Language of document : ECLI:EU:T:2014:1097

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. Dezember 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Deluxe – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑344/14

Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Kefferpütz und Rechtsanwältin A. M. Wrage,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2014 (Sache R 1223/2013‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens Deluxe als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 31. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. Dezember 2012 meldete die Klägerin, die Lidl Stiftung & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:


Image not found

3        Die Marke wurde für folgende Waren in den Klassen 5, 29, 30, 31, 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Babykost; Nahrungsergänzungsmittel; mineralhaltige Ergänzungsmittel; vitaminhaltige Ergänzungsmittel“;

–        Klasse 29: „Fleisch und Fleischwaren, Fisch und Fischwaren, sonstige Meeresfrüchte (nicht lebend) und Waren daraus, Geflügel und Geflügelprodukte, Wild und Wildwaren, Wurst und Wurstwaren, Weich- und Schalentiere (nicht lebend) und Waren daraus, Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Wild- und Gemüseextrakte, Obst und Gemüse, auch süß und/oder sauer eingelegt und/oder geschnitten und/oder in Form von Salaten, Obst- und Gemüsemark, Kartoffelprodukte aller Art (soweit in Klasse 29 enthalten), sämtliche vorgenannten Waren auch präserviert, konserviert, gekocht, getrocknet und/oder tiefgekühlt; verarbeitete Nüsse, verarbeitete Nussmischungen, auch mit getrockneten Früchten; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Marmeladen, Fruchtmuse und andere süße Brotaufstriche (soweit in Klasse 29 enthalten); Eier, Milch und Milchprodukte (soweit in Klasse 29 enthalten), Butter, Käse und Käseprodukte, Sahne, Joghurt, Quark; Milchpulver für Nahrungszwecke, Desserts auf Joghurt-, Quark-, Sahne-, Milch- und/oder Fruchtbasis; Speiseöle und ‑fette; Suppen, Bouillons und Eintöpfe, auch tischfertig zubereitet; Salate auf Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Wild-, Wurst-, Meeresfrucht-, Gemüse- und/oder Obstbasis; Kartoffelchips, Kartoffelsticks; Fertiggerichte und Tiefkühlkost, insbesondere allein oder im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Meeresfrüchten, Kartoffeln, zubereitetem Obst, Gemüse und/oder Käse (soweit in Klasse 29 enthalten); diätetische Erzeugnisse und Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke, allein oder im Wesentlichen bestehend aus den vorgenannten Waren (soweit in Klasse 29 enthalten)“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Cerealien, Müsli und Vollkornprodukte; Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladengetränke; Kaffee- oder Kakaopräparate für die Herstellung von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken, Aromastoffe für Nahrungsmittel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Süß- und Zuckerwaren (auch unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen), Schokolade und Schokoladenwaren, Pralinen, Speiseeis; Pudding; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Speisestärke; Salz, Senf; Mayonnaise, Ketchup; Essig, Saucen (Würzmittel), Salatsaucen; Gewürze, Gewürzextrakte, getrocknete Gewürzkräuter; Pizzen und Pizzaprodukte, Teigwaren, auch tischfertig zubereitet und/oder tiefgekühlt; belegte Brote, Brötchen und Baguettes; Sandwiches; Sushi; Fertiggerichte und Tiefkühlkost, insbesondere allein oder im Wesentlichen bestehend aus Vollkornprodukten, Backwaren, Konditoreiwaren, Teigwaren und/oder Reis (soweit in Klasse 30 enthalten); diätetische Erzeugnisse und Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke, allein oder im Wesentlichen bestehend aus den vorgenannten Waren (soweit in Klasse 30 enthalten)“;

–        Klasse 31: „frisches Obst und Gemüse; Nüsse“;

–        Klasse 32: „Biere; alkoholfreies Bier, Diätbier; Biermischgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Frucht- und Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte; Gemüsesäfte (Getränke); Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 33: „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), soweit in Klasse 33 enthalten, Weine, Spirituosen und Liköre sowie alkoholische Mischgetränke, Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

4        Mit Entscheidung vom 17. Mai 2013 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für alle oben in Rn. 3 genannten Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft.

