Language of document : ECLI:EU:C:2008:334

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

VERICA TRSTENJAK

vom 11. Juni 20081(1)

Rechtssache C‑275/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Italienische Republik

„Art. 226 EG – Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Zollkodex der Gemeinschaften – TIR-Übereinkommen – Zollschuld – Eigenmittel der Gemeinschaften – Verspätete Gutschrift auf das Eigenmittelkonto – Verzugszinsen – Ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens“





I –    Einleitung

1.        In dieser Rechtssache beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsvorschriften über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, Verzugszinsen wegen der verspäteten buchmäßigen Erfassung von Eigenmitteln aus Zollverfahren zu zahlen, in deren Rahmen die Waren rechtzeitig bei der Bestimmungsstelle eingetroffen waren, der Nachweis dafür jedoch der Abgangsstelle zu spät vorgelegt worden war.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    TIR-Übereinkommen

2.        Art. 2 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (im Folgenden: TIR-Übereinkommen)(2) bestimmt:

„Dieses Übereinkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt.“

3.        Art. 4 des TIR-Übereinkommens bestimmt:

„Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert.“

4.        Art. 8 des TIR-Übereinkommens bestimmt:

„(1)      Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.

(2)      Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.

(7)      Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.“

5.        Art. 11 des TIR-Übereinkommens bestimmt:

„(1)      Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.

(2)      Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3)      Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderungen ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.“

B –    Gemeinschaftsrecht

1.      Zollkodex der Gemeinschaften

6.        Art. 91 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) (im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

„(1)      Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

a)      Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

b)      Gemeinschaftswaren, die einer ihre Ausfuhr in ein Drittland erforderlich machenden Gemeinschaftsmaßnahme unterzogen werden und für die die entsprechenden Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind.

(2)      Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt

a)      im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;

b)      mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern

1.      eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder

2.      eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder

3.      eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird;

…“

7.        Art. 92 des Zollkodex bestimmt:

„Das externe Versandverfahren endet, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.“

8.        Art. 204 des Zollkodex bestimmt:

„(1)      Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a)      eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b)      eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2)      Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

(3)      Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.“

9.        Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

„Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag … muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).“

10.      Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

 „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

…“

2.      Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften

11.      Art. 378 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93) bestimmt:

„(1)      Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des Zollkodex

–        als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder

–        als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2 nachgewiesen.

(2)      Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.“

12.      Art. 379 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:

„(1)      Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.

(2)      In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er Letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.“

13.      Art. 380 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:

„Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1 wird den zuständigen Behörden insbesondere wie folgt erbracht:

a)      durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle … gestellt worden sind. …“

14.      Art. 454 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:

„(1)      Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens …

(2)      Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR … in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

(3)      Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Artikel 455 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen.

Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.“

15.      Art. 455 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:

„(1)      Wird im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit Carnet TIR … festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet TIR … sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens … vorgeschriebenen Frist mit.

(2)      Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR … im Sinne des Artikels 454 Absatz 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens … vorgeschriebenen Frist zu erbringen.

(3)      Der Nachweis kann den Zollbehörden insbesondere erbracht werden:

a)      durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, dass die Waren der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder

b)      durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, oder einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt worden sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder

…“

3.      Regelung der Eigenmittel der Gemeinschaften

16.      Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften(5) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1552/89) bestimmt:

„Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.“

17.      Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften(6) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1150/2000), durch die die Verordnung Nr. 1552/89 aufgehoben wurde:

„(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(2) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften. …“

18.      Art. 6 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

„(1)      Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2)       a)      Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich Buchstabe b) dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.

         b)     Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.“

19.      Art. 6 der Verordnung Nr. 1150/2000 bestimmt:

„(1)      Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2)       Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Feststellung um 13.00 Uhr.

(3)       a)      Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des Buchstabens b) dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.

         b)      Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

…“

20.      Art. 8 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

„Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 3, die dem Zeitpunkt dieser Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.

Diese Berichtigungen werden besonders erwähnt, wenn sie Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten betreffen, die der Kommission bereits mitgeteilt worden sind.“

21.      Die Verordnung Nr. 1150/2000 enthält in Art. 8 nahezu die gleiche Bestimmung:

„Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, die dem Zeitpunkt dieser Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.

Die Berichtigungen werden besonders erwähnt, wenn sie Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten betreffen, die der Kommission bereits mitgeteilt worden sind.“

22.      Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 enthalten völlig gleichlautende Bestimmungen:

„Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz – erhöht um 2 Prozentpunkte – entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“

23.      Art. 17 Abs. 1 und 2 in Kapitel VII („Kontrollvorschriften“) der Verordnung Nr. 1552/89 bzw. 1150/2000 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2)      Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. …“

24.      Art. 22 der Verordnung Nr. 1150/2000 bestimmt:

„Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang Teil A zu lesen.“

25.      Art. 23 der Verordnung Nr. 1150/2000 bestimmt:

„Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.“

26.      Die Verordnung Nr. 1150/2000 wurde am 31. Mai 2005 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

III – Vorverfahren und Klage der Kommission

27.      Die Klage der Kommission bezieht sich auf zwei Vorverfahren mit den Nrn. 2003/2241 und 2006/2266.

A –    Vorverfahren 2003/2241

28.      Bei einer im April 1994 durchgeführten Eigenmittelkontrolle stellte die Kommission fest, dass die italienischen Behörden es in einigen Fällen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unterlassen hatten, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist auf der Grundlage von Art. 379 der Verordnung Nr. 2454/93 Zölle und andere Abgaben wegen Nichterbringung von Nachweisen für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens zu erheben.

29.      Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 verlangte die Kommission daher von Italien gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 31 564 893 ITL (16 301,90 Euro) wegen der verspäteten buchmäßigen Erfassung der Eigenmittel, die der Gemeinschaft aufgrund der Zollschuld zustünden, zu der die Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren geführt hätten.

30.      Bei einer von den italienischen Behörden durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass elf von 201 Zollpapieren keine Unregelmäßigkeiten aufwiesen. In diesen Fällen waren die Zollverfahren ordnungsgemäß erledigt worden, auch wenn die Bestimmungsstelle der Abgangsstelle den entsprechenden Nachweis verspätet zugesandt hatte. Vor diesem Hintergrund teilten die italienischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 31. Juli 2001 mit, dass sie Verzugszinsen nur für diejenigen Zollverfahren zahlen würden, in deren Rahmen Zuwiderhandlungen begangen worden seien. Hinsichtlich der Papiere, bei denen sich erst durch die Untersuchung herausgestellt hatte, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gekommen war, lehnten die italienischen Behörden die Zahlung von Verzugszinsen ab. Sie erklärten in diesem Zusammenhang weiter, dass – weil die Versandscheine der Bestimmungsstelle gestellt worden seien – keine Zollschuld im Sinne von Art. 204 der Verordnung Nr. 2913/92 entstanden sei. Die Italienische Republik schulde deshalb keine Verzugszinsen.

31.      Da die Italienische Republik zur Zahlung der genannten Verzugszinsen nicht bereit war, wurde sie von der Kommission mit Mahnschreiben vom 3. Februar 2004 aufgefordert, Verzugszinsen in Höhe von 847,06 Euro für diejenigen Zollverfahren zu zahlen, die ordnungsgemäß erledigt und bei denen die Eigenmittel verspätet verbucht worden waren. Da die Italienische Republik der Kommission mit Schreiben vom 8. Juni 2004 erneut mitteilte, dass sie die Verzugszinsen nicht zahlen werde, forderte die Kommission sie mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 5. Juli 2005 ein weiteres Mal auf, die Verzugszinsen zu zahlen, und zwar binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme.

32.      In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme blieb die Italienische Republik dabei, dass sie keine Verzugszinsen zahlen werde.

