebungsakte wie die streitige Verordnung vom Anwendungsbereich dieses Begriffs ausgenommen habe, einen Rechtsfehler begangen.

32      Die vom Gericht getroffene Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter werde durch die im AEU-Vertrag, insbesondere in den Art. 288 AEUV, 289 AEUV und 290 AEUV, verwendeten Begriffe nicht gestützt. In diesen Vorschriften werde zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzescharakter unterschieden. Außerdem umfasse der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ entgegen den Ausführungen des Gerichts nicht nur bestimmte, sondern alle Handlungen mit allgemeiner Geltung, so dass die vom Gericht in den Randnrn. 41 bis 48 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene grammatikalische Auslegung fehlerhaft sei.

33      Die vom Gericht getroffene Unterscheidung habe zur Folge, dass allein die Empfehlungen und Stellungnahmen des Parlaments und/oder des Rates als Rechtsakte mit Verordnungscharakter angesehen werden könnten, da die Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse des Parlaments und des Rates zu den Gesetzgebungsakten gehörten und die Rechtsakte der Kommission zu den delegierten Rechtsakten. Dagegen zählten die Empfehlungen und Stellungnahmen nicht zu den in Art. 263 Abs. 1 AEUV angeführten Rechtsakten, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten.

34      Hätten die Verfasser des Vertrags von Lissabon die Absicht gehabt, den Ausdruck „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ in Art. 263 Abs. 4 AEUV als Bezeichnung für das Gegenteil von Gesetzgebungsakten zu verwenden, hätten sie eher den Begriff „delegierter Rechtsakt“ im Sinne von Art. 290 AEUV verwendet. Dass die Verfasser des Vertrags den Ausdruck „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ verwendet hätten, hänge damit zusammen, dass sie an andere Handlungen als Gesetzgebungsakte oder Rechtsakte ohne Gesetzescharakter gedacht hätten. Im Übrigen würden die in Art. 291 AEUV vorgesehenen Durchführungsrechtsakte nicht von der vom Gericht getroffenen Unterscheidung erfasst.

35      Folglich nehme die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Ausdrucks „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ in Abgrenzung zum Ausdruck „Gesetzgebungsakte“ dem unter den Voraussetzungen der durch den Vertrag von Lissabon eingeführten dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV statthaften Rechtsbehelf gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter seinen Sinn, da der Zweck dieser Änderung darin bestanden habe, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen natürlicher und juristischer Personen zu erweitern. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass jede auf Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV gestützte Klage eines Einzelnen ausgeschlossen wäre.

36      Die vom Gericht vorgenommene historische Auslegung des Ausdrucks „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ gehe ebenfalls fehl. Der Vertrag von Lissabon erwähne zwar in Art. 263 Abs. 4 AEUV – wie auch Art. III‑365 Abs. 4 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa – die Rechtsakte mit Verordnungscharakter, doch werde darin nicht die im Vertragsentwurf vorgesehene Klassifizierung der Rechtsakte verwendet, zu der u. a. der Begriff „Europäische Verordnung“ als Rechtsakt ohne Gesetzescharakter gehöre. Im Rahmen des AEU-Vertrags könnten Verordnungen Gesetzgebungsakte oder Rechtsakte ohne Gesetzescharakter sein.

37      Dass der Wortlaut von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht geändert worden sei, belege, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne dieser Bestimmung auf sämtliche Verordnungen erstreckt worden sei, seien es Gesetzgebungsakte oder Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. Diese teleologische Auslegung entspreche im Übrigen dem ursprünglichen Anliegen sowohl der Verfasser des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa als auch derjenigen des Vertrags von Lissabon, die die Lücken hätten füllen wollen, die in den Urteilen vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677), und Kommission/Jégo-Quéré klar herausgearbeitet worden seien.

38      Das Parlament, der Rat und die Kommission schließen sich der vom Gericht vorgenommenen Auslegung des Ausdrucks „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ an.

