Language of document : ECLI:EU:T:2012:343





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2012 –
Laboratoires CTRS/Kommission

(Rechtssache T‑12/12)

„Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol – Schreiben, mit dem der Antragstellerin die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, die Genehmigung abzulehnen – Antrag auf Feststellung der Untätigkeit – Stellungnahme der Kommission – Unzulässigkeit – Nichtigkeitsantrag – Erlass einer neuen Entscheidung – Erledigung“

1.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Voraussetzungen – Klarer und deutlicher Antrag – Keine Vorschriften über eine besondere Form – Schreiben, anhand dessen das betreffende Organ konkret den Inhalt der begehrten Entscheidung erkennen kann (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 38, 40)

2.                     Untätigkeitsklage – Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Klageerhebung – Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 41‑44)

3.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erforderlichkeit des Bestehens eines solchen Interesses vom Stadium der Klageerhebung bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung mangels eines Interesses des Klägers an einer Nichtigerklärung (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 52‑55)

Gegenstand

Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission dadurch, dass sie es rechtswidrig unterlassen haben soll, eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol zu erlassen, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Entscheidung, der Klägerin die betreffende Genehmigung nicht zu erteilen, die im Schreiben der Kommission vom 5. Dezember 2011 enthalten sein soll

Tenor

1.

Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Der hilfsweise gestellte Nichtigkeitsantrag ist erledigt.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Laboratoires CTRS.

4.

Die Tschechische Republik, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.