B –    Vorverfahren 2006/2266

33.      Im Vorverfahren 2006/2266 ermittelte die Kommission vier Versandverfahren auf der Grundlage des TIR-Übereinkommens, die nicht innerhalb der Fristen nach Art. 11 dieses Übereinkommens erledigt worden seien. Da das Carnet TIR nicht rechtzeitig erledigt worden sei, hätten die zuständigen Behörden die Entrichtung von Abgaben verlangen müssen. Da sie dies nicht getan hätten, sei das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass eine Zollschuld entstanden sei. Wegen der verspäteten buchmäßigen Erfassung der Eigenmittel, die der Gemeinschaft aufgrund dieser Zollschuld zustünden, forderte die Kommission die Italienische Republik zur Zahlung von Verzugszinsen auf.

34.      Wie im Verfahren 2003/2241 lehnte die Italienische Republik auch in diesem Verfahren die Zahlung von Verzugszinsen ab. Sie machte geltend, dass bei Fehlen einer Zollschuld die Zahlung von Verzugszinsen den Charakter dieser Zinsen ändere. Die Verzugszinsen erhielten dadurch den Charakter einer Sanktion, die wegen formaler Verstöße gegen die Fristen auferlegt werde, die in der Verordnung Nr. 1552/89 für die Beendigung der dort vorgesehenen Verfahren festgelegt seien.

35.      Die Kommission forderte die Italienische Republik mit Mahnschreiben vom 4. Juli 2006 auf, Verzugszinsen in Höhe von 3 322 Euro zu zahlen. Da sie auf dieses Mahnschreiben keine Antwort enthielt, sandte sie der Italienischen Republik am 12. Oktober 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

36.      Die Italienische Republik lehnte in ihrer Antwort vom 12. Dezember 2006 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Zahlung der genannten Verzugszinsen ab.

C –    Klage der Kommission

37.      Da die Italienische Republik in den Vorverfahren 2003/2241 und 2006/2266 die Zahlung von Verzugszinsen abgelehnt hatte, hat die Kommission gegen sie Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.

38.      Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission,

–        festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die zum 31. Mai 2000 durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften ersetzt wurde, und insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1552/89 und Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, dass sie

–      sich geweigert hat, der Kommission Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 847,06 Euro wegen der verspäteten Verbuchung von Zöllen zu zahlen und die nationalen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Regelung in Bezug auf die Verbuchung von Zollhandlungen aufgrund eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens, die durch eine Gesamtbürgschaft gesichert und nicht angefochten worden sind, anzupassen, und

–      sich geweigert hat, der Kommission Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 3 322 Euro wegen Nichteinhaltung der Frist der Gemeinschaftsregelung über die

Aufnahme von Zöllen in die A-Buchführung bei Versandverfahren im Sinne des TIR-Übereinkommens zu zahlen;

–        der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

39.      Die Italienische Republik beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

40.      Die Klageschrift der Kommission ist am 8. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen, die Klagebeantwortung am 19. Juli 2007. In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2008 haben die Kommission und die Italienische Republik mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

V –    Vorbringen der Parteien

41.      Die Kommission trägt zum Verfahren 2003/2241 vor, das Zollverfahren sei, weil die Abgangsstelle den Nachweis für seine Beendigung nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist erhalten habe, als nicht ordnungsgemäß anzusehen, so dass im vorliegenden Fall eine Zollschuld entstanden sei. Zur Stützung ihres Vorbringens führt die Kommission Rechtsprechung an, wonach in Fällen, „in denen die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Sendungen der Bestimmungsstelle nicht innerhalb der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt worden sind, die Zollschuld als entstanden und der Hauptverpflichtete als der Zollschuldner [gilt]“(7).

42.      Die Kommission führt aus, dass der zuständige Mitgliedstaat in diesem Fall vom Hauptverpflichteten den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens verlangen und, wenn dieser Nachweis nicht fristgemäß erbracht werde, die betreffenden Zölle erheben müsse. Die insoweit im Gemeinschaftsrecht festgelegten Fristen seien zwingend, was eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Zahlung von Zöllen ermögliche. Wenn die in Art. 379 der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegten Fristen abliefen, müsse der Mitgliedstaat die entsprechenden Beträge nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1552/89 unverzüglich in die Buchführung über die Eigenmittel aufnehmen und nach Art. 10 dieser Verordnung der Kommission zur Verfügung stellen.

43.      Die Kommission stützt sich außerdem auf Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89, wonach der Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf das Konto Zinsen zu zahlen hat. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieses Artikels, dass sich die Verpflichtung zur Zinszahlung aus der fehlenden Gutschrift auf das Konto ergebe, ohne dass weitere Voraussetzungen hinzukämen. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission, dass die Zinsen, deren Entrichtung sie im vorliegenden Fall verlange, keine Zinsen wegen verspäteter Zahlung seien, sondern Zinsen, die unmittelbar wegen des Umstands zu entrichten seien, dass die Zollschuld dem Eigenmittelkonto nicht oder verspätet gutgeschrieben worden sei. Diese Verpflichtung bestehe auch dann, wenn die zugrunde liegende Schuld nicht zu begleichen sei, weil sich später herausstelle, dass das Zollverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

44.      Die Kommission widerspricht ferner dem Vorbringen der italienischen Regierung, dass die Zahlung von Zinsen im vorliegenden Fall eine Sanktion darstellen würde. Im Zivilrecht bestehe ein allgemein anerkannter Grundsatz, wonach Verzugszinsen einerseits den Gläubiger entschädigen sollten, weil ihm in einem bestimmten Zeitabschnitt bestimmte finanzielle Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten, andererseits aber den Schuldner dazu anhalten sollten, seine Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen. Die Kommission unterstreicht außerdem, dass die Zinszahlung aus der Verletzung gemeinschaftsrechtlich festgelegter Verpflichtungen unabhängig davon folge, ob die Gemeinschaft tatsächlich einen Schaden erlitten habe.

45.      Zum Verfahren 2006/2266 trägt die Kommission vor, dass die Abgangsstelle nach Ablauf der in Art. 11 des TIR-Übereinkommens festgelegten Frist Zölle hätte erheben müssen. Da die Abgangsstelle den Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens nicht binnen 15 Monaten nach dem Tag erhalten habe, an dem sie das Carnet TIR empfangen habe, sei das Verfahren als nicht ordnungsgemäß anzusehen, so dass die Zollschuld entstanden sei. In diesem Fall hätte der Mitgliedstaat den Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel auf der Grundlage von Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 buchmäßig erfassen müssen, sobald die Höhe des Anspruchs von der zuständige Verwaltungsbehörde habe bestimmt werden können. Die italienischen Behörden seien daher nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1552/89 verpflichtet gewesen, den Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat gefolgt sei, in dem der Anspruch festgestellt worden sei, buchmäßig zu erfassen. Die Kommission ergänzt, dass diese Behörden die Zahlung der Beträge nach Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens frühestens drei Monate nach dem Tag der Mitteilung an den bürgenden Verband hätten fordern können, dass das Carnet TIR nicht erledigt worden sei.

46.      Italien macht zunächst geltend, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift seien bei verspäteter Gutschrift Zinsen zu zahlen, doch im vorliegenden Fall habe keine Verpflichtung zur Gutschrift bestanden.

47.      Im vorliegenden Fall sei die Gemeinschaft durch die verspätete Erledigung der Zollverfahren nicht finanziell benachteiligt worden, und deshalb bestehe auch keine Zinszahlungspflicht. Wären in diesem Fall Verzugszinsen zu zahlen, erhielten diese Zinsen dadurch den Charakter einer Sanktion, den sie nicht haben dürften. Verzugszinsen seien an die verspätete Zahlung eines geschuldeten Betrags geknüpft und sollten den Gläubiger für die finanzielle Einbuße entschädigen, die er erlitten habe, weil ihm dieser Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden habe. Eine Sanktion sei hingegen an einen formalen Pflichtverstoß geknüpft und beziehe sich nicht auf eine bestimmte finanzielle Einbuße.

