Language of document : ECLI:EU:T:2011:701

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

30. November 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Methacrylate – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Begriff ‚einheitliche Zuwiderhandlung‘ – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“ 

In der Rechtssache T‑208/06

Quinn Barlo Ltd mit Sitz in Cavan (Irland),

Quinn Plastics NV mit Sitz in Geel (Belgien),

Quinn Plastics GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Blau, F. Wijckmans und F. Tuytschaever,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch V. Bottka und S. Noë, dann durch V. Bottka und N. Khan als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 – Methacrylat), soweit sie die Klägerinnen betreffen, sowie, hilfsweise, Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung, soweit darin den Klägerinnen eine Geldbuße auferlegt wird, oder, höchst hilfsweise, Herabsetzung dieser Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz sowie der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 – Methacrylat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. fest, dass eine Reihe von Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich zu verschiedenen Zeiten zwischen dem 23. Januar 1997 und dem 12. September 2002 an einem Komplex von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der Methacrylat-Industrie beteiligt hätten, die sich auf den gesamten EWR erstreckt hätten (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

2        Nach der angefochtenen Entscheidung handelte es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die die drei folgenden aus Polymethylmethacrylat (im Folgenden: PMMA) bestehenden Produkte betraf: Formmassen, Massivplatten und Platten für Sanitäranwendungen. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass diese drei PMMA-Produkte physikalisch und chemisch unterschiedlich sind und unterschiedlich verwendet werden, sie jedoch wegen ihres gemeinsamen Roh-/Vorprodukts, des Methacrylatmonomeren (im Folgenden: MMA), als homogene Produktgruppe angesehen werden können (Erwägungsgründe 4 bis 8 der angefochtenen Entscheidung).

3        Ausweislich der angefochtenen Entscheidung bestand die in Rede stehende Zuwiderhandlung in Preisgesprächen, in der Absprache, Durchführung und Überwachung von Preisvereinbarungen entweder in Form von Preiserhöhungen oder zumindest der Stabilisierung der bestehenden Preise, in Gesprächen über die Weitergabe der zusätzlichen Bearbeitungskosten an die Kunden, im Austausch von geschäftlich wichtigen und vertraulichen markt- und/oder unternehmensrelevanten Informationen, in der Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und in sonstigen Kontakten, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern (Art. 1 und Erwägungsgründe 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung).

4        Die angefochtene Entscheidung war gerichtet an die Unternehmen Degussa AG, Röhm GmbH & Co. KG und Para-Chemie GmbH (im Folgenden zusammen: Degussa), Total SA, Elf Aquitaine SA, Arkema SA (ehemals Atofina SA), Altuglas International SA und Altumax Europe SAS (im Folgenden zusammen: Atofina), Lucite International Ltd und Lucite International UK Ltd (im Folgenden zusammen: Lucite), ICI plc sowie an die Klägerinnen, die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH.

5        Die Klägerinnen gehören zur irischen Quinn Group Ltd, die am 7. Mai 2004 nach der fraglichen Zeitspanne der Zuwiderhandlung das gesamte Kapital der Muttergesellschaft der Barlo-Gruppe (Barlo Group plc, danach umbenannt in Barlo Group Ltd) erwarb (299. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerinnen gingen aus der Integration der Geschäftsbereiche von drei ehemaligen Gesellschaften der Barlo-Gruppe (im Folgenden zusammen: Barlo) in die Quinn-Gruppe im Januar 2005 hervor:

–        die Quinn Plastics GmbH ist die Nachfolgerin der Barlo Plastics GmbH. Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung beteiligte sich die Barlo Plastics GmbH an kollusiven Verhaltensweisen in der Methacrylatindustrie (297. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung);

–        die Quinn Plastics NV ist die Nachfolgerin der Barlo Plastics NV. Diese war die Muttergesellschaft der Barlo Plastics GmbH und hielt unmittelbar 100 % ihres Kapitals (Erwägungsgründe 38, 43 und 301 der angefochtenen Entscheidung);

–        die Quinn Barlo ist die Nachfolgerin der Barlo Group Ltd. Es handelt sich um die Muttergesellschaft der ehemaligen Barlo-Gruppe, die unmittelbar oder mittelbar 100 % des Kapitals der ehemaligen Barlo-Gesellschaften hält (Erwägungsgründe 300 und 301 der angefochtenen Entscheidung).

6        Die angefochtene Entscheidung ist gegen alle drei Klägerinnen gerichtet, da die Kommission der Auffassung war, dass Quinn Barlo und die Quinn Plastics NV während der Zuwiderhandlung für das Verhalten der Quinn Plastics GmbH (ehemals Barlo Plastics GmbH) verantwortlich gewesen seien (Erwägungsgründe 301 und 304 und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

7        Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren wurde eingeleitet, nachdem Degussa am 20. Dezember 2002 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) eingereicht hatte.

8        Am 25. und 26. März 2003 nahm die Kommission in den Geschäftsräumen von Atofina, Barlo, Degussa und Lucite (59. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) Nachprüfungen vor. Im Anschluss an diese Nachprüfungen reichten Atofina und Lucite am 3. April bzw. 11. Juli 2003 Anträge auf Erlass der Geldbuße bzw. auf Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit ein (Erwägungsgründe 60 und 66 der angefochtenen Entscheidung). Am 18. Oktober 2004 stellte ICI einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit (83. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Barlo hat keinen Antrag aufgrund der genannten Mitteilung gestellt.

9        Zwischen dem 9. April 2003 und dem 29. Juli 2004 richtete die Kommission nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [86 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204), sodann nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) mehrere Auskunftsersuchen an Barlo (Erwägungsgründe 62 und 79 der angefochtenen Entscheidung).

10      Am 17. August 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffend eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Verbindung mit MMA, PMMA-Formmassen, PMMA-Massivplatten und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen an und richtete sie u. a. an die Klägerinnen und an die Quinn Plastics SA (85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

11      Eine Anhörung fand am 15. und 16. Dezember 2005 statt.

12      Im Hinblick auf die Angaben, die die Unternehmen in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung machten, ließ die Kommission eine Reihe von Beschwerdepunkten fallen, insbesondere:

–        die Beschwerdepunkte, die allen Gesellschaften angelastet worden waren, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich des Teils der Zuwiderhandlung gerichtet war, die das MMA betraf;

–        die Beschwerdepunkte, die den Klägerinnen und Quinn Plastics hinsichtlich der PMMA-Formmassen angelastet worden waren;

–        die Beschwerdepunkte, die der Quinn Plastics SA hinsichtlich der PMMA-Massivplatten angelastet worden waren (93. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

13      Am 31. Mai 2006 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung. In Bezug auf die Klägerinnen stellte die Kommission fest, dass sie sich in der Zeit vom 30. April 1998 bis zum 21. August 2000 an den oben in den Randnrn. 1 bis 3 dargelegten wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hätten (Art. 1 Buchst. l bis n der angefochtenen Entscheidung), und verhängte gegen sie eine Geldbuße von 9 Mio. Euro, für deren Zahlung sie gesamtschuldnerisch hafteten (Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung).

14      Bei der Bemessung der Geldbuße prüfte die Kommission erstens die Schwere der Zuwiderhandlung und stellte dabei fest, dass sie wegen der Art der Zuwiderhandlung und weil diese das gesamte EWR-Gebiet erfasst habe, als ein besonders schwerer Verstoß im Sinne der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), zu gelten habe (Erwägungsgründe 319 bis 331 der angefochtenen Entscheidung).

15      Als Zweites war die Kommission der Meinung, dass innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen eine Differenzierung der Unternehmen möglich sei, um dem tatsächlichen wirtschaftlichen Vermögen der Zuwiderhandelnden, dem Wettbewerb einen spürbaren Schaden zuzufügen, Rechnung zu tragen. Daher stellte sie fest, dass im vorliegenden Fall „die Möglichkeit [besteht], die [betreffenden] Unternehmen nach ihrer jeweiligen relativen Bedeutung gemessen am mit PMMA-Produkten erzielten Umsatz, mit dem sie am Kartell beteiligt waren, [drei] Kategorien zuzuordnen“. Barlo habe im Jahr 2000 im EWR mit PMMA-Massivplatten einen Umsatz von 66,37 Mio. Euro erzielt und sei entsprechend der dritten Kategorie zuzuordnen.

16      Darüber hinaus setzte die Kommission im Rahmen der differenzierten Behandlung den Ausgangsbetrag der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße um 20 % mit folgender Begründung herab (335. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung):

„[D]ie Kommission [berücksichtigt], dass es nicht klar ist, ob Barlo an den wettbewerbswidrigen Kontakten hinsichtlich der PMMA- Formmassen oder der PMMA-Sanitärplatten teilgenommen hat. Deshalb scheint es so, dass Barlo keine Kenntnis des Gesamtumfangs der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen hatte.“

17      Aufgrund dieser Erwägungen setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße auf 15 Mio. Euro fest (336. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Zweitens prüfte die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung und stellte fest, dass, da die Klägerinnen während zwei Jahren und drei Monaten an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, der Ausgangsbetrag um 20 % zu erhöhen sei (10 % pro vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung). Der Grundbetrag der Geldbuße wurde somit auf 18 Mio. Euro festgesetzt (354. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

19      Drittens prüfte die Kommission die erschwerenden und die mildernden Umstände. Sie berücksichtigte keinen erschwerenden Umstand gegen die Klägerinnen. Was die mildernden Umstände betrifft, ließ die Kommission das Argument der Klägerinnen gelten, dass sie nur eine passive und untergeordnete Rolle bei der Zuwiderhandlung gespielt hätten. Sie billigte ihnen daher eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % zu.

20      Die Kommission wies die sonstigen von den Klägerinnen geltend gemachten mildernden Umstände zurück (Erwägungsgründe 375 bis 396 der angefochtenen Entscheidung) und setzte daher die Geldbuße auf 9 Mio. Euro fest (397. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Da bei den Klägerinnen die Mitteilung über Zusammenarbeit nicht angewandt wurde, handelt es sich um den Endbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 8. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

22      Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Dritten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache demzufolge verwiesen worden ist.

23      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zur Beantwortung einiger Fragen und zur Vorlage von Schriftstücken aufzufordern. Dem ist die Kommission fristgemäß nachgekommen.

24      Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Mai 2011 mündlich verhandelt und die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet. Die Kommission hat gemäß der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Aufforderung zusätzliche Schriftstücke vorgelegt, die zu den Akten genommen worden sind. Auf die Erklärungen der Klägerinnen hin, sie hätten zu den genannten Schriftstücken in der Sitzung Stellung nehmen können, ist die mündliche Verhandlung am Ende der Sitzung geschlossen worden.

25      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Art. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

–        hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        weiter hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er gegen sie eine Geldbuße von 9 Mio. Euro festsetzt, und die Geldbuße unter Berücksichtigung des vorliegenden Klagevorbringens herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

27      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 81 EG. Mit dem zweiten rügen sie einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen die Leitlinien und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG

28      Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb das Verhalten von Barlo einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstelle. Dieser Klagegrund untergliedert sich im Wesentlichen in drei Teile. Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes wenden sich die Klägerinnen gegen die von der Kommission vorgenommene Würdigung von fünf Zusammenkünften, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, soweit sie die Klägerinnen betrifft; sie werfen ihr vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass es keine sonstigen Kontakte und Unterredungen gebe, an denen die Klägerinnen beteiligt gewesen seien. Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes machen sie geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Barlo an einem „einheitlichen und gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan“ beteiligt gewesen sei. Im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Barlo an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Würdigung der Zusammenkünfte und sonstiger Kontakte oder Begegnungen, an denen Barlo beteiligt war

29      Dieser Teil des ersten Klagegrundes stützt sich auf drei Rügen.

30      Zunächst räumen die Klägerinnen zwar ein, dass Barlo bei vier der fünf in Frage stehenden Treffen anwesend war (nämlich bei den Treffen in Dernbach im April 1998, in Darmstadt am 29. Juni 1998, in Heidelberg am 24. Februar 2000 und in Deidesheim am 21. August 2000), machen jedoch geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Anwesenheit der Klägerinnen bei diesen Treffen eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung und einen Verstoß gegen Art. 81 EG dargestellt habe. Sodann bestreiten die Klägerinnen, dass Barlo bei dem in Frage stehenden fünften Treffen anwesend war, d. h. bei dem Treffen in Barcelona Mai/Juni 1999; sie sind der Meinung, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass dieses Treffen stattgefunden habe. Schließlich machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass sie, abgesehen von der Anwesenheit eines Vertreters von Barlo bei den vorstehend genannten vier Treffen, keine sonstigen wettbewerbswidrigen Kontakte oder Begegnungen nachgewiesen habe, an denen sie beteiligt gewesen seien.

–       Zu den vier Treffen, in Bezug auf die die Anwesenheit von Barlo eingeräumt wird

31      Die Klägerinnen bestreiten, gegen Art. 81 EG dadurch verstoßen zu haben, dass ein Vertreter von Barlo an den in Frage stehenden vier Treffen teilgenommen habe. Zum einen wenden sich die Klägerinnen gegen die Beschreibung dieser Treffen in der angefochtenen Entscheidung, weil sie nicht ausreichend durch Beweise belegt sei. Zum anderen machen sie geltend, es habe eine „legitime Erklärung“ für das Verhalten von Barlo gegeben. Die Interessen der Kartellbeteiligten seien nicht zwangsläufig dieselben wie die von Barlo gewesen, da Barlo weder auf dem MMA-Gebiet noch auf dem Gebiet aller PMMA-Produkte tätig sei. Da die Preispolitik von Barlo mit den Zielen des Kartells unvereinbar gewesen sei und ihr Marktanteil gewachsen sei, hätten die Kartellbeteiligten wahrscheinlich testen wollen, ob Barlo in das Kartell aufgenommen werden könne, und hätten Barlo zu Treffen mit „harmloser“ Tagesordnung oder zu Anlässen eingeladen, für die ein Treffen nicht vorgesehen gewesen sei. Die Beweise in den Akten der Kommission zeigten, dass diese Versuche fehlgeschlagen seien und dass Barlo die am Wachstum ihres Marktanteils orientierte Geschäftspolitik fortgesetzt habe.

32      Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 1 der angefochtenen Entscheidung zufolge die Klägerinnen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, „indem sie sich … an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der Methacrylat-Industrie beteiligt haben, die sich auf den gesamten EWR erstreckten und in Preisgesprächen sowie in der Absprache, Durchführung und Überwachung von Preisvereinbarungen entweder in Form von Preiserhöhungen oder zumindest der Stabilisierung der bestehenden Preise, in Gesprächen über die Weitergabe zusätzlicher Bearbeitungskosten an die Kunden, im Austausch von geschäftlich wichtigen und vertraulichen markt- und/oder unternehmensrelevanten Informationen und in der Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und sonstigen Kontakten bestanden, um die Zuwiderhandlung und die Überwachung ihrer Durchführung zu erleichtern“.

33      Nach Art. 81 Abs. 1 EG sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezwecken oder bewirken.

34      Nach ständiger Rechtsprechung erfassen die Begriffe Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen, und unterscheiden sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnrn. 131 und 132, und vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Randnr. 23).

35      Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB Holding u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 199).

36      Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 115, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 158).

37      In dieser Hinsicht steht Art. 81 Abs. 1 EG streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen dieses Markts entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 115 bis 117, und T‑Mobile Netherlands u. a., oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 33).

38      Daraus folgt insbesondere, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 35).

39      Um zu beurteilen, ob eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten ist, brauchen überdies deren konkrete Auswirkungen nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt. Die Auswirkungen einer abgestimmten Verhaltensweise brauchen daher nicht geprüft zu werden, wenn feststeht, dass sie einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Zwar setzt ferner der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus, doch gilt vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der über mehrere Jahre mehrere Hersteller beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Markts war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Art. 81 EG umfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 111 bis 114, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 696).

42      In diesem Zusammenhang ist die doppelte Qualifizierung der einheitlichen Zuwiderhandlung als „Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise“ so zu verstehen, dass sie sich auf einen Komplex von Einzelakten bezieht, von denen einige als Vereinbarung und andere als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG anzusehen sind, der für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorschreibt (Urteile Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 264, und HFB Holding u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 187).

