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Klage, eingereicht am 22. März 2013 - Königreich Spanien/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-146/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Es wird beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes für rechtlich inexistent zu erklären, hilfsweise in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

hilfsweise

Art. 9 Abs. 1 in seiner Gesamtheit sowie Art. 9 Abs. 2 in der im fünften Klagegrund dieser Klage dargelegten Umfang für nichtig zu erklären;

Art. 18 Abs. 2 in seiner Gesamtheit sowie alle Bezugnahmen, die die Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht als System des gerichtlichen Rechtsschutzes für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EPEW) und als Rechtsquelle des EPEW enthält, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.    Verstoß gegen die Werte der Rechtsstaatlichkeit durch Erlass einer Regelung, die auf einen für das Europäische Patentamt, dessen Rechtsakte keiner gerichtlichen Kontrolle unterlägen, erlassenen Titel gestützt sei

2.    Inexistenz eines Rechtsakts der Union, hilfsweise Fehlen der Rechtsgrundlage für die Verordnung, durch Nichteinführung von Maßnahmen, die den in Art. 118 AEUV vorgesehen einheitlichen Schutz gewährleisteten

3.    Ermessensmissbrauch durch Verwendung der verstärkten Zusammenarbeit für andere Zwecke als den in den Verträgen vorgesehenen

4.    Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV, hilfsweise Verstoß gegen die Meroni-Rechtsprechung, indem das System der Festsetzung der Jahresgebühren und der Festlegung der anteiligen Verteilung dieser Gebühren geregelt werde

5.    Verstoß gegen die Meroni-Rechtsprechung, indem an das Europäische Patentamt bestimmte Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung übertragen würden

6.    Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts im Hinblick auf die Regelung des Inkrafttretens der Verordnung

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1 - ABl. L 361, S. 1.