Language of document : ECLI:EU:C:2006:201

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PHILIPPE LÉGER

vom 23. März 20061(1)

Rechtssache C‑519/04 P

David Meca-Medina,

Igor Majcen

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) über die Kontrolle von Doping – Unvereinbarkeit mit den Artikeln 49 EG, 81 EG und 82 EG – Beschwerde – Zurückweisung“





1.        In diesem Verfahren geht es um das Rechtsmittel der Herren Meca‑Medina und Majcen(2) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 im Fall Meca-Medina und Majcen/Kommission(3), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 1. August 2002(4) abgewiesen hat, mit der die von den Rechtsmittelführern gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17(5) erhobene Beschwerde gegen das Internationale Olympische Komitee(6) zurückgewiesen worden war.

2.        Mit ihrer Beschwerde hatten die Rechtsmittelführer die Vereinbarkeit bestimmter vom IOC erlassener und vom Internationalen Schwimmverband(7) durchgeführter Vorschriften und bestimmter Dopingkontrollpraktiken mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb (Artikel 81 EG und 82 EG) und die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG) angezweifelt.

I –     Vorgeschichte des Rechtsstreits(8)

3.        Die Rechtsmittelführer wurden mit Beschluss des Doping-Ausschusses der FINA vom 8. August 1999 nach einer positiv ausgefallenen Nandrolon-Dopingkontrolle(9) für vier Jahre gesperrt. Das Sportschiedsgericht, bei dem die Rechtsmittelführer gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegten, bestätigte diese Sperre am 29. Februar 2000, bevor es diese einer erneuten Prüfung unterzog und anschließend mit Schiedsspruch vom 23. Mai 2001 auf zwei Jahre verkürzte.

4.        Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 reichten die Rechtsmittelführer nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie einen Verstoß gegen Artikel 81 EG und/oder 82 EG rügten. Sie machten u. a. geltend, dass bei Nandrolon die Festlegung der Toleranzschwelle bei 2 ng/ml Urin (im Folgenden: streitige Regelung) eine zwischen dem IOC und den 27 bei diesem akkreditierten Laboren abgestimmte Verhaltensweise sei. Der wettbewerbswidrige Charakter dieser Schwelle werde auch dadurch verstärkt, dass die mit der schiedsrichterlichen Entscheidung von Streitfällen im Bereich des Sports betrauten Instanzen gegenüber dem IOC nicht unabhängig seien.

5.        Die Kommission wies die Beschwerde der Rechtsmittelführer mit der streitigen Entscheidung(10) zurück, da die streitige Regelung nicht unter das Verbot der Artikel 81 EG und 82 EG falle.

II –  Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

6.        Die Rechtsmittelführer haben mit Klageschrift, die am 11. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gestützt auf Artikel 230 Absatz 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

7.        Sie haben ihre Klagen auf drei Klagegründe gestützt: einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission erstens bei der Beurteilung des IOC, zweitens bei der Prüfung der streitigen Regelung im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Wouters u. a.(11) aufgestellten Kriterien und drittens bei der Anwendung von Artikel 49 EG.

8.        Das Gericht hat diese Klage mit der Feststellung abgewiesen, dass die drei Klagegründe nicht geeignet seien, zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu führen, und hat den Rechtsmittelführern ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission auferlegt.

III –  Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Rechtsmittelanträge

9.        Mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

10.      Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Außerdem beantragen sie, ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben.

11.      Die Kommission als Rechtsmittelgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise die gegen die streitige Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen. Außerdem beantragt sie, den Rechtsmittelführern die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

12.      Die Republik Finnland, Streithelferin im ersten Rechtszug, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

IV –  Zum Rechtsmittel

13.      Die Rechtsmittelschrift ist trotz der präzisen Bezugnahmen auf Randnummern des angefochtenen Urteils ausgesprochen konfus. Wenn ich richtig verstehe, machen die Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

14.      Erstens werfen sie dem Gericht vor, die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen Walrave und Koch(12), Bosman(13) und Deliège(14) über die Anwendung der Artikel 39 EG und 49 EG auf sportliche Regelwerke falsch ausgelegt zu haben. Zweitens wenden sie sich gegen die Auffassung des Gerichts, dass eine Anti‑Doping‑Regelung ein rein sportliches Regelwerk darstelle, das aufgrund dieser Tatsache nicht unter den EG‑Vertrag falle. Drittens habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass die streitige Regelung mit wirtschaftlichen Erwägungen nichts zu tun habe und nicht in den Geltungsbereich der Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG falle. Viertens werfen sie dem Gericht vor, die Ansicht vertreten zu haben, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung der streitigen Regelung nach der im Urteil Wouters u. a. entwickelten Methode nicht notwendig gewesen sei.