48.      Die Rechtssachen Kommission/Deutschland(8) und Kommission/Niederlande(9), auf die sich die Kommission in ihrer Klageschrift berufe, könnten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil die Beträge in den genannten Rechtssachen tatsächlich geschuldet worden seien. In diesen beiden Rechtssachen sei wegen Zuwiderhandlungen in den Versandverfahren tatsächlich eine Zollschuld entstanden, und die beklagten Mitgliedstaaten hätten diese Tatsache nicht bestritten. Im vorliegenden Fall verlange die Kommission jedoch die Begleichung einer akzessorischen Schuld – der Verzugszinsen –, ohne dass die Hauptschuld – die Zollschuld – bestehe.

49.      Italien führt weiter aus, dass die streitigen Versandverfahren in den Jahren 1996 und 1997 durchgeführt worden seien, als der gemeinschaftliche Versand nicht gut funktioniert habe. Genau aus diesem Grund hätten die italienischen Behörden in Fällen, in denen es keine Hinweise auf Zuwiderhandlungen in den Zollverfahren gegeben habe, nicht sofort Zölle erhoben, um Situationen zu vermeiden, die eine Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge erforderlich gemacht hätten. Das Europäische Parlament habe damals einen besonderen Ausschuss errichtet, der mit der Erstellung eines schlüssigeren Konzepts für die Übermittlung der Versandscheine und der Umstellung der Zollverfahren auf elektronische Datenverarbeitung beauftragt worden sei.

VI – Würdigung durch die Generalanwältin

A –    Einleitung

50.      In dieser Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung eines Pflichtverstoßes der Italienischen Republik, die sich geweigert hat, Verzugszinsen wegen der verspäteten Gutschrift von Eigenmitteln auf das Konto der Gemeinschaft in einem Fall zu zahlen, in dem die Waren rechtzeitig bei der Bestimmungsstelle eingetroffen waren, der Nachweis dafür jedoch der Abgangsstelle zu spät vorgelegt worden war.

51.      In meinen Schlussanträgen werde ich zunächst die Frage erörtern, auf welchen Zeitraum sich die Klage der Kommission bezieht, danach kurz das externe Versandverfahren erläutern und schließlich die Begründetheit der Klage der Kommission prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Klageantrags der Kommission werde ich drei grundlegende Fragen erörtern. Erstens, ob im vorliegenden Fall eine Zollschuld entstanden ist, zweitens, ob die italienischen Behörden im vorliegenden Fall zur buchmäßigen Erfassung des Anspruchs der Gemeinschaft auf Eigenmittel verpflichtet waren, und drittens, ob Italien unter den Umständen des vorliegenden Falles Verzugszinsen zahlen muss.

B –    Der Zeitraum, auf den sich die Klage der Kommission bezieht

52.      Aus den Schriftsätzen, die die Parteien beim Gerichtshof eingereicht haben, wird nicht ganz deutlich, in welchem Zeitraum die Verstöße begangen wurden und auf welchen Zeitraum sich die Klage der Kommission bezieht. Die Kommission erwähnt in ihrer Klageschrift nur, dass im April 1994 eine Eigenmittelkontrolle durchgeführt worden sei. Italien erklärt hingegen in seinen schriftlichen Äußerungen zunächst, dass Kontrollen in den Jahren 1993, 1994, 1995 und 1996 erfolgt seien, unterstreicht aber an späterer Stelle, dass die streitigen Versandverfahren 1996 und 1997 durchgeführt worden seien.

53.      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission klargestellt, dass sich ihre Klage auf Zuwiderhandlungen beziehe, die 1994 festgestellt worden seien.

C –    Externes Versandverfahren

54.      Nach Art. 91 Abs. 1 des Zollkodex können im externen Versandverfahren Waren ohne Entrichtung von Zöllen zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden(10). Das externe Versandverfahren kann nach Art. 91 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex entweder als externes gemeinschaftliches Versandverfahren oder als Verfahren mit Carnet TIR durchgeführt werden. Nach Art. 92 des Zollkodex endet das externe Versandverfahren, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

55.      Ich möchte noch darauf hinweisen, dass zwischen der „Beendigung“ und der „Erledigung“ des Zollverfahrens zu unterscheiden ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt, endet das Zollverfahren, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden. Die Erledigung des Zollverfahrens tritt jedoch ein, wenn die Abgangsstelle von der Bestimmungsstelle den Nachweis für die Beendigung des Zollverfahrens erhält und die Zollpapiere erledigt(11). Im vorliegenden Fall wurde das Zollverfahren also rechtzeitig beendet, nicht aber rechtzeitig erledigt. Zu ergänzen ist, dass die erste Fassung des Zollkodex in Art. 92 nur die Beendigung des Zollverfahrens definiert, dem einzigen Absatz von Art. 92 jedoch später ein Abs. 2 angefügt wurde, in dem die Erledigung des Zollverfahrens definiert ist(12).

1.      Externer gemeinschaftlicher Versand

56.      Der externe gemeinschaftliche Versand ist in Teil II Titel II Kapitel 4 der Verordnung Nr. 2454/93 geregelt. Dieses Kapitel regelt das besondere Verfahren des externen gemeinschaftlichen Versands in allen Abschnitten, die dieses Verfahren umfasst. Ist eine Sendung, die sich im externen gemeinschaftlichen Versand befindet, nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden, gilt diese Zuwiderhandlung nach Art. 378 der Verordnung Nr. 2454/93 als im Mitgliedstaat der Abgangsstelle oder als im Mitgliedstaat derjenigen Eingangszollstelle der Gemeinschaft begangen, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist.

57.      Nach Art. 379 der Verordnung Nr. 2454/93 hat in diesem Fall der Staat der Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitzuteilen und von ihm zu verlangen, dass er innerhalb von drei Monaten den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens vorlegt. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist hat die Abgangsstelle die betreffenden Zölle zu erheben, die anschließend nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1552/89 buchmäßig zu erfassen sind, und zwar spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch der Gemeinschaft auf die Eigenmittel festgestellt wurde.

2.      Verfahren mit Carnet TIR

58.      Das TIR-Übereinkommen wurde am 14. November 1975 in Genf (Schweiz) unterzeichnet; Italien ist Partei dieses Übereinkommens(13). Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft genehmigte das Übereinkommen mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978(14). Das Übereinkommen trat für die Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft(15).

59.      Nach Art. 4 des TIR-Übereinkommens wird für Waren, die in dem durch das Übereinkommen eingeführten TIR-Verfahren befördert werden, keine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen gefordert. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass die Waren während des gesamten Transports von einem einheitlichen Papier, dem Carnet TIR, begleitet werden, das der Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorgangs dient.

60.      Ist ein Carnet TIR nicht erledigt worden, so ist das Zollverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden nach Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Die Aufforderung zur Entrichtung der Abgaben ist an den bürgenden Verband nach Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht erledigt worden ist(16).

61.      Wird bei einem Transport mit Carnet TIR in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, hat dieser Mitgliedstaat nach Art. 454 der Verordnung Nr. 2454/93 die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften zu erheben. Wenn die zuständigen Behörden die Berechtigung erlangen, die Zahlung der Abgaben vom bürgenden Verband zu verlangen, müssen sie diese Abgaben nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1552/89 buchmäßig erfassen. Das bedeutet, dass im Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft, was die Eigenmittel und deren buchmäßige Erfassung zugunsten der Gemeinschaft betrifft, Gemeinschaftsrecht gilt. Im vorliegenden Fall gelten daher auch für die buchmäßige Erfassung der Eigenmittel, die aus der Nichtbeachtung des TIR-Übereinkommens resultieren, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Eigenmittel.

D –    Zollschuld

62.      Die erste Frage, die hinsichtlich der Verpflichtung der Italienischen Republik zur Zahlung von Zinsen zu beantworten ist, geht dahin, ob im vorliegenden Fall eine Zollschuld entstanden ist.

63.      Hierbei ist klarzustellen, dass die Rechtsgrundlage für die Entstehung einer Zollschuld bzw. für das Rechtsverhältnis, in dem die Zollschuld entsteht, von der Rechtsgrundlage bzw. dem Rechtsverhältnis zu unterscheiden ist, aus dem die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur buchmäßigen Erfassung der Eigenmittel der Gemeinschaft folgt(17). Die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedstaaten und Unternehmen bei der Zollanmeldung sowie der Auferlegung und Erhebung von Eingangs- und Ausfuhrabgaben unterliegen den Zollvorschriften(18). Die Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Feststellung und Übertragung der Eigenmittel unterliegen hingegen den Vorschriften über die Eigenmittel.

