Language of document : ECLI:EU:C:2013:606





Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. September 2013 – Alliance One International/Kommission

(Rechtssache C‑679/11 P)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft – Begründungspflicht – Grundrechte – Abschreckende Wirkung – Gleichbehandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Ne ultra petita – Recht auf ein faires Verfahren

1.                     Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Anteile sie zu 100 % hält – Möglichkeit der Kommission, die Vermutung mit tatsächlichen Gesichtspunkten zum Nachweis einer tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu erhärten – Keine Verpflichtung (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 36-41)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 50, 51, 82, 83)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Notwendigkeit einer konkreten Kritik an einem Argumentationspunkt des Gerichts (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 52, 53)

4.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1) (vgl. Randnr. 60)

5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Abschreckender Charakter – Kriterien für die Beurteilung des Abschreckungsfaktors – Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen des mit einer Sanktion belegten Unternehmens – Umsatz, der berücksichtigt werden kann (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 73-75)

6.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Einstellung der Zuwiderhandlung vor Einschreiten der Kommission – Ausschluss (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3, dritter Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 80, 81)

7.                     Rechtsmittel – Gründe – Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung (vgl. Randnrn. 85, 86)

8.                     Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Umfang der Begründungspflicht (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36, 53 Abs. 1 und 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81) (vgl. Randnrn. 98-102)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung –Umfang (Art. 261 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 17, und Nr. 1/2003, Art. 31) (vgl. Randnrn. 104-107, 110)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Oktober 2011, Alliance One International/Kommission (T‑41/05), mit dem der Anteil am Betrag der gegen Agroexpansión verhängten Geldbuße, für dessen Zahlung die Alliance One International, Inc. gesamtschuldnerisch mit Agroexpansión haftet, herabgesetzt wurde und die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 4030 der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak Spanien) betreffend eine Absprache auf dem spanischen Markt für Rohtabak zur Festlegung der an die Hersteller zu zahlenden Preise und der bei ihnen zu kaufenden Mengen im Übrigen abgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Alliance One International Inc. trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.