A –     Zum ersten Rechtsmittelgrund

15.      Die Rechtsmittelführer wenden sich im Rahmen dieses ersten Rechtsmittelgrunds(15) gegen die vom Gericht in den Randnummern 40 f. des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den genannten Urteilen Walrave und Koch, Bosman und Deliège zur Anwendung der Artikel 39 EG und 49 EG auf sportliche Regelwerke.

16.      Zunächst sei die Auffassung des Gerichts unzutreffend, dass die mit den Artikeln 39 EG und 49 EG erlassenen Verbote auf reine Sportregeln, die mit wirtschaftlichen Erwägungen nichts zu tun hätten, nicht anzuwenden seien. Der Gerichtshof habe ihrer Ansicht nach im Urteil Walrave und Koch niemals einen derartig allgemeinen Ausschluss festgestellt. Er habe diese Ausnahme vielmehr auf die Zusammensetzung und die Bildung von Sportmannschaften beschränkt. Als reine Sportregeln seien nur Regeln anzusehen, die sich auf den spezifischen Charakter und Rahmen von Sportveranstaltungen bezögen und daher mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zusammenhingen.

17.      Ich teile die Auffassung der Kommission und der Republik Finnland(16), dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofes zutreffend angewendet hat.

18.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt nämlich angesichts der Ziele der Europäischen Gemeinschaft die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört. Hat eine derartige Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung (wie z. B. bei professionellen oder semiprofessionellen Fußballspielern), so gelten für sie die Artikel 39 EG bis 42 EG oder 49 EG bis 55 EG(17).

19.      Der Gerichtshof hat demgegenüber in vielen Fällen immer wieder eine Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Vorschriften anerkannt, wenn die fragliche Sportregelung aus „nichtwirtschaftlichen Gründen … [gerechtfertigt ist], die mit dem besonderen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und … ausschließlich den Sport als solchen betreffen“(18). In den betreffenden Rechtssachen hat der Gerichtshof meines Erachtens eine generelle Ausnahme herausgearbeitet, die nicht, wie die Rechtsmittelführer geltend machen, auf die Zusammensetzung und die Bildung von Sportmannschaften beschränkt werden darf.

20.      Unter diesen Umständen meine ich, dass das Gericht in den Randnummern 40 und 41 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass die in den Artikeln 39 EG und 49 EG enthaltenen Verbote auf die Regeln Anwendung finden, die den wirtschaftlichen Aspekt betreffen, den die sportliche Betätigung aufweisen kann, jedoch „keine rein sportlichen Regeln, d. h. Regeln, die Fragen betreffen, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben“(19).

21.      Demzufolge bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.

B –     Zum zweiten Rechtsmittelgrund

22.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Feststellung des Gerichts, dass eine Anti-Doping-Regelung eine Regelung sei, die als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun habe und demzufolge nicht unter den EG-Vertrag falle. Sie stützen diesen Rechtsmittelgrund auf zwei Argumente.

23.      Zum einen habe das Gericht sein Urteil mit einer widersprüchlichen Begründung versehen oder unzureichend begründet. Es behaupte nämlich in den Randnummern 44 und 47 des angefochtenen Urteils, dass die Regelungen zur Dopingbekämpfung keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgten. In Randnummer 57 des Urteils räume es dagegen ein, dass das IOC die Sorge gehabt haben könnte, das wirtschaftliche Potenzial der Olympischen Spiele zu wahren. Außerdem habe das Gericht in Randnummer 45 des Urteils eine künstliche Unterscheidung zwischen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Dimension der sportlichen Betätigung vorgenommen.

24.      Zum anderen habe das Gericht fehlerhaft gehandelt, indem es gestützt auf die Rechtsprechung in den Fällen Walrave und Koch, Donà und Deliège festgestellt habe, dass eine Anti-Doping-Regelung nicht in den Geltungsbereich der Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG falle. Die Anti-Doping-Regelungen unterschieden sich nämlich von den Regelungen über die Zusammensetzung der Fußballnationalmannschaften (Urteile Walrave und Koch und Donà) und über die Auswahl der Sportler für hochrangige Wettkämpfe (Urteil Deliège).

25.      Ich bin ebenso wie die Kommission und die Republik Finnland der Auffassung, dass auch dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist(20).

26.      Das Argument der Rechtsmittelführer, dass das Gericht sich in den Randnummern 44 und 47 des angefochtenen Urteils widerspreche, halte ich nicht für stichhaltig.