39      Das Parlament macht geltend, die in Art. I‑33 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa festgelegte Normenhierarchie, die zwischen Gesetzgebungsakten einerseits und Rechtsakten mit Verordnungscharakter andererseits unterscheide, sei zwar nicht in den AEU-Vertrag übernommen worden, aber Art. 289 Abs. 3 AEUV bezeichne Gesetzgebungsakte eindeutig als Rechtsakte, die gemäß dem ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen würden. Außerdem unterscheide Art. 263 AEUV in seinen Abs. 1 und 4 zwischen „Gesetzgebungsakten“ und „Rechtsakten mit Verordnungscharakter“. Diese beiden Begriffe müssten miteinander in Einklang gebracht werden, um die praktische Wirksamkeit von Art. 263 AEUV in vollem Umfang zu erhalten.

40      Der Einwand der Rechtsmittelführer gegen die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach nicht alle Handlungen mit allgemeiner Geltung als Rechtsakte mit Verordnungscharakter angesehen werden könnten, enthalte keine spezifische Kritik, sondern greife die bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente auf. Daher sei das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelführer ohnehin unzulässig.

41      Dem Argument der Rechtsmittelführer, die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ entleere diesen Begriff seines Inhalts, halten das Parlament, der Rat und die Kommission entgegen, dass dieser Begriff verschiedene Kategorien von Rechtsakten umfasse, darunter u. a. die auf der Grundlage der Art. 290 AEUV bzw. 291 AEUV angenommenen delegierten Rechtsakte sowie Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite, wobei Letztere den Großteil der Unionsrechtsakte darstellten. Daraus folge die Unrichtigkeit des Arguments der Rechtsmittelführer, dass die Verfasser des AEU-Vertrags den Ausdruck „delegiert“ verwendet hätten, wenn sie sich auf Handlungen mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte seien, hätten beziehen wollen. Die Kommission fügt hinzu, unter den Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ fielen außerdem die anhand besonderer Rechtsgrundlagen wie den Art. 43 Abs. 3 AEUV, 109 AEUV und 215 Abs. 1 AEUV angenommenen Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung und die in Art. 263 Abs. 1 AEUV angeführten, von verschiedenen anderen „Einrichtungen und sonstigen Stellen“ angenommenen Handlungen mit allgemeiner Geltung.

42      Zur Entstehungsgeschichte von Art. 263 Abs. 4 AEUV führt das Parlament aus, dass die Rechtsmittelführer keine spezielle Rüge hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses erhöben und somit vom Gerichtshof verlangten, die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente erneut zu prüfen, was im Rahmen eines Rechtsmittels jedoch unzulässig sei. In jedem Fall aber seien die im Rahmen des Rechtsmittels vorgebrachten Argumente unbegründet. Hierzu machen das Parlament und die Kommission geltend, es sei offenkundig, dass der Konvent zur Zukunft Europas den Ausdruck „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ in der Absicht gewählt habe, Gesetzgebungsakte auszuschließen, und dass die Verfasser des Vertrags von Lissabon die bestehende Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter für Klagen hätten beibehalten wollen.

43      Zum teleologischen Ansatz des Gerichts trägt die Kommission vor, dass der Zweck der Einführung der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV, der darin bestehe, den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Klagebefugnis zu erweitern, nicht zugleich bedeute, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ auf Gesetzgebungsakte zu erstrecken wäre.

44      Nach Ansicht des Parlaments läuft die Auslegung des Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV durch das Gericht nicht dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck entgegen, der darin bestehe, Klagen gegen Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung unter Voraussetzungen zu ermöglichen, die weniger streng seien als die für Klagen nach Art. 230 Abs. 4 EG. Das Parlament und der Rat tragen vor, indem Art. 263 AEUV es natürlichen oder juristischen Personen ermögliche, Klagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter zu erheben, die sie unmittelbar beträfen und keine Durchführungsmaßnahmen enthielten, werde der in den Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat und Kommission/Jégo-Quéré aufgezeigten Situation in vollem Umfang abgeholfen. Im Urteil Kommission/Jégo-Quéré habe es sich bei der streitigen Handlung um eine Durchführungsverordnung der Kommission gehandelt, die nach der vom Gericht vorgenommenen Prüfung offenkundig als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV einzustufen sei. Der Rat weist außerdem darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs Aufgabe der Mitgliedstaaten sei, zur Vervollständigung des durch die Verträge geschaffenen Rechtsschutzsystems beizutragen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

45      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ in Art. 263 Abs. 4 AEUV Gesetzgebungsakte im Sinne von Art. 289 Abs. 3 AEUV wie die streitige Verordnung nicht umfasse.