64.      Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, dass, wenn die Abgangsstelle nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist den Nachweis für die Beendigung des Zollverfahrens erhalte, dieses als nicht ordnungsgemäß anzusehen sei. Italien hingegen macht geltend, dass keine Zollschuld entstanden sei, da die Sendung rechtzeitig der Bestimmungsstelle gestellt worden sei; dass die Bestimmungsstelle die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens verspätet versandt habe, sei kein für die Entstehung einer Zollschuld relevanter Faktor.

65.      Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist zunächst der Sachverhalt des vorliegenden Falles zu klären. Die Abgangsstelle hatte eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gesetzt(19). Die Waren wurden der Bestimmungsstelle rechtzeitig gestellt; die Bestimmungsstelle sandte der Abgangsstelle jedoch nicht unverzüglich die Unterlagen, die dies belegt hätten(20).

66.      Nach Art. 379 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 muss die Abgangsstelle den Hauptverpflichteten unterrichten, wenn „eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden [ist]“. Legt man diese Bestimmung streng nach dem Wortlaut aus, erfasst sie zwar nicht die Konstellation des vorliegenden Falles, in dem die Waren der Bestimmungsstelle rechtzeitig gestellt wurden und die Abgangsstelle darüber nicht unterrichtet wurde. Ich meine jedoch, dass diese Bestimmung unter dem Blickwinkel der Abgangsstelle und damit so zu verstehen ist, dass diese Stelle, wenn sie nicht über die rechtzeitige Gestellung der Waren unterrichtet wurde, davon ausgehen muss, dass die Waren nicht der Bestimmungsstelle gestellt wurden(21). Würde Art. 379 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 anders ausgelegt, verlöre das Verfahren des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens nach Art. 379 Abs. 2 seinen Sinn. Würde Art. 379 Abs. 1 nur die Fälle regeln, in denen die Waren tatsächlich nicht der Bestimmungsstelle gestellt wurden, wäre es später nicht möglich, nachzuweisen, dass die Waren der Bestimmungsstelle gestellt wurden. Diese Argumentation wird durch Art. 380 Buchst. a der Verordnung Nr. 2454/93 gestützt, wonach der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens durch Vorlage „eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers [erbracht werden kann], aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle … gestellt worden sind“.

67.      Weil also aus der Sicht der Abgangsstelle die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt wurde, muss die Abgangsstelle vom Hauptverpflichteten eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens verlangen. Verlangt sie diese Bescheinigung vom Hauptverpflichteten nicht, hat dieser Pflichtverstoß für die Abgangsstelle (und nicht für den Hauptverpflichteten) meines Erachtens dieselbe Folge, die es hätte, wenn sie vom Hauptverpflichteten nicht die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erhält – nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 entsteht ein Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel und damit eine Verpflichtung der Abgangsstelle, diese Mittel als Eigenmittel der Gemeinschaft zu verbuchen.

68.      Aus den Rechtssachen Kommission/Deutschland(22) und Kommission/Niederlande(23), auf die sich die Kommission beruft, geht hervor, dass in Fällen, „in denen die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Sendungen der Bestimmungsstelle nicht innerhalb der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt worden sind, die Zollschuld als entstanden und der Hauptverpflichtete als der Zollschuldner [gilt]“(24). Diesen Standpunkt hat in ihren Schlussanträgen in den beiden Rechtssachen auch Generalanwältin Stix-Hackl vertreten, die ausgeführt hat, aus Art. 378 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2454/93 – also dann, wenn die Sendung nicht rechtzeitig der Bestimmungsstelle gestellt wurde – ergebe sich eine „gesetzliche Vermutung“ über das Entstehen der Zollschuld und damit auch über die Zollschuldnerschaft des Hauptverpflichteten(25). Entsprechend kann diese Rechtsprechung herangezogen werden, wenn die Abgangsstelle keinen Nachweis dafür erhalten hat, dass die Waren der Bestimmungsstelle gestellt wurden.

69.      Entgegen dem Vorbringen der Kommission lässt sich im vorliegenden Fall also nicht sagen, dass tatsächlich eine Zollschuld entstanden ist. Mit Ablauf der Frist, die die Abgangsstelle für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gesetzt hatte, wurde vielmehr nur die Vermutung einer Zollschuld begründet(26). Diese Vermutung ist widerlegbar (praesumptio iuris tantum), d. h., sie kann widerlegt werden, wenn der Beteiligte nachweist, dass das Zollverfahren ordnungsgemäß beendet wurde. Die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Person, die der Vermutung entgegentritt(27). Hinsichtlich der Frage, wer die Vermutung widerlegen kann, sind zwei Alternativen zu unterscheiden.

70.      Die erste Alternative besteht darin, dass die Abgangsstelle vom Hauptverpflichteten den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens nach Art. 379 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 verlangt hat. In diesem Fall kann, wie Generalanwältin Stix-Hackl in Nr. 49 ihrer Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Niederlande (C‑460/01) und Kommission/Deutschland (C‑104/02)(28) erläutert hat, der Hauptverpflichtete innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem er die Mitteilung von der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens erhalten hat, die Vermutung einer Zollschuld widerlegen, indem er nachweist, dass die Unregelmäßigkeit nicht auf seinem eigenen Verhalten beruht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Hauptverpflichtete die Vermutung der Zollschuld nicht mehr widerlegen, wohl aber können dies die Zollbehörden tun, wenn sie nachweisen, dass die Waren der Bestimmungsstelle rechtzeitig gestellt wurden. Die zweite Alternative besteht darin, dass die Abgangsstelle diesen Nachweis vom Hauptverpflichteten nicht verlangt hat. In diesem Fall können meines Erachtens sowohl der Hauptverpflichtete als auch die Zollbehörden die Vermutung der Zollschuld auch nach Ablauf von 14 Monaten ab dem Tag widerlegen, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden.

71.      Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die Vermutung einer Zollschuld begründet wurde, die widerlegt wurde, als die Bestimmungsstelle der Abgangsstelle den Nachweis dafür vorlegte, dass die Waren rechtzeitig bei der Bestimmungsstelle eingetroffen waren.

E –    Verpflichtung zur buchmäßigen Erfassung eines Anspruchs der Gemeinschaft auf Eigenmittel

72.      Die zweite Frage, die zu beantworten ist, geht dahin, ob die italienischen Behörden verpflichtet waren, einen Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel zu verbuchen. Für die Bestimmung der Ansprüche der Gemeinschaft auf Eigenmittel ist Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 bzw. Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 von Bedeutung.

73.      Die Kommission stützt sich in ihrer Klage sowohl auf die Verordnung Nr. 1552/89 als auch auf die Verordnung Nr. 1150/2000, durch die die erstgenannte Verordnung zum 31. Mai 2000 ersetzt wurde. Daher ist zunächst zu klären, welche Verordnung im vorliegenden Fall anzuwenden ist(29). Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der beiden Verordnungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn das Gemeinschaftsrecht während des Vorverfahrens geändert wird, die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen kann, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten Rechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden(30). Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, ohne eine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts zu haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind(31).

74.      Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 wurde durch Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 ersetzt. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 galt ein Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hatte; die Mitteilung an den Abgabenschuldner erfolgte, sobald dieser bekannt war und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden konnte, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 hingegen bestimmt, dass ein Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel als festgestellt gilt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind. Der Wortlaut von Art. 2 hat sich also mit Inkrafttreten der neuen Verordnung geändert, weshalb im vorliegenden Fall auf die Bestimmung der ersten Verordnung abzustellen ist.