43      Was den Nachweis für die Zuwiderhandlung angeht, hat die Kommission die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58). Hierzu muss sie hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

44      Jedoch muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Die Indizien, die die Kommission in der Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu beweisen, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Es ist auch zu berücksichtigen, dass die wettbewerbswidrigen Tätigkeiten heimlich ablaufen und deshalb in den meisten Fällen das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57).

47      Weist die Kommission ferner nach, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hatte, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (Urteile Hüls/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 155, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 96, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 81).

48      Diesem Rechtsgrundsatz liegt zugrunde, dass ein Unternehmen, das an dem genannten Treffen teilgenommen hat, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den übrigen Teilnehmern den Eindruck vermittelt hat, dass es sich dem Ergebnis dieses Treffens anschließe und entsprechend verhalten werde (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 82).

49      Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85).

50      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der offenen Distanzierung als Element der Entlastung von der Verantwortlichkeit überdies restriktiv auszulegen. Schweigt ein Wirtschaftsteilnehmer bei einem Treffen, bei dem eine rechtswidrige Abstimmung über eine bestimmte Frage erfolgt, die die Preispolitik berührt, so kann dieses Schweigen insbesondere nicht der Bekundung einer entschiedenen und klaren Missbilligung gleichgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T‑303/02, Slg. 2006, II‑4567, Randnrn. 103 und 124).

51      Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die vorstehend angeführte Rechtsprechung über die stillschweigende Billigung auf der Prämisse beruht, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 81) oder die offensichtlich wettbewerbswidrigen Zwecken dienten (Urteil Hüls/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 155). Ist daher die Wettbewerbswidrigkeit einer Sitzung nicht zweifelsfrei nachgewiesen, kann diese Rechtsprechung keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T‑36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 91).

52      Zum Vorbringen der Klägerinnen betreffend den Wert der im Rahmen der Anträge nach der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegebenen Erklärungen ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung keine Bestimmung und keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gibt, die es der Kommission verbieten, sich gegenüber einem Unternehmen auf Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen zu berufen (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 512). Den Erklärungen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben werden, kann daher nicht allein aus diesem Grund der Beweiswert abgesprochen werden (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 57 und 58).

53      Gegenüber den freiwilligen Angaben der Hauptteilnehmer an einem rechtswidrigen Kartell ist ein gewisses Misstrauen verständlich, da diese Teilnehmer die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darstellen könnten. Nach der inneren Logik des in der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgesehenen Verfahrens jedoch begründet das Antragsbegehren, durch die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der eigenen Geldbuße zu erwirken, nicht zwangsläufig einen Anreiz zur Vorlage verfälschter Beweise gegen die übrigen Beteiligten an dem inkriminierten Kartell. Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Unternehmens in Frage zu stellen und damit die für dieses bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit zu gelangen (Urteile des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 70, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 58).

54      Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen. Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind daher grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 166, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59).

55      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts kann gleichwohl eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert wird (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 219, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 285, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 293).

56      Um den Beweiswert der Erklärungen der Unternehmen zu prüfen, die einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt haben, berücksichtigt das Gericht vor allem die Bedeutung der übereinstimmenden Indizien, die die Relevanz dieser Erklärungen stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 220, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 70), und das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sie die Neigung haben könnten, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen Unternehmen als so groß wie möglich darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 62 und 295).

57      Was schließlich im vorliegenden Fall den Umfang der gerichtlichen Kontrolle anbelangt, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG generell eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T‑41/96, Slg. 2000, II‑3383, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Verbleiben dem Richter Zweifel, so müssen sie gemäß dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, der als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts insbesondere in Verfahren wegen der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar ist, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen (Urteil Hüls/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 149 und 150).

59      Im Rahmen dieser allgemeinen Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, das im Kern dahin geht, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Beteiligung von Barlo an den fraglichen vier Treffen einen Verstoß gegen Art. 81 EG dargestellt habe.

60      Was als Erstes das Treffen im April 1998 in Dernbach betrifft, wird dieses im 151. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wie folgt dargestellt:

„Im April 1998 fand die zweite der im 144. Erwägungsgrund genannten Zusammenkünfte im … Hotel in Dernbach statt. Laut Atofina war das Ziel des Treffens ebenfalls die Umsetzung neuer Preisstrukturen in Deutschland, deren Einhaltung die Teilnehmer insbesondere hinsichtlich der Berechnung höherer Preise für geringe Mengen und der Weitergabe der Kosteneinsparungen an die Kunden zusicherten … Barlo bestätigt diese Zusammenkunft und die Anwesenheit von Herrn [B]; ursprünglich sei die Erörterung von Markttrends Gegenstand der Zusammenkunft gewesen; schließlich seien allerdings die Ankündigung der neuen Preisstrukturen in Verbindung mit der Weitergabe höherer Dienstleistungskosten an die Kunden Gegenstand der Gespräche gewesen. Da sich die Teilnehmer nicht auf die Weitergabe von Dienstleistungskosten an die Kunden verständigt haben, hat Barlo nach der Zusammenkunft nicht versucht, den durchschnittlichen Preis für PMMA-Massivplatten anzuheben … Degussa hält zwar für möglich, dass diese Zusammenkunft die im 148. Erwägungsgrund … genannte Zusammenkunft vom 16. März 1998 war, gelangt jedoch ausgehend von den Erklärungen von Atofina und Barlo zu dem Ergebnis, dass die in dieser Randnummer genannte Zusammenkunft tatsächlich im April 1998 stattgefunden hat.“

61      Aus den Akten sowie aus dem 151. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass sich die Kommission bei der Feststellung dessen, was der Inhalt des fraglichen Treffens war, auf zwei Angaben stützte, nämlich auf eine Erklärung von Atofina, die diese im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben hatte, und auf die Erwiderung der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

62      Bei dieser Sachlage ist erstens festzustellen, dass hinreichend nachgewiesen wurde, dass das fragliche Treffen offensichtlich wettbewerbswidrigen Zwecken diente.

63      Zum einen vertreten die Klägerinnen zu Unrecht die Auffassung, die von Herrn B. gegebene Beschreibung sei das einzige Beweismittel für den wettbewerbswidrigen Zweck dieses Treffens. Aus der Erklärung von Atofina geht nämlich hervor, dass dieses Treffen den Zweck hatte, die Einhaltung neuer Preisstrukturen zuzusichern, einen Zweck also, der als offensichtlich wettbewerbswidrig einzustufen ist. Dass es sich um eine allgemeine Beschreibung handelt, die für mehrere Treffen gilt, ändert daran nichts.

64      Zum anderen bestreiten die Klägerinnen nicht, dass die Beschreibung ihres eigenen Vertreters, Herrn B., zutreffend ist. Im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen erlaubt die Beschreibung von Herrn B. aber auch die Feststellung, dass es sich um ein Kartelltreffen handelte. Aus ihr ergibt sich nämlich, dass neue Preisstrukturen angekündigt und erörtert wurden, auch wenn sich die Teilnehmer nach den Erklärungen von Herrn B. insoweit nicht einigten. Dass laut Herrn B. diese Erörterung zu keiner Einigung führte, nimmt diesem Treffen nicht den offensichtlich wettbewerbswidrigen Zweck, da es sich zumindest um einen Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen handelte.

65      Ferner ist festzustellen, dass sich diese beiden Gesichtspunkte wechselseitig bestätigen, u. a. bezüglich der Erörterung der „neuen Preisstrukturen“ und der Anwesenheit von Barlo bei dieser Erörterung. Der Umstand, dass Atofina auf die Anwesenheit anderer Unternehmen bei diesem Treffen hingewiesen hat, von deren Anwesenheit in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr ausgegangen wird, kann daher die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf die Klägerinnen nicht entkräften.

66      Die Ausführungen von Degussa in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte können zudem nicht die von Atofina und von Herrn B. gegebene Beschreibung in Frage stellen. Degussa erklärte nämlich lediglich, sie könne nicht im Einzelnen bestätigen, dass im April 1998 ein Treffen stattgefunden habe, wobei sie jedoch betonte, dass sie es auch nicht ausschließen könne. Sie wies darauf hin, dass es sich um dasselbe Treffen wie das vom 16. März 1998 handeln könne. Wie sich aus Fn. 92 der angefochtenen Entscheidung ergibt, erwähnte Degussa aber auch die Anwesenheit eines Vertreters von Barlo bei diesem letztgenannten Treffen.

67      Im Übrigen erklärte Atofina später in Erwiderung auf ein Auskunftsverlangen der Kommission, das fragliche Treffen habe nicht im April, sondern am 16. März 1998 stattgefunden, bekräftigte allerdings zugleich dessen Beschreibung. Diese Unsicherheit hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des fraglichen Treffens kann die Klägerinnen jedoch nicht entlasten angesichts ihrer eigenen Erklärungen und der Tatsache, dass der Zeitpunkt, der Berücksichtigung fand, nämlich der Monat April 1998 anstelle des 16. März 1998, für sie von Vorteil ist, da dieser Zeitpunkt (der letzte Tag des Monats April) von der Kommission als Beginn ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigt wurde.

68      Was zweitens die Würdigung des Verhaltens von Barlo bei dem Treffen von Dernbach angeht, ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen die Anwesenheit von Barlo bei dem fraglichen Treffen nicht bestreiten und nicht geltend machen, dass Barlo sich offen von dem Inhalt dieses Treffens distanziert hätte (siehe oben, Randnr. 47).

69      Unter diesen Umständen reicht die bloße Anwesenheit von Barlo bei dem Treffen für die Feststellung aus, dass das Verhalten von Barlo gegen Art. 81 EG verstieß, da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, das Treffen zumindest Erörterungen über die Preise betraf und damit als offensichtlich wettbewerbswidrig einzustufen ist (siehe oben, Randnrn. 37 und 38). Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen hätte sich Herr B. in dieser Lage darüber im Klaren sein müssen, dass er einem Kartelltreffen beiwohnte, und sich offen von diesem Treffen distanzieren müssen (siehe oben, Randnrn. 47, 48 und 51).

70      Der Umstand, dass Barlo ihre Preise nach dem genannten Treffen angeblich nicht erhöhte, reicht auch als richtig unterstellt nicht aus, um die Verantwortlichkeit der Klägerinnen in Frage zu stellen (siehe oben, Randnr. 49). Jedenfalls tun die Klägerinnen nicht dar, dass Barlo die bei dem Treffen ausgetauschten Informationen bei ihrem Marktverhalten nicht berücksichtigte (siehe oben, Randnr. 40).

71      Was als Zweites das im 155. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannte Treffen vom 29. Juni 1998 in Darmstadt betrifft, bestreiten die Klägerinnen nicht dessen wettbewerbswidrigen Zweck. Sie machen jedoch geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass Barlo mit ihrem eigenen Verhalten zu den gemeinsamen Zielen der anderen Teilnehmer habe beitragen wollen, so dass die Anwesenheit von Barlo bei diesem Treffen nicht als Verstoß gegen Art. 81 EG bewertet werden könne.

72      Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

73      Es genügt die Feststellung, dass es sich angesichts der von den Klägerinnen nicht angegriffenen Beschreibung dieses Treffens im 155. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung um ein offenkundig wettbewerbswidriges Treffen handelte. Nach der oben in Randnr. 47 angeführten Rechtsprechung lag es somit an Barlo, sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren.

74      Insbesondere kann der Umstand, dass Barlo sich nicht dahin gehend äußerte, dass sie ihre Preispolitik ändern wolle (155. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung a. E.), nicht als offene Distanzierung bewertet werden (siehe oben, Randnr. 50).

75      Auch der Vortrag, dass die Kartellbeteiligten Barlo zu diesem Treffen eingeladen hätten, um sie in das Kartell einzubeziehen, dieser Versuch aber gescheitert sei, kann keinen Erfolg haben. Da keine offene Distanzierung stattfand, ist nicht nachgewiesen, dass Barlo, wie die Klägerinnen behaupten, die anderen Beteiligten nicht zur Annahme verleitete, dass sie den Beschlüssen zustimmte oder sich ihnen unterwerfen würde.

76      Die Ausführungen der Klägerinnen, dass es zum einen das erste Treffen gewesen sei, das sich mit Preisverhandlungen in Anwesenheit eines Vertreters von Barlo befasst habe, und dieser nicht mit dem wettbewerbswidrigen Inhalt gerechnet habe, dass zum anderen Barlo jede aktive Beteiligung an diesem Treffen bestritten habe und nicht nachgewiesen sei, dass Barlo ihre Preispolitik nach diesem Treffen geändert habe, und dass schließlich die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen dazu enthalte, dass der Vertreter von Barlo an einem der Folgetreffen teilgenommen habe, sind daher unerheblich. Aus dem Vorstehenden ergibt sich außerdem, dass es nicht das erste Treffen war, an dem der Vertreter von Barlo teilnahm. Die dahin gehenden Ausführungen von Lucite stehen im Widerspruch zu denen von Atofina, von Degussa und der Klägerinnen selbst, wie vorstehend ausgeführt.

77      Was als Drittes das Treffen vom 24. Februar 2000 in Heidelberg betrifft, tragen die Klägerinnen vor, dass die Darstellung der Kommission im 167. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung unzutreffend sei und es sich nicht um ein Kartelltreffen gehandelt habe, sondern um einen „unerwarteten“ „Versuch“, eine Preisvereinbarung zustande zu bringen und Barlo daran zu beteiligen, der gescheitert sei.

78      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der 167. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend den Inhalt der Erklärung der Klägerinnen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdegründe wiedergibt, dessen Richtigkeit im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt wird. Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen genügt bereits diese Erklärung für sich genommen als Nachweis dafür, dass das fragliche Treffen offensichtlich wettbewerbswidrigen Zwecken diente. Aus ihr geht zweifelsfrei hervor, dass Degussa und Atofina ihre neue Preisstruktur vorstellten, der sich die anderen anschließen sollten, und dass es hierzu eine „Diskussion“ zwischen den Beteiligten gab. Selbst wenn der von den Klägerinnen vorgebrachte Umstand, dass diese Diskussion ohne greifbares Ergebnis geblieben sei, bewiesen wäre, würde dies nicht ausreichen, um den wettbewerbswidrigen Charakter dieses Treffens zu beseitigen, da es sich zumindest um eine Diskussion über die Preise und um einen Austausch geschäftlich wichtiger Informationen handelte. Da Barlo sich nicht offen von diesem Inhalt des Treffens distanzierte, steht die Beteiligung an dem Kartell der Klägerinnen allein aufgrund der Anwesenheit von Barlo auf diesem Treffen fest (siehe oben, Randnrn. 37 und 47 bis 51).

79      Zum anderen werden die Feststellungen der Kommission, dass „eine Zusammenkunft [der Unternehmensvertreter] statt[fand], um die Umsetzung der Preiserhöhungsvereinbarungen zu überprüfen“, dass „[sich] [i]n den letzten Monaten … gezeigt [hatte], dass die Preise auf einigen europäischen Teilmärkten nicht oder nur zum Teil erhöht worden waren“, und dass die „Teilnehmer … auch … Marktinformationen [austauschten]“, durch die Erklärungen von Degussa bestätigt, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichts abgegeben hat (siehe oben, Randnr. 23). Soweit die Kommission darüber hinaus unter Verweis auf den 117. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darlegt, dass sich der Austausch insbesondere auf die Marktpreise bezogen habe, wird dieser Umstand durch die in der vorstehenden Randnummer genannte Erklärung der Klägerinnen bestätigt, in der es heißt, dass Degussa und Atofina ihre neue Preisstruktur vorgestellt hätten.