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, Slg. 2003, I‑2125, Randnrn. 15 und 16, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, Slg. 2010, I‑9555, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes nicht lediglich eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage anstreben. Mit diesem ersten Teil zeigen die Rechtsmittelführer nämlich klar die Passagen des angefochtenen Beschlusses auf, die sie für rechtsfehlerhaft halten, und legen die rechtlichen Argumente dar, auf die sie ihren Antrag stützen, darunter u. a. diejenigen, die die verschiedenen vom Gericht angewandten Auslegungsmethoden betreffen. Somit werden die bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumente entgegen dem Vorbringen des Parlaments nicht lediglich wiederholt, sondern in Wirklichkeit gegen einen wesentlichen Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses gerichtet, und ermöglichen damit dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe.

49      Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig.

50      Zur Begründetheit dieses ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen sind, sondern auch ihr Zusammenhang und das gesamte Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 20). Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, Randnr. 135).

51      Somit ist anhand dieser Auslegungsmethoden zu prüfen, ob das Gericht mit seiner Feststellung in Randnr. 56 des angefochtenen Beschlusses, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV Handlungen mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte erfasse, einen Rechtsfehler begangen hat.

52      Art. 263 Abs. 1 AEUV bezeichnet die Handlungen der Union, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter sein können, nämlich zum einen Gesetzgebungsakte und zum anderen, wie das Gericht in Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, sonstige verbindliche Handlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, wobei dies individuelle Handlungen oder Handlungen mit allgemeiner Geltung sein können. Diese Handlungen können nach Art. 263 Abs. 2 AEUV Gegenstand einer Klage wegen Unzuständigkeit, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wegen Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs sein.

53      Sodann wird in Art. 263 AEUV deutlich zwischen dem Klagerecht der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten einerseits und dem Klagerecht natürlicher und juristischer Personen andererseits unterschieden. So räumt Art. 263 Abs. 2 AEUV den dort genannten Unionsorganen und den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Rechtmäßigkeit jeglicher in Abs. 1 genannter Handlungen durch eine Nichtigkeitsklage anzufechten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird (vgl. Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem können die Organe und der Ausschuss, die in Abs. 3 dieses Artikels genannt sind, beim Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen diese Handlungen erheben, sofern die Klage auf die Wahrung ihrer Rechte abzielt.

54      Hingegen bestimmt Art. 263 Abs. 4 AEUV zum Klagerecht natürlicher und juristischer Personen, dass „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben [kann]“.

55      Zum einen ist festzustellen, dass die ersten beiden Varianten von Art. 263 Abs. 4 AEUV denjenigen entsprechen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im EG-Vertrag, und zwar in dessen Art. 230 Abs. 4, vorgesehen waren (vgl., in Bezug auf die letztgenannte Vorschrift, Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn. 34 bis 37).

56      Durch die Bezugnahme auf „Handlungen“ im Allgemeinen betreffen diese Varianten alle Handlungen der Union, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑5829, Randnr. 29, vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, Slg. 2010, I‑11911, Randnr. 45, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, Slg. 2011, I‑9639, Randnrn. 36 bis 38). Dieser Begriff umfasst somit Handlungen mit allgemeiner Geltung – mit oder ohne Gesetzgebungscharakter – sowie individuelle Handlungen. Mit der zweiten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV wird klargestellt, dass die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht der Adressat der angefochtenen Handlung ist, davon abhängt, dass der Kläger von dieser Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist.

