BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
27. September 2007(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑175/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale civile di Genova (Italien) mit Entscheidung vom 14. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2006, in dem Verfahren
Alessandro Tedesco
gegen
Tomasoni Fittings Srl,
RWO Marine Equipment Ltd
erlässt
DER PRÄSIDENT
DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 26. März 2007, bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 21. September 2007 eingegangen, hat das Tribunale civile di Genova die Erledigung der bei ihm anhängigen Rechtssache festgestellt, so dass die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen gegenstandslos geworden sind.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑175/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 27. September 2007
Der Kanzler | | Der Präsident der Vierten Kammer |