80      Angesichts vor allem der unbestrittenen Erklärung der Klägerinnen zum Inhalt des in Frage stehenden Treffens können daher ihre sonstigen Ausführungen keinen Erfolg haben. Insbesondere ist es unerheblich, dass das Unternehmen „Repsol“ in der angefochtenen Entscheidung nicht unter den Teilnehmern des Treffens aufgeführt wird, obwohl seine Anwesenheit von Degussa erwähnt wurde, oder dass Lucite sich an ein Treffen zu diesem Zeitpunkt nicht erinnern kann. Dies gilt auch für das auf den Umstand gestützte Vorbringen, dass Degussa in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestimmte Aspekte ihrer früheren Erklärung korrigiert habe. Im Übrigen hat Degussa den wettbewerbswidrigen Zweck der Diskussionen zwischen den beteiligten Unternehmen nicht in Frage gestellt. Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, dass die Behauptung der Kommission, der Austausch habe sich auf „die [im 117. Erwägungsgrund] genannten Marktinformationen“ bezogen, nicht belegt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen selbst eingeräumt haben, dass Degussa und Atofina ihre neue Preisstruktur vorgestellt hatten. Selbst wenn daher der Austausch aller im 117. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten Arten von Informationen nicht bewiesen wäre, würde dies nichts an dem Ergebnis ändern, dass bei dem fraglichen Treffen ein Austausch geschäftlich wichtiger Informationen stattfand.

81      Was als Viertes das Treffen vom 21. August 2000 in Deidesheim betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der 168. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eine ausführliche Beschreibung dieses Treffens enthält, die sich hauptsächlich auf handschriftliche Notizen stützt, die der Vertreter von Lucite bei dem Treffen anfertigte, die bei der Inspektion in den Geschäftsräumen von Lucite gefunden wurden und die u. a. eine von Barlo vorgesehene Preiserhöhung erwähnen. Dieses Treffen sowie dessen wettbewerbswidriger Zweck wurden später von Lucite im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit sowie von Degussa und Atofina bestätigt. Barlo bestätigte ihre Anwesenheit bei dem fraglichen Treffen sowie dessen offenkundig wettbewerbswidrigen Zweck wie folgt:

„Am 21. August 2000 fand eine viertes Treffen in Deidesheim statt …; auf der Tagesordnung stand ‚E-Commerce‘, ein Thema, das damals auch häufig auf den CEFIC‑Sitzungen diskutiert wurde. Die Einladung zu dem Treffen ging wiederum von Degussa aus. Anstatt über den E‑ Commerce zu reden, änderten Degussa und Atofina die Tagesordnung, um eine Preiserhöhung für November 2000 vorzustellen. Degussa und Atofina tauschten zunächst ausführliche Informationen über ihre Preise aus und kündigten dann an, dass sie für November 2000 eine Preiserhöhung planten. Nach den Informationen, über die [die Klägerinnen verfügen], hat Herr [B.] eine Preiserhöhung nicht akzeptiert …“

82      Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der offenkundig wettbewerbswidrige Zweck des Treffens sowie die Anwesenheit von Barlo bei diesem Treffen in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen wurden.

83      Im Rahmen der vorliegenden Klage stellen die Klägerinnen zudem nicht die Beschreibung im 168. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Frage, sondern führen lediglich aus, die Kommission habe in Anbetracht der Tatsache, dass Barlo den Vorschlägen von Degussa und Atofina nicht zugestimmt habe, nicht bewiesen, dass die Anwesenheit von Barlo bei diesem Treffen gegen Art. 81 EG verstoßen habe. Das genannte Treffen sei daher für Barlo ein „unerwarteter“ „Versuch“ gewesen, sie in das Kartell aufzunehmen. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass Barlo die bei diesem Treffen beschlossene Erhöhung umgesetzt habe, was die Kommission zugebe, da der Zeitpunkt des Treffens mit dem Ende ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zusammenfalle.

84      Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Kommission bezüglich des Verstoßes gegen Art. 81 EG in Frage zu stellen.

85      Zum einen steht das Vorbringen, Barlo habe den Preiserhöhungen nicht zugestimmt, im Widerspruch zu den handschriftlichen Notizen des Vertreters von Lucite, die später von Lucite, Degussa und Atofina bestätigt wurden.

86      Zum anderen hat Barlo, selbst wenn man unterstellt, sie hätte einer Preiserhöhung nicht ausdrücklich zugestimmt, gleichwohl an einem offenkundig wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen, auf dem Preiserhöhungen erörtert und beschlossen wurden und geschäftlich wichtige Informationen ausgetauscht wurden, ohne dass sie sich offen vom Inhalt des Treffens distanzierte. Unter diesen Umständen steht der Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln nach den Grundsätzen, die in der oben in Randnr. 49 angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurden, fest. Insbesondere ist der Umstand unerheblich, dass der Inhalt des Treffens für Barlo „unerwartet“ gewesen sei und dass Barlo die Ergebnisse dieses Treffens nicht umgesetzt habe.

87      Im Übrigen beweist die Erklärung von Atofina, dass „das Treffen … der Wiederherstellung des Vertrauens zwischen Degussa/Ato[fina]/Lucite/Barlo dienen [sollte], um die Preise erhöhen zu können“, keineswegs, dass das Treffen nicht als Kartelltreffen vorgesehen war, wie die Klägerinnen behaupten, sondern bestätigt vielmehr den offenkundig wettbewerbswidrigen Zweck des Treffens, die Anwesenheit von Barlo bei diesem Treffen sowie die Tatsache, dass Barlo bereits vor diesem Treffen an dem Kartell beteiligt war.

88      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht davon ausging, dass die Teilnahme von Barlo an den vorstehend genannten vier Treffen einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellte.

89      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, wonach vorliegend angesichts der Übernahme von Barlo durch die Klägerinnen vier Jahre nach Ende der Zuwiderhandlung und angesichts der sich hieraus für die Klägerinnen ergebenden Unmöglichkeit, eigene Beweismittel beizubringen, „besonderes Augenmerk“ auf die Beweislast zu legen sei, die die Kommission umkehren wolle. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass der Verstoß gegen Art. 81 EG gemäß den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Beweisanforderungen festgestellt wurde.

90      Da die oben in Randnr. 88 gezogene Schlussfolgerung auf den von der Kommission zusammengetragenen eindeutigen Beweisen beruht, können die Ausführungen der Klägerinnen, die im Wesentlichen darauf abzielen, eine andere „denkbare Erklärung“ an die Stelle der Erklärung der Kommission zu setzen, keinen Erfolg haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Coats Holdings und Coats/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn. 72 und 74).

91      Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

–       Zu dem bestrittenen Treffen in Barcelona (Spanien) im Mai/Juni 1999 (164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

92      Im Gegensatz zu den vier oben untersuchten Treffen streiten die Klägerinnen die Teilnahme von Barlo an einem Treffen im Mai oder Juni 1999 ab und behaupten überdies, dass die Kommission nicht einmal das Stattfinden dieses Treffens bewiesen habe. Das Treffen sei für sie aber von „entscheidender Bedeutung“, da es das Bindeglied sei zwischen zwei Treffen im Jahr 1998 und den beiden Treffen im Jahr 2000, bei denen Barlo anwesend gewesen sei.

93      Der 164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet wie folgt:

„Im Mai oder Juni 1999 fand eine Zusammenkunft von Vertretern von Atofina, ICI, Degussa, Barlo und Irpen (einem lokalen Produzenten) in einem Hotel in Barcelona statt. Bei dieser Zusammenkunft sollte Irpen über die Preisabsprachen informiert und in die Preisabsprachen einbezogen werden. Die Diskussionen bezogen sich auch auf die Festlegung von Mindestpreisen pro Palette. Die Gespräche betrafen jeweils einzelne Länder und Kunden, wobei ein genauer Zeitplan für die Preiserhöhungen für jedes Land festgelegt wurde.“

94      Wie die Klägerinnen hervorheben, verfügte die Kommission unstreitig nicht über einen schriftlichen Beweis für dieses Treffen, und zwar weder für dessen wettbewerbswidrigen Zweck noch auch für sein Zustandekommen und die Personen, die an ihm teilgenommen haben. Als Beleg für die Beschreibung dieses Treffens führte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nur eine Erklärung von Atofina an, die diese im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben hatte, sowie die Bestätigung von Degussa, die in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdegründe enthalten war.

95      Es ist somit zu prüfen, ob diese Erklärungen in rechtlich hinreichender Weise den Beweis für die Teilnahme von Barlo an dem behaupteten Treffen liefern können.

96      Wie der oben in den Randnrn. 52 bis 54 angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, kommt hierbei Erklärungen, die im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben werden, besondere Bedeutung zu. Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission, T‑385/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47). Aus der oben in den Randnrn. 53 und 55 angeführten Rechtsprechung geht aber auch hervor, dass die Aussagen von beschuldigten Unternehmen im Rahmen von Anträgen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit kritisch zu betrachten sind und, sofern sie bestritten werden, im Allgemeinen ohne Untermauerung nicht als beweiskräftig anerkannt werden können.

97      Bei der Prüfung des Beweiswerts der Aussagen von Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt haben, berücksichtigt das Gericht insbesondere den Umfang von übereinstimmenden Indizien, die für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 220, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 70). Auch beeinflusst die Richtigkeit einer Aussage gegebenenfalls den Grad, in dem eine Erhärtung zu verlangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 220).

98      In Bezug auf die Erklärung von Atofina, die in ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben wurde, machen die Klägerinnen vorliegend geltend, ihr komme kein Beweiswert zu, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei.

99      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Atofina das fragliche Treffen in den Kontext einer Reihe von Treffen stellt, die in der Zeit zwischen Sommer 1997 und 1999 stattgefunden haben sollen und die auf einer der Klagebeantwortung als Anlage beigefügten Seite aus ihrem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit beschrieben werden. Oben auf dieser Seite führte Atofina unter der Überschrift „Acteurs“ (Beteiligte) die betreffenden Unternehmen an, d. h. Atoglas, Röhm, Degussa, Lucite (ICI), Repsol und Barlo, sowie die Namen der Vertreter, u. a. „W. [B.] + E. [S.] seit 99“ bezüglich Barlo. Darunter beschrieb Atofina mehrere Treffen in Deutschland – von denen zwei in Darmstadt im Sommer und Herbst 1998 stattfanden –, in Frankreich und in Italien. Schließlich notierte Atofina unten auf dieser Seite Folgendes:

„Mai/Juni 99

Treffen in einem Hotel im Zentrum von Barcelona: Dieselben plus Irpen (örtlicher Hersteller) und Anwesenheit der Vertreter der örtlichen Netze.

Inhalt der Diskussionen in Darmstadt und auf örtlicher Ebene:

Das Preisniveau bei Händlern (70 % des Markts), Definition von Mindestzielpreisen für die Verarbeiter, Festlegung Mindestpreis pro Palette.“

100    Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen können aufgrund dieser Erklärung sowohl die Teilnehmer des Treffens als auch dessen wettbewerbswidriger Inhalt bestimmt werden. Die Notiz „Dieselben plus Irpen“ ist nämlich im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Beteiligten der verschiedenen Treffen oben auf der Seite der Erklärung von Atofina angegeben sind, wo diese u. a. vermerkte „Barlo [:] W. [B.] + E. [S.] seit 99“. Auch die Angabe „Inhalt der Diskussionen … auf örtlicher Ebene“ ist im Kontext dieser Seite notwendigerweise so zu verstehen, dass sie sich u. a. auf das fragliche Treffen in Barcelona bezieht. So bestand der Inhalt des Treffens in der Festlegung des „Preisniveau[s] bei [den] Händlern“, der „Definition von Mindestzielpreisen für die Verarbeiter“ und der „Festlegung [des] Mindestpreis[es] pro Palette“. Auch wenn dieses Dokument im 164. Erwägungsgrund nicht angeführt wird, ergibt sich im Übrigen aus den Akten, dass Atofina später in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission weitere Stellungnahmen zu dem streitigen Treffen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anwesenheit des Vertreters von Barlo abgab. Darüber hinaus stellte Atofina zu dem wettbewerbswidrigen Inhalt des Treffens klar, dass dessen „Ziel … darin [bestand], die Preisstruktur auf Spanien/Portugal auszudehnen und die örtlichen Hersteller zu überzeugen, sich ihr anzuschließen“.

101    Hieraus ergibt sich eindeutig, dass nach den Feststellungen von Atofina der Vertreter von Barlo zu den Teilnehmern des fraglichen Treffens gehörte und dass dieses Treffen wettbewerbswidrigen Zwecken diente.

102    Die Klägerinnen machen jedoch zu Recht geltend, dass die Erklärung von Atofina kaum Einzelheiten über das angebliche Treffen in Barcelona enthält. So können aufgrund der Erklärung weder der Zeitpunkt, noch der genaue Ort des Treffens, noch die Themen festgestellt werden, die bei diesem Treffen speziell eine Rolle hätten spielen können. Einzelheiten zu dem letztgenannten Punkt wurden erst später ergänzend hinzugefügt (siehe oben, Randnr. 100). Die genannte Darstellung steht im Gegensatz zur Darstellung der anderen auf der fraglichen Seite aufgeführten Treffen, in der die Namen der Hotels, in denen die Treffen stattfanden, die diskutierten spezifischen Themen und gelegentlich auch weitere Einzelheiten genannt werden wie die Angabe des Unternehmens, das die Hotelkosten bezahlte. Abgesehen davon, dass der Vertreter von Barlo als einer der Teilnehmer an dem Treffen genannt wird, enthält die Erklärung von Atofina auch keine spezifische Information betreffend Barlo.

103    Ferner kann die Aussagekraft der Erklärung von Atofina angesichts der Beurteilung relativiert werden, die die Kommission den anderen von ihr erwähnten Treffen zuteilwerden ließ. Von den acht anderen Treffen, die in der Erklärung von Atofina erwähnt werden (Treffen im September 1997 in Dernbach, im April 1998 in Dernbach, im Juni 1998 in Idstein [Deutschland], im Frühling 1998 in Paris [Frankreich], während des Sommers 1998 in Darmstadt, im Herbst 1998 in Darmstadt sowie zwei Treffen in Mailand [Italien] – bzw. in der Nähe von Mailand – im Jahr 1999), wurden nämlich in der angefochtenen Entscheidung nur zwei Treffen, an denen teilgenommen zu haben Barlo eingeräumt hat, nämlich das Treffen in Dernbach im April 1998 und das Treffen in Darmstadt im Juni 1998, zulasten der Klägerinnen berücksichtigt. Wie erinnerlich, nahmen jedoch der Erklärung von Atofina zufolge die oben auf der Seite ihrer Erklärung genannten „Beteiligten“, unter ihnen Barlo, an allen Treffen teil.

104    Da es für das streitige Treffen keinen schriftlichen Beweis gibt, ist die Bestätigung von Degussa, was die Anwesenheit von Barlo bei dem streitigen Treffen angeht, folglich mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

105    Zunächst ist festzustellen, dass die Bestätigung von Degussa angesichts ihres Wortlauts und angesichts der Umstände, unter denen sie zustande gekommen ist, von beschränkter Aussagekraft ist.

106    Zum einen nämlich bestätigte Degussa ganz allgemein „das Stattfinden, den Inhalt und die Teilnehmer“ des Treffens und bezog sich auf keine spezifische Information, die Barlo betraf. Die einzigen näheren Angaben in dieser Erklärung beziehen sich auf ihren Gegenstand (die Beteiligung von Irpen an den Vereinbarungen) und betreffen nicht speziell Barlo. Im Übrigen erklärte Degussa ausdrücklich, dass sie sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnere, und vor allem, dass sie den Zeitpunkt des Treffens nicht nennen könne, da eine Reisekostenbescheinigung für diesen Zeitraum nicht vorliege.

107    Der Grad der Erhärtung, der von dieser Erklärung bezüglich der Anwesenheit von Barlo bei dem streitigen Treffen ausgeht, ist somit relativ schwach.

108    Was zum anderen das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die genannte Bestätigung sei in einem sehr fortgeschrittenen Verfahrensstadium vorgelegt worden, d. h. in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand für sich genommen nicht erlaubt, der Erklärung von Degussa den Beweiswert abzusprechen, der im Licht sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist.

109    Der Beweiswert einer solchen Erklärung ist allerdings geringer, als wenn sie aus eigenem Antrieb abgegeben worden wäre, und zwar unabhängig von der Erklärung von Atofina. Wenn das Unternehmen, das einen Antrag auf Geldbußenerlass stellt, die von der Kommission im Rahmen ihrer Ermittlungen zusammengetragenen Informationen kennt, gilt die innere Logik des in der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgesehenen Verfahrens, wonach jeder Versuch einer Irreführung der Kommission geeignet ist, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Unternehmens in Frage zu stellen (siehe oben, Randnr. 53), nicht in demselben Maße, wie wenn eine freiwillige Erklärung ohne Kenntnis der von der Kommission herangezogenen Beschwerdepunkte abgegeben wird. Auch kann die Erwägung, dass die Erklärungen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen und grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen sind (siehe oben, Randnr. 54), nicht ohne Einschränkung für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eines Unternehmens gelten, das, wie Degussa, einen Antrag auf Geldbußenerlass stellt.