57      Zum anderen wurde mit dem Vertrag von Lissabon in Art. 263 Abs. 4 AEUV eine dritte Variante hinzugefügt, mit der die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gelockert wurden. Ohne die Zulässigkeit der von natürlichen und juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklagen von der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit abhängig zu machen, eröffnet diese Variante nämlich einen Rechtsbehelf gegen „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen.

58      Zum Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ geht aus Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV hervor, dass dieser eine geringere Tragweite hat als der in Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV zur Bezeichnung der anderen Arten von Maßnahmen, deren Nichtigerklärung natürliche und juristische Personen beantragen können, verwendete Begriff „Handlungen“. Der erstgenannte Begriff kann sich, wie das Gericht in Randnr. 43 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, nicht auf sämtliche Handlungen mit allgemeiner Geltung beziehen, sondern nur auf eine engere Kategorie derartiger Handlungen. Eine gegenteilige Auslegung würde die mit der zweiten und der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV getroffene Unterscheidung zwischen den Begriffen „Handlungen“ und „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ ihres Sinnes entleeren.

59      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt von Art. III‑365 Abs. 4 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa in Art. 263 Abs. 4 AEUV unverändert übernommen wurde. Aus den Vorarbeiten zur erstgenannten Vorschrift geht hervor, dass die Änderung von Art. 230 Abs. 4 EG zwar dazu dienen sollte, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen zu erweitern, doch sollten die in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Gesetzgebungsakte nicht geändert werden. Somit ermöglichte die Verwendung des Ausdrucks „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Entwurf zur Änderung dieser Vorschrift die Bezeichnung der Kategorie von Handlungen, die künftig nach weniger strengen Voraussetzungen als bisher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, und zwar unter Beibehaltung „des restriktiven Ansatzes in Bezug auf die Klagebefugnis von Einzelpersonen gegen Gesetzgebungsakte (für die das Kriterium ‚unmittelbar und individuell betroffen‘ weiterhin gilt)“ (vgl. u. a. Sekretariat des Europäischen Konvents, Schlussbericht des Arbeitskreises über die Arbeitsweise des Gerichtshofs vom 25. März 2003, CONV 636/03, Randnr. 22, und Übermittlungsvermerk des Präsidiums des Konvents vom 12. Mai 2003, CONV 734/03, S. 20).

60      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Änderung des in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Klagerechts natürlicher und juristischer Personen das Ziel hatte, diesen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten zu ermöglichen.

61      Das Gericht ist somit zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ in Art. 263 Abs. 4 AEUV Gesetzgebungsakte nicht umfasst.

62      Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

63      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Prüfung, ob sie unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen seien, Rechtsfehler begangen.

64      Zur Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, vertreten die Rechtsmittelführer die Ansicht, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass die streitige Verordnung nur die vier im Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Europäischen Union tätigen Rechtsmittelführer unmittelbar betreffe, einen Rechtsfehler begangen. In Randnr. 82 des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht zur Situation von Frau Aariak ausgeführt, dass die streitige Verordnung nur die Rechtsmittelführer unmittelbar betreffe, die im Inverkehrbringen anderer als der angeblich von der Ausnahme zugunsten der Inuit erfassten Robbenerzeugnisse tätig seien. Für die Frage, ob Frau Aariak von dieser Verordnung unmittelbar betroffen sein könne, sei es jedoch unerheblich, ob die von ihr vermarkteten Erzeugnisse unter eine Ausnahme fielen. Das Gericht habe damit ein zusätzliches Kriterium zur Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit aufgestellt.

65      Zur Voraussetzung der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, vertreten die Rechtsmittelführer die Ansicht, das Gericht habe durch seine enge Auslegung dieser Voraussetzung einen Rechtsfehler begangen. Die Mitgliedstaaten seien durch die Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat und Kommission/Jégo-Quéré dazu bewogen worden, Art. 230 Abs. 4 EG in einer die Zulässigkeitsvoraussetzungen für natürliche und juristische Personen erweiternden Weise zu ändern. In Anbetracht dieser Entwicklung sollte der Gerichtshof die auf das Urteil Plaumann/Kommission zurückgehende enge Auslegung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit revidieren. Würde der Gerichtshof das von Generalanwalt Jacobs in Nr. 60 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat vorgeschlagene Kriterium der „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ der streitigen Verordnung auf die Interessen der Rechtsmittelführer anwenden, würde er zu dem Schluss gelangen, dass die Rechtsmittelführer in der vorliegenden Rechtssache von dieser Verordnung individuell betroffen seien.

