Language of document : ECLI:EU:T:2011:650





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. November 2011 – Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission

(Rechtssache T‑384/08)

„Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Beihilfe der griechischen Behörden in Form einer Freistellungsgarantie – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Zurechnung zum Staat – Staatliche Mittel – Kriterium des privaten Investors“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens – Vom Staat kontrolliertes Unternehmen – Automatische Zurechnung der Beihilfemaßnahme zum Staat – Ausschluss – Berücksichtigung eines Indizienbündels (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 50-54, 63-69)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Bürgschaft – Einbeziehung – Keine unmittelbare und feststehende Inanspruchnahme staatlicher Mittel – Keine Auswirkung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 89-90)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 16 der Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für die Hellenic Shipyards SA (ABl. 2009, L 225, S. 104)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou, die Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH und die ThyssenKrupp Marine Systems AG tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Trapeza Peiraios AE.