75.      Die italienische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die italienischen Behörden dem Hauptverpflichteten die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe nicht mitgeteilt hätten. Ungeachtet dessen entstand jedoch der Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel auf jeden Fall mit Ablauf der Frist nach Art. 379 der Verordnung Nr. 2454/93, spätestens also 14 Monate nach Gestellung der Waren bei der Abgangsstelle. Im Fall des TIR-Übereinkommens entstand dieser Anspruch der Gemeinschaft mit Ablauf der Frist nach Art. 11 des Übereinkommens, d. h. frühestens ein Jahr und drei Monate – insgesamt also 15 Monate – und spätestens drei Jahre nach Annahme des Carnet TIR.

76.      Den Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel hätten die italienischen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1552/89 buchmäßig erfassen müssen, wonach die nach Art. 2 festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen werden. Die gleiche Bestimmung wie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1552/89 enthält Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1150/2000, so dass aus den oben genannten Gründen auch dessen Anwendung möglich ist. Nach der Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde(32). Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist(33).

77.      Nach Ablauf der oben genannten Fristen genügt für die Verpflichtung zur buchmäßigen Erfassung eines Anspruchs der Gemeinschaft auf Eigenmittel die Vermutung einer Zollschuld. Insoweit kommt es folglich nicht darauf an, dass die Abgangsstelle sicher weiß, ob eine Zollschuld zulasten des Hauptverpflichteten entstanden ist. Vom Standpunkt der Zollstelle aus gilt diese Zollschuld als bestehend, und wegen dieser Vermutung ist ein Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel zu verbuchen. Der Blickwinkel des Hauptverpflichteten, auf den die italienische Regierung in ihren schriftlichen Äußerungen abstellt, ist daher im vorliegenden Fall nicht maßgebend – dass tatsächlich keine Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex entstanden ist, spielt für die Abgangsstelle erst dann eine Rolle, wenn diese Stelle die Zollpapiere vergleicht, die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens feststellt und das Verfahren erledigt. Deshalb lässt sich sagen, dass der Hauptverpflichtete seine Verpflichtung im externen Versandverfahren erfüllt hat, wenn er der Bestimmungsstelle die Waren und das dazugehörige Dokument gestellt hat, während die Abgangsstelle ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, wenn sie die Zollpapiere verglichen und festgestellt hat, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

78.      Die italienischen Behörden waren somit verpflichtet, einen Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel zu verbuchen.

F –    Verzugszinsen

79.      Die dritte und entscheidende Frage in dieser Rechtssache lautet, ob der Mitgliedstaat der Zollbehörde, die zur buchmäßigen Erfassung des Anspruchs der Gemeinschaft auf Eigenmittel verpflichtet war, Verzugszinsen von dem Tag, an dem die Verpflichtung zur Gutschrift dieser Mittel auf das Konto der Gemeinschaft entstand, bis zu dem Tag zahlen muss, an dem die Vermutung der Zollschuld widerlegt wurde. Der Verpflichtung zur buchmäßigen Erfassung der Eigenmittel, die der Zollbehörde im zollrechtlichen Verhältnis obliegt, entspricht nämlich die Verpflichtung zur Gutschrift der Eigenmittel auf das Konto der Gemeinschaft, die dem Mitgliedstaat im Verhältnis zur Gemeinschaft obliegt. Der Mitgliedstaat schuldet Verzugszinsen also für die Zeitspanne, in der sich die Eigenmittel auf dem Konto der Gemeinschaft hätten befinden müssen, wenn die Zollbehörden des Mitgliedstaats diese Mittel rechtzeitig verbucht hätten.

80.      Zu den Verzugszinsen bestimmt Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89, dass der Mitgliedstaat „bei verspäteter(34) Gutschrift auf dem … Konto“ der Eigenmittel der Gemeinschaft Zinsen zu zahlen hat. Die gleiche Bestimmung enthält Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000. Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf das Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht(35). Die Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf das Konto der Kommission verspätet erfolgt ist(36). Nach dieser Rechtsprechung ist somit zwischen dem Fall, dass ein Mitgliedstaat die Eigenmittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, dass er die Mittel gar nicht festgestellt hat, kein Unterschied zu machen(37).

81.      Diese Grundsätze gelten meines Erachtens aber nur dann, wenn die Zollschuld tatsächlich besteht oder solange die Vermutung einer Zollschuld gilt und die Eigenmittel deswegen tatsächlich geschuldet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist dagegen nicht möglich, wenn sich herausstellt, dass die Zollschuld tatsächlich nicht bestanden hat, und wenn damit das Recht der Gemeinschaft auf Gutschrift der Eigenmittel oder auf die bereits gutgeschriebenen Eigenmittel erlischt.

82.      An dieser Stelle ist die Beziehung zwischen der rechtlichen Regelung des Verhältnisses zwischen dem Mitgliedstaat und einem Unternehmen (das zollrechtliche Verhältnis) und der rechtlichen Regelung des Verhältnisses zwischen dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft (das Verhältnis, das die Eigenmittel der Gemeinschaft betrifft) näher zu erläutern. Allgemein betrachtet ergibt sich der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft nicht aus der Errichtung der Zollunion, sondern ist ein eigenständiges Ziel, das im System des Vertrags seinen Platz im Fünften Teil, Titel II (Finanzvorschriften), gefunden hat und nicht im Dritten Teil, der die Politiken der Gemeinschaft sowie u. a. in Titel I Kapitel 1 die Zollunion regelt(38). Wie aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Dänemark hervorgeht, besteht zwischen den Zollvorschriften und den Vorschriften über die Eigenmittel der Gemeinschaft dennoch ein Zusammenhang in dem Sinne, dass als Eigenmittel festgestellte Zölle von den zuständigen nationalen Zollbehörden nach den anwendbaren Zollvorschriften festgesetzt, auferlegt und erhoben werden müssen(39). Die Mitgliedstaaten haben sodann alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Gemeinschaft die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, auf die sie Anspruch hat; die Mitgliedstaaten sind hierzu nur dann nicht verpflichtet, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist(40).

83.      In bestimmten Fällen lässt sich das zollrechtliche Verhältnis vollständig von dem Verhältnis trennen, das die Eigenmittel der Gemeinschaft betrifft. Mit einem solchen Fall hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache De Haan(41) befasst. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof anerkannt, dass ein Unterschied zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Berechtigung der Gemeinschaft auf die Eigenmittel und der Befugnis der Mitgliedstaaten besteht, vom Hauptverpflichteten die Begleichung der Zollschuld zu verlangen. In Randnr. 34 des Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Nichtbeachtung der in den gemeinschaftlichen Zollbestimmungen vorgeschriebenen Fristen durch die Zollbehörden zwar dazu führen kann, dass der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Bereitstellung der Eigenmittel Verzugszinsen an die Gemeinschaften zu zahlen hat, dass sie jedoch weder die Fälligkeit der Zollschuld noch das Recht der genannten Behörden auf Nacherhebung berührt. In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof betont, dass auch dann, wenn aufgrund eines von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangenen Fehlers nicht verlangt werden darf, dass der Hauptverpflichtete den Betrag der fraglichen Abgaben entrichtet, dies nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats berührt, den Betrag der Eigenmittel sowie Verzugszinsen wegen der verspäteten Gutschrift dieser Mittel abzuführen(42).

84.      Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Fall, dass die Zollschuld besteht und der Mitgliedstaat den Zoll wegen eines von seinen Zollbehörden begangenen Fehlers nicht erheben darf, und dem Fall, dass sich – wie hier – nachträglich herausstellt, dass die Zollschuld nicht besteht. Der Grundsatz, den der Gerichtshof im Urteil De Haan(43) aufgestellt hat, kann daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

85.      Im vorliegenden Fall lässt sich auch nicht sagen, dass, nachdem die Verpflichtung des Mitgliedstaats begründet worden ist, die Eigenmittel dem Eigenmittelkonto der Gemeinschaft gutzuschreiben, das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft völlig unabhängig vom Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und dem Hauptverpflichteten wird. Dass die Verfahren auch nach Begründung der Verpflichtung zur Gutschrift der Eigenmittel auf das Konto der Gemeinschaft verbunden bleiben, erkennt implizit auch die Kommission an. Wäre sie der Ansicht gewesen, dass die Verpflichtung zur Gutschrift der Eigenmittel auch fortbesteht, wenn sich herausgestellt hat, dass die Zollschuld nicht entstanden ist, hätte sie in ihrer Klageschrift außerdem beantragt, eine Vertragsverletzung wegen fehlender Gutschrift dieser Mittel auf das Konto der Gemeinschaft festzustellen. Die Kommission weist jedoch in ihrem Vorbringen darauf hin, dass, wenn festgestellt worden sei, dass keine Zollschuld bestehe, auch keine Verpflichtung zur Gutschrift der Eigenmittel bestehe.