66      Das Parlament, der Rat und die Kommission vertreten die Ansicht, dass der Vertrag von Lissabon den Inhalt der Voraussetzungen der unmittelbaren Betroffenheit und der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt werde, nicht geändert habe. Es gebe weder im Vertrag noch in den Vorarbeiten einen dahin gehenden Hinweis, der eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung zu dieser Frage erforderlich gemacht hätte. Das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, als es diese Voraussetzungen in derselben Weise wie vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ausgelegt habe.

67      Der Rat vertritt außerdem die Ansicht, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu der Frage, was unter individueller Betroffenheit zu verstehen sei, in der Praxis zur Folge hätte, dass jede Person, die unmittelbar von der Handlung betroffen sei, deren Nichtigerklärung sie begehre, auch als individuell von ihr betroffen anzusehen wäre. Damit verlöre die Unterscheidung zwischen Rechtsakten mit Verordnungscharakter und Gesetzgebungsakten weitgehend ihre Bedeutung.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

68      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die in Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV vorgesehenen Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als nicht erfüllt angesehen habe, weil sie nicht unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen seien.

69      In Bezug auf die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, rügen die Rechtsmittelführer nicht, dass das Gericht die aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil Plaumann/Kommission resultierenden Beurteilungskriterien für diese Zulässigkeitsvoraussetzungen falsch angewandt habe, sondern fordern den Gerichtshof ausdrücklich auf, diese Beurteilungskriterien zu revidieren und durch das Kriterium der „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ zu ersetzen.

70      Wie in Randnr. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, entspricht die zweite Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV derjenigen von Art. 230 Abs. 4 EG. Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde nicht geändert. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfasser des Vertrags von Lissabon die Absicht gehabt hätten, die Tragweite der bereits in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ändern. Im Übrigen geht aus den Vorarbeiten zu Art. III‑365 Abs. 4 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa hervor, dass die Tragweite dieser Voraussetzungen nicht geändert werden sollte (vgl. u. a. Sekretariat des Europäischen Konvents, Schlussbericht des Arbeitskreises über die Arbeitsweise des Gerichtshofs vom 25. März 2003, CONV 636/03, Randnr. 23).

71      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, so wie sie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil Plaumann/Kommission ergibt, mit dem Vertrag von Lissabon nicht geändert wurde. Somit hat das Gericht durch die Anwendung der in dieser Rechtsprechung aufgestellten Beurteilungskriterien keinen Rechtsfehler begangen.

72      Nach dieser Rechtsprechung erfüllen natürliche oder juristische Personen die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nur dann, wenn sie von der angefochtenen Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. Urteile Plaumann/Kommission, vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, Slg. 2011, I‑4727, Randnr. 52).

73      Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht in den Randnrn. 88 bis 93 des angefochtenen Beschlusses auf die Prüfung beschränkt, ob vier der Rechtsmittelführer von der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen sind, da bei den übrigen Rechtsmittelführern jedenfalls keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne der genannten Vorschrift vorliege. Jedoch ist festzustellen, dass keiner der Rechtsmittelführer durch die streitige Verordnung in einer Weise individualisiert wird, wie es bei einem Adressaten im Sinne der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Plaumann/Kommission der Fall wäre. Das in der streitigen Verordnung normierte Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen ist nämlich allgemein formuliert und gilt unterschiedslos für jeden Wirtschaftsteilnehmer, der unter die Verordnung fällt.

74      Unter diesen Umständen ist nicht zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es nur die in der Verarbeitung und/oder Vermarktung von Robbenerzeugnissen, die von Jägern und Fallenstellern stammen, bei denen es sich um Inuit und Nicht-Inuit handelt, tätigen Rechtsmittelführer als von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen angesehen hat, da ein insoweit begangener Rechtsfehler für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich wäre und sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses auswirken würde.

