Language of document : ECLI:EU:T:2012:126





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. März 2012 –
Ellinika Nafpigeia/Kommission

(Rechtssache T‑391/08)

„Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Beihilfen der griechischen Behörden für eine Werft – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe“

1.                     EG-Vertrag – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Befugnis der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Wahrung der nationalen Sicherheit zu ergreifen – Erzeugung von und Handel mit Waffen – In Art. 298 EG vorgesehenes besonderes Verfahren – Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch eine Regelung von Beihilfen, die für nichtmilitärische Tätigkeiten gewährt werden – Unanwendbarkeit (Art. 86 EG, 88 EG, 296 EG und 298 EG) (vgl. Randnrn. 38, 43‑44, 56‑60)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung anhand aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontextes (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 96, 101, 105)

3.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau – Richtlinie 90/684 – Finanzielle Umstrukturierung der Werften – Voraussetzung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt – Investitions‑ und Privatisierungsplan – Erfordernis der tatsächlichen Planerreichung – Bezugnahme auf die Richtlinie in der Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung genehmigt wird – Keine ausdrückliche Erwähnung der genannten Voraussetzung in der Entscheidung – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen (Art. 88 Abs. 3 EG; Richtlinie 90/684 des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 117‑118, 128‑131, 137‑138)

4.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau – Richtlinie 90/684 – Finanzielle Umstrukturierung der Werften – Voraussetzung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt – Investitions‑ und Privatisierungsplan – Erfordernis der tatsächlichen Planerreichung – Tatsächliche Zahlung des Preises der Gesellschaftsanteile durch die Erwerber (Art. 88 Abs. 3 EG; Richtlinie 90/684 des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 148, 153‑154, 158, 162)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verordnung Nr. 659/1999 – Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen – Begriff – Nichteinhaltung der von der Kommission für die Genehmigung der Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen durch einen Mitgliedstaat – Einbeziehung (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. g, 16 und 23) (vgl. Randnrn. 164‑165)

6.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission – Pflicht, nicht ausdrücklich angeführte Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen – Fehlen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 174)

7.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Art. 88 Abs. 3 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 175)

8.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Dauer des Verfahrens zwischen der bedingten Genehmigung einer Beihilfe und der Endentscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Verspätete Unterrichtung der Kommission über die Nichteinhaltung einer Voraussetzung für die Genehmigung einer Beihilfe – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 182‑187)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Ausschluss der Beteiligten von der Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 192‑194)

10.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen in Form eines Darlehens – Festlegung des Zinssatzes, der es ermöglicht, den Betrag der Beihilfe zu berechnen – Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 794/2004 – Mangelnde Relevanz (Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission) (vgl. Randnr. 254)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2, der Art. 2, 3, 5 und 6, von Art. 8 Abs. 2 und der Art. 9, 11 bis 16, 18 und 19 der Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (ABl. 2009, L 225, S. 104)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ellinika Nafpigeia AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.