27.      Das Gericht hat in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass „der Hochleistungssport in weitem Umfang eine wirtschaftliche Tätigkeit geworden ist“, und dann festgestellt, dass die Dopingbekämpfung vor allem darauf abziele, die ethischen Werte des Sports und die Gesundheit der Sportler zu bewahren. Der in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils enthaltene Hinweis auf die wirtschaftlichen Zwecke, die das IOC unter Umständen verfolgt haben könnte, reicht meines Erachtens nicht aus, um einen Widerspruch in der Begründung des Gerichts darzutun.

28.      Ich meine nämlich, dass ein rein sportliches Regelwerk wie eine Anti-Doping-Regelung angesichts dessen, was im Umfeld des Hochleistungssports wirtschaftlich und finanziell auf dem Spiel steht, nicht frei von jeglichem wirtschaftlichen Interesse sein kann. Dieses Interesse ist meiner Ansicht nach jedoch völlig nebensächlich und steht dem rein sportlichen Charakter der Anti-Doping-Regelungen nicht entgegen. Die von den Rechtsmittelführern vertretene Auffassung läuft, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, in Wirklichkeit darauf hinaus, unter Hinweis auf die Unteilbarkeit der sportlichen Betätigung einen Nebenaspekt, die wirtschaftliche Dimension, in den Vordergrund zu stellen, um für eine umfassende Anwendbarkeit der Regeln des EG-Vertrags auf die professionelle oder semiprofessionelle Ausübung von Sport zu sorgen(21).

29.      Das Argument der Rechtsmittelführer, dass sich das Gericht nicht wirksam auf die Urteile Walrave und Koch, Donà und Deliège berufen könne, halte ich ebenfalls für nicht stichhaltig. Offenbar haben die Rechtsmittelführer diese Urteile in nur sehr begrenztem Maße zur Kenntnis genommen, denn der Gerichtshof hat in diesen Urteilen meines Erachtens rein sportliche Regelwerke generell vom Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG ausgenommen. Die Rechtsmittelführer wollen damit eine künstliche Unterscheidung zwischen den in den genannten Rechtssachen untersuchten Regelungen und der streitigen Regelung vornehmen.

30.      Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

C –     Zum dritten Rechtsmittelgrund

31.      Die Rechtsmittelführer machen im Rahmen dieses dritten Rechtsmittelgrunds(22) im Wesentlichen geltend, dass das Gericht fehlerhaft gehandelt habe, indem es in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die streitige Regelung mit wirtschaftlichen Erwägungen nichts zu tun habe und demzufolge nicht in den Geltungsbereich der Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG falle.

32.      Die Rechtsmittelführer stützen diesen Rechtsmittelgrund, wie ich es verstehe, auf zwei Argumente.

33.      Zunächst wenden sie sich gegen die in den Randnummern 49 und 55 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichts, dass die streitige Regelung selbst dann, wenn sie erwiesenermaßen überzogen sein sollte, immer noch von rein sportlicher Art wäre. Diese Beurteilung stütze sich nicht nur auf eine widersprüchliche und unzureichende Begründung, sondern laufe auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen Deliège und Wouters u. a.(23) zuwider.

34.      Außerdem habe das Gericht eine sachlich unzutreffende Feststellung getroffen, indem es in Randnummer 55 Satz 2 des angefochtenen Urteils erklärt habe, dass die streitige Regelung eine Anti-Doping-Regelung sei, obwohl sich der in dieser festgesetzte Wert auch aus körperlicher Anstrengung und/oder dem Gebrauch nicht dopender Mittel wie Fleisch unkastrierter Keiler ergeben könne.

35.      Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist(24).

36.      Es genügt die Feststellung, dass sich die Rechtsmittelführer in Wirklichkeit gegen die mit der streitigen Regelung auf 2 ng/ml Urin festgelegte Toleranzschwelle wenden und versuchen, die vom Gericht durchgeführte Sachverhaltswürdigung durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

37.      Gemäß Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel aber nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften unter Ausschluss jeder Tatsachenbeurteilung gestützt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht über die Bewertung der Sachverhalts- und Beweiselemente durch das Gericht befinden, sofern nicht eine offensichtliche Verfälschung dieser Elemente durch das Gericht gegeben ist(25).

38.      Außerdem bin ich der Ansicht, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, sich in der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts dazu zu äußern, ob eine vom IOC im Rahmen der Dopingbekämpfung erlassene Regelung wissenschaftlich gerechtfertigt ist oder nicht.