86.      Das Eigenmittelverfahren kann vom zollrechtlichen Verfahren noch aus einem weiteren Grund nicht völlig unabhängig sein. Nach Art. 236 des Zollkodex werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, „als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war“(44). Auch der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass der Hauptverpflichtete eine Erstattung der gezahlten Beträge erwirken kann, wenn sich später erweisen sollte, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist(45). Wenn also der Hauptverpflichtete vom Mitgliedstaat die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge verlangen könnte, der Mitgliedstaat jedoch – unabhängig davon – weiterhin zur Gutschrift auf das Konto der Gemeinschaft verpflichtet wäre, müsste der Mitgliedstaat den Betrag zweimal zahlen – einmal der Gemeinschaft und einmal dem Hauptverpflichteten. Das kann meines Erachtens jedoch weder mit den zollrechtlichen Vorschriften noch mit den Vorschriften über die Eigenmittel der Gemeinschaft bezweckt sein.

87.      Daher ist festzustellen, dass mit dem Tag, an dem die Vermutung einer Zollschuld widerlegt wurde, auch erwiesen ist, dass dem Konto der Gemeinschaft zu Unrecht Eigenmittel gutgeschrieben worden waren. An dieser Feststellung ändert nichts, dass die nationalen Zollbehörden zu dem Zeitpunkt, als die Vermutung der Zollschuld noch galt, zur buchmäßigen Erfassung der Eigenmittel verpflichtet waren.

88.      Der Wegfall des Anspruchs der Gemeinschaft auf die Eigenmittel hat allerdings erhebliche Folgen auch für die Zinsen, die der Mitgliedstaat möglicherweise wegen der verspäteten Gutschrift dieser Mittel schulden würde. Meines Erachtens ist insoweit festzustellen, dass mit dem Wegfall des Anspruchs der Gemeinschaft auf die Eigenmittel auch ihr Anspruch auf Verzugszinsen wegen einer eventuell verspäteten Gutschrift der Eigenmittel wegfällt. Zur Stützung dieser Feststellung lassen sich mehrere Argumente anführen.

89.      Die Verpflichtung zur Gutschrift der Eigenmittel und die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Gutschrift stehen im Verhältnis Hauptschuld und akzessorische Schuld zueinander. Da die Verpflichtung zur Gutschrift – die Hauptschuld – nicht mehr besteht, entfällt nach dem Grundsatz accessorium sequitur principale auch die akzessorische Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen wegen einer Verspätung bei der Gutschrift. Verzugszinsen sind zwar ein typisches Institut des Zivilrechts, doch kann der tragende Grundsatz dieses Instituts im öffentlich-rechtlichen Bereich des Zollrechts und der Regelung der Eigenmittel der Gemeinschaft entsprechend angewandt werden. Stützt man sich auf eine Analogie zum Zivilrecht, ist festzustellen, dass eine Zinszahlung stets mit der Begleichung einer Hauptschuld verknüpft ist.

90.      Das gemeinschaftliche Sekundärrecht, das den Bereich der Verzugszinsen berührt, geht vom Grundsatz der Akzessorietät der Zinsen aus(46). Dieser Grundsatz wird auch im Recht mehrerer Mitgliedstaaten der EU anerkannt(47). Die Akzessorietät der Zinsen ergibt sich ferner aus verschiedenen Dokumenten von Expertenteams zur Vereinheitlichung des europäischen Rechts sowie aus völkerrechtlichen Regelungen. So bestimmt beispielsweise Art. III.-3:708(1) des Draft Common Frame of Reference (Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens), dass der Schuldner Verzugszinsen zahlen muss, wenn er sich mit der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags im Verzug befindet(48). Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 4.507(1) der Principles of European Contract Law (Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts)(49). Auch nach Art. 78 des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf hat, wenn eine Partei versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen(50). Keiner der genannten Texte regelt Fälle, in denen der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hätte, obwohl die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Betrags nicht mehr besteht.

91.      In einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis besteht tatsächlich ein zweistufiges Verhältnis aus Hauptschuld und akzessorischer Schuld, da der Schuldner, der sich mit der Zahlung im Verzug befindet, die Verzugszinsen unmittelbar auf der Grundlage der Hauptschuld zahlen muss. Dagegen handelt es sich im vorliegenden Fall um ein dreistufiges Verhältnis: Zunächst besteht eine Zollschuld, sodann eine Verpflichtung zur Gutschrift eines bestimmten Betrags an Eigenmitteln, und die Verzugszinsen sind wegen des Verzugs bei der Gutschrift des zweitgenannten Betrags zu zahlen. Dass ein solches dreistufiges Verhältnis besteht, kann jedoch meines Erachtens nichts an der Feststellung ändern, dass die Gemeinschaft im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat. Der Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel entfällt, wenn die Vermutung, dass eine Zollschuld entstanden ist, widerlegt wird, denn die rechtliche Regelung der Eigenmittel der Gemeinschaft kann nicht so unabhängig vom zollrechtlichen Verhältnis sein, dass die Verpflichtung, die im Rahmen dieses Verhältnisses entstanden ist, völlig selbständig besteht.

92.      Die Richtigkeit der Argumentation bezüglich der Akzessorietät der Verzugszinsen wird dadurch bestätigt, dass die ratio dieser Argumentation auch im gegenteiligen Fall angewandt werden kann, wenn nämlich die Eigenmittel – anders als im vorliegenden Fall – gutgeschrieben wurden, obgleich verspätet, und wenn der Mitgliedstaat wegen der verspäteten Gutschrift Verzugszinsen gezahlt hat, sich nach der Gutschrift jedoch herausgestellt hat, dass keine Zollschuld bestand. Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Dänemark unterstrichen habe, ändert sich das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaft zulasten der Mitgliedstaaten, wenn die Gemeinschaft Einnahmen als Eigenmittel erhält, auf die sie keinen Anspruch hat(51). In einem solchen Fall kann es zu einer Vermögensübertragung ohne Rechtsgrundlage zugunsten der Gemeinschaft und damit zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Gemeinschaft kommen(52). Würden die Eigenmittel der Gemeinschaft in diesem Fall verspätet gutgeschrieben und zahlte der Mitgliedstaat wegen der verspäteten Gutschrift Zinsen, könnte er meines Erachtens von der Gemeinschaft die Erstattung sowohl des Eigenmittelbetrags als auch des Betrags der von ihm gezahlten Verzugszinsen verlangen.

93.      Wie die italienische Regierung zu Recht betont, würde eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall dazu führen, dass diese Zinsen den Charakter einer Sanktion erhalten. Zwar können Verzugszinsen einem Strafzweck dienen, da sie den Schuldner durch die Bestrafung für jeden Tag Verspätung zur rechtzeitigen Zahlung zwingen sollen. Auch dieser Strafcharakter der Zinsen ist jedoch an das tatsächliche Bestehen der Hauptschuld gebunden(53). Die Kommission versucht mit ihrer Klage letztlich, die Schließung einer Rechtslücke zu erreichen, die offenkundig im Hinblick auf die Sanktionierung der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gutschrift der Eigenmittel besteht. Dieses Bestreben der Kommission ist zwar verständlich angesichts der Möglichkeit, Missbrauch zu begehen und die Gutschrift der Eigenmittel zu umgehen(54), doch stünde es im Widerspruch zum Charakter der Verzugszinsen, wenn diese eine wirksame Sanktionierung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht ersetzten.