75      Wie sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 4 AEUV sowie aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ist eine natürliche oder juristische Person nur dann befugt, eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung, die weder an sie gerichtet ist noch einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, zu erheben, wenn sie von dieser Handlung nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist (vgl., zu Art. 230 EG, Urteil vom 30. März 2004, Rothley u. a./Parlament, C‑167/02 P, Slg. 2004, I‑3149, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Da somit die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, kumulativ sind, hat der Umstand, dass eine dieser Voraussetzungen bei einem Kläger nicht gegeben ist, zur Folge, dass die von ihm gegen diese Handlung erhobene Nichtigkeitsklage als unzulässig anzusehen ist.

77      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und damit der erste Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

78      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht spezifisch und ausdrücklich auf die Argumente in den Randnrn. 53 bis 57 ihrer Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit eingegangen sei, wonach nur eine weite Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV mit Art. 47 der Charta sowie den Art. 6 und 13 EMRK im Einklang stehe.

79      Außerdem stehe die in Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, wonach die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gegen eine Verordnung in Art. 263 Abs. 4 AEUV „ausdrücklich vorgesehen sind“, im Widerspruch zur Notwendigkeit einer grammatikalischen, historischen und teleologischen Auslegung dieser Bestimmung. Da das Gericht eine derart umfassende Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgenommen habe, habe es das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht mit der schlichten Erklärung, die Voraussetzungen für das Klagerecht seien „ausdrücklich vorgesehen“, zurückweisen dürfen.

80      Nach Ansicht des Parlaments, des Rates und der Kommission ist das Gericht hinreichend auf die Argumente der Rechtsmittelführer eingegangen. Es sei nicht verpflichtet gewesen, gesondert zu den Art. 6 und 13 EMRK Stellung zu nehmen, da diese Vorschriften die gleiche Bedeutung und Tragweite hätten wie Art. 47 der Charta. Das Parlament fügt hinzu, das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, im Einzelnen auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer einzugehen, da es die von ihnen vertretene Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV bereits in den vorhergehenden Randnummern des angefochtenen Beschlusses aus anderen Gründen zurückgewiesen habe. Der Rat macht zudem geltend, auch wenn das Gericht Art. 47 der Charta nicht eingehend geprüft habe, sei der Begründungspflicht durch eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Genüge getan worden, aus der eindeutig hervorgehe, dass der Unionsrichter die in Art. 263 AEUV genannten Voraussetzungen nicht außer Acht lassen dürfe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

81      Fest steht, dass das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses auf die in den Randnrn. 53 bis 57 der Stellungnahme der Rechtsmittelführer zur Einrede der Unzulässigkeit des Parlaments und des Rates enthaltene Argumentation zum Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingegangen ist. Das Gericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs entschieden, dass die Unionsgerichte die Voraussetzungen, unter denen ein Einzelner Klage gegen eine Verordnung erheben könne, nicht so auslegen könnten, dass es zu einer Abweichung von diesen, im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen komme, ohne damit ihre Befugnisse zu überschreiten; dies gelte auch im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

82      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs war das Gericht nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente erschöpfend zu behandeln. Nach dieser Rechtsprechung kann die Begründung des Gerichts implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen die betreffenden Maßnahmen getroffen wurden, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, Slg. 2009, I‑6155, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Angesichts dessen kann der Umstand, dass das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses die von den Rechtsmittelführern angeführten Art. 6 und 13 EMRK nicht ausdrücklich erwähnt und auf ihre Argumentation nicht ausdrücklich in allen Einzelheiten eingeht, nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden.

84      Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Gericht in derselben Randnummer festgestellt hat, dass es die in Art. 263 Abs. 4 AEUV „ausdrücklich vorgesehen[en]“ Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gegen eine Verordnung nicht außer Acht lassen könne, obwohl es eine grammatikalische, historische und teleologische Auslegung dieser Bestimmung vorgenommen hat. Das Gericht hat nämlich, indem es eine klassische Auslegung anhand der im Unionsrecht anerkannten Auslegungsmethoden vorgenommen hat, über die Tragweite des in Art. 263 Abs. 4 AEUV verwendeten Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ entschieden. Ein solches Vorgehen hat keine Auswirkung darauf, dass der genannte Begriff eine ausdrücklich in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen darstellt, und macht die Begründung des Gerichts nicht widersprüchlich.