110    Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bedeutung einer solchen Bestätigung durch den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte beeinflusst wird, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine ganz allgemeine Bestätigung des „Stattfindens“, des „Inhalts“ und der „Teilnehmer“ eines Treffens handelt. Diese Überlegung wird deutlich an der Behandlung der beiden Treffen in bzw. in der Nähe von Mailand, die der Erklärung von Atofina zufolge im Jahr 1999 stattgefunden haben sollen. In ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts hat die Kommission ausgeführt, dass sie „[diese] beiden von Atofina [in ihrer Erklärung] aufgeführten Treffen nicht gegen [die Klägerinnen] herangezogen [hat], da in dem zweiten Kronzeugenantrag, nämlich dem von Degussa, die Anwesenheit von Barlo bei diesem Treffen nicht ausdrücklich bestätigt wurde“. Zugleich hat sie vorgetragen, dass „[Degussa] [i]n Randnr. 160 ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte … lediglich, wie in Randnr. 240 der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt, auf die Anwesenheit von Atofina, Degussa, Lucite, Madreperla und Plastidit hingewiesen [hat]“. Die Kommission hat jedoch nicht erläutert, weshalb sie sich in Randnr. 240 der Mitteilung der Beschwerdepunkte dafür entschied, Barlo nicht als einen der Teilnehmer bei den beiden Treffen in bzw. in der Nähe von Mailand anzuführen, obwohl sie dies in Bezug auf das streitige Treffen in Barcelona getan hatte, und Atofina die Anwesenheit von Barlo in beiden Fällen mit denselben Worten („Dieselben plus …“) erwähnt hatte. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich Degussa bezüglich der Identität derjenigen, die an diesen wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teilnahmen, in einem bestimmten Maß auf den Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte verließ, statt den Sachverhalt objektiv zu rekonstruieren.

111    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Klägerinnen nachdrücklich bestreiten, dass Barlo an dem streitigen Treffen teilgenommen habe, und zwar, obwohl sie ausdrücklich einräumen, dass Barlo an allen anderen Treffen, die in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerinnen herangezogen wurden, teilgenommen habe, und dass zum anderen die angefochtene Entscheidung auf keine andere Bestätigung des Treffens anführt, an dem nach der Erklärung von Atofina auch ICI (jetzt Lucite) sowie die Unternehmen „Repsol“ und „Irpen“ teilnahmen, obwohl ICI und Lucite ebenfalls Anträge nach der Mitteilung über Zusammenarbeit stellten.

112    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, insbesondere aber angesichts des Umstands, dass die Kommission nicht in der Lage ist, schriftliche Beweise bezüglich des fraglichen Treffens oder detaillierte Erklärungen bezüglich Teilnahme von Barlo an diesem Treffen beizubringen, sowie angesichts des Grundsatzes, dass es dem Unternehmen, an das die Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen muss, wenn dem Richter Zweifel bleiben (siehe oben, Randnr. 58), ist festzustellen, dass das im 164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannte Treffen von Barcelona den Klägerinnen nicht angelastet werden konnte.

113    Insoweit macht die Kommission gewiss zu Recht geltend, dass sie zwar aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beizubringen habe, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden habe (vgl. in diesem Sinne Urteile Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 55), dass jedoch nicht jeder der von ihr vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen müsse, sondern es vielmehr ausreiche, dass das von ihr angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genüge (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu Recht betont die Kommission auch, dass die Beweise in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller einschlägigen tatsächlichen Gegebenheiten zu würdigen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnr. 175).

114    Soweit allerdings die Kommission geltend macht, das Treffen von Barcelona im Mai/Juni 1999 sei im Licht der fortlaufenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Kartells zu beurteilen, die nach den Erklärungen von Degussa bereits 1984/1985 begann, ist festzuhalten, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einräumte, dass „die Beteiligung von Barlo am Kartell nicht mit der der meisten anderen Unternehmen vergleichbar [war]“, vor allem weil „sich die nachweislichen wettbewerbsschädigenden Kontakte auf die sporadische Teilnahme an Zusammenkünften [beschränkten], die zudem meist darin bestand, dass Barlo über die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in Verbindung mit PMMA-Massivplatten informiert wurde“ (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission räumte überdies auch ein, dass sich Barlo an der Zuwiderhandlung über einen kürzeren Zeitraum als die anderen Unternehmen beteiligt habe, nämlich vom 30. April 1998 bis zum 21. August 2000, während die Zuwiderhandlung als solche für die Zeit vom 23. Januar 1997 bis zum 12. September 2002 nachgewiesen worden sei. Angesichts dieser Gegebenheiten ist es ohne Weiteres plausibel, dass sich die Beteiligung von Barlo an dem Kartell nur auf die vier Treffen beschränkte, für die die Klägerinnen die Anwesenheit von Barlo eingeräumt haben. Infolgedessen können weder die Gesamtwürdigung des Indizienbündels, das die Kommission gegen die Klägerinnen vorgebracht hat, noch der Kontext der Angelegenheit an der oben in Randnr. 112 genannten Schlussfolgerung etwas ändern.

115    Der vorliegenden Rüge ist somit zu folgen.

–       Zum Fehlen sonstiger Kontakte und Unterredungen, an denen Barlo beteiligt gewesen sein soll

116    Die Klägerinnen machen geltend, die Feststellungen im 227. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung seien unzutreffend. Zum einen zeige die ausführliche Beschreibung der Treffen, an denen Barlo teilgenommen habe, dass die genannten Treffen nicht dazu gedient hätten, Barlo über den Inhalt der versäumten Treffen zu informieren. Zum anderen enthalte die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen dazu, dass sonstige Kontakte und Unterredungen, an denen Barlo teilgenommen habe, stattgefunden hätten; auch werde kein Beweis dafür beigebracht, dass solche Kontakte oder Unterredungen stattgefunden hätten.

117    Der 227. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet insoweit wie folgt:

„[D]ie Tatsache, dass Barlo möglicherweise nicht an allen Zusammenkünften in Verbindung mit dem Produkt beteiligt war, mit dem sich auch Barlo beschäftigte (d. h. mit PMMA-Massivplatten), [ändert] nichts an der Bewertung der Beteiligung des Unternehmens am Kartell, da das Unternehmen an Treffen vor und nach denjenigen, die es verpasst hatte, teilgenommen hat und in der Lage war, sich zu informieren und die mit den Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Gestaltung seines Marktverhaltens zu berücksichtigen …“

118    Das Vorbringen der Klägerinnen beruht auf einem falschen Verständnis dieses Erwägungsgrundes. In ihm wies die Kommission lediglich die Auffassung zurück, dass die Klägerinnen wegen der begrenzten Anzahl von Treffen, an denen Barlo teilnahm, für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Die Kommission behauptete dagegen nicht, dass Barlo über den Inhalt der versäumten Treffen tatsächlich informiert worden sei oder dass sonstige Kontakte oder Unterredungen unter Beteiligung von Barlo stattgefunden hätten. Sie beschränkte sich auf die Feststellung, dass Barlo die Möglichkeit hatte („in der Lage war“), sich zu informieren, was im Übrigen in der Klageschrift nicht bestritten worden ist.

119    Die Ausführungen der Klägerinnen gehen somit ins Leere.

120    Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass den Vorwürfen, die die Kommission gegenüber den Klägerinnen erhoben hat, die Beteiligung von Barlo an fünf wettbewerbswidrigen Treffen bezüglich der PMMA-Massivplatten zugrunde liegt, die vorstehend untersucht worden sind.

121    Soweit die Klägerinnen im Übrigen ihre Verantwortlichkeit für die einheitliche Zuwiderhandlung bestreiten, wird auf die nachfolgende Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes verwiesen.

122    Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

–       Ergebnis bezüglich des ersten Teils des ersten Klagegrundes

123    Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem eine fehlerhafte Würdigung der Treffen und sonstiger Kontakte oder Begegnungen unter Beteiligung von Barlo geltend gemacht wird, zu folgen, soweit er die Beurteilung der angeblichen Teilnahme von Barlo an dem Treffen von Mai bzw. Juni 1999 in Barcelona betrifft; im Übrigen ist er zurückzuweisen. Die etwaigen Folgen dieses Ergebnisses für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Bemessung der Geldbuße werden nachfolgend untersucht.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der Beteiligung von Barlo an einem „einheitlichen und gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan“ in Bezug auf drei PMMA-Produkte

124    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie durch das Festhalten und die Beteiligung an dem „einheitlichen und gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan“ in Bezug auf drei Produktkategorien, nämlich die PMMA-Formmassen, die PMMA-Massivplatten und die PMMA-Platten für Sanitäranwendungen, gegen Art. 81 EG verstoßen hätten.

125    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung der fraglichen Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln angesichts von deren Art sowie der Art und der Schwere der derentwegen verhängten Sanktionen von persönlicher Natur ist (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 78).

126    Sodann ist festzustellen, dass sich die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG notwendigerweise aus einem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen ergeben, die zwar alle Mittäter an der Zuwiderhandlung sind, deren Beteiligung aber insbesondere gemäß den Merkmalen des betroffenen Markts und der Stellung des einzelnen Unternehmens auf diesem Markt, den verfolgten Zielen und der gewählten oder vorgesehenen Art und Weise der Durchführung verschiedene Formen aufweisen kann. Jedoch kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 79 und 80).

127    Ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG kann sich somit nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 81). Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn das betroffene Unternehmen nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen der Zuwiderhandlung unmittelbar mitgewirkt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Um die Teilnahme eines Unternehmens an einer solchen einzigen Vereinbarung darzutun, muss die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 87, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 83).

129    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ist (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 90, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 86).

130    Als Erstes gibt im vorliegenden Fall der Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht exakt den Umfang der Zuwiderhandlung an, für den die Adressaten der angefochtenen Entscheidung verantwortlich gemacht werden, da Art. 1 nur einen „Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der Methacrylat-Industrie“ anführt, ohne speziell die betroffenen Produkte zu bezeichnen.

131    Nach ständiger Rechtsprechung jedoch ist der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und muss erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe ausgelegt werden, die zu seinem Erlass geführt haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg. 2007, II‑3601, Randnr. 1258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Der zweite Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellt eindeutig fest, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung drei PMMA-Produkte betrifft:

„Die Adressaten dieser Entscheidung waren an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gemäß Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Methacrylat-Industrie beteiligt, die sich auf drei Produkte erstreckte:

–        Polymethyl-Methacrylat (PMMA)-Formmassen;

–        Polymethyl-Methacrylat (PMMA)-Massivplatten und

–        Polymethyl-Methacrylat (PMMA)-Platten für Sanitäranwendungen.“

133    In den Erwägungsgründen 222 bis 226 der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission ferner die Gründe dar, weshalb sie davon ausging, dass das fragliche Kartell als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bezüglich der oben genannten drei Produkte eingestuft werden konnte. In diesem Zusammenhang wird der konkrete Fall der Klägerinnen wie folgt erörtert:

„Der Umstand, dass ein betroffenes Unternehmen nicht an allen Bestandteilen des Gesamtkartells beteiligt war, enthebt es nicht seiner Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG]. Die Tatsache, dass ein Unternehmen (Barlo) im Gegensatz zu den anderen Teilnehmern der Wettbewerbsschädigung nicht alle drei PMMA-Produkte herstellt, ändert nichts an der Art und dem Ziel der Zuwiderhandlung, die einzig darauf gerichtet war, normale Preisbewegungen hinsichtlich der drei Produkte zu verzerren. Die in Abschnitt 3 [der angefochtenen Entscheidung] beschriebenen Fakten verdeutlichen, dass alle an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligten Unternehmen in dem Ausmaß, in dem es ihnen möglich war (d. h. in dem Umfang, in dem sie mit einem oder mehreren der von den Vereinbarungen betroffenen Produkte beschäftigt waren), an einem solchen gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan festgehalten und zu ihm beigetragen haben“ (227. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

134    Angesichts dieser Gründe der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass Art. 1 der Entscheidung die Klägerinnen für die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf die PMMA-Formmassen, die PMMA-Massivplatten und die PMMA-Platten für Sanitäranwendungen verantwortlich macht.

135    Zweitens ist die Frage, die dem Gericht zur Würdigung vorgelegt worden ist, nicht, ob eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Bezug auf die fraglichen drei Produkte vorliegt, sondern, ob die Klägerinnen für die gesamte Zuwiderhandlung verantwortlich sind. Die Klägerinnen haben nämlich erst in der Erwiderung das Bestehen einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Frage gestellt. Dieses Vorbringen ist als neuer Klagegrund zu betrachten und als unzulässig gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zurückzuweisen. Im Übrigen braucht dieses Vorbringen angesichts der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht geprüft zu werden.

136    Es ist somit zu prüfen, ob die Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung aufgrund ihres individuellen Verhaltens geeignet war, diese für die gesamte während der Dauer ihrer Beteiligung begangene Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen.

137    Insoweit ist erstens das Argument zurückzuweisen, dass Barlo in einem der Produktsektoren, nämlich in dem der PMMA-Platten für Sanitäranwendungen, nicht tätig gewesen sei. Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie das Gericht bereits entschieden hat, ein Unternehmen gegen das in Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellte Verbot verstoßen kann, wenn sein Verhalten, koordiniert mit dem anderer Unternehmen, die Einschränkung des Wettbewerbs auf einem relevanten speziellen Markt innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt, ohne dass dies unbedingt voraussetzen würde, dass es selbst auf diesem Markt tätig ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission, T‑99/04, Slg. 2008, II‑1501, und vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission, T‑29/05, Slg. 2010, II‑4077, Randnr. 48). Allein der Umstand, dass Barlo nicht im Sektor der PMMA-Platten für Sanitäranwendungen tätig war, bedeutet somit nicht zwangsläufig, dass die Klägerinnen für eine in Bezug auf dieses Produkt begangene Zuwiderhandlung nicht verantwortlich gemacht werden konnten.

138    Zweitens bedeutet auch der Umstand, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung „die Beschwerden gegen [die Klägerinnen] betreffend PMMA-Formmassen [fallen ließ]“ (93. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), nicht, dass die Klägerinnen nicht für die einheitliche Zuwiderhandlung, die u. a. dieses Produkt betraf, verantwortlich gemacht werden konnten.

139    Zwar ist die Formulierung, die die Kommission im 93. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung verwandte, unglücklich und könnte als Widerspruch zu der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung – in der Auslegung unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 2 und 226 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnrn. 130 bis 134) – festgestellten Verantwortlichkeit der Klägerinnen für diese einheitliche Zuwiderhandlung angesehen werden. Angesichts der gesamten Begründung der angefochtenen Entscheidung jedoch ist der 93. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zwingend dahin zu verstehen, dass nach Auffassung der Kommission die unmittelbare Beteiligung von Barlo an dem die PMMA-Formmassen betreffenden Teil des Kartells nicht nachgewiesen war. Dieser Umstand allein schließt für sich genommen aber nicht die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für die einheitliche Zuwiderhandlung bezüglich der fraglichen drei Produkte aus (siehe oben, Randnr. 126).

140    Drittens reicht auch der Umstand, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Klägerinnen nur fünf Treffen anführte, die sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckten – von denen überdies keines ein „Gipfeltreffen“ darstellte, auf dem „die grundlegenden Vereinbarungen für die Zusammenarbeit“ geschlossen wurden (105. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) –, nicht aus, um die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für eine einheitliche Zuwiderhandlung auszuschließen.

141    Dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels unterschiedliche Rollen spielten, ändert nach der Rechtsprechung nichts an dem wettbewerbswidrigen Zweck und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Ziels beitrug (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, BST/Kommission, T‑452/05, Slg. 2010, II‑1373, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist entschieden worden, dass es im Rahmen einer Gesamtvereinbarung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, keine Rolle spielt, dass das Kartell nur im Zeitabstand von einigen Monaten zutage tritt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks in einen Gesamtplan einfügen (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 260, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 483).

