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Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von Otis Luxembourg Sàrl, früher General Technic-Otis Sàrl, Otis SA, Otis BV, Otis Elevator Company, Otis GmbH & Co. OHG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-141/07, Otis Luxembourg Sàrl, früher General Technic-Otis Sàrl, Otis Sàrl, Otis BV, Otis Elevator Company, Otis GmbH & Co. OHG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-494/11 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Otis Luxembourg Sàrl, früher General Technic-Otis Sàrl, Otis Sàrl, Otis BV, Otis Elevator Company, Otis GmbH & Co. OHG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler, J. Temple Lang, Solicitor, C. J. Cook, Advocate, Rechtsanwalt D. Gerard)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben;

auf Grundlage der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die darin verhängten Geldbußen herabzusetzen oder gegebenenfalls das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen stellte das Gericht, erstens, zu Unrecht fest, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, der Otis SA die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung der GTO in Luxemburg zuzurechnen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. Erstens habe das Gericht einen materiellen Rechtsfehler begangen, indem es die vom Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel/Kommission (C-97/08 P) aufgestellten rechtlichen Anforderungen und den Begriff eines einzigen Unternehmens falsch angewandt habe. Zweitens habe das Gericht seine Kompetenz überschritten, indem es sich auf Tatsachen gestützt habe, die die Kommission in ihrer Entscheidung nicht angeführt habe und die in der Akte der Kommission nicht enthalten gewesen seien. Drittens habe das Gericht die Art und den Umfang der rechtlichen Beziehung zwischen GTO und der Otis SA falsch qualifiziert und Tatsachen entstellt. Viertens habe das Gericht nicht ausreichend begründet, warum verneint worden sei, dass die Kommission ihre Pflicht zur Gleichbehandlung der Muttergesellschaften von GTO und MEE verletzt habe.

Zweitens habe das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen, indem es die Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße für die Zuwiderhandlung in Deutschland aufrechterhalten habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Erstens habe das Gericht die Leitlinien für Geldbußen von 1998 falsch ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Kommission die Größe des beeinträchtigten Marktes bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht habe berücksichtigen müssen. Zweitens habe das Gericht die Bestimmung der Größe des beeinträchtigten Marktes und die Aufteilung der Teilnehmer in Kategorien nicht ausreichend begründet.

Drittens habe das Gericht verschiedene Rechtsfehler begangen und seine Kompetenz überschritten, indem es Otis keinen "teilweisen Geldbußenerlass" nach Nr. 23 Buchstabe b letzter Absatz der Kronzeugenregelung von 2002 gewährt habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Erstens habe das Gericht es unterlassen, die richtigen rechtlichen Maßstäbe für den "teilweisen Geldbußenerlass" anzuwenden, seine Kompetenz überschritten, indem es die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung der von Otis vorgelegten Beweise ersetzt habe, und anerkannte Beweisregeln missachtet. Zweitens habe das Gericht die Begründungspflicht der Kommission falsch ausgelegt.

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