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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2013 – ENI SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-508/11 P)1

(Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften – Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses – Begründungspflicht – Schwere der Zuwiderhandlung – Multiplikator aus Gründen der Abschreckung – Konkrete Auswirkungen auf den Markt – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ENI SpA (Prozessbevollmächtigte: G. M. Roberti und I. Perego, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und L. Malferrari)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011, ENI/Kommission (T-39/07), mit dem dieses die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), soweit diese die ENI SpA betrifft, oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen ENI verhängten Geldbuße teilweise abgewiesen hat – Nachweis der Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründungsmangel

Tenor

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Eni SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

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1 ABl. C 340 vom 19.11.2011.