39.      Unter diesen Umständen und da eine Verfälschung der Sachverhaltselemente von den Rechtsmittelführern weder nachgewiesen noch auch nur geltend gemacht worden ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, diesen Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

D –     Zum vierten Rechtsmittelgrund

40.      Die Rechtsmittelführer wenden sich im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrunds(26) gegen die Randnummern 61, 62 und 64 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt habe, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung der streitigen Regelung nach der im Urteil Wouters u. a. entwickelten Methode nicht notwendig gewesen sei.

41.      Die Rechtsmittelführer stützen diesen Rechtsmittelgrund auf drei Rügen: Erstens sei die Anwendbarkeit der im Urteil Wouters u. a. entwickelten Prüfungsmethode falsch beurteilt worden, zweitens sei die streitige Entscheidung verfälscht worden, und drittens liege ein Verstoß gegen die Rechte der Verteidigung vor.

1.      Zur fehlerhaften Beurteilung der Anwendbarkeit der vom Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. entwickelten Prüfungsmethode durch das Gericht

42.      Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Randnummern 65 f. des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass der vorliegende Fall sich von dem, der zum Urteil Wouters u. a. geführt habe, unterscheide, weil die streitige Regelung ein Verhalten, das Doping betreffe, das nicht mit einem Marktverhalten gleichgesetzt werden könne, und für eine Tätigkeit – das Sporttreiben – gelte, die ihrem Wesen nach nichts mit wirtschaftlichen Erwägungen zu tun habe. Ihrer Ansicht nach seien die vom Gerichtshof in jenem Urteil aufgestellten Kriterien nämlich durchaus auf den vorliegenden Fall übertragbar gewesen.

43.      Ich halte diese Rüge nicht für stichhaltig.

44.      Es genügt der Hinweis darauf, dass die in der Rechtssache Wouters u. a. in Rede stehende Regelung ein Marktverhalten, nämlich die Bildung von Kooperationen zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, betraf und für eine ihrem Wesen nach wirtschaftliche, nämlich anwaltliche, Tätigkeit galt. Da die streitige Regelung von rein sportlicher Art ist und nichts mit wirtschaftlichen Erwägungen zu tun hat, meine ich, dass das Gericht zu Recht erklärt hat, dass die Prüfung dieser Regelung nach den in jenem Urteil aufgestellten Kriterien nicht notwendig sei.

2.      Zur Verfälschung der streitigen Entscheidung durch das Gericht

45.      Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, festgestellt zu haben, dass die von der Kommission im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln durchgeführte Prüfung der streitigen Regelung nur hilfsweise oder vorsorglich erfolgt sei. Das Gericht habe die streitige Entscheidung dadurch falsch wiedergegeben.

46.      Zwar ist es bekanntlich allein Sache des Gerichts, die ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen, jedoch gehört die Frage, ob diese Beweismittel oder der angefochtene Rechtsakt verfälscht wurden, zu den Fragen, die im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofes unterbreitet werden können(27). Ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung des angefochtenen Rechtsakts gerügt wird, zielt auf die Feststellung ab, dass das Gericht die Bedeutung, den Inhalt oder die Tragweite des angefochtenen Rechtsakts verfälscht hat. Die Verfälschung kann sich damit aus einer Änderung des Inhalts des Rechtsakts(28), einer mangelnden Berücksichtigung wesentlicher Aspekte des Rechtsakts(29) oder einer mangelnden Würdigung seines Kontextes(30) ergeben.

47.      Da sich die vorliegende Rüge auf eine Verfälschung der streitigen Entscheidung bezieht, ist sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zulässig.

48.      Ich halte diese Rüge jedoch für unbegründet.

49.      Eine derartige Verfälschung muss sich bekanntlich aus den Prozessakten offensichtlich ergeben, ohne dass eine erneute Würdigung der Tatsachen und der Beweise erforderlich ist(31). Ich meine, dass die vom Gericht in den Randnummern 61, 62 und 64 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung der streitigen Entscheidung diese nicht offensichtlich verfälscht.

50.      Schon der Wortlaut dieser Entscheidung macht nämlich deutlich, dass die Kommission sehr wohl bedacht hat, dass der Erlass der streitigen Regelung nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten des IOC fällt(32). Meines Erachtens hat die Kommission, wie sie selbst vorträgt(33), nur hilfsweise geprüft, ob etwaige durch diese Regelung verursachte Beschränkungen aufgrund der im Urteil Wouters u. a. entwickelten Kriterien gerechtfertigt sein könnten(34).

51.      Außerdem ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer lediglich die vom Gericht vorgenommene Beurteilung beanstanden und nichts vortragen, was auf das Bestehen eines offensichtlichen Irrtums schließen ließe.