142    Viertens bleibt somit unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerinnen zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung aufgestellten und oben in Randnr. 128 wiedergegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

143    Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass ein Unternehmen für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es wusste oder wissen musste, dass die Absprache, an der es insbesondere durch die Teilnahme an regelmäßig über Jahre stattfindenden Sitzungen beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichtet war, und dass sich dieses System auf sämtliche Bereiche des Kartells erstreckte (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T‑48/00, Slg. 2004, II‑2325, Randnr. 176, und BST/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 32).

144    So genügt die bloße Tatsache, dass eine Vereinbarung, an der ein Unternehmen teilnimmt, und ein Gesamtkartell den gleichen Gegenstand haben, nicht, um diesem Unternehmen die Beteiligung am Gesamtkartell zur Last zu legen. Nur wenn das Unternehmen, als es an dieser Vereinbarung teilnahm, wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich damit in das Gesamtkartell eingliederte, kann seine Teilnahme an der betreffenden Vereinbarung Ausdruck seines Beitritts zum Gesamtkartell sein (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Sigma Tecnologie/Kommission, T‑28/99, Slg. 2002, II‑1845, Randnr. 45, und Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 209).

145    In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Kommission weder nachgewiesen noch auch nur behauptet hat, dass Barlo gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch die Teilnahme an einem Kartell bezüglich der PMMA-Massivplatten in ein Gesamtkartell in Bezug auf drei PMMA-Produkte eingegliedert habe.

146    Wie die Klägerinnen zu Recht vortragen, räumte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung vielmehr selbst ein, dass „Barlo keine Kenntnis des Gesamtumfangs der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen hatte“ (335. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

147    Die Kommission behauptet auch nicht, dass Barlo von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten gewusst habe oder es vernünftigerweise habe vorhersehen können sowie bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Sie behauptet in ihrer Klagebeantwortung vielmehr, dass Barlo von den Maßnahmen der Konkurrenten zur Verwirklichung dieses einzigen Ziels „zumindest bezüglich der PMMA-Massivplatten“ Kenntnis gehabt habe.

148    Die Auffassung der Kommission beruht allein auf der Annahme, dass die Zuwiderhandlung, die Barlo möglicherweise als nur die PMMA-Massivplatten betreffend „subjektiv wahrgenommen“ habe, in Wirklichkeit Teil einer umfassenderen einheitlichen, die drei PMMA-Produkte betreffende Zuwiderhandlung gewesen sei. Aus der vorstehend in den Randnrn. 128, 143 und 144 angeführten Rechtsprechung geht jedoch deutlich hervor, dass die subjektive Wahrnehmung der Zuwiderhandlung ein für Art. 81 Abs. 1 EG relevanter Umstand ist. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 81 Abs. 1 EG nur anwendbar ist, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen den betreffenden Parteien vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, Slg. 2010, II‑1769, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Der bloße Umstand, dass Barlo die wettbewerbswidrigen Ziele im Bereich der PMMA-Massivplatten kannte und verfolgte, erlaubte zudem nicht den Schluss, dass diese Kenntnis auch bezüglich des einzigen Ziels bestand, das vom einheitlichen Kartell in der Methacrylat-Industrie verfolgt wurde. So ist nämlich bereits entschieden worden, dass der Begriff des einzigen Ziels nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs in einem bestimmten Sektor bestimmt werden kann, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Ziel oder Wirkung jedem von Art. 81 Abs. 1 EG erfassten Verhalten eigen ist. Eine solche Definition des Begriffs des einzigen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (Urteile des Gerichts BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 180, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 92).

150    Die Auffassung der Kommission würde es nämlich zulassen, einem Unternehmen eine einheitliche Zuwiderhandlung allein aufgrund der Feststellung zur Last zu legen, dass zwischen der genannten Zuwiderhandlung und der Vereinbarung, an der sich ein solches Unternehmen beteiligt hat, objektive Verbindungen wie z. B. die Zugehörigkeit zum selben Wirtschaftssektor bestehen, und zwar ohne dass überhaupt nachgewiesen ist, dass das Unternehmen von dem Bestehen einer solchen einheitlichen Zuwiderhandlung wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

151    Somit ist festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Beteiligung von Barlo an der Zuwiderhandlung bezüglich der PMMA-Massivplatten aufgrund ihres individuellen Verhaltens die Haftung der Klägerinnen für die gesamte einheitliche Zuwiderhandlung auslöste, und dass der zweite Teil des ersten Klagegrundes somit begründet ist.

152    Infolgedessen ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, dass sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben, die nicht nur PMMA-Massivplatten, sondern auch PMMA-Formmassen und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen betrafen.

153    Die eventuellen Folgen dieser Feststellung für die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße werden nachstehend im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geprüft, mit dem eine fehlerhafte Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung geltend gemacht wird.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der Beteiligung von Barlo an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung

154    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend bewiesen, dass die Klägerinnen eine fortgesetzte Zuwiderhandlung begangen hätten. Die angefochtene Entscheidung beruhe darauf, dass Barlo an fünf Treffen teilgenommen habe, die sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt hätten, was praktisch jede Form fortgesetzter Beteiligung an dem Kartell ausschließe. Abgesehen von dem angeblichen Treffen in Barcelona im Mai bzw. Juni 1999, dessen Zustandekommen die Klägerinnen bestreiten, beruhe die angefochtene Entscheidung auf vier Treffen, von denen die ersten beiden angeblich im ersten Halbjahr 1998 zustande gekommen seien, während die beiden anderen im Jahr 2000 stattgefunden hätten, so dass zwischen diesen Treffen ein Zeitraum von 20 Monaten liege.

155    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwiderhandlungsdauer ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG ist, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist. Soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung begangen worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Peugeot und Peugeot Nederland/Kommission, T‑450/05, Slg. 2009, II‑2533, Randnr. 220 und die dort angeführte Rechtsprechung).

156    Ferner ist entschieden worden, dass der Umstand, dass das Kartell als solches nicht unterbrochen wurde, es nicht erlaubt, auszuschließen, dass ein oder mehrere Kartellteilnehmer ihre Beteiligung für eine bestimmte Zeit unterbrochen haben (Urteil IMI u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 83).

157    Was im Übrigen die Auffassung der Kommission betrifft, wonach die Kontinuität einer Zuwiderhandlung im Hinblick darauf geprüft werden müsse, ob eine Distanzierung vom Kartell fehle und keine wirklich selbständige Politik fortgeführt werde, und nicht nur darauf, ob eine Beteiligung an den Tätigkeiten des Kartells während eines kurzen Zeitraums nicht stattgefunden habe, so kann diese Auffassung nur relevant werden, wenn die Kommission ihrer Beweispflicht nachgekommen ist, d. h. Beweismaterial beigebracht hat, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung begangen worden ist (vgl. Urteil IMI u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Würde man nämlich der Auffassung der Kommission folgen, obwohl solches Beweismaterial fehlt, hätte dies zur Folge, dass im Widerspruch zu den oben in den Randnrn. 43 und 155 angeführten Grundsätzen die Beweislast für die Dauer der Zuwiderhandlung den Klägerinnen aufgebürdet würde.

158    Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Kommission, wie sie behauptet, Beweismaterial beigebracht hat, das sich auf zeitlich nahe beieinander liegende Fakten bezieht.

159    Hierzu ist noch darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Zeitraum, der zwischen zwei Ausdrucksformen einer Zuwiderhandlung liegt, ein relevantes Kriterium für den Nachweis der Kontinuität einer Zuwiderhandlung ist, die Frage, ob dieser Zeitraum hinreichend lang ist, um als Unterbrechung der Zuwiderhandlung zu gelten, nicht abstrakt beantwortet werden kann. Sie ist im Gegenteil im Zusammenhang der Funktionsweise des fraglichen Kartells (Urteil IMI u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 89), gegebenenfalls einschließlich der spezifischen Modalitäten der Beteiligung des betreffenden Unternehmens an diesem Kartell, zu beurteilen.

160    Unter Berücksichtigung der Würdigung des ersten Teils des ersten Klagegrundes ist festzustellen, dass den gegenüber den Klägerinnen erhobenen Vorwürfen der Kommission die Teilnahme von Barlo an folgenden vier Treffen zugrunde lag: Treffen von April 1998 in Dernbach (151. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), Treffen vom 29. Juni 1998 in Darmstadt (155. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), Treffen vom 24. Februar 2000 in Heidelberg (167. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und Treffen vom 21. August 2000 in Deidesheim (168. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

161    Als Erstes ist festzustellen, dass nur wenige Monate zwischen dem Treffen in Dernbach und dem in Darmstadt einerseits und zwischen dem Treffen in Heidelberg und dem in Deidesheim andererseits liegen. Diese zeitlichen Abstände sind bei Betrachtung im Zusammenhang der Funktionsweise des fraglichen Kartells nicht groß genug, um feststellen zu können, dass die Beteiligung von Barlo am Kartell unterbrochen wurde. Die Klägerinnen behaupten auch nicht das Gegenteil.

162    Als Zweites ist somit zu prüfen, ob die Kommission die fortgesetzte Beteiligung von Barlo an dem Kartell zwischen dem Treffen vom 29. Juni 1998 in Darmstadt (155. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und dem Treffen vom 24. Februar 2000 in Heidelberg (167. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) nachgewiesen hat.

163    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass aus dem 155. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass sich die Beteiligten bei dem Treffen vom 29. Juni 1998 in Darmstadt auf eine Preiserhöhung für den Monat Oktober 1998 einigten. Auch wenn in diesem Erwägungsgrund ausgeführt wird, dass sich Barlo nicht dahin gehend geäußert habe, dass sie ihre Preispolitik ändern werde, und Barlo im 157. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung unter den Unternehmen, die bei dem Treffen vom 29. Juni 1998 in Darmstadt tatsächlich eine Vereinbarung schlossen, nicht erwähnt wird, konnte Barlo doch aus den Informationen über die für Oktober 1998 vorgesehene Preiserhöhung Nutzen ziehen und damit ihr Geschäftsverhalten anpassen. Somit ist festzustellen, dass sich Barlo bis Ende Oktober 1998 an dem Kartell fortgesetzt beteiligt hat.

164    Zum anderen nimmt die angefochtene Entscheidung Bezug auf zehn Treffen bezüglich der PMMA-Massivplatten in diesem Zeitraum, die nach dem Treffen von Darmstadt stattfanden, und zwar weitgehend regelmäßig zumindest bis 1999 (d. h. die Treffen vom 18. August, 11. September und 10. Dezember 1998, die Treffen vom 20. Januar, 4. und 19. März und 5. Mai 1999, die Treffen von Mai bzw. Juni 1999 sowie zwei zusätzliche Treffen in Italien 1999 ohne genaues Datum; Erwägungsgründe 157 ff. der angefochtenen Entscheidung). Der angefochtenen Entscheidung zufolge einigten sich die Teilnehmer bei diesen Treffen auf Preiserhöhungen und auf die Weitergabe der Dienstleistungskosten an die Kunden und tauschten Informationen über den Markt aus. Ferner bezieht sich der 166. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf eine am 1. November 1999 bekannt gegebene und im Januar 2000 umgesetzte Preiserhöhung.

165    Aus diesen Erwägungen ergibt sich zum einen, dass sich der Zeitraum ohne kollusive Kontakte oder Ausdrucksformen seitens Barlo über fast 16 Monate erstreckte (von Ende des Monats Oktober 1998 bis zum 24. Februar 2000), und zum anderen, dass dieser Zeitraum wesentlich länger war als die Intervalle, in denen die Mitgliedsunternehmen des Kartells ihre Willensübereinstimmung zum Ausdruck gebracht hatten. Somit ist festzustellen, dass die fortgesetzte Beteiligung von Barlo an dem Kartell für den genannten Zeitraum nicht nachgewiesen wurde.

166    Auch wenn sich darüber hinaus die Beteiligung von Barlo an dem Kartell ausweislich der angefochtenen Entscheidung ohnehin auf eine „sporadische Teilnahme an Zusammenkünften“ beschränkte, die nur darin bestand, „über die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in Verbindung mit PMMA-Massivplatten informiert“ zu werden (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), kann diese Beurteilung doch nicht die Feststellung entkräften, dass die Beteiligung von Barlo an der Zuwiderhandlung während des oben genannten Zeitraums unterbrochen war. Da ein wettbewerbswidriger Kontakt nicht nachgewiesen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Barlo über die während dieses Zeitraums getroffenen Vereinbarungen informiert wurde.

167    Die angefochtene Entscheidung ist somit für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zwischen dem 1. November 1998 und dem 23. Februar 2000 haften. Die eventuellen Folgen dieses Ergebnisses für die Bemessung der Geldbuße sind im Folgenden zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen die Leitlinien und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

168    Die Klägerinnen machen geltend, dass, selbst wenn man unterstelle, sie würden eines Verstoßes gegen Art. 81 EG für schuldig befunden, die gegen sie verhängte Geldbuße den in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und in den Leitlinien aufgestellten Regeln zuwiderlaufe und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung

169    Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, die in der angefochtenen Entscheidung auf zwei Jahre und drei Monate festgesetzt worden sei, sei unzutreffend, da die Kommission zu Unrecht den 30. April 1998 und den 21. August 2000 jeweils als Datum des Beginns bzw. des Endes der Beteiligung an der Zuwiderhandlung herangezogen habe, vor allem aber weil die angefochtene Entscheidung keine ausreichenden Beweise für die Behauptung enthalte, dass die Zuwiderhandlung während des genannten Zeitraums fortgesetzt und nicht unterbrochen worden sei.

170    Als Erstes sind die Rügen der Klägerinnen bezüglich der Daten, die die Kommission für den Beginn und das Ende der Beteiligung an der Zuwiderhandlung herangezogen hat, als unbegründet zurückzuweisen.

171    Zum einen wurde, wie vorstehend ausgeführt, die Beteiligung von Barlo an dem wettbewerbswidrigen Treffen im April 1998 in Dernbach rechtlich hinreichend bewiesen. Überdies ist der Umstand, dass die Kommission das genaue Datum dieses Treffens nicht feststellen konnte, für die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße ohne Bedeutung, da das für sie günstigste Datum (30. April 1998) berücksichtigt wurde.

172    Zum anderen ergibt sich aus dem Vorstehenden bezüglich des Zeitpunkts, zu dem die Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung beendet wurde (21. August 2000), dass Barlo zu diesem Zeitpunkt an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilnahm, von dem sie sich nicht distanzierte. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, mit dem geltend gemacht wird, Barlo habe den Preiserhöhungen nicht zugestimmt, selbst wenn es bewiesen wäre, unerheblich. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Kommission habe das rechtswidrige Verhalten von Barlo im Anschluss an dieses Treffen nicht bewiesen.

173    Als Zweites ist bereits bei der Prüfung des dritten Teils des ersten Klagegrundes entschieden worden, dass die Beteiligung der Klägerinnen an dem Kartell zwischen dem 1. November 1998 und dem 23. Februar 2000 nicht bewiesen wurde und dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit die Kommission darin feststellte, dass die Klägerinnen für diesen Zeitraum hafteten. Folglich ist auch festzustellen, dass die Kommission diesen Zeitraum zu Unrecht für die Bestimmung der Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Rahmen der Berechnung der Geldbußenhöhe berücksichtigte.

174    Die Auffassung der Kommission, wonach eine Unterbrechung der Beteiligung an dem Kartell zu zwei Geldbußen führen müsse, deren Betrag sogar insgesamt höher sei, ist zurückzuweisen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, waren die Klägerinnen an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligt, auch wenn diese Beteiligung unterbrochen wurde. Die Höhe der Geldbuße ist somit nach der Schwere dieser Zuwiderhandlung zu bestimmen, nicht aber nach der Schwere von zwei getrennten Zuwiderhandlungen. Im Übrigen bleibt die Schwere der Zuwiderhandlung, die insbesondere nach der Art und dem geografischen Umfang der Zuwiderhandlung beurteilt wird, trotz der Unterbrechung der Beteiligung der Klägerinnen unverändert.