5        Am 28. Juni 2013 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 6. März 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung des Prüfers. Die Beschwerdekammer nahm u. a. an, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, in der angemeldeten Marke zunächst der Wortbestandteil „Deluxe“ erkennbar sei. Dieser Bestandteil werde als Hinweis auf eine besonders überragende Qualität oder Güte verstanden. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die Marke trotz der grafischen Elemente nicht geeignet sei, dem Verbraucher als Hinweis auf die Herkunft der Ware zu dienen.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        festzustellen, dass die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 der Veröffentlichung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen;

–        die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten für das Verfahren einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

 Rechtliche Würdigung

 Zu den erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen

9        Das HABM macht geltend, bei den Anlagen 4, 5 und 6 zur Klageschrift handele es sich um neue Unterlagen, die nicht beim HABM vorgelegt worden seien. Somit seien diese Unterlagen unzulässig.

10      Hierzu ist festzustellen, dass die Anlagen 4, 5 und 6 zur Klageschrift beim HABM niemals vorgelegt worden sind. Bei den Anlagen 4 und 6 handelt es sich um nach dem Verwaltungsverfahren vor dem HABM ausgedruckte Auszüge von Internetseiten und bei Anlage 5 um einen Artikel aus der Lebensmittelzeitung vom 9. Mai 2014 und damit ebenfalls aus der Zeit nach dem Verfahren vor dem HABM.

11      Diese erstmals beim Gericht vorgelegten Unterlagen können nicht berücksichtigt werden. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

12      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu streng angewandt.

13      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

15      Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg, EU:T:2009:164, Rn. 33, und vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23).

16      Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C‑265/09 P, Slg, EU:C:2010:508, Rn. 32).

17      Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile Audi/HABM, oben in Rn 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, EU:T:2012:663, Rn. 15).

18      Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt nämlich nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 45).

19      An solche Marken sind hinsichtlich der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36, und Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 16). Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht notwendig jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 37, und Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 17).

20      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer erstens in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise angenommen, dass als angesprochene Verkehrskreise die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher anzusehen seien, da es sich bei den fraglichen Waren um Lebensmittel und damit um Konsumgüter des täglichen Bedarfs handele. Die Klägerin tritt dieser Beurteilung, die übrigens fehlerfrei und zu bestätigen ist, nicht entgegen.

21      Zweitens hat die Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke festgestellt, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise in dieser Marke zunächst der Wortbestandteil „deluxe“ erkennbar sei. Dieser Bestandteil werde als Hinweis auf eine besonders überragende Qualität oder Güte verstanden, und trotz der ebenfalls wahrnehmbaren grafischen Elemente des Zeichens sei die angemeldete Marke nicht geeignet, dem Verbraucher als Herkunftshinweis zu dienen.

22      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine zusammengesetzte Marke, die aus dem Wortbestandteil „deluxe“ auf einem rechteckigen, schwarzen Grund mit geschwungener Unterkante besteht.

23      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer zusammengesetzten Marke nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken darf, sondern dass sie jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu stützen ist, nicht aber auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig sein können. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Was zunächst den Wortbestandteil betrifft, setzt er sich aus gängigen Wörtern der französischen Sprache zusammen, die eindeutig auf eine Ware von ausgezeichneter Qualität hinweisen. Dieser Begriff kann, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, auch von den englischsprachigen und den deutschsprachigen Verbrauchern verstanden und als Qualitätszeichen aufgefasst werden. Somit hat der Bestandteil „deluxe“ einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen soll, für deren Präsentation er verwendet wird (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Wortbestandteil wird folglich von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als Werbeformel aufgefasst, die darauf hinweist, dass die fraglichen Waren dem Verbraucher einen Qualitätsvorteil gegenüber den Konkurrenzprodukten bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 29).