3.       Zum Verstoß des Gerichts gegen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer

52.      Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das Gericht ihnen durch seine Feststellung, dass die Prüfung der streitigen Regelung im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln nicht notwendig sei, keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu der Frage zu äußern, ob diese Regelung ein nicht in den Geltungsbereich der Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG fallendes rein sportliches Regelwerk sei.

53.      Auch diese Rüge ist meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen. Die Kommission weist nämlich zutreffend darauf hin, dass die Rechtsmittelführer ihre Argumente nicht nur im Verfahren vor der Kommission, sondern auch in dem vor dem Gericht abgelaufenen schriftlichen und mündlichen Verfahren habe vortragen können(35).

54.      Deshalb schlage ich vor, den vierten Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

V –    Ergebnis

55.      Aus all diesen Gründen schlage ich daher vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen sowie David Meca-Medina und Igor Majcen gemäß den Artikeln 69 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten aufzuerlegen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Im Folgenden: Rechtsmittelführer.


3 – Rechtssache T‑313/02 (Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil).


4 – Sache COMP/38158 Meca-Medina und Majcen/IOC, im Folgenden: streitige Entscheidung, siehe im Internet [nur französische Fassung] unter:


http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases/decisions/38158/fr.pdf.


5 – Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).


6 – International Olympic Commitee, im Folgenden: IOC.


7 – Fédération internationale de natation amateur, im Folgenden: FINA.


8 – Zu näheren Angaben über die Vorgeschichte des Rechtsstreits siehe die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 1 bis 34 des angefochtenen Urteils.


9 – Nandrolon ist ein nach dem Anti-Doping-Code der Olympischen Bewegung verbotenes Anabolikum.


10 – Nrn. 72 f.


11 – Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C‑309/99 (Slg. 2002, I‑1577).


12 – Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Slg. 1974, 1405).


13 – Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93 (Slg. 1995, I‑4921).


14 – Urteil vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C‑51/96 und C‑191/97 (Slg. 2000, I‑2549).


15 – Rechtsmittelschrift (Nrn. 21 bis 32).


16 – Siehe Klagebeantwortung der Kommission (Nrn. 16 bis 28) und Streithilfeschriftsatz der Republik Finnland (Nr. 8).


17 – Siehe insbesondere die genannten Urteile Walrave und Koch (Randnrn. 4 f.) und Bosman (Randnr. 73) sowie das Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 12 f.).


18 – Siehe insbesondere die Urteile Donà (Randnrn. 14 f.) und Bosman (Randnrn. 76 und 127) sowie das Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C‑176/96 (Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I‑2681, Randnr. 34).


19 – Randnr. 41 Satz 1 des angefochtenen Urteils.


20 – Siehe Klagebeantwortung der Kommission (Nrn. 29 bis 41) und Streithilfeschriftsatz der Republik Finnland (Nrn. 11 bis 13).


21 – Klagebeantwortung (Nr. 35).


22 – Rechtsmittelschrift (Nrn. 40 bis 53).


23 – Siehe insbesondere Urteil Deliège (Randnr. 69) und Urteil Wouters u. a. (Randnrn. 97 bis 109 und 123).


24 – Klagebeantwortung (Nrn. 42 bis 56).


25 – Siehe in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑470/00 P (Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I‑4167, Randnr. 40 und die dort zitierte Rechtsprechung).


26 – Rechtsmittelschrift (Nrn. 54 bis 64).


27 – Siehe insbesondere Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C‑8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 90) und vom 9. September 1999 in der Rechtssache C‑257/98 P (Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I‑5251, Randnrn. 45 bis 47) sowie auch die Beschlüsse vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C‑341/98 P (Proderec/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28) und vom 9. Juli 2004 in der Rechtssache C‑116/03 P (Fichtner/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).


28 – Siehe in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C‑197/99 P (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I‑8461, Randnr. 67).


29 – Siehe in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 11. April 2001 in der Rechtssache C‑459/00 P(R) (Kommission/Trenker, Slg. 2001, I‑2823, Randnr. 71).


30 – Siehe in diesem Sinne u. a. Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache C‑277/01 P (Parlament/Samper, Slg. 2003, I‑3019, Randnr. 40).


31 – Siehe insbesondere Urteil New Holland Ford/Kommission (Randnrn. 72 f.).


32 – Streitige Entscheidung (Nr. 38).


33 – Klagebeantwortung (Nr. 62).


34 – Streitige Entscheidung (Nrn. 42 bis 55).


35 – Klagebeantwortung, Nrn. 65 bis 72.