Language of document : ECLI:EU:C:2007:552

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN

DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

27. September 2007(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑175/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale civile di Genova (Italien) mit Entscheidung vom 14. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2006, in dem Verfahren

Alessandro Tedesco

gegen

Tomasoni Fittings Srl,

RWO Marine Equipment Ltd

erlässt

DER PRÄSIDENT

DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 26. März 2007, bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 21. September 2007 eingegangen, hat das Tribunale civile di Genova die Erledigung der bei ihm anhängigen Rechtssache festgestellt, so dass die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen gegenstandslos geworden sind.

2        Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C‑175/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 27. September 2007

Der Kanzler

 

      Der Präsident der Vierten Kammer

R. Grass

 

      K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Italienisch.