Language of document : ECLI:EU:C:2013:634

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

3. Oktober 2013(*)

„Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken –Anwendungsbereich – Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems – Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“

In der Rechtssache C‑59/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2012, in dem Verfahren

BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts

gegen

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.‑J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch Rechtsanwältin C. von Gierke,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22, berichtigt im ABl. 2009, L 253, S. 18).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: BKK) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (im Folgenden: Wettbewerbszentrale) wegen Angaben, die die BKK gegenüber ihren Mitgliedern gemacht hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 5 bis 8, 11, 12 und 14 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken heißt es:

„(5)      … Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die Niederlassungsfreiheit … sollten … beseitigt werden. Diese Hemmnisse können nur beseitigt werden, indem in dem Maße, wie es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit notwendig ist, auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regeln, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, festgelegt und bestimmte Rechtskonzepte geklärt werden.

(6)      Die vorliegende Richtlinie gleicht deshalb die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. …

(7)      Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. …

(8)      Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Sie schützt somit auch mittelbar rechtmäßig handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln dieser Richtlinie halten, und gewährleistet damit einen lauteren Wettbewerb in dem durch sie koordinierten Bereich. …

(11)      Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. …

(12)      Durch die Angleichung wird die Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen beträchtlich erhöht. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich an einem einzigen Rechtsrahmen zu orientieren, der auf einem klar definierten Rechtskonzept beruht, das alle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken in der EU regelt. …

(14)      Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. …“

4        Art. 1 der Richtlinie lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“

5        Art. 2 der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b)      ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

c)      ‚Produktʻ jede Ware oder Dienstleistung …;

d)      ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt.

…“

6        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“

7        In Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)      Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a)      sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b)      sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(4)      Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a)      irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 [sind]

…“

8        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

…“

 Deutsches Recht

9        Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2004 I S. 1414, im Folgenden: UWG) in deutsches Recht umgesetzt.

10      § 2 UWG bestimmt:

„(1)      Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1.      ‚geschäftliche Handlung‘ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;

6.      ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11      Die BKK ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte gesetzliche Krankenkasse des deutschen Rechtssystems.

12      Mit ihrer Klage nimmt die Wettbewerbszentrale die BKK auf Unterlassung der folgenden, im Dezember 2008 auf der Website der BKK veröffentlichten Aussagen in Anspruch:

„Wer die BKK … jetzt verlässt, bindet sich an die [neue gesetzliche Krankenkasse] für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die BKK … im nächsten Jahr bietet und Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt.“

13      Die Wettbewerbszentrale hält diese Informationen für irreführend und daher sowohl nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als auch nach nationalem Wettbewerbsrecht für unzulässig. Die BKK verschweige nämlich, dass dem Versicherungsnehmer im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags nach deutschem Recht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zustehe.

14      Deshalb mahnte die Wettbewerbszentrale die BKK mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten auf.

15      Die BKK entfernte daraufhin die fraglichen Aussagen von ihrer Website. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 räumte sie ein, fehlerhafte Informationen eingestellt zu haben, und sagte zu, künftig nicht mehr mit den beanstandeten Aussagen zu werben. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale und zur Übernahme der vorgerichtlichen Kosten war sie hingegen nicht bereit.

16      Nach Ansicht der BKK sind weder die Vorschriften des UWG noch diejenigen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbar. Aus Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie gehe nämlich hervor, dass sie nur auf „Geschäftspraktiken“ eines „Gewerbetreibenden“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b anzuwenden sei, und § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 UWG habe im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die genannten Richtlinienbestimmungen. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt, weil die BKK als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handele.

17      Vom erstinstanzlichen Gericht wurde die BKK unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit den beanstandeten Aussagen zu werben, und an die Wettbewerbszentrale 208,65 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

18      Die dagegen gerichtete Berufung der BKK blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt sie, die von der Wettbewerbszentrale erhobene Klage abzuweisen.

19      Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die von der BKK verbreiteten Werbeaussagen eine irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellten und gegen das UWG verstießen.

20      Ein solcher Verstoß könne aber nur festgestellt werden, wenn die fragliche Praxis anhand der Vorschriften dieser Richtlinie, auf der das UWG beruhe, beurteilt werden könne.

21      Ungeklärt sei jedoch, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen sei, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wie die BKK, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfülle, bei der Verbreitung der beanstandeten Aussagen als „Unternehmen“ gehandelt habe. Es könnte nämlich geltend gemacht werden, dass eine solche Einrichtung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, sondern einen rein sozialen Zweck verfolge.