25      Die Klägerin wendet ein, dass der Wortbestandteil „deluxe“ ungewöhnlich sei und ihm keine Werbeaussage zukomme. Dieses Vorbringen vermag jedoch angesichts der Bedeutung dieses Begriffs und der Art und Weise, wie er von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werden wird, nicht zu überzeugen. Der Sinngehalt des Begriffs „deluxe“ ergibt sich nämlich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut und erfordert keinen Interpretationsaufwand bei den maßgeblichen Verkehrskreisen. Außerdem weist der Begriff keine Originalität oder Prägnanz auf, durch die der Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware hingewiesen würde.

26      Sodann ist in Bezug auf die grafische Darstellung und das Schriftbild der angemeldeten Marke festzustellen, dass sie dem Zeichen insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen. So ist der Bestandteil „deluxe“ kursiv und in einem stilisierten Schrifttyp dargestellt, der sich durch seine geschwungenen Formen auszeichnet. Zudem ist der Buchstabe „d“ dieses Bestandteils mit dem Buchstaben „x“ durch eine geschwungene Linie verbunden. Die Buchstaben, aus denen der Wortbestandteil besteht, sind weiß und befinden sich auf einem rechteckigen, schwarzen Grund mit geschwungener Unterkante. Schließlich wird der schwarze Grund von links nach rechts von einem geschwungenen silbernen Band durchzogen, das sich unter dem Wortbestandteil befindet, so dass dieser hervorgehoben wird. Der von dem Zeichen insgesamt ausgehende geschwungene Eindruck sowie der Schrifttyp, die Farbe Silber und der schwarze Grund betonen den anpreisenden und werbenden Charakter des Wortbestandteils, machen die angemeldete Marke aber nicht unterscheidungskräftig (Urteil vom 15. Dezember 2009, Media-Saturn/HABM [BEST BUY], T‑476/08, EU:T:2009:508, Rn. 27).

27      Die Klägerin macht insoweit geltend, diese Elemente verliehen dem Wortbestandteil eine besondere Gestaltung, die nicht werbeüblich sei und dazu führe, dass die angemeldete Marke ein hohes Maß an Eleganz ausstrahle, die für die angesprochenen Verkehrskreise leicht erkennbar sei. Auch wenn den Ausführungen der Klägerin zu dem durch das fragliche Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck – nämlich Eleganz und Raffinesse – zuzustimmen ist, kann den Schlussfolgerungen, die sie in Bezug auf die Unterscheidungskraft zieht, nicht gefolgt werden. Dieser elegante und raffinierte Aspekt des Zeichens verweist auf die oben in Rn. 24 dargelegte Idee der ausgezeichneten Qualität, kann aber mangels eines Elements, durch das bei den betroffenen Verkehrskreisen ein Denkprozess ausgelöst wird, den Verbraucher nicht auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinweisen. Schließlich erbringt die Klägerin keinen Beweis dafür, dass der so hervorgehobene Wortbestandteil in einer besonderen, in der Werbung unüblichen Art und Weise gestaltet wäre. Vielmehr scheint es üblich zu sein, dass die mit einer Marke transportierte Botschaft bezüglich der Qualität u. a. durch die Verwendung eines gewählten Schrifttyps und einer gewählten grafischen Gestaltung hervorgehoben wird.

28      Was den Gesamteindruck des fraglichen Zeichens betrifft, ermöglicht demnach die Kombination der verschiedenen oben angeführten Elemente, aus denen die angemeldete Marke besteht, den maßgeblichen Verkehrskreisen weder, die Herkunft der durch diese geschützten Waren zu erkennen, noch, diese von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie hat daher keine Unterscheidungskraft. Folglich würde es die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, die Herkunft der fraglichen Waren zu erkennen. Unter diesen Umständen macht die Klägerin zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

29      Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

30      Erstens macht die Klägerin in Bezug auf den verwendeten Schrifttyp geltend, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, weil sie keine umfassende Prüfung des Zeichens vorgenommen und nicht dargelegt habe, welche Kriterien ihr erlaubten, den verwendeten Schrifttyp als „üblich“ einzustufen. Zum einen geht aber aus den Rn. 20 bis 24 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer das Zeichen in Übereinstimmung mit der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung zu den zusammengesetzten Marken umfassend geprüft hat. Zum anderen hat die Klägerin durch nichts nachgewiesen, dass die Annahme der Beschwerdekammer, der verwendete Schrifttyp sei in der Werbung nicht besonders unüblich, fehlerhaft sei. Die Klägerin stützt ihre Ausführungen auf die Seiten einer Website. Wie aber oben in Rn. 11 ausgeführt wurde, ist dieses Beweismittel beim HABM nicht vorgelegt worden und kann daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden.