85      Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

86      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, die vom Gericht vertretene Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoße gegen Art. 47 der Charta sowie gegen die Art. 6 und 13 EMRK. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 3. Mai 2002, Jégo-Quéré/Kommission (T‑177/01, Slg. 2002, II‑2365), festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die enge Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen vor den Unionsgerichten natürlichen und juristischen Personen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleiste, das es ihnen ermöglichen würde, die Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung, die ihre Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigten, zu bestreiten.

87      Die Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV im angefochtenen Beschluss stelle, verglichen mit der vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestehenden Situation, sogar einen Rückschritt dar. Vor dessen Inkrafttreten hätten die Unionsgerichte ein materielles Kriterium angewandt, um die Befugnis natürlicher und juristischer Personen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage festzustellen, während nunmehr ein rein formales Kriterium angewandt werde.

88      Das Parlament, der Rat und die Kommission vertreten die Ansicht, dass den Rechtsmittelführern ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stehe, da sie über ein Klagerecht gegen den Rechtsakt zur Durchführung der streitigen Verordnung, die Verordnung Nr. 737/2010, verfügten, welchen/welche sie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. April 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T‑526/10), ergangen sei, angefochtenen hätten; dies habe ihnen ermöglicht, dieselben wie die in der vorliegenden Rechtssache dem Gericht vorgetragenen Sachargumente geltend zu machen. Außerdem machen der Rat und die Kommission unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zu Art. 47 der Charta geltend, dass diese Vorschrift nicht darauf abziele, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen zu ändern.

 Würdigung durch den Gerichtshof

89      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, die vom Gericht vertretene Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoße gegen Art. 47 der Charta, da sie natürlichen und juristischen Personen die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen Gesetzgebungsakte der Union nur dann ermöglicht, wenn diese sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betreffen.

90      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, Slg. 2011, I‑1137, Randnr. 66).

91      Außerdem ist die Union eine Rechtsunion, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit den Verträgen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den Grundrechten im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, Slg. 2010, I‑6213, Randnr. 44).

92      Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (vgl. Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Randnr. 80, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C‑59/11, Randnr. 34).

93      Somit sind natürliche oder juristische Personen, die Handlungen der Union mit allgemeiner Geltung wegen der in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht unmittelbar anfechten können, dagegen geschützt, dass solche Handlungen auf sie angewandt werden. Obliegt die Durchführung dieser Handlungen den Unionsorganen, können diese Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten Klage gegen die Durchführungsrechtsakte erheben und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit der betreffenden allgemeinen Handlungen berufen. Obliegt die Durchführung der Handlungen der Union den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit der betreffenden Handlung der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich insoweit gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 23).

94      Den Betroffenen steht im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zu, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 42, sowie E und F, Randnr. 45).

95      Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (vgl. Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C‑143/88 und C‑92/89, Slg. 1991, I‑415, Randnr. 18, und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C‑453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C‑194/04, Slg. 2005, I‑10423, Randnr. 103).

96      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnrn. 27 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Im Hinblick auf den durch Art. 47 der Charta gewährten Schutz ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, Randnr. 42, und vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C‑426/11, Randnr. 32).

98      Somit sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44, und Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 36).

99      Zu der in Randnr. 90 des vorliegenden Urteils erwähnten Rolle der nationalen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe erfüllen, die Beiden gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (Gutachten 1/09, Randnr. 69).

100    Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 41, und Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 31).

101    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten wurde durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt, wonach sie „die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“.

102    Insoweit ist es mangels einer einschlägigen Regelung der Union Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung der sich aus den Randnrn. 100 und 101 des vorliegenden Urteils ergebenden Erfordernisse sowie der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. April 2008, Impact, C‑268/06, Slg. 2008, I‑2483, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C‑118/08, Slg. 2010, I‑635, Randnr. 31, und vom 18. März 2010, Alassini u. a., C‑317/08 bis C‑320/08, Slg. 2010, I‑2213, Randnrn. 47 und 61).

