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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation - Frankreich) – Frédéric Hay/Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres

(Rechtssache C-267/12)1

(Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung – Tarifvertrag, der eine Vergünstigung im Hinblick auf Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen Arbeitnehmern vorbehält, die eine Ehe schließen – Ausschluss von Partnern, die einen zivilen Solidaritätspakt schließen – Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Frédéric Hay

Beklagte: Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Cour de cassation (Frankreich) – Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) – Zulässigkeit eines nationalen Tarifvertrags, der eine Vergünstigung im Hinblick auf Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen den Mitarbeitern vorbehält, die eine Ehe schließen, und der die Partner, die einen zivilen Solidaritätspakt geschlossen haben, von dieser Vergünstigung ausschließt – Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung – Möglichkeit der Rechtfertigung der mittelbaren Diskriminierung durch ein rechtmäßiges, erforderliches und angemessenes Ziel

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Tarifvertragsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einer Person gleichen Geschlechts schließt, von dem Anspruch auf Vergünstigungen wie Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie ausgeschlossen ist, die Arbeitnehmern aus Anlass ihrer Eheschließung gewährt werden, wenn die nationale Regelung des betreffenden Mitgliedstaats Personen gleichen Geschlechts die Eheschließung nicht gestattet, da der betroffene Arbeitnehmer sich unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigungen in einer Situation befindet, die mit der eines Arbeitnehmers, der eine Ehe schließt, vergleichbar ist.

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1 ABl. C 250 vom 18.8.2012.