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Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 - Verhuizingen Coppens / Kommission

(Rechtssache T-210/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Verhuizingen Coppens NV (Bierbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Stuyck und Rechtsanwältin I. Buelens)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Geldbuße wesentlich zu herabzusetzen und mit einem Betrag festzusetzen, der höchsten 10 % des Umsatzes der Klägerin auf dem einschlägigen Markt für internationale Umzugsdienste entspricht;

in jedem Fall der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten in Bezug auf die Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihren ersten beiden Klagegründen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008) 926 def. vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste).

Sie rügt erstens einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG. Sie sei wegen Beteiligung an einem komplexen Kartell verurteilt worden, obwohl sie sich den Akten der Kommission zufolge von den anderen an dem Kartell Beteiligten dadurch unterscheide, dass eine Beteiligung nur an einem kleinen Teil des angeblichen Kartells festgestellt worden sei. Ferner sei die behauptete Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung kürzer gewesen als von der Kommission festgestellt, und die Kommission habe es unterlassen, das relative Gewicht der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung zu werten.

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/20031 deshalb verletzt worden sei, weil die Kommission sowohl die Dauer als auch den fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung unzutreffend festgestellt habe.

Hilfsweise beantragt die Klägerin einen Erlass oder zumindest eine deutliche Herabsetzung der verhängten Geldbuße, weil deren Grundbetrag falsch festgestellt und berechnet und bei der Festsetzung der Geldbuße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit offensichtlich verletzt worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).