94.      Diese Rechtslücke im Gemeinschaftsrecht kann meines Erachtens auf verschiedene Weise geschlossen werden. Die Kommission kann eine Änderung des Gemeinschaftsrechts vorschlagen, damit im Fall der genannten Verstöße eine wirksame – auch finanzielle – Sanktion gewährleistet ist, die unabhängig von der Zahlung von Verzugszinsen ist. Vergleichshalber sei erwähnt, dass auch im Zivilrecht die Möglichkeit grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Gläubiger vom säumigen Schuldner eine zusätzliche Entschädigung verlangt, die nicht mit der Zahlung von Verzugszinsen verbunden ist(55). Auch im Zivilrecht sind demnach zusätzliche Sanktionen wegen einer Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung möglich. Darüber hinaus kann die Kommission wegen der verspäteten Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaft ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG gegen den Mitgliedstaat anstrengen. Der Umstand, dass der Mitgliedstaat diese Mittel nicht gutgeschrieben hat, als die Vermutung einer Zollschuld noch bestand, kann meines Erachtens bedeuten, dass er eine Verpflichtung nicht erfüllt hat. Die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, als die Vermutung der Zollschuld noch galt, eine Verpflichtung zur Gutschrift nicht erfüllt wurde, hängt mit der Frage, ob eine Zinszahlungspflicht bestand, als die Vermutung bereits widerlegt war, nicht zusammen.

95.      Unter Zugrundelegung dieser Argumentation bin ich der Auffassung, dass der Mitgliedstaat der Zollbehörde, die zur buchmäßigen Erfassung des Anspruchs der Gemeinschaft auf Eigenmittel verpflichtet war, nicht verpflichtet ist, von dem Tag, an dem die Verpflichtung zur Gutschrift dieser Mittel auf das Konto der Gemeinschaft entstand, bis zu dem Tag, an dem die Vermutung der Zollschuld widerlegt wurde, Verzugszinsen zu zahlen.

VII – Ergebnis

96.      Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof

–        die Klage abweist;

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten auferlegt.


1 – Originalsprache: Slowenisch.


2 – ABl. 1978, L 252, S. 2.


3 – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


4 – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


5 – Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1).


6 – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).


7 – Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C‑104/02, Slg. 2005, I‑2689, Randnr. 81), und Kommission/Niederlande (C‑460/01, Slg. 2005, I‑2613, Randnr. 72).


8 – Urteil Kommission/Deutschland (angeführt in Fn. 7, Randnr. 81).


9 – Urteil Kommission/Niederlande (angeführt in Fn. 7, Randnr. 72).


10 – Zum Versandverfahren vgl. z. B. Olbrich, V., Der Zollkodex im Überblick. Eine Einführung in die Systematik, Jehle, München 1994, S. 31 ff.; Lyons, T., EC Customs Law, Oxford University Press, Oxford 2001, S. 306 ff.; Witte, P., Wolffgang, H.‑M. (Hrsg.), Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, 4. Auflage, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin 2003, S. 145 ff.; Berr, C. J., Trémeau, H., Le droit douanier. Communautaire et national, 7. Auflage, Economica, Paris 2006, S. 370 ff.


11 – Vgl. in diesem Sinne Witte, P., Zollkodex, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1994, Art. 92, S. 583, der ausdrücklich zwischen der Beendigung und der Erledigung des Zollverfahrens unterscheidet. Zur Unterscheidung zwischen der Beendigung und der Erledigung des Zollverfahrens vgl. ferner Lyons, T., a. a. O. (Fn. 10), S. 318.


12 – Art. 92 wurde durch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hinsichtlich des externen Versandverfahrens (ABl. L 119, S. 1) geändert. Dem bis dahin einzigen Absatz, der nicht wesentlich geändert wurde, wurde ein Abs. 2 angefügt: „Die Zollbehörden erledigen das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist“. Für eine Kommentierung vgl. Witte, P. a. a. O. (Fn. 11), Art. 92, S. 1008.


13 – Italien hat das TIR-Übereinkommen am 28. Dezember 1976 unterzeichnet und am 20. Dezember 1982 ratifiziert. Informationen zu den Parteien dieses Übereinkommens sind abrufbar auf der Internetseite http://untreaty.un.org/ENGLISH/bible/englishinternetbible/partI/chapterXI/subchapA/treaty16.asp.


14 – Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf (ABl. L 252, S. 1).


15 – Inkrafttreten des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (ABl. 1983, L 31, S. 13).


16 – Näher zum externen Versandverfahren mit Carnet TIR vgl. z. B. Kampf, H.‑J., „Das Versandverfahren mit Carnet TIR“, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern, Nr. 6/2002, S. 182; Berr, C. J., Trémeau, H., a. a. O. (Fn. 10), S. 385.


17 – Zu ergänzen ist dabei, dass Zölle nicht die einzige Eigenmittelquelle der Gemeinschaft sind. Eigenmittel werden außerdem aus dem Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten und aus der Mehrwertsteuer erwirtschaftet. Für weitere Einzelheiten zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft vgl. Messal, R., Klein, A., „Finanzlasten und Eigenmittelstruktur der Europäischen Gemeinschaft“, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, Beilage zu Nr. 11/1993, S. 1 ff.; Aubert, M.‑H., Rapport: Système des ressources propres des Communautés européennes, Assemblée nationale (Documents d’information de l’Assemblée nationale. Onzième législature; S. 3436), Paris 2001. Zu Zöllen als Eigenmittel vgl. z. B. Meermagen, B., Beitrags- und Eigenmittelsystem. Die Finanzierung inter- und supranationaler Organisationen, insbesondere der Europäischen Gemeinschaften, Beck, München 2002, S. 152. Zu möglichen neuen Eigenmittelquellen der Gemeinschaft vgl. Plasschaert, S., „Towards an Own Tax Resource for the European Union? Why? How? And when?“, European Taxation, Nr. 11/2004, S. 470 ff.


18 – Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 10. März 2005 in der Rechtssache Kommission/Dänemark (C‑392/02, Urteil vom 15. November 2005, Slg. 2005, I‑9811, Nr. 62). Vgl. ferner meine Schlussanträge vom 10. Juli 2007 in der Rechtssache Kommission/Dänemark (C‑19/05, Urteil vom 18. Oktober 2007, Slg. 2007, I‑0000, Nr. 65).


19 – Art. 348 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 sieht u. a. vor, dass die Abgangsstelle „die Frist [bestimmt], innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind“.


20 – Nach Art. 356 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 vermerkt die Bestimmungsstelle – nachdem ihr die Waren gestellt wurden – „auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle“. Hervorhebung von mir.


21 – Nach Witte, P., a. a. O. (Fn. 11), Art. 378 bis 380 der Verordnung Nr. 2454/93, S. 570, finden die Art. 378 bis 380 Anwendung, wenn die Waren nicht bei der Bestimmungsstelle eingetroffen sind oder wenn nicht nachgewiesen wurde, dass das Zollverfahren beendet wurde; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Wirtschaftsraum der Gemeinschaft übergeführt wurden.


22 – Urteil Kommission/Deutschland (angeführt in Fn. 7).


23 – Urteil Kommission/Niederlande (angeführt in Fn. 7).


24 – Urteile Kommission/Deutschland (angeführt in Fn. 7, Randnr. 81) und Kommission/Niederlande (angeführt in Fn. 7, Randnr. 72).


25 – Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl vom 13. Juli 2004 in den Rechtssachen Kommission/Niederlande und Kommission/Deutschland (angeführt in Fn. 7, Nr. 53).


26 – Den Standpunkt, dass es sich um die Vermutung einer Zollschuld handelt, vertritt im Schrifttum auch Dulmet, A., „Dette douanière et ressources propres des Communautés“, Europe, Nr. 206/2005, S. 22.


27 – Vgl. Henninger, M., Die Frage der Beweislast im Rahmen des UN-Kaufrechts. Zugleich eine rechtsvergleichende Grundlagenstudie zur Beweislast, VVF, München 1995, S. 53.