175    Im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung ist somit die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der Dauer ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Zuwiderhandlung neu zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil IMI u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnrn. 96, 97 und 190).

176    Gemäß den vorstehenden Feststellungen dauerte die Beteiligung an der Zuwiderhandlung elf Monate und 28 Tage. Nach der in den Leitlinien dargestellten und von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angewandten Methode zur Festsetzung der Geldbußen stellt eine solche Beteiligung einen Verstoß von kurzer Dauer dar, für den grundsätzlich keine Erhöhung der Geldbuße vorgesehen ist (Nr. 1 B der Leitlinien). Die genannte Regelung ist jedoch nicht zwingend und kann das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht binden.

177    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere aber in Anbetracht dessen, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte Dauer, soweit sie den 30. Oktober 1998 als Ende des ersten Teils der Kartellbeteiligung der Klägerinnen berücksichtigt, zwangsläufig einen Näherungswert darstellt, sowie in Anbetracht des Umstands, dass diese Beteiligung später wieder aufgenommen wurde, ist das Gericht der Auffassung, dass ein Aufschlag von 10 % des Ausgangsbetrags der Geldbuße die Dauer dieser Beteiligung an der Zuwiderhandlung angemessen widerspiegelt.

178    Folglich ist die Geldbuße herabzusetzen, indem die von der Kommission im 353. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Erhöhung des Ausgangsbetrags um 20 % durch eine Erhöhung um 10 % ersetzt wird; im Übrigen ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafte Ermittlung der Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung

179    Die Klägerinnen machen geltend, wenn es um die Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung gehe, sei nach ständiger Rechtsprechung die individuelle Verantwortung der betreffenden Unternehmen und die relative Schwere der Beteiligung jedes einzelnen von ihnen zu ermitteln. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission eine solche individuelle Prüfung entweder nicht oder nur fehlerhaft vorgenommen. Der Ausgangsbetrag der Geldbuße (15 Mio. Euro) sei daher nicht gerechtfertigt.

180    Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen ist (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung), um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 190).

181    Diese Feststellung folgt zwingend aus dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, der besagt, dass ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind, und der in allen Verwaltungsverfahren gilt, die zu Sanktionen gemäß den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen können (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 261).

182    Was die Anwendung der Leitlinien betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die von den Leitlinien für die Ermittlung des Betrags der Geldbuße vorgesehene Methode auf einem Schema beruht, dem die Errechnung eines Grundbetrags nach Maßgabe der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können.

183    So ist nach der Rechtsprechung bei der Anwendung der Leitlinien zwischen der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung, die den allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße bestimmen soll, und der Bewertung der relativen Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens zu unterscheiden, die im Rahmen der eventuellen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnr. 189, und vom 30. April 2009, CD-Contact Data/Kommission, T‑18/03, Slg. 2009, II‑1021, Randnr. 95).

184    Die Nrn. 2 und 3 der Leitlinien sehen eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Maßgabe bestimmter erschwerender und mildernder Umstände vor, die dem jeweils betroffenen Unternehmen zuzuordnen sind. Nr. 3 enthält insbesondere unter dem Titel „Mildernde Umstände“ eine nicht abschließende Liste von Umständen, die zu einer Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße führen können. Genannt werden dort die passive Mitwirkung eines Unternehmens, die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen, die Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission, der Nachweis berechtigter Zweifel des Unternehmens an der Rechtswidrigkeit seines wettbewerbswidrigen Verhaltens, fahrlässige Verstöße und die aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit.

185    Dagegen ist die Kommission im Zusammenhang der Bemessung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht verpflichtet, die Wirkungen des Verhaltens eines konkreten Unternehmens zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung nämlich sind für die Festsetzung der allgemeinen Höhe der Geldbußen nicht die Auswirkungen des von einem Unternehmen behaupteten tatsächlichen Verhaltens, sondern die der gesamten Zuwiderhandlung, an der das Unternehmen beteiligt war, zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 152, und vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 21 und 24).

186    Als Erstes werfen die Klägerinnen hier der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht das eigene Verhalten der Klägerinnen untersucht. Die Kommission habe sich bei der Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ in den Erwägungsgründen 319 bis 331 der angefochtenen Entscheidung auf das Kartell als solches konzentriert, ohne sich mit dem individuellen Verhalten der einzelnen Konkurrenten, vor allem mit dem von Barlo, zu befassen. Das Verhalten von Barlo könne aber nicht als „besonders schwer“ eingestuft werden, vor allem angesichts der im 320. Erwägungsgrund untersuchten wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlung.

187    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, bei der Anwendung der Leitlinien derartige Aspekte des eigenen Verhaltens eines Unternehmens gegebenenfalls im Rahmen der Beurteilung der erschwerenden und mildernden Umstände zu berücksichtigen sind (Nrn. 2 und 3 der Leitlinien), um den Grundbetrag der Geldbuße anzupassen, der vor allem nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung, an dem das Unternehmen beteiligt war, ermittelt wird. Das Vorbringen, die Kommission hätte in diesem Stadium der Bemessung der Geldbuße speziell das individuelle Verhalten der Klägerinnen untersuchen müssen, ist folglich zurückzuweisen.

188    Im Übrigen stellen die Klägerinnen die Schwere der Zuwiderhandlung als solche, wie sie von der Kommission festgestellt wurde, nicht wirklich in Frage. Sie machen zwar geltend, die Kommission habe das Ausmaß des betreffenden geografischen Markts nicht untersucht, tragen jedoch nichts vor, was die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Kommission, wonach sich der genannte Markt auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt, in Zweifel ziehen würde.

189    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ergibt sich aus den Leitlinien jedenfalls, dass die horizontalen Preisabsprachen oder Marktaufteilungen allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 75, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 103). Derartige Kartelle verdienen aufgrund ihres Wesens die schwersten Geldbußen. Die Frage nach ihren möglichen konkreten Auswirkungen auf den Markt, insbesondere die Frage, inwieweit die Wettbewerbsbeschränkung zu einem höheren Marktpreis geführt hat als dem, der ohne Kartell zu erzielen gewesen wäre, ist für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen kein entscheidendes Kriterium (Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, KME Germany u. a./Kommission, T‑127/04, Slg. 2009, II‑1167, Randnr. 64). Infolgedessen können die Ausführungen der Klägerinnen, dass ihr Verhalten keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ auf jeden Fall nicht in Frage stellen.

190    Somit ist festzustellen, dass die Kommission im 331. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellte, dass das in Frage stehende Kartell allein aufgrund der Art der Zuwiderhandlung und der Tatsache, dass die Zuwiderhandlung das gesamte Gebiet des EWR betreffe, eine „besonders schwere“ Zuwiderhandlung darstellte.

191    Als Zweites wenden sich die Klägerinnen gegen die Beurteilung, die die Kommission in den Erwägungsgründen 332 bis 336 der angefochtenen Entscheidung aufgrund der „differenzierten Behandlung“ vorgenommen habe und die sie veranlasst habe, die Geldbuße um 25 % herabzusetzen.

192    Zum einen machen die Klägerinnen geltend, in der Höhe der Geldbuße komme vor der Anwendung der Herabsetzung von 25 % eine differenzierte Behandlung nicht zum Ausdruck, da sie aus der Anwendung derselben „mathematischen Formel“ resultiere, die auf alle betroffenen Unternehmen angewandt werde. Um den Ausgangsbetrag der Geldbuße festzusetzen, habe die Kommission einen Prozentsatz von ungefähr 30 % des Umsatzes angewandt, den die betreffenden Unternehmen im EWR mit den PMMA-Produkten erzielt hätten (334. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

193    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der sechste Absatz der Nr. 1 A der Leitlinien die Möglichkeit vorsieht, die Ausgangsbeträge, die auf die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen anzuwenden sind, zu differenzieren, „um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren“. So ging die Kommission in den Erwägungsgründen 332 ff. der angefochtenen Entscheidung vor. Sie legte dar, dass „die Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen [ermöglicht], um ihrer jeweiligen tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen“, und dass „[d]ie Kommission … dies im vorliegenden Fall für angemessen [hält], da die Umsätze, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen mit den vom Kartell betroffenen Erzeugnissen erzielten, große Unterschiede aufweisen“ (332. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Ferner geht zwar aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Kommission die von den Klägerinnen behauptete „mathematische Formel“ anwandte, doch ergibt sich aus ihr eindeutig, dass sie für die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße dasselbe Kriterium auf alle betreffenden Unternehmen anwandte, nämlich das Kriterium der „relativen Bedeutung gemessen am mit PMMA-Produkten erzielten Umsatz, mit dem sie am Kartell beteiligt waren“ (333. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

194    Gleichwohl ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Im Gegenteil, sie erlaubte, die zwischen den Kartellbeteiligten bestehenden objektiven Unterschiede in nicht diskriminierender Art und Weise im Hinblick auf das verfolgte Ziel in Rechnung zu stellen, d. h. die Ermittlung der Höhe der Geldbußen unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich zu schädigen. Da das Resultat dieser Behandlung unterschiedliche Ausgangsbeträge sind, ist festzustellen, dass die Kommission entgegen den Behauptungen der Klägerinnen sehr wohl eine wirkliche „differenzierte Behandlung“ im Sinne der Leitlinien vorgenommen hat.

195    Ferner stellt das von der Kommission herangezogene Kriterium auch den Umstand in Rechnung, dass die unmittelbare Kartellbeteiligung der Klägerinnen nur in Bezug auf die PMMA-Massivplatten nachgewiesen wurde. Die Kommission stellte eindeutig fest, dass „[f]ür Barlo … nur PMMA-Massivplatten maßgeblich [sind]“ (333. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und berücksichtigte damit den im Jahr 2000 im EWR mit diesem Produkt erzielten Umsatz. Wie sich aus den Akten ergibt, waren die Klägerinnen aber auch im Sektor der PMMA-Formmassen tätig. Folglich hat der Umstand, dass der zweite Teil des ersten Klagegrundes begründet ist (siehe u. a. oben, Randnr. 152), keinen Einfluss auf die Beurteilung der Kommission in diesem Punkt.

196    Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass die im 335. Erwägungsgrund berechnete Ermäßigung der Geldbuße um 25 % unzureichend begründet sei und nicht ausreiche. Die Ermäßigung hätte berücksichtigen müssen, dass sie nicht für das gesamte Kartell verantwortlich gewesen seien, nicht aber nur davon ausgehen dürfen, dass sie insoweit keine Kenntnis gehabt hätten, und sie dabei dennoch als Verantwortliche für die gesamte einzige Zuwiderhandlung behandeln. Eine Ermäßigung, die der Verteilung des MMA auf die verschiedenen in Frage stehenden Produktkategorien entsprochen hätte, wäre ein „absolutes Minimum“ gewesen. Gemäß dem fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung habe diese Verteilung bei 49 % für Massivplatten, 36 % für Formmassen und 15 % für Platten für Sanitäranwendungen gelegen.

197    Die Klägerinnen machen insoweit zu Recht geltend, dass der Umstand, dass sie – wie die Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ergeben hat – nicht für das gesamte Kartell verantwortlich gewesen seien, bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße berücksichtigt werden müsse.

198    Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, konnte den Klägerinnen im Unterschied zu den sonstigen Adressaten der angefochtenen Entscheidung nur ein Teil des Kartells zur Last gelegt werden, nämlich der, der die PMMA-Massivplatten betraf. Aus diesem Grund war der Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts notwendigerweise weniger schwer als der, der den Zuwiderhandelnden zur Last gelegt wird, die an sämtlichen Teilen der Zuwiderhandlung teilgenommen haben und die in höherem Maße zur Wirksamkeit und zur Schwere dieses Kartells beigetragen haben als ein Zuwiderhandelnder, der nur an einem Teil desselben Kartells beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil IMI u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnrn. 162 und 164).

199    Gegen ein Unternehmen kann keine Geldbuße verhängt werden, deren Betrag nach Maßgabe einer Teilnahme an einer Absprache festgesetzt wurde, für die es nicht verantwortlich gemacht worden ist (Urteile Sigma Tecnologie/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnrn. 79 bis 82, und IMI u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 157).

200    Im Rahmen der Anwendung der Leitlinien ist diese Beurteilung notwendigerweise im Stadium der Festsetzung des spezifischen Ausgangsbetrags vorzunehmen, da die Berücksichtigung mildernder Umstände es nur erlaubt, den Grundbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Art und Weise der Durchführung des Kartells durch den Zuwiderhandelnden anzupassen. Ein Zuwiderhandelnder, der für bestimmte Teile des Kartells nicht verantwortlich gemacht worden ist, kann aber bei der Durchführung dieser Teile keine Rolle gespielt haben (Urteil IMI u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 164).

201    Indessen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Kommission zwar bei der Feststellung der Verantwortung der Klägerinnen für das Kartell fehlerhaft vorging, gleichwohl aber die Höhe der Geldbuße zutreffend gemäß den oben dargelegten Grundsätzen festsetzte.

202    Zum einen wirkt sich, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt (siehe oben, Randnr. 195), der Fehler, der bei der Feststellung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung begangen wurde, nicht auf das Stadium der Geldbußenfestsetzung aus, in dem die verfahrensbeteiligten Unternehmen nach ihrer jeweiligen relativen Bedeutung – gemessen am mit PMMA-Produkten erzielten Umsatz, mit dem sie am Kartell beteiligt waren – verschiedenen Kategorien zugeordnet wurden.

203    In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, dass der herangezogene Umsatz nicht den von der Quinn Plastics SA erzielten Umsatz umfassen dürfe, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die gegen dieses Unternehmen erhobene Beschwerde fallen gelassen habe, genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen die Ausführungen der Kommission nicht in Frage gestellt haben, dass der Umstand, dass das genannte Unternehmen nicht Adressat der angefochtenen Entscheidung sei, nichts an dem aus den PMMA-Massivplatten erzielten Umsatz ändere, der Barlo zugerechnet werden könne, zu der auch die Muttergesellschaft, die Adressatin der angefochtenen Entscheidung, gehöre, d. h. Quinn Barlo, die zur Zeit der Zuwiderhandlung 100%-ige Eigentümerin der Quinn Plastics SA war.

204    Zum anderen gewährte die Kommission im 335. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung den Klägerinnen eine spezifische Ermäßigung um 25 % des Ausgangsbetrags der Geldbuße, weil „es nicht klar ist, ob Barlo an den wettbewerbswidrigen Kontakten hinsichtlich der PMMA-Formmassen oder der PMMA-Platten für Sanitäranwendungen teilgenommen hat“, und es daher „scheint …, dass Barlo keine Kenntnis des Gesamtumfangs der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen hatte“.

205    Zwar wurde diese Ermäßigung nicht damit begründet, dass die Klägerinnen für die Teile des Kartells, die die PMMA-Formmassen oder die PMMA-Platten für Sanitäranwendungen betrafen, nicht verantwortlich seien, sondern nur damit, dass sie nicht unmittelbar an diesen Teilen beteiligt gewesen seien oder von ihnen keine Kenntnis gehabt hätten.

206    Diese Erwägung allein kann jedoch nicht die gewährte Ermäßigung in Frage stellen, da die Kommission zu Recht eine Ermäßigung der Geldbuße auf dieser Grundlage gewähren durfte.

207    Es bleibt somit noch zu prüfen, ob die genannte Ermäßigung sowie der spezifische Ausgangsbetrag, der sich als Folge der Ermäßigung ergeben hat (15 Mio. Euro), die Schwere der von den Klägerinnen begangenen Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung der teilweisen Nichtigerklärung des Art. 1 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 152) angemessen zum Ausdruck bringen.

