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Klage, eingereicht am 28. März 2009 - Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-123/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache C 26/08 (Darlehen von 300 Millionen Euro an die Alitalia SpA) nach den Art. 230 und 231 EG insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr die Beihilfe von den Rechtsnachfolgern von Alitalia nicht zurückgefordert und Italien eine zusätzliche Frist zur Umsetzung der Entscheidung eingeräumt wird;

die Entscheidung vom 12. November 2008 in der Beihilfesache N 510/08 (Verkauf der Aktiva der Alitalia SpA) nach den Art. 230 und 231 EG zur Gänze für nichtig zu erklären;

auszusprechen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die der Klägerin trägt;

alle sonst für erforderlich erachteten Maßnahmen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit zweier Entscheidungen der Kommission vom 12. November 2008 zum einen in der Beihilfesache C 26/08 (vormals NN 31/08) betreffend das Darlehen in Höhe von 300 Millionen Euro, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 67431, und zum anderen in der Beihilfesache N 510/08 betreffend den Verkauf der Aktiva von Alitalia, soweit in diesen Entscheidungen festgestellt wird, dass die Vorhaben keine staatlichen Beihilfen sind, sofern die italienischen Behörden bestimmte Zusagen einhalten.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Die erste angefochtene Entscheidung sei teilweise nichtig, da mit ihr keine Rückforderung von den Rechtsachfolgern von Alitalia angeordnet und Italien eine zusätzliche Frist zur Rückforderung des Darlehens eingeräumt werde.

Die zweite Entscheidung sei unvollständig, unzureichend und verletze die Verfahrensrechte der Klägerin nach Art. 88 Abs. 2 EG, da trotz Vorliegens ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet worden sei. Außerdem sei die Kommission nicht befugt, nach einer einfachen Vorprüfung eine bedingte Entscheidung zu erlassen, nach der keine Beihilfe vorliege. Ferner habe die Kommission nicht alle relevanten Merkmale der Maßnahmen und ihres Kontextes untersucht. Insbesondere habe die Kommission nicht geprüft, ob das italienische Verfahren der außerordentlichen Verwaltung selbst eine Beihilfegewährung sei und ob die italienische Regierung die Rechtslage manipuliert habe, um das Vorhaben der Compagnia Aerea Italiana (CAI) zu unterstützen.

Ferner habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie mögliche Alternativen zu dem Verkauf der Aktiva von Alitalia, wie etwa ein Konkursverfahren oder einen Anteilsverkauf, unberücksichtigt gelassen habe. Die Kommission habe im Hinblick auf den Verkauf der Aktiva von Alitalia auch den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unberücksichtigt gelassen, da sie insbesondere die preislichen Auswirkungen der ausdrücklichen Bedingung, die Leistungen müssten weiterhin erbracht werden, und der stillschweigenden Bedingung, der Käufer des Fluggasttransportbereichs müsse italienischer Herkunft sein, nicht geprüft habe, da sie ferner nicht festgestellt habe, dass das Verfahren zum Verkauf der Aktiva von Alitalia offensichtlich mangelhaft gewesen sei, und da sie schließlich keine Prüfung des wahren, von CAI angebotenen Preises vorgenommen und keine Kriterien für die Ermittlung des Marktpreises der Aktiva von Alitalia definiert habe.

Außerdem habe die Kommission bei der Ermittlung der zur Rückzahlung des Darlehens verpflichteten Partei, nämlich - aufgrund der Kontinuität zwischen Alitalia und Compagnia Aerea Italiana - CAI, einen Fehler begangen. Schließlich habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen.

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1 - ABl. 2009,L 52, S. 3.