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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte d'appello di Trento - Italien) - Strafverfahren gegen Hassen El Dridi, alias Soufi Karim

(Rechtssache C-61/11 PPU)1

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 15 und 16 - Nationale Regelung, die eine Haftstrafe für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige vorsieht, die sich weigern, eine Anordnung zum Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats zu befolgen - Vereinbarkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello di Trento

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Hassen El Dridi, alias Soufi Karim

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Corte d'appello di Trento - Auslegung der Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Voraussetzungen der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Unmittelbare Anwendung - Nationale Regelung, die für Drittstaatsangehörige, die sich nach der Zustellung einer Ausweisungsverfügung weiterhin illegal im Inland aufhalten, eine Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren vorsieht

Tenor

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, insbesondere ihre Art. 15 und 16, ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorsieht, dass gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen allein deshalb eine Haftstrafe verhängt werden kann, weil er entgegen einer Anordnung, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen, ohne berechtigten Grund in dessen Hoheitsgebiet bleibt.

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1 - ABl. C 113 vom 9.4.2011.