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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 - Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-542/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und M. van Beek)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/681 verstoßen hat, dass Wanderarbeitnehmer und die von ihnen weiterhin unterhaltenen Familienangehörigen ein Wohnsitzerfordernis erfüllen müssen, die so genannte "Drei-von-Sechs-Jahren-Regel", um im Rahmen der WSF2 für eine Studienfinanzierung für ein Studium im Ausland in Betracht zu kommen;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Da die Niederlande bis heute noch nicht alle Maßnahmen getroffen hätten, um der Anwendung des Wohnsitzerfordernisses, der so genannten "Drei-von-Sechs-Jahren-Regel", ein Ende zu setzen, das Wanderarbeitnehmer und die von ihnen weiterhin unterhaltenen Familienangehörigen erfüllen müssten, um im Rahmen der WSF für eine Studienfinanzierung für ein Studium im Ausland in Betracht zu kommen, kommt die Kommission zum Schluss, dass die Niederlande nicht ihren Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und der Verordnung Nr. 1612/68 nachgekommen seien.

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1 - Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).

2 - Wet Studiefinanciering [Studienfinanzierungsgesetz] 2000.