103    Was die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Rechtsbehelfe betrifft, hat der AEU-Vertrag zwar eine Reihe von Klagemöglichkeiten eröffnet, die gegebenenfalls von natürlichen und juristischen Personen vor den Unionsgerichten ausgeübt werden können, doch sollten weder mit dem AEU-Vertrag noch mit Art. 19 EUV zusätzlich zu den nach nationalem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten geschaffen werden (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnr. 40).

104    Etwas anderes würde nur gelten, wenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem zumindest inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder wenn die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin bestünde, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Unibet, Randnrn. 41 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Zum Argument der Rechtsmittelführer, wonach die vom Gericht vertretene Auslegung des in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ zu einer Lücke beim gerichtlichen Rechtsschutz führen würde und mit Art. 47 der Charta unvereinbar sei, da sie zur Folge hätte, dass jeder Gesetzgebungsakt praktisch von einer gerichtlichen Kontrolle ausgenommen wäre, ist festzustellen, dass der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz nicht verlangt, dass ein Betroffener unmittelbar vor den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen Gesetzgebungsakte der Union anstrengen kann.

106    Schließlich verlangt weder dieses Grundrecht noch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dass ein Betroffener gegen solche Rechtsakte in der Hauptsache vor den nationalen Gerichten Klage erheben kann.

107    Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

108    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen. Hierzu tragen sie vor, das Gericht habe mehrfach ihr Vorbringen zu der Frage verfälscht, inwieweit Gesetzgebungsakte von dem in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ erfasst seien. Insbesondere habe das Gericht ihr Vorbringen mit dem des Parlaments und des Rates verwechselt. Daher sei die Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangt sei, mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, so dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss, zumindest aber den Teil dieses Beschlusses, der der Auslegung des Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ gewidmet sei, aufheben und das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelführer selbst prüfen müsse.

109    Das Parlament hält diesen Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig. In Wirklichkeit versuchten die Rechtsmittelführer, eine erneute Prüfung der im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu erreichen. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet, da das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht falsch ausgelegt habe. Außerdem hätten die Rechtsmittelführer nicht dargetan, dass sich die angeblichen Fehler auf die Feststellung des Gerichts ausgewirkt hätten, wonach die streitige Verordnung kein „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 AEUV sei.

110    Der Rat und die Kommission vertreten die Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, da die Rechtsmittelführer keine Tatsachen oder Beweise anführten, die vom Gericht hätten verfälscht werden können.

 Würdigung durch den Gerichtshof

111    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine Verfälschung bestimmter dem Gericht von ihnen vorgetragener Argumente geltend und versuchen damit, die Schlussfolgerung des Gerichts in Frage zu stellen, dass Gesetzgebungsakte nicht vom Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV umfasst sind.

112    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das Gericht, wie sich aus Randnr. 61 des vorliegenden Urteils ergibt, zu Recht entschieden hat, dass Gesetzgebungsakte nicht vom Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ umfasst sind. Selbst wenn das Gericht also bestimmte Argumente der Rechtsmittelführer verfälscht haben sollte, würde sich eine solche Verfälschung nicht auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses auswirken und könnte somit nicht zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

113    Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

114    Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, da keiner der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift.

 Kosten

115    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

116    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Hat eine erstinstanzliche Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen, kann der Gerichtshof ihr nach Art. 184 Abs. 4 ihre eigenen Kosten auferlegen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

117    Da das Parlament und der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind den Rechtsmittelführern neben ihren eigenen Kosten die dem Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen.

118    Die Kommission trägt als Streithelferin vor dem Gericht ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Inuit Tapiriit Kanatami, die Nattivak Hunters and Trappers Association, die Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, die Canadian Seal Marketing Group, die Ta Ma Su Seal Products Inc., das Fur Institute of Canada, die NuTan Furs Inc., die GC Rieber Skinn AS, der Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC‑Greenland), Johannes Egede und die Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.