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Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-287/11, Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. April 2016

(Rechtssache C-208/16 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Heitkamp BauHolding GmbH, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-287/11 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,

den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011)275 endgültig, im Verfahren „Staatliche Beihilfe C 7/2010– KStG, Sanierungsklausel“ gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,

die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsmittelgrund geltend.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Das Gericht habe verkannt, das § 8c Abs. 1a KStG, die sog. Sanierungsklausel, nicht selektiv sei:

Die sog. Sanierungsklausel sei nicht prima facie selektiv, weil keine Abweichung vom maßgeblichen Referenzsystem vorliege, und weil sie eine allgemeine Maßnahme sei, die jedem Unternehmen im Gebiet des Mitgliedstaats zugutekommen kann.

Die sog. Sanierungsklausel sei auch aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Die Sanierungsklausel sei erstens durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zweitens durch die Missbrauchsbekämpfung, nämlich die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen, und drittens durch die objektiven Unterschiede zwischen einem schädlichen Beteiligungserwerb und einem Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung gerechtfertigt.

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