208    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwiderhandlung zwar nur eines der drei betreffenden Produkte betraf, dass dies jedoch nichts an der Feststellung ändert, dass es sich um eine ihrer Art nach besonders schwere Zuwiderhandlung handelte (siehe oben, Randnr. 189), die überdies das gesamte Gebiet des EWR erfasste. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass die einheitliche Zuwiderhandlung insgesamt gesehen einen noch deutlicheren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen konnte, keineswegs, dass die von den Klägerinnen begangene Zuwiderhandlung für sich genommen nicht „besonders schwer“ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Oxley Threads/Kommission, T‑448/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

209    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Ausführungen der Klägerinnen in Frage gestellt, wonach nicht bewiesen sei, dass sie an der Verwirklichung der im 320. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegten wesentlichen Merkmale des Kartells beteiligt gewesen seien. In Anbetracht der oben in den Randnrn. 180 bis 187 dargelegten Erwägungen war nämlich die entscheidende Frage im Stadium der Ermittlung des Ausgangsbetrags nicht die nach dem individuellen Verhalten der Klägerinnen, sondern die nach den Merkmalen der Zuwiderhandlung, an denen sie beteiligt waren. Zum einen aber behaupten die Klägerinnen nicht, dass die im 320. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegten wesentlichen Merkmale des Kartells für die streitige Zuwiderhandlung nicht gelten würden, weil diese sich lediglich auf die PMMA-Massivplatten erstreckt habe. Selbst wenn die Klägerinnen nicht unmittelbar an allen im 320. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführten Arten von wettbewerbswidrigem Verhalten teilgenommen haben sollten, ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen an den Treffen bezüglich der PMMA-Massivplatten teilnahmen, in deren Verlauf u. a. die Preisvereinbarungen geschlossen wurden, die Preise erörtert wurden und Marktinformationen ausgetauscht wurden (siehe oben, Randnrn. 60 bis 78), und dass sie damit von dem genannten wettbewerbswidrigen Verhalten einschließlich dessen, an dem sie nicht unmittelbar beteiligt waren, Kenntnis hatten oder es vernünftigerweise vorhersehen konnten (siehe oben, Randnr. 128).

210    Die von den Klägerinnen begangene Zuwiderhandlung ist somit als „besonders schwer“ im Sinne der Leitlinien einzustufen. Diese Leitlinien aber sehen für derartige Zuwiderhandlungen grundsätzlich einen Mindestausgangsbetrag von 20 Mio. Euro vor.

211    Bezüglich des Vorbringens der Klägerinnen, wonach der Ausgangsbetrag der Geldbuße, der auf sie angewandt worden sei, im Wesentlichen die Bedeutung der PMMA-Massivplatten im Verhältnis zu allen PMMA-Produkten, die Gegenstand der einzigen Zuwiderhandlung waren, widerspiegeln müsse, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (vgl. Urteil BST/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

212    Nach der Rechtsprechung ist allerdings die Größe des betroffenen Markts bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße grundsätzlich kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 55). Auch handelt es sich nach der in den Leitlinien dargelegten Methode nicht um einen bestimmenden Faktor für die Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T‑116/04, Slg. 2009, II‑1087, Randnrn. 62 bis 64).

213    Die Herabsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße, die die Klägerinnen beanspruchen konnten, weil sie sich nur an dem Kartell bezüglich der PMMA-Massivplatten beteiligt hatten, brauchte daher die Bedeutung dieses Produkts im Verhältnis zu allen PMMA-Produkten, die Gegenstand der einzigen Zuwiderhandlung waren, nicht angemessen widerzuspiegeln. Eine derartige Ermäßigung hätte vielmehr gegen den vorstehend in Randnr. 211 erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie dem Umstand, dass ebenso wie die sonstigen Adressaten der angefochtenen Entscheidung die Klägerinnen an einem Kartell beteiligt waren, das seiner Art nach besonders schwerwiegend war und sich auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckte, nicht hinreichend Rechnung getragen hätte.

214    Im Übrigen wird der Antrag der Klägerinnen, der im Kern auf eine Ermäßigung von 51 % des Ausgangsbetrags der Geldbuße statt der von der Kommission vorgenommenen Ermäßigung von 25 % abzielt (siehe oben, Randnr. 196), nicht auf den Umsatz gestützt, der aus den Verkäufen jedes der betreffenden drei PMMA-Produkte erzielt wurde, sondern auf die Verteilung des Ausgangsmaterials (MMA) auf diese drei Produkte, ohne dass die Klägerinnen erläutern, weshalb dieses Kriterium für die Beurteilung der Schwere der von ihnen begangenen Zuwiderhandlung erheblich sein soll. Bezüglich der Frage, welcher Teil des aus den Verkäufen aller betreffenden drei PMMA-Produkte im Jahr 2000 im EWR erzielten Umsatzes nur den PMMA-Massivplatten zugerechnet werden kann, ergibt sich aus den Dokumenten, die die Kommission auf Aufforderung des Gerichts vorgelegt hat, dass die meisten der betroffenen Unternehmen einschließlich der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren diesen Teil auf ungefähr 60 % und mehr schätzten, während nur ein Unternehmen ihn auf ungefähr 50 % schätzte.

215    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im 335. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gewährte Ermäßigung von 25 % des Ausgangsbetrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt waren, angemessen widerspiegelt. Hieraus folgt zum einen, dass die Kommission trotz des Fehlers bei der Feststellung der Verantwortung der Klägerinnen für das Kartell (siehe oben, Randnr. 152) keinen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße machte, und zum anderen, dass dieser Betrag im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung nicht weiter gehend zu ermäßigen ist.

216    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der mildernden Umstände

217    Die Klägerinnen machen geltend, die Beurteilung der mildernden Umstände sei in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend begründet und verstoße gegen die Leitlinien sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

–       Zur passiven und untergeordneten Rolle bei der Zuwiderhandlung

218    Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beurteilung der Kommission im 373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Ermäßigung von 50 % wegen der passiven und untergeordneten Rolle sei fehlerhaft begründet, da der genannte Erwägungsgrund unzutreffende und unbewiesene Feststellungen enthalte. Die Ermäßigung sei daher unzureichend.

219    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrags die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, es nach ständiger Rechtsprechung zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens kommt, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

220    Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens. Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 212 angeführt, Randnr. 31, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 129).

221    Da sich aus den Leitlinien kein zwingender Anhaltspunkt dafür ergibt, welche mildernden Umstände berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass der Kommission ein gewisser Spielraum verblieben ist, um im Weg einer Gesamtwürdigung über den Umfang einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände zu entscheiden.

222    Zu dem in Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien vorgesehenen mildernden Umstand wegen ausschließlich passiver Mitwirkung oder reinen Mitläufertums stellte die Kommission im 373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes fest:

„… Gemäß den in den Erwägungsgründen 137 und 223 beschriebenen Sachverhalten war die Beteiligung von Barlo am Kartell nicht mit der der meisten anderen Unternehmen vergleichbar. Es scheint kaum Beweise dafür zu geben, dass Barlo aktiv an der Gestaltung von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen beteiligt gewesen wäre. Vielmehr beschränkten sich die nachweislichen wettbewerbsschädigenden Kontakte auf die sporadische Teilnahme an Zusammenkünften, die zudem meist darin bestand, dass Barlo über die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in Verbindung mit PMMA-Massivplatten informiert wurde. Barlo scheint ebenfalls nicht an vielen wichtigen multilateralen Zusammenkünften beteiligt gewesen zu sein, in denen Schlüsselaspekte der Preisabsprachen und der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vereinbart wurden.“

223    In Anbetracht dieser Erwägungen war die Kommission der Auffassung, dass die Klägerinnen eine „passive und untergeordnete Rolle“ gespielt hätten, und gewährte ihnen eine Ermäßigung der sonst festzusetzenden Geldbuße um 50 % (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

224    Nach der Rechtsprechung impliziert eine passive Mitwirkung, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat. Unter den Faktoren, aus denen die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell abgeleitet werden kann, kann berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es später in den Markt, der Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen ist, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg. 2010, II‑1443, Randnrn. 184 und 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

225    Somit ist festzustellen, dass die Kommission den mildernden Umstand wegen der passiven Rolle der Klägerinnen im vorliegenden Fall zutreffend beurteilte. Sie stellte nämlich im Wesentlichen fest, dass die Beteiligung der Klägerinnen am Kartell nicht mit der der meisten anderen Unternehmen vergleichbar sei, da sich die nachweislichen wettbewerbsschädigenden Kontakte auf die sporadische Teilnahme an Zusammenkünften beschränkt hätten, die zudem meist darin bestanden habe, dass Barlo über die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in Verbindung mit PMMA-Massivplatten informiert worden sei.

226    Aus dem 373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht überdies eindeutig hervor, dass die Kommission bei der Beurteilung des in Frage stehenden mildernden Umstands nur die Umstände berücksichtigte, die im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes untersucht wurden. Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der 373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf den 137. Erwägungsgrund der Entscheidung verweist, in dem es heißt, dass „[die Klägerinnen] [i]n der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte … die Anwesenheit von Herrn [B.] an den meisten Zusammenkünften [abstreiten], an denen dieser teilgenommen haben soll“, dass „[sie] … jedoch die Anwesenheit von Herrn [B.] bei den vier Zusammenkünften [bestätigen]“. Die Feststellungen, dass „[e]s … kaum Beweise dafür zu geben [scheint], dass Barlo aktiv an der Gestaltung von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen beteiligt gewesen wäre“, oder dass „Barlo … ebenfalls nicht an vielen wichtigen multilateralen Zusammenkünften beteiligt gewesen zu sein [scheint]“, können daher nicht dahin verstanden werden, dass den Klägerinnen eine aktive Beteiligung an der Gestaltung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen oder eine Beteiligung an wichtigen multilateralen Zusammenkünften zur Last gelegt wird. Die Rügen der Klägerinnen gehen daher insoweit ins Leere.

227    Im Übrigen beschränken sich die Klägerinnen darauf, den Wortlaut des 373. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung zu beanstanden, ohne darzulegen, weshalb der vorliegende Sachverhalt wegen des untersuchten mildernden Umstands eine noch weiter gehendere Ermäßigung rechtfertigen sollte.

228    Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

–       Zur fehlenden praktischen Umsetzung der rechtswidrigen Vereinbarungen oder Praktiken

229    Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Gründe, aus denen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihr Vorbringen, mit dem geltend gemacht worden sei, dass das Fehlen einer praktischen Umsetzung der rechtswidrigen Vereinbarungen oder Praktiken einen mildernden Umstand darstelle, zurückgewiesen habe (381. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), seien fehlerhaft.

230    Im 381. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission Folgendes fest:

„Dass Barlo systematisch von einer Umsetzung der Preisabsprachen oder einer Weitergabe von Dienstleistungskosten an die Kunden Abstand genommen hätte, wurde zwar nicht nachgewiesen. Barlo konnte jedoch aus den ausgetauschten Marktinformationen Nutzen ziehen und das betriebliche Verhalten entsprechend gestalten. (Dies könnte den Erwerb größerer Marktanteile begünstigt haben.) Außerdem hat Barlo, soweit es die übrigen Unternehmen betrifft, nicht ausdrücklich auf die Verfolgung der vorgeschlagenen gemeinsamen Ziele verzichtet. (Dabei ist unerheblich, ob diese Ziele während einer Zusammenkunft gelegentlich auch unerwartet offengelegt wurden.) Die Kommission weist daher die Argumentation von Barlo zurück, der Umstand, dass diese die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen in der Praxis nicht umgesetzt habe, sei als mildernder Umstand zu berücksichtigen.“

231    Nach der Rechtsprechung ist bei der Zubilligung mildernder Umstände wegen effektiver Nichtanwendung der rechtswidrigen Vereinbarungen und Praktiken gemäß Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien zu prüfen, ob die von dem betreffenden Unternehmen vorgebrachten Umstände belegen können, dass es sich im Zeitraum seiner Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnr. 113, und vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 196).

232    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission ihre Beurteilung im 381. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf zutreffende Kriterien gemäß der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung stützte.

233    Insbesondere können die Klägerinnen der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, sie habe berücksichtigt, dass es an einem Nachweis dafür fehle, dass sich Barlo systematisch einer Umsetzung der Preisabsprachen oder einer Weitergabe von Dienstleistungskosten an die Kunden enthalten habe, denn es handelt sich um einen offensichtlich relevanten Gesichtspunkt im Rahmen der Würdigung des in Rede stehenden mildernden Umstands. Anders als die Klägerinnen nahezulegen scheinen, ergibt sich zudem aus dem 381. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eindeutig, dass es sich nur um einen unter mehreren Gesichtspunkten handelte, deren Gesamtwürdigung die Kommission veranlasste, den in Rede stehenden mildernden Umstand zu versagen.

234    Das Vorbringen der Klägerinnen kann diese Gesamtwürdigung der Kommission nicht in Frage stellen.

235    Als Erstes reichen die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände nicht für den Nachweis aus, dass Barlo sich einer Umsetzung der Preisabsprachen oder einer Weitergabe von Dienstleistungskosten an die Kunden tatsächlich enthalten hat.

236    Die Klägerinnen berufen sich nämlich lediglich auf die Erklärungen von Herrn B., denen zufolge Barlo nach den Treffen, an denen er teilgenommen habe, nichts umgesetzt habe, sowie auf die im 326. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte Behauptung von Atofina. Im Übrigen räumen sie ausdrücklich ein, dass sie eindeutige Beweise für die Preispolitik während des Zeitraums 1999 bis 2000 nicht beibringen könnten.

237    Die Behauptung von Atofina bezieht sich jedoch auf eine Steigerung des Marktanteils für die PMMA-Massivplatten im Zeitraum 2000 bis 2002. Da sich die Teilnahme von Barlo an der Zuwiderhandlung auf die Zeit vom 30. April 1998 bis zum 21. August 2000 erstreckte, handelt es sich nicht um einen Umstand, mit dem belegt werden kann, dass eine Umsetzung der Preisabsprachen nicht stattfand, geschweige denn, dass von den Preisabsprachen systematisch Abstand genommen wurde. Was die Erklärungen des Vertreters von Barlo betrifft, so können diese für sich genommen nicht als hinreichend belegt angesehen werden, da es an objektiven Beweisunterlagen fehlt, die sie stützen.

238    Auch der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung keine Beweise für die Umsetzung der Preisabsprachen durch Barlo enthält, ist als solcher nicht entscheidend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission nur deswegen, weil sie die Umsetzung der rechtswidrigen Vereinbarungen oder Praktiken eines Unternehmens nicht nachweisen kann, verpflichtet ist, die Geldbuße der Klägerinnen zu ermäßigen.

239    Als Zweites stellen die Klägerinnen nicht die Beurteilung der Kommission in Frage, wonach Barlo aus den bei den Zusammenkünften ausgetauschten Marktinformationen Nutzen ziehen und das betriebliche Verhalten entsprechend gestalten konnte. Sie tragen lediglich vor, diese Feststellung sei von der Kommission nicht bewiesen worden. Nach der oben in Randnr. 231 angeführten Rechtsprechung war es jedoch Sache der Klägerinnen, die Umstände vorzubringen, die geeignet sind, die beantragte Anerkennung des mildernden Umstands zu rechtfertigen, insbesondere die Umstände, die sich auf die etwaige Nichtanwendung des den Austausch von geschäftlich wichtigen und vertraulichen markt- und/oder unternehmensrelevanten Informationen betreffenden Teils der Zuwiderhandlung beziehen.

240    Drittens stellen die Klägerinnen die Beurteilung der Kommission im zweiten Satz des 381. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung in Frage, dass bei den Zusammenkünften, an denen Barlo teilgenommen habe, kein gemeinsames Ziel beschlossen worden sei. Wie sich jedoch aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes ergibt, ist diese Behauptung unzutreffend.

241    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, dass sich Barlo zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt habe, dass dadurch dessen Funktionieren selbst gestört worden sei (siehe oben, Randnr. 231).

242    Die Beanstandungen der Klägerinnen bezüglich der im 381. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilung der Kommission sind somit unbegründet.

243    Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Weigerung, den untersuchten mildernden Umstand anzuerkennen, unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls auch aus der allgemeinen Systematik der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt.