22      Der Bundesgerichtshof hat unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine – sich als Geschäftspraxis eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern darstellende – Handlung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irreführende) Angaben darüber macht, welche Nachteile den Mitgliedern im Fall eines Wechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen?

 Zur Vorlagefrage

23      Zunächst ist festzustellen, dass der Bundesgerichtshof, wie aus den Akten hervorgeht, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Angaben als irreführende Praxis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ansieht und dass er die Absicht hat, sie aufgrund von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie und des UWG zu untersagen.

24      Zu diesem Zweck wirft das vorlegende Gericht jedoch die Frage auf, ob der Verfasser solcher Angaben, im vorliegenden Fall die BKK, in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, auch wenn es sich bei ihm um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist.

25      Zur Klärung der Frage, ob eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die BKK, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist und ob sie in dieser Eigenschaft den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern irreführende Angaben macht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Randnr. 43, vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, Slg. 2003, I‑2439, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C‑271/10, Slg. 2011, I‑5815, Randnr. 25).

26      Folglich ist es für die Zwecke der Auslegung der genannten Richtlinie durch den Gerichtshof und der Beantwortung der ihm vom vorlegenden Gericht gestellten Frage unerheblich, wie die Einordnung, die Rechtsstellung und die spezifischen Merkmale der fraglichen Einrichtung nach nationalem Recht ausgestaltet sind.

27      Zur Beantwortung der Frage ist festzustellen, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zwar stets den Begriff „Verbraucher“ verwendet, die andere Partei eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts aber entweder als „Unternehmen“ oder als „Gewerbetreibenden“ bezeichnet.

28      So gilt die Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 1 „für unlautere Geschäftspraktiken … von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines … Handelsgeschäfts“.

29      Nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“. Der Begriff „Produkt“ wird in Art. 2 Buchst. c als jede Ware oder Dienstleistung definiert, wobei im Übrigen kein Wirtschaftszweig ausgenommen ist.

30      In Art. 2 Buchst. b der Richtlinie wird der Begriff „Gewerbetreibender“ definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“.

31      In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Begriffe „Unternehmen“ und „Gewerbetreibender“ in ihrer Bedeutung und rechtlichen Tragweite übereinstimmen. Dabei wird der Begriff „Gewerbetreibender“ in den Bestimmungen der Richtlinie am häufigsten verwendet.

32      In diesem Zusammenhang ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Gewerbetreibender“ besonders weit konzipiert hat als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt.

33      Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“, wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C‑89/91, Slg. 1993, I‑139, Randnr. 22).

34      Wie u. a. aus Art. 1 und dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hervorgeht, soll mit ihr durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigende Geschäftspraktiken – einschließlich der unlauteren Werbung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern – ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C‑540/08, Slg. 2010, I‑10909, Randnr. 27).

35      Dieses mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, das darin besteht, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (vgl. entsprechend Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 18).

36      Daher hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Begriff „Verbraucher“ entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Auslegung dieser Richtlinie zukommt und dass ihre Bestimmungen im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C‑122/10, Slg. 2011, I‑3903, Randnrn. 22 und 23, sowie vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C‑435/11, Randnr. 43).

37      In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besteht aber die Gefahr, dass die Mitglieder der BKK, die offensichtlich als Verbraucher im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen sind, durch die von der BKK verbreiteten irreführenden Angaben getäuscht und damit davon abgehalten werden, eine informierte Wahl zu treffen (vgl. den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie), und im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie ohne solche Angaben nicht getroffen hätten. In diesem Zusammenhang sind der öffentliche oder private Charakter der fraglichen Einrichtung sowie die spezielle von ihr wahrgenommene Aufgabe unerheblich.

38      Angesichts dessen ist eine Einrichtung wie die BKK als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie einzustufen.

39      Allein die vorstehende Auslegung ist nämlich geeignet, die volle Wirkung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu gewährleisten, indem sie dafür sorgt, dass unlautere Geschäftspraktiken im Einklang mit dem Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzniveaus wirksam bekämpft werden.

40      Für eine solche Auslegung spricht auch, dass die Richtlinie anerkanntermaßen durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 21).

41      Nach alldem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.

 Kosten

42      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.