31      Weiter führt die Klägerin aus, dass, selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Verbindung zwischen dem Buchstaben „d“ und dem Buchstaben „x“ tatsächlich als Bestandteil des Schrifttyps auffassten, dies nicht zu einer fehlenden Unterscheidungskraft des Schrifttyps führen würde. Die Klägerin macht nochmals geltend, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen habe, weil sie die Unterscheidungskraft des Schrifttyps nicht im Einzelnen geprüft und sich darauf beschränkt habe, in der angefochtenen Entscheidung dem Schrifttyp, den sie als „verschnörkelte Schrift“ bezeichne, jede Unterscheidungskraft abzusprechen. Anders als von der Klägerin ausgeführt hat die Beschwerdekammer aber durchaus eine hinreichend detaillierte Prüfung des Schrifttyps vorgenommen, da sie zunächst festgestellt hat, dass der Begriff „deluxe“ in geschwungener Schrift geschrieben sei, und dann zu dem Ergebnis gelangt ist, dieser Schrifttyp, durch den lediglich der anpreisende Charakter des Wortbestandteils unterstrichen werde und der in der Werbung nicht besonders unüblich sei, könne dem fraglichen Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen.

32      Außerdem erinnert die Klägerin an die Rechtsprechung, wonach die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhängt. In dieser Rechtsprechung heißt es aber auch, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen muss, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, Slg, EU:C:2004:532, Rn. 41), was hier, wie oben in Rn. 26 ausgeführt wurde, nicht der Fall ist. Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, Unterscheidungskraft haben können und geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, zumal wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57).

33      Die Klägerin beruft sich auch auf die Rechtsprechung, wonach das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht greift (Urteile vom 19. September 2001, Henkel/HABM [runde, rot-weiße Tablette], T‑337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 44, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg, EU:T:2009:364, Rn. 16). Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das fragliche Zeichen über keinerlei Unterscheidungskraft verfügt, so dass die Beschwerdekammer das Kriterium des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zu streng angewandt hat, als sie die bei ihr eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat.

34      Schließlich kann sich die Klägerin aus den oben in Rn. 11 angeführten Gründen zum Nachweis der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht auf den Artikel aus der Lebensmittelzeitung berufen.

35      Zweitens macht die Klägerin in Bezug auf die Gestaltung des fraglichen Zeichens insgesamt geltend, dass diese ebenfalls geeignet sei, der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Hierzu genügt der Hinweis, dass aus den oben in Rn. 28 ausgeführten Gründen die Gestaltung des Zeichens insgesamt dem Verbraucher nicht ermöglicht, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren zu erkennen, und nicht unterscheidungskräftig ist, so dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist.

36      Außerdem geht aus dem Urteil vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM (Darstellung eines Fünfecks) (T‑304/05, EU:T:2007:271), entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht hervor, dass nur ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur besteht, als solches nicht geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können. So ist nach dem Wortlaut dieses Urteils ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden.

37      Drittens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer hätte angesichts ihrer eigenen Eintragungspraxis davon ausgehen müssen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe.

38      Insoweit ist zu beachten, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73).

39      Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 74).

40      Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung müssen allerdings mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75).

41      Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 76).

42      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).

43      Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass – anders als möglicherweise bei bestimmten früheren Zeichenanmeldungen – der beantragten Eintragung eines der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstand.

44      Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin wegen der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM berufen.

45      Nach alledem ist die Klage abzuweisen, ohne dass über die vom HABM in Abrede gestellte Zulässigkeit der Anträge der Klägerin entschieden werden müsste, mit denen die Feststellung, dass die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 der Veröffentlichung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen, und die Zurückverweisung der Anmeldung der Marke an das HABM zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens begehrt werden.

 Kosten

46      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung am 17. Dezember 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.