244    Aus dieser Entscheidung geht nämlich zum einen hervor, dass das Kartell in bestimmten Zeiträumen insgesamt nicht voll wirksam war, da die Teilnehmer, unter ihnen Barlo, von den getroffenen Absprachen abwichen (vgl. z. B. den 329. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Da dies ein Kennzeichen für die Arbeitsweise des Kartells als solchen ist, kann es nicht als mildernder Umstand, sondern allenfalls bei der Prüfung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt werden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Rahmen der Bemessung des Ausgangsbetrags der Geldbuße mit Argumenten beschäftigte, die sich auf die Wirkungslosigkeit des Kartells bezogen (Erwägungsgründe 321 bis 329 der angefochtenen Entscheidung), in diesem Zusammenhang vor allem mit der Erklärung von Atofina, auf die sich die Klägerinnen berufen haben (siehe oben, Randnr. 236). Zwar war sie der Ansicht, dass der Verstoß als besonders schwer eingestuft werden könne, bestätigte jedoch gleichwohl ausdrücklich, dass sie sich im Rahmen der Bemessung der Geldbuße nicht „auf derlei spezifische Auswirkungen [der Zuwiderhandlung auf den Markt]“ stütze (321. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

245    Selbst wenn sich zum anderen das Marktverhalten von Barlo von dem der anderen Unternehmen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet war, wesentlich unterschieden hätte, ist festzustellen, dass die Leitlinien der Kommission nicht vorschreiben, alle in Nr. 3 der Leitlinien aufgeführten mildernden Umstände stets gesondert zu berücksichtigen (Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 114). Nach den Leitlinien verfügt die Kommission über ein Ermessen, um über den Umfang einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen im Wege einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller den betreffenden Fall kennzeichnenden relevanten Umstände zu entscheiden (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnrn. 274 und 275, und Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnrn. 325 und 326, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 204).

246    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles kommt das relative Gewicht der Beteiligung von Barlo an dem Kartell am besten darin zum Ausdruck, dass die passive und untergeordnete Rolle bei der Zuwiderhandlung anerkannt wurde, vor allem weil ihre Beteiligung nicht mit der der meisten anderen Unternehmen vergleichbar war (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Jedenfalls reichen die von den Klägerinnen vorgebrachten und vorstehend in den Randnrn. 236 bis 241 untersuchten Gesichtspunkte nicht aus, um eine zusätzliche Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zu rechtfertigen, die über die von der Kommission bereits wegen der passiven Rolle vorgenommene Herabsetzung hinausgehen würde.

247    Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

–       Zur vorzeitigen Beendigung der Zuwiderhandlung

248    Die Klägerinnen machen geltend, die Barlo zur Last gelegte Zuwiderhandlung sei unstreitig vor den ersten Ermittlungen der Kommission beendet worden. Sie sind der Meinung, die Zurückweisung dieses mildernden Umstands durch die Kommission verstoße offenkundig gegen die Leitlinien, für die „[die] Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission (insbesondere Nachprüfungen)“ ein mildernder Umstand sei, und sie weisen die Begründung der Kommission in den Erwägungsgründen 384 und 385 der angefochtenen Entscheidung zurück.

249    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung von Barlo an der Zuwiderhandlung nachweislich am 21. August 2000 endete. Es steht somit fest, dass Barlo die Zuwiderhandlung vor dem ersten Eingreifen der Kommission im vorliegenden Fall, d. h. vor den am 25. und 26. März 2003 erfolgten Nachprüfungen an Ort und Stelle, beendete (59. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

250    Zu dem Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße genügt jedoch der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung ein mildernder Umstand nach Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien nicht gewährt werden kann, wenn die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission und unabhängig davon beendet worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnrn. 105 und 106).

251    Im Übrigen wurde der Umstand, dass Barlo die Zuwiderhandlung freiwillig eingestellt hatte, bevor die Kommission mit ihrer Untersuchung begonnen hatte, bei der Berechnung der den Klägerinnen zur Last gelegten Dauer der Zuwiderhandlung hinreichend berücksichtigt, so dass diese sich nicht auf Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 260, und vom 19. Mai 2010, Chalkor/Kommission, T‑21/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 152).

252    Die Vorwürfe der Klägerinnen, die gegen die in den Erwägungsgründen 384 und 385 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Beurteilung der Kommission erhoben worden sind, sind somit unbegründet, und die vorliegende Rüge ist zurückzuweisen.

–       Zur Einführung eines Programms zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln

253    Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Entscheidung sei die erste Entscheidung zur Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union, die gegen die Quinn-Gruppe erlassen worden sei. Sobald die Quinn-Gruppe von der Durchführung der Ermittlungen erfahren habe, habe sie ein Programm zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln eingeführt, das in allen Einzelheiten der Kommission mitgeteilt worden sei. Unter diesen besonderen Umständen habe es für die Weigerung, dieses Programm als einen mildernden Grund zu berücksichtigen, keinen Grund gegeben.

254    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

255    Erstens rechtfertigt der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung die erste Entscheidung ist, die gegenüber den Klägerinnen einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union feststellt, keine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße. Dieser Umstand wurde vielmehr insoweit berücksichtigt, als die Kommission den erneuten Verstoß nicht als erschwerenden Umstand gegen die Klägerinnen herangezogen hat.

256    Zweitens ist die Einführung von Maßnahmen, die die Begehung weiterer Zuwiderhandlungen verhindern sollen, zwar wichtig, ändert jedoch nichts daran, dass die festgestellte Zuwiderhandlung begangen wurde.

257    Drittens wurde bereits festgestellt, dass die bloße Einführung eines Programms zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch ein Unternehmen keine tragfähige und sichere Garantie für die künftige dauerhafte Einhaltung dieser Regeln darstellen kann, so dass ein solches Programm die Kommission nicht zwingen kann, eine Geldbuße herabzusetzen, weil der mit ihr verfolgte Präventionszweck zumindest teilweise bereits erreicht wäre (Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 361, vgl. auch Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 52).

258    Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

–       Zum Fehlen eines Gewinns, zum Fehlen der Notwendigkeit einer Abschreckung und zur Verhältnismäßigkeit

259    Die Klägerinnen machen geltend, die nach dem Gesetz vorgesehenen Geldbußen hätten den Zweck, zum einen den Verantwortlichen den möglichen Gewinn aus der Zuwiderhandlung zu entziehen und zum anderen eine abschreckende Wirkung zu erzielen (388. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Im vorliegenden Fall jedoch stehe die verhängte Geldbuße in keinem angemessenen Verhältnis zu den genannten Zielen, da die Klägerinnen aus der angeblichen Zuwiderhandlung keinen Gewinn gezogen hätten und weder Barlo noch die Quinn-Gruppe jemals wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verurteilt worden seien.

260    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände, auf die sich die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Rüge berufen, als mildernde Umstände in Nr. 3 der Leitlinien nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

261    Sodann ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht der Auffassung war, dass die genannten Gesichtspunkte eine Herabsetzung der Geldbuße nicht rechtfertigten.

262    Zum einen ist die Behauptung, es sei kein Gewinn erzielt worden, nicht bewiesen. Auch räumen die Klägerinnen offenbar ein, dass ein solcher Gewinn hätte erzielt werden können, betonen jedoch, dass dies den ehemaligen Aktionären des Unternehmens zugutegekommen wäre, nicht aber den gegenwärtigen Aktionären, die die finanziellen Folgen der Geldbuße zu tragen hätten. Die letztgenannte Behauptung ist jedoch nicht nur unbewiesen, sondern auch unerheblich. Außerdem bestreiten die Klägerinnen weder, die Rechtsnachfolgerinnen von Barlo zu sein, noch den Umstand, dass im Fall, dass die Zuwiderhandlung feststand, die angefochtene Entscheidung an sie gerichtet werden musste.

263    Jedenfalls stellte die Kommission am Ende des 388. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass sich dadurch, dass möglicherweise kein Gewinn erzielt worden sei, nichts an der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung ändern würde, wie sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden sei.

264    Zum anderen ist in Bezug auf den Umstand, dass weder Barlo noch die Quinn-Gruppe jemals wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verurteilt wurden, auf die vorstehende Randnr. 255 zu verweisen und festzustellen, dass das Unterbleiben eines erneuten Verstoßes für sich genommen keinen mildernden Umstand darstellen kann.

265    Auch die nicht belegte Behauptung, wegen des Erwerbs von Barlo im Wege der „feindlichen“ Übernahme hätten die gegenwärtigen Aktionäre keine nennenswerte Prüfung vornehmen können und hätten von einer möglichen Zuwiderhandlung nichts gewusst, ist weder geeignet, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu mildern noch die Höhe der Geldbuße zu beeinflussen, da der Zweck der Geldbuße in der Abschreckung liegt.

266    Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

–       Zur aktiven Mitwirkung an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit

267    Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten während des gesamten Verwaltungsverfahrens mit der Kommission vollständig zusammengearbeitet. Dies sei dadurch geschehen, dass sie sich bemüht hätten, Tatsachen, über die sie nicht sofort hätten verfügen können, zu bestätigen, und sie hätten hierfür erhebliche Anstrengungen unternommen. Sie sind der Meinung, die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht geweigert, diesen Aspekt als mildernden Umstand zu berücksichtigen.

268    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien einen mildernden Umstand wegen aktiver Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit geregelt hat.

269    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im 392. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, sie habe aufgrund der vorstehend genannten Bestimmung geprüft, ob die Mitwirkung eines der betroffenen Unternehmen die Kommission in die Lage versetzt habe, die Zuwiderhandlung leichter nachzuweisen. Im 393. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass in Anbetracht des sehr begrenzten Umfangs und des sehr begrenzten Werts der Mitwirkung der Klägerinnen und der Tatsache, dass abgesehen von dieser begrenzten Mitwirkung Sachverhalte sogar noch bestritten worden seien, keine sonstigen Umstände gegeben seien, die eine Ermäßigung der Geldbußen außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit rechtfertigen würden; diese Ermäßigung könne in geheimen Kartellsachen ohnehin nur in außergewöhnlichen Fällen gewährt werden.

270    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertrat, dass die Anwendung von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien bei geheimen Kartellen nur in außergewöhnlichen Fällen erfolgen darf.

271    Die Anwendung der genannten Bestimmung kann nämlich nicht zur Folge haben, dass der Mitteilung über Zusammenarbeit ihre praktische Wirksamkeit entzogen wird. Dieser Mitteilung ist eindeutig zu entnehmen, dass sie den Rahmen festlegt, der es erlaubt, Unternehmen, die Mitglieder von geheimen Kartellen, die die Gemeinschaft beeinträchtigen, sind oder waren, für ihre Mitwirkung bei der Untersuchung der Kommission zu belohnen. Folglich können die Unternehmen grundsätzlich eine Geldbußenermäßigung für ihre Zusammenarbeit nur erhalten, wenn sie die Voraussetzungen gemäß dieser Mitteilung erfüllen.

272    So ist z. B. bereits entschieden worden, dass es der Kommission freisteht, Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien nur auf ein solches Unternehmen anzuwenden, das ihr als erstes Informationen zur Verfügung stellt, aufgrund deren sie ihre Ermittlungen ausdehnen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um eine schwerere Zuwiderhandlung oder eine Zuwiderhandlung von einer längeren Dauer festzustellen (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T‑11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 232, vgl. auch Randnr. 234).

273    Im vorliegenden Fall legen die Klägerinnen zum einen nicht ausführlich genug dar, weshalb und inwieweit ihre Mitwirkung der Kommission die Feststellung der behaupteten Tatsachen ermöglicht haben soll.

274    Zum anderen ist zwar der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes zu entnehmen, dass der Umstand, dass die Klägerinnen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestimmte Punkte bestätigten, der Kommission half, die Beteiligung von Barlo an mehreren wettbewerbswidrigen Zusammenkünften nachzuweisen, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen weiterhin bestreiten, dass die genannte Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Verantwortlichkeit für das Kartell beweisen könne.

275    Unter diesen Umständen sind die Umstände, die die Anerkennung des geltend gemachten mildernden Umstands rechtfertigen würden, nicht bewiesen.

276    Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

277    Soweit schließlich bestimmte Argumente, die die Klägerinnen im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgebracht haben, dahin zu verstehen sind, dass mit ihnen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße und vor allem der Höhe der gewährten Herabsetzung geltend gemacht werden soll (siehe oben, Randnrn. 196, 217 und 218), sind diese zurückzuweisen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nämlich, dass die Kommission die Beurteilungsgesichtspunkte, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der von den Klägerinnen begangenen Zuwiderhandlung zu ermitteln, sowie auch – in den Erwägungsgründen 335 und 372 bis 374 der angefochtenen Entscheidung – die Gründe, weshalb sie sich für eine Herabsetzung der Geldbuße entschied, hinreichend darlegte. Sie erfüllte somit die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C‑248/98 P, Slg. 2000, I‑9641, Randnr. 42). Insbesondere ist festzustellen, dass die Kommission nicht aufgrund der Begründungspflicht in ihrer Entscheidung bezifferte Angaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen muss (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 1361 und die dort angeführte Rechtsprechung) und somit nicht verpflichtet ist, die gewährten Herabsetzungen näher zu begründen.

 Ergebnis

278    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin zum einen festgestellt wird, dass die Klägerinnen wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zwischen dem 1. November 1998 und dem 23. Februar 2000 haften, und zum anderen, dass die Klägerinnen dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, dass sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben, die nicht nur PMMA-Massivplatten, sondern auch PMMA-Formmassen und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen betrafen. Im Übrigen sind die Anträge auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.

279    In Bezug auf die Bemessung der Geldbuße ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die von der Kommission im 353. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Erhöhung des Ausgangsbetrags um 20 % durch eine Erhöhung um 10 % zu ersetzen ist und im Übrigen der Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße zurückzuweisen ist.

280    Die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße wird folglich auf 8 250 000 Euro festgesetzt.

 Kosten

281    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

282    Im vorliegenden Fall ist den Anträgen der Klägerinnen teilweise stattgegeben worden, und die Kommission ist daher mit ihrem Antrag auf vollständige Klagabweisung unterlegen. Die Klägerinnen sind jedoch unterlegen, soweit sie beantragt haben, die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft. Bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles ist somit zu entscheiden, dass die Klägerinnen 60 % ihrer eigenen Kosten und 60 % der der Kommission entstandenen Kosten zu tragen haben, während die Kommission 40 % ihrer eigenen Kosten und 40 % der den Klägerinnen entstandenen Kosten zu tragen hat.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 − Methylacrylate) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen haben, dass sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben, die nicht nur Polymethylmethacrylat-Massivplatten, sondern auch Polymethylmethacrylat-Formmassen und Polymethylmethacrylat-Platten für Sanitäranwendungen betrafen, und soweit darin festgestellt wird, dass diese Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zwischen dem 1. November 1998 und dem 23. Februar 2000 haften.

2.      Der Betrag der Geldbuße, für deren Zahlung die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH gemäß Art. 2 der Entscheidung K(2006) 2098 endg. gesamtschuldnerisch haften, wird auf 8 250 000 Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH tragen 60 % ihrer eigenen Kosten und 60 % der Kosten der Europäischen Kommission.

5.      Die Europäische Kommission trägt 40 % ihrer eigenen Kosten und 40 % der Kosten der Quinn Barlo Ltd, der Quinn Plastics NV und der Quinn Plastics GmbH.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. November 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlerhafte Würdigung der Zusammenkünfte und sonstiger Kontakte oder Begegnungen, an denen Barlo beteiligt war

– Zu den vier Treffen, in Bezug auf die die Anwesenheit von Barlo eingeräumt wird

– Zu dem bestrittenen Treffen in Barcelona (Spanien) im Mai/Juni 1999 (164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung)

– Zum Fehlen sonstiger Kontakte und Unterredungen, an denen Barlo beteiligt gewesen sein soll

– Ergebnis bezüglich des ersten Teils des ersten Klagegrundes

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlerhafte Beurteilung der Beteiligung von Barlo an einem „einheitlichen und gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan“ in Bezug auf drei PMMA-Produkte

Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlerhafte Beurteilung der Beteiligung von Barlo an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen die Leitlinien und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehlerhafte Beurteilung der Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehlerhafte Ermittlung der Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung

Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehlerhafte Beurteilung der mildernden Umstände

– Zur passiven und untergeordneten Rolle bei der Zuwiderhandlung

– Zur fehlenden praktischen Umsetzung der rechtswidrigen Vereinbarungen oder Praktiken

– Zur vorzeitigen Beendigung der Zuwiderhandlung

– Zur Einführung eines Programms zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln

– Zum Fehlen des Gewinns und des Abschreckungserfordernisses sowie zur Verhältnismäßigkeit

– Zur aktiven Mitwirkung an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit

Ergebnis

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.