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Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça - Portugal) – P/M

(Rechtssache C-507/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Fehlen eines vernünftigen Zweifels – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen – Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 – Art. 16 Abs. 1 Buchst. a – Bestimmung des Zeitpunkts der Anrufung eines Gerichts – Antrag auf Aussetzung des Verfahrens – Keine Auswirkung)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: P

Rechtsmittelgegnerin: M

Tenor

Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, selbst wenn das Verfahren zwischenzeitlich auf Betreiben des Antragstellers, der es eingeleitet hatte, ausgesetzt worden ist, ohne dass das betreffende Verfahren dem Antragsgegner bekannt gegeben worden wäre oder dieser hiervon Kenntnis gehabt hätte oder sich in irgendeiner Form an dem Verfahren beteiligt hätte, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken.

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1 ABl. C 65 vom 23.2.2015.