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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2017 von ANKO A.E. Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-155/14, ANKO/Europäische Kommission

(Rechtssache C-7/17 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ANKO A.E. Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stavroula Paliou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-155/14 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-155/14 enthalte rechtliche Wertungen, die gegen Grundsätze des Unionsrechts verstießen, und legt dagegen Berufung ein.

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil solle aufgehoben werden

erstens in Bezug auf die anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen wegen eines Rechtsfehlers und Verfahrensfehlern, die die Begründung fehlerhaft machten;

zweitens wegen eines Rechtsfehlers hinsichtlich der Vorschriften, die in Bezug auf die Klageschrift den Beweisgegenstand und die Beweislast und in Bezug auf die Klagebeantwortung die Verteilung der Beweislast regelten.

Vor diesem Hintergrund werden folgende Rechtsmittelgründe geltend gemacht:

In Bezug auf den Rechtsfehler und die Verfahrensfehler:

1)    Erster Rechtsmittelgrund: völliges Fehlen einer Begründung

2)    Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und widersprüchliche Begründung

In Bezug auf den Rechtsfehler und die Vorschriften, die den Beweisgegenstand und die Beweislast regeln:

3)    Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler betreffend den Beweisgegenstand und die Beweislast in Bezug auf die Klageschrift

4)    Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler betreffend die Verteilung der Beweislast in Bezug auf die Klagebeantwortung der Kommission

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