28 – Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl (angeführt in Fn. 25).


29 – Die mit Gründen versehene Stellungnahme hat die Kommission in beiden Verfahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnung abgegeben, im Vorverfahren 2003/2241 am 5. Juli 2005 und im Vorverfahren 2006/2266 am 12. Oktober 2006.


30 – Vgl. z. B. Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien (C‑363/00, Slg. 2003, I‑5767, Randnr. 22).


31 – Urteile Kommission/Italien (angeführt in Fn. 30, Randnr. 22) und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C‑275/04, Slg. 2006, I‑9883, Randnr. 35).


32 – Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande (C‑96/89, Slg. 1991, I‑2461, Randnr. 37), vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (C‑348/97, Slg. 2000, I‑4429, Randnr. 64), und Kommission/Dänemark (C‑392/02, angeführt in Fn. 18, Randnr. 60).


33 – Urteil Kommission/Dänemark (C‑392/02, angeführt in Fn. 18, Randnr. 66). Vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Dänemark (C‑19/05, angeführt in Fn. 18, Nr. 74).


34 – Hervorhebung nur hier.


35 – Vgl. Urteile Kommission/Niederlande (C‑96/89, angeführt in Fn. 32, Randnr. 38), Kommission/Deutschland (C‑104/02, angeführt in Fn. 7, Randnr. 45) und Kommission/Dänemark (C‑392/02, angeführt in Fn. 18, Randnr. 67).


36 – Vgl. Urteile Kommission/Niederlande (C‑96/89, angeführt in Fn. 32, Randnr. 38), Kommission/Dänemark (C‑392/02, angeführt in Fn. 18, Randnr. 67), Kommission/Belgien (C‑275/04, angeführt in Fn. 31, Randnr. 74), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C‑378/03, Slg. 2006, I‑9805, Randnr. 53).


37 – Vgl. Urteile Kommission/Niederlande (C‑96/89, angeführt in Fn. 32, Randnr. 38), und Kommission/Dänemark (C‑392/02, angeführt in Fn. 18, Randnr. 67).


38 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 1999, Kommission/Rat (C‑209/97, Slg. 1999, I‑8067, Randnr. 29). Im Schrifttum vgl. Lyons, T., a. a. O. (Fn. 10), S. 52 f.


39 – Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Dänemark (C‑392/02, angeführt in Fn. 18, Nr. 62). Im Schrifttum betonen Berr, C. J., und Natarel, E., dass auf die Zollerhebung zunächst die Zollvorschriften angewandt werden, die Vorschriften über die Eigenmittel jedoch erst in der Phase, die der Phase der Zollerhebung folgt. Vgl. Berr, C. J., Natarel, E., „Chronique de jurisprudence du Tribunal et de la Cour de justice des Communautés européennes. Échanges commerciaux“, Journal du droit international, Nr. 2/2007, S. 633.


40 – Vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1552/89 und der Verordnung Nr. 1150/2000. In der Rechtsprechung vgl. z. B. Urteil Kommission/Dänemark (C‑392/02, angeführt in Fn. 18, Randnr. 66). Im Schrifttum vgl. Meisse, É., „Application du système des ressources propres des Communautés“, Europe, Nr. 346/2006, S. 9.


41 – Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C‑61/98, Slg. 1999, I‑5003).


42 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark (C‑392/02, angeführt in Fn. 18, Randnr. 63). Vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Dänemark (C‑19/05, angeführt in Fn. 18, Nr. 61).


43 – Urteil De Haan (angeführt in Fn. 41).


44 – Nach Art. 236 Abs. 2 kann der Hauptverpflichtete die Erstattung innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben beantragen. Vgl. zu diesem Recht des Hauptverpflichteten ferner Lyons, T., a. a. O. (Fn. 10), S. 411; Lux, M., Guide to Community Customs Legislation, Bruylant, Brüssel 2002, S. 494; Berr, C. J., Trémeau, H., a. a. O. (Fn. 10), S. 237 ff.


45 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland (C‑104/02, angeführt in Fn. 7, Randnr. 88).


46 – Vgl. Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35), in deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii es heißt: „Der Gläubiger ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er … den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat …“ Der Betrag ist somit tatsächlich zu schulden, damit der Gläubiger die Zahlung von Verzugszinsen verlangen kann.


47 – Genannt seien nur einige Rechtsordnungen, in denen dieser Grundsatz gilt, weil Zinsen lediglich wegen Verzugs bei der tatsächlichen Zahlung eines bestimmten Betrags zu entrichten sind: das belgische Recht (Art. 1153 des Code civil), das tschechische Recht (Art. 121 Abs. 3 und 517 Abs. 2 des Občanský zakonik), das estnische Recht (Art. 113 Abs. 1 des vôlaôigusseadus), das französische Recht (Art. 1153 des Code civil), das italienische Recht (Art. 1224 des Codice civile), das deutsche Recht (§ 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), das portugiesische Recht (Art. 561 des Código civil), das rumänische Recht (Art. 1082 bis 1089 des Cod civil), das slowenische Recht (Art. 378 des Obligacijski zakonik) und das spanische Recht (Art. 1108 des Código civil).


48 – Art. III.-3:708(1) des Draft Common Frame of Reference bestimmt: „If payment of a sum of money is delayed, whether or not the non-performance is excused, the creditor is entitled to interest on that sum …“ [„Wird die Zahlung einer Geldsumme verzögert, hat der Gläubiger unabhängig davon, ob die Nichterfüllung schuldhaft erfolgt oder nicht, Anspruch auf Zinsen von dem Betrag …“]. Vgl. von Bar u. a. (Hrsg.), Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law. Draft Common Frame of Reference (DCFR), Interim Outline Edition, Sellier, München 2008, S. 170. Der Draft Common Frame of Reference ist derzeit nicht Teil des geltenden Gemeinschaftsrechts.


49 – Art. 4.507(1) der Principles of European Contract Law bestimmt: „If payment of a sum of money is delayed, the aggrieved party is entitled to interest on that sum …“ [„Wird die Zahlung einer Geldsumme verzögert, so hat die benachteiligte Partei Anspruch auf Zinsen von diesem Betrag …“]. Vgl. Lando, O., Beale, H. (Hrsg.), Principles of European Contract Law. Part I: Performance, Non-performance and Remedies, Kluwer Law International, Den Haag, London, Boston 1995, S. 212. Die Principles of European Contract Law gehören derzeit nicht zum geltenden Gemeinschaftsrecht.


50 – Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wurde am 11. April 1980 verabschiedet und trat am 1. Januar 1988 in Kraft.


51 – Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Dänemark (C‑19/05, angeführt in Fn. 18, Nr. 89).


52 – Ebd.


53 – Hierzu sei gesagt, dass nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung bereits das Entstehen der Zollschuld wegen formaler Pflichtverstöße in gewisser Weise eine Sanktion ist. Vgl. Müller-Eiselt, K. P., „Die Entstehung der Zollschuld bei Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach dem Zollkodex – Das Zollschuldrecht auf dem Irrweg zu einem Sanktionszollrecht?“, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern, Nr. 12/2001, S. 398; Fuchs, K., „Zollschuld – Probleme der Rechtsfolgen und der Abgrenzung“, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern, Nr. 2/2004, S. 38.


54 – Vervaele, J. A. E., La fraude communautaire et le droit pénal européen des affaires, Presses universitaires de France, Paris 1994, S. 45, nennt als eine der Missbrauchsformen den Missbrauch bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr der Waren.


55 – Vgl. in diesem Sinne Art. 4.507(2) der Principles of European Contract Law, wonach die benachteiligte Partei neben Verzugszinsen Schadensersatz für jeden weiteren Verlust verlangen kann. Vgl. Lando, O., Beale, H., a. a. O. (Fn. 49), S. 212. Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. III.-3:708(2) des Draft Common Frame of Reference. Vgl. von Bar u. a., a. a. O. (Fn. 48), S. 170.