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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2014 von der Dunamenti Erőmű Zrt gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. April 2014 in der Rechtssache T-179/09: Dunamenti Erőmű Zrt/Europäische Kommission

(Rechtssache C-357/14 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Dunamenti Erőmű Zrt (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Philippe sowie Rechtsanwältinnen F.-H. Boret und A.-C. Guyon)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 30. April 2014 in der Rechtssache T-179/09 aufzuheben, soweit es die Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/2005 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge1 bestätigt, mit der diese Verträge als rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe qualifiziert worden sind;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/2005 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass diese Verträge eine rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf fünf Klagegründe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die von der Klägerin im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge, hilfsweise, auf die Nichtigerklärung der Art. 2 und 5 dieser Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen.

Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin die Beurteilung des Gerichts, soweit dieses festgestellt habe, dass der Strombezugsvertrag als neue Beihilfe angesehen werden könne, ohne vorher zu klären, ob der Strombezugsvertrag überhaupt eine staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin die Folgerung des Gerichts, dass die Kommission mit der Feststellung, dass der Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur EU der geeignete Referenzzeitraum sei, um eine Maßnahme im Einklang mit den in Art. 107 Abs. 1 AEUV niedergelegten Kriterien als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, keinen Fehler begangen habe. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft der Ansicht, dass Anhang IV eine Regel aufstelle, wonach der Referenzzeitraum zur Beurteilung, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, der Zeitpunkt des Beitritts Ungarns sei. Der Sinn von Anhang IV sei verfälscht worden, da dieser weder festlege noch darauf hindeute, dass die Untersuchung, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Bezug auf den Zeitpunkt des Beitritts durchgeführt werden solle.

Mit ihrem dritten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es angenommen habe, dass ein Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden sei, ohne die zur Zeit des Abschlusses des Strombezugsvertrags maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. Das Gericht habe zu Unrecht darauf geschlossen, dass ein Vorteil gewährt worden sei, obwohl i) Magyar Villamos Művek (MVM) beim Abschluss des Strombezugsvertrags als vorbereitende Maßnahme zur Erleichterung der Privatisierung von Dunamenti als Privatinvestor fungiert habe und (ii) in jedem Fall, selbst wenn der Strombezugsvertrag einen Vorteil mit sich gebracht hätte (was die Klägerin bestreitet), dieser durch den Verkauf von Dunamenti erstattet worden sei.

Mit ihrem vierten Klagegrund wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Risikos, das aus der Mindestabnahmepflicht von MVM folge. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es aus der Mindestabnahmepflicht von MVM das Vorliegen eines Vorteils abgeleitet habe, ohne das Vorliegen eines strukturellen Risikos nachzuweisen.

Mit ihrem fünften Klagegrund wendet sich die Klägerin gegen die Bestätigung des Gerichts hinsichtlich der von der Kommission für die Berechnung der Höhe der Beihilfe angewandten Methodik. Das Gericht habe einen Rechtsirrtum begangen, als es an der vorgeschriebenen Methodik festgehalten habe, indem es die einzuziehenden Beträge als Differenz in den Einnahmen und nicht als Differenz im Gewinn definiert habe, da diese Unterscheidung dazu führen könnte, bereits das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu bestreiten.

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1 